Urteil des HessVGH vom 13.06.1996
VGH Kassel: anerkennung, bundesamt, abschiebung, emrk, somalia, entscheidungskompetenz, behandlung, asylverfahren, dokumentation, quelle
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UZ 3193/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 3 S 1 AsylVfG
1992, § 78 Abs 3 Nr 2
AsylVfG 1992, § 53 AuslG
1990
(Feststellung von Abschiebungshindernissen nach AuslG
1990 § 53 - Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren)
Gründe
Der Antrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die
Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts
zuzulassen, ist zulässig. Er ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Oktober 1995 (Az.: BVerwG 9 C 15.95), mit dem die ursprünglich als
grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage geklärt worden ist,
umzudeuten und unter dem Gesichtspunkt der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylVfG statthaft.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung
erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit der Rechtsprechung des
(übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. z. B. Beschluß vom 20. Dezember 1994 - 13 UZ 3435/94 - m. w. N.).
Eine solche rechtserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils von der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt vor. In dieser
Entscheidung wird ausgeführt, daß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3
EMRK die Abschiebung nur dann verbiete, wenn im Zielland eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche
Organisation landesweit drohe. Art. 3 EMRK schütze ebenso wie das Asylrecht nicht
vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen
bewaffneten Konflikten. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil zwar davon ausgegangen, daß in Somalia keine staatliche
oder staatsähnliche Gewalt mehr existiere, sondern eine Bürgerkriegssituation
bestehe, hat aber gleichwohl entschieden, daß einer Abschiebung der Kläger nach
Somalia Hindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstehen. Diese Entscheidung
beruht erkennbar auf der Divergenz zu dem genannten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Auffassung die Annahme einer
Bürgerkriegssituation und das Fehlen einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht
die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG
ausschließt.
Die Berufung ist auch in dem tenorierten Umfang und nicht lediglich im Hinblick
auf § 53 Abs. 4 AuslG zuzulassen. Erstrebt ein Kläger - wie vorliegend - im
gerichtlichen Verfahren die Feststellung, daß in seinem Fall
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, so stellt dieses Begehren -
unbeschadet der verschiedenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 des § 53
AuslG - nur einen einzigen, einheitlichen Streitgegenstand dar.
Dies ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Regel
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Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Regel
festzustellen hat, "ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes
vorliegen". Der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, daß das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne Differenzierung zwischen den
einzelnen Absätzen dieser Vorschrift eine einzige, umfassende Entscheidung über
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen hat.
Hierzu wird es zwar regelmäßig notwendig sein, die in den Absätzen 1 bis 6
aufgeführten Tatbestände jeweils einzeln zu prüfen, eine Differenzierung im Tenor
der Entscheidung sieht der Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht vor; eine solche
kann jedoch zur klarstellenden Konkretisierung beigefügt werden. Dem
entsprechen auch die Formulierungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 5, 39 Abs. 2, 40
Abs. 1 Satz 2 und 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, die ebenfalls im Hinblick auf
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht zwischen den einzelnen Absätzen
nach dieser Norm differenzieren. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß in §§
41 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 und 73 Abs. 3 AsylVfG zwischen einzelnen Absätzen
des § 53 AuslG unterschieden wird, da diese Vorschriften Verwaltungsvorgänge
außerhalb des Anerkennungsverfahrens regeln und somit nicht von dem hierfür
geltenden Konzentrationsprinzip umfaßt sind.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Asylverfahrensrechtes und der
Übertragung der Entscheidungskompetenz nach § 53 AuslG auf das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Ziel verfolgt, die Durchführung
der Asylverfahren zu beschleunigen. Diesem Beschleunigungsgedanken würde es
aber zuwiderlaufen, wenn die Tatbestände des § 53 AuslG jeweils gesondert und
unabhängig voneinander zu prüfen und zu entscheiden wären. Hierdurch könnten
gegebenenfalls umfangreiche Sachverhaltsermittlungen zu Tatsachenfragen im
Zusammenhang mit einem oder mehreren Absätzen des § 53 AuslG erforderlich
werden, obwohl nach einem anderen Absatz der Vorschrift möglicherweise bereits
zweifelsfrei feststeht, daß Abschiebungshindernisse bestehen. Dies würde das
Verfahren aber unnötig belasten und die Entscheidung unangemessen verzögern.
Gibt das Verwaltungsgericht einer Klage auf Verpflichtung zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG daher (nur) unter Heranziehung des §
53 Abs. 4 AuslG statt und läßt das Berufungsgericht hiergegen (im vorliegenden
Fall wegen Divergenz) die Berufung zu, so hat das Berufungsgericht im
Rechtsmittelverfahren über den gesamten Streitgegenstand zu entscheiden, also
- bei Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG - auch darüber, ob
etwa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erfüllt sind.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.