Urteil des HessVGH vom 23.11.1990
VGH Kassel: unechte rückwirkung, asylbewerber, drucksache, historische auslegung, ex tunc, politische verfolgung, systematische auslegung, teleologische auslegung, asylverfahren, rechtsschutz
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TH 1760/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, Art 19
Abs 4 S 1 GG, § 10 Abs 3 S
8 AsylVfG vom 09.07.1990,
§ 43 Nr 4 AsylVfG
(Asylverfahren: Beschwerdeausschluß durch AsylVfG § 10
Abs 3 S 8 - Anwendung auf bereits anhängige Verfahren -
fehlende Übergangsvorschrift)
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch den Mitte Oktober 1990 in Kraft
getretenen § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG (vgl. Art. 3 Nr. 5 c des Gesetzes zur
Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354 <1381> i.V.m.
Art. 1 u. 3 des Gesetzes zur Änderung des vorgenannten Gesetzes vom
12.10.1990, BGBl. I S. 2170) unstatthaft geworden ist (I.) (ebenso im Ergebnis
Hess. VGH, 10. Senat, 09.11.1990 - 10 TH 2666/90 - u. 13. Senat, 14.11.1990 - 13
TH 2904/90 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.1990 - 13 B 12285/90 -; a.A. VGH
Baden-Württemberg, 12. Senat, 29.10.1990 - A 12 S 1389/90 -, u. 13. Senat,
06.11.1990 - A 13 S 2760/90 -, sowie OVG Saarland, 24.10.1990 - 3 W 368/90 -).
Im übrigen könnte die Beschwerde auch im Falle ihrer Statthaftigkeit keinen Erfolg
haben; sie wäre dann als unbegründet zurückzuweisen (II.).
§ 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren
Anwendung, obgleich die Beschwerde vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
eingelegt worden ist (1.). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen weder gegen die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG als solche
noch gegen die Anwendung auf laufende Beschwerdeverfahren (2.).
1. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung bezüglich der Geltung
des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bei Inkrafttreten bereits eingelegte
Beschwerden (a). Diese Frage läßt sich indessen durch Auslegung eindeutig
beantworten (b), und deshalb kommt - mangels einer Regelungslücke - auch eine
analoge Anwendung anderweitiger Übergangsvorschriften nicht in Betracht (c).
a) Das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das
Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Oktober 1990 enthalten keine
Übergangsregelungen bezüglich der Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts
auf laufende Beschwerdeverfahren.
Die bei der Neuregelung unverändert gebliebene Übergangsvorschrift des § 43 Nr.
4 AsylVfG erfaßt die vorliegende Fallgestaltung nicht; auf das Gegenteil kann,
entgegen OVG Saarland (24.10.1990 - 3 W 368/90 - u. 8.11.1990 - 3 W 379/90 -)
auch aus der nunmehr erfolgten Ergänzung der bisherigen Übergangsvorschriften
durch § 43a AsylVfG nicht "zwanglos geschlossen werden". Denn § 43 Nr. 4 AsylVfG
bestimmt die Fortgeltung alten Rechts für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
gegen eine gerichtliche Entscheidung, "wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes" ergangen ist. Schon nach seinem eindeutigen Wortlaut bezieht
sich § 43 Nr. 4 AsylVfG nur auf das erstmalige Inkrafttreten des
Asylverfahrensgesetzes als Ganzes und nicht. auf spätere Änderungen. Die
Auslegung von § 43 Nr. 4 AsylVfG als statische Übergangsbestimmung trägt auch
der Rechtsetzungspraxis des Bundesgesetzgebers in der jüngsten Vergangenheit
Rechnung; denn jedenfalls in letzter Zeit sind dynamische
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Rechnung; denn jedenfalls in letzter Zeit sind dynamische
Übergangsbestimmungen eindeutig als solche kenntlich gemacht worden. So
wurde etwa in dem durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) dem
Gerichtskostengesetz angefügten § 73 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, daß
in Rechtsstreitigkeiten, "die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
anhängig geworden sind," die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Eine
ähnliche Formulierung hätte sich angeboten, wenn der Gesetzgeber mit § 43 Nr. 4
AsylVfG auch eine Übergangsregelung für den Fall künftiger Gesetzesänderungen
hätte treffen wollen. So wurde jedoch weder bei der Verabschiedung des
Asylverfahrensgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung verfahren, noch ist zu
einem späteren Zeitpunkt - insbesondere nicht mit dem Gesetz zur Neuregelung
des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 oder mit dem Gesetz zur Änderung dieses
Gesetzes vom 12. Oktober 1990 - eine entsprechende Änderung des § 43 Nr. 4
AsylVfG erfolgt. Abgesehen davon knüpft die für bestimmte Folgeanträge
eingeführte Übergangsvorschrift des § 43a AsylVfG ausdrücklich an das
"Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts" an, was für den
statischen Charakter auch des § 43 Nr. 4 AsylVfG spricht. Unter diesen
Umständen läßt sich nichts gegen eine Auslegung von § 43 Nr. 4 AsylVfG als
statische Übergangsregelung daraus herleiten, daß die Vorschrift bisher nicht
aufgehoben wurde, zumal - wie dem Senat aufgrund der bei ihm rechtshängigen
Verfahren bekannt ist - noch nicht sämtliche vor dem Inkrafttreten des
Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 ergangenen gerichtlichen
Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind.
b) Wenn demnach auch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift bezüglich der
Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bei Inkrafttreten bereits laufende
Beschwerdeverfahren fehlt, so ergibt sich jedenfalls im Wege der Auslegung bei
einer Gesamtbetrachtung und -bewertung der grammatischen (aa), logischen bzw.
systematischen (bb), historischen (cc) und teleologischen (dd) Kriterien eindeutig
(vgl. zu den einzelnen Auslegungskriterien Engisch, Einführung in das juristische
Denken, 7. Aufl. 1977, S. 76 ff., u. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
5. Aufl. 1983, S. 305 ff., ferner Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl. 1974, S.
161 ff.), daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch auf bereits eingelegte Beschwerden
Anwendung findet.
aa) Freilich führt die grammatische Auslegung für sich allein hier nicht weiter. Denn
der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist insoweit nicht eindeutig; danach ist
es nämlich möglich, daß sowohl die bei Inkrafttreten laufenden
Beschwerdeverfahren als auch später eingehende Beschwerden vom Ausschluß
erfaßt werden.
bb) Die logische bzw. systematische Auslegung, die an die Stellung der fraglichen
Bestimmung im Gesetz und an ihren Zusammenhang mit anderen gesetzlichen
Vorschriften anknüpft (Engisch, a.a.O., S. 77 ff., u. Larenz, a.a.O.,
S. 310 ff.), bietet zwar ebenfalls keine zweifelsfreie Lösung hinsichtlich der
Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf laufende Beschwerdeverfahren.
Immerhin läßt sich aus dem Umstand, daß eine ausdrückliche Übergangsregelung
anläßlich der Einfügung von § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG fehlt und daß der
unverändert gebliebene § 43 Nr. 4 AsylVfG insoweit nicht anwendbar ist, folgern,
daß die Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bereits erhobene Beschwerden
nach allgemein anerkannten prozeßrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen ist.
Eindeutige Rechtsgrundsätze für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage
lassen sich indessen nicht feststellen, wenngleich mehr Anzeichen für die
uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG sprechen.
Allgemein anerkannt ist, daß neues Verfahrensrecht grundsätzliche auch für
bereits anhängige Verfahren gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, und diese in der Lage erfaßt, in der sie sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Vorschriften befinden (BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51,
BVerfGE 1, 4, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 <145 ff.>, 25.06.1968 -
2 BvR 251/63 - BVerfGE 24, 33 <55>, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75 - u.a. BVerfGE
39, 156 <166 f. u. 199>, u. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR
630 Nr. 4; BVerwG, 04.10.19621 C 145/58 -, BVerwGE 15, 48, u. 06.12.1982 - 9 B
3520.82BVerwGE 66, 312 = EZAR 630 Nr. 2; BGH, 10.07.1951 - II ZR 30/51 -,
BGHZ 3, 82 <85>, 13.10.1977 - III ZR 141/75 -, MDR 1978, 126, 25.11.1977 - I
ARZ 584/77 - NJW 1978, 427, u. 25.01.1978 - IV ZB 70/77 -, NJW 1978, 889; Kopp,
VwGO, 8. Aufl. 1989,§ 195, Rdnr. 1). Wenn danach das Verfahren nach den neuen
Bestimmungen weitergeführt wird, so folgt daraus, daß grundsätzlich kein
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Bestimmungen weitergeführt wird, so folgt daraus, daß grundsätzlich kein
Vertrauensschutz dahingehend besteht, daß das Prozeßrecht unverändert
erhalten bleibt (BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 -, a.a.O.).
Andererseits können Verfahrensordnungen ausnahmsweise auch
Vertrauenspositionen im Rahmen bereits anhängiger Verfahren begründen
(BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 <359>). Dem trägt der -
insbesondere von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der
zivilprozeßrechtlichen Literatur - vertretene Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit
Rechnung, wonach ein nach bisherigem Recht zulässigerweise eingelegtes
Rechtsmittel auch bei einer Änderung der die Zulässigkeit regelnden gesetzlichen
Bestimmungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zulässig bleibt (BGH,
19.02.1969 - 4 StR 357/68 -, BGHSt 22, 321 <325 f.>, 15.02.1978 - IV ZB 76/77 -,
NJW 1978, 1260, 09.03.1978 - III ZR 154/76 -, MDR 1978, 1007, 12.03.1980 IV ZR
102/78 -, NJW 1980, 1626; Zöller, ZPO, 16. Aufl. 1990, Einleitung, Rdnr. 104;
Schlosser in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl. 1988, § 1 EGZPO, Rdnr. 4;
Rosenberg/Schwab, ZPO, 14. Aufl. 1986, S. 28 f.).
Für den Bereich des Verwaltungsprozeßrechts hat der Grundsatz der
Rechtsmittelsicherheit jedoch bisher offenbar keine vergleichbare Anerkennung
gefunden. Lediglich der 12. Senat des VGH Baden-Württemberg (29.10.1990 - A
12 S 1389/90 -) hat das vorgenannte Prinzip in einem dem vorliegenden
vergleichbaren Fall ohne weiteres angewandt; dagegen hat der 10. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (09.11.1990 - 10 TH 2666/90 -) seine
diesbezügliche Anwendung als nicht plausible. Ausnahme von dem allgemein
anerkannten Prinzip, daß Änderungen des Prozeßrechts auch anhängige Verfahren
betreffen, abgelehnt. Es mag zutreffen daß spezifische Besonderheiten des
Verwaltungsprozesses der Übernahme des betreffenden Grundsatzes nicht
notwendig entgegenstehen, sondern im Gegenteil die Einheit der Rechtsordnung
eher für seine Übernahme spricht (so offenbar Hess. VGH, 13. Senat, 14.11.1990 -
13 TH 2904/90 -). Ungeachtet dessen haben jedenfalls Bundesverfassungs- und
Bundesverwaltungsgericht in sich dafür anbietenden Fällen den Grundsatz der
Rechtsmittelsicherheit nicht einmal erwähnt (vgl. etwa BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR
251/63 -, BVerfGE 24, 33, sowie BVerwG, 13.10.1953 - 1 C 72.53 -, BVerwGE 1, 15).
Unter diesen Umständen spricht mehr dafür, daß es bezüglich § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG - bei logisch-systematischer Betrachtung - bei dem allgemein
anerkannten Prinzip bleiben muß, daß neues Verfahrensrecht auch für bereits
anhängige Verfahren gilt, denn ein dieses Prinzip ausnahmsweise
durchbrechender Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit kann zumindest für das
Verwaltungsprozeßrecht nicht festgestellt werden (im Ergebnis ebenso mit
ausführlicher Begründung OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.1990 -13 B 12285/90 -).
cc) Die historische Auslegung verstärkt die im vorstehenden Absatz erkannte
Tendenz, denn die Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG enthält
deutliche Hinweise dafür, daß der Beschwerdeausschluß nach der Vorstellung des
Gesetzgebers auch bereits laufende Beschwerdeverfahren erfassen soll. Der in,
das Gesetzgebungsverfahren einbezogene Entwurf des Bundesrats für ein Gesetz
zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drucksache 11/4958, Anlage 1),
dem der jetzige § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG entnommen ist, sah in seinem Art. 2
nämlich eine § 43 Nr. 4 AsylVfG nachgebildete Übergangsvorschrift vor, die in der
Begründung des Entwurfs als "erforderlich" bezeichnet wurde. Die vorgeschlagene
Regelung ist aber nicht Gesetz geworden. Eine ähnliche Übergangsregelung war in
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Mai 1988 enthalten (BT-
Drucksache 11/2302, Art. 3). Der spätere Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-
Drucksache 11/6321) enthielt den jetzt in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG geregelten
Beschwerdeausschluß nicht und beinhaltete dementsprechend auch keinen
Vorschlag für eine Übergangsregelung. Erst der Innenausschuß des Bundestags
griff in seiner Beschlußempfehlung (BT-Drucksache 11/6955) den Vorschlag des
Bundesrats auf und schlug als Art. 3 Nr. 4 a lit. c (a.a.O., S. 75) die später Gesetz
gewordene Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vor, ohne indessen die vom
Bundesrat vorgesehene Übergangsregelung zu übernehmen. Gleichzeitig schlug
der Ausschuß dem Bundestag vor, den Gesetzentwurf des Bundesrats - BT-
Drucksache 11/4958 - für erledigt zu erklären (a.a.O., S. 8). In der vom
Innenausschuß empfohlenen Fassung wurde das Gesetz zur Neuregelung des
Ausländerrechts vom Deutschen Bundestag am 26. April 1990 beschlossen und
nach Zustimmung des Bundesrats am 14. Juli 1990 verkündet (BGBl. I S. 1354).
Aus dieser Entwicklung läßt sich herleiten, daß der Gesetzgeber die Anwendung
des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf bereits laufende Beschwerdeverfahren nicht hat
ausschließen wollen. Denn das Fallenlassen der ursprünglich vom Bundesrat
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ausschließen wollen. Denn das Fallenlassen der ursprünglich vom Bundesrat
vorgeschlagenen Übergangsregelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
kann nur dahin gedeutet werden, daß der Gesetzgeber damit positiv seinen Willen
zum Ausdruck hat bringen wollen, die anhängigen Beschwerdeverfahren in die
Ausschlußregelung einzubeziehen. Zwar ist den Gesetzgebungsmaterialien eine
Begründung dafür, warum die vom Bundesrat empfohlene Ergänzung des § 10
Abs. 3 AsylVfG ohne die vorgeschlagene Übergangsregelung angenommen
worden ist, nicht zu entnehmen. Das Absehen von einer Übergangsvorschrift,
durch die Rechtsmittel gegen bereits ergangene Gerichtsentscheidungen nicht
miterfaßt werden, so wie sie der Bundesrat jetzt vorgeschlagen hatte und wie sie
für das Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 in § 43 Nr. 4
AsylVfG getroffen worden war, läßt aber dennoch deutlich den Willen des
Gesetzgebers erkennen, daß der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG sofort eingreifen und auch für die schon anhängigen Beschwerdeverfahren
gelten soll. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der zunächst vorgesehenen
Übergangsvorschrift nicht um eine bloß deklaratorische Regelung handelte,
sondern - wie im vorangegangenen Absatz aufgezeigt - um eine Ausnahme von
dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht auch bereits
anhängige Verfahren erfaßt.
dd) Der bereits im Wege logischer bzw. systematischer Auslegung
andeutungsweise und im Wege historischer Auslegung deutlich erkennbare
Regelungsgehalt des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bezüglich seiner Anwendbarkeit
auf laufende Beschwerdeverfahren wird durch eine an Sinn und Zweck der
Vorschrift orientierte - also teleologische - Auslegung vollends bestätigt. Die
staatlichen Interessen, die zum Erlaß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG geführt
haben und die im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind, bestehen
nämlich eindeutig darin, die Asylverfahren weiter zu beschleunigen, um die
Aufenthaltsdauer absehbar erfolgloser Asylbewerber so kurz wie möglich zu halten.
Laut der Begründung des in das Gesetzgebungsverfahren einbezogenen Entwurfs
des Bundesrats für ein Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BT-
Drucksache 11/4958, Anlage 1, S. 5 f.) bedarf es nach den bisherigen Erfahrungen
mit offensichtlich unbegründeten und unbeachtlichen Asylanträgen der
Beschwerde zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes nicht, weil die
Praxis gezeigt habe, daß abweichende Sachentscheidungen in der
Beschwerdeinstanz nicht zu erwarten seien und das Beschwerdeverfahren die
Verfahrensdauer nur unnötig verlängere. Auch nach der Auffassung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucksache 11/6960, S. 30),
auf dessen Vorschlag § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG letztlich Gesetz wurde, ist es
notwendig, die Asylverfahren zügig durchzuführen und abzuschließen, um
diejenigen Asylbewerber zur alsbaldigen Ausreise veranlassen zu können, die ihren
Asylantrag aus asylfremden Gründen gestellt haben. Schließlich verfolgt, wie sich
aus der Begründung des Entwurfs ergibt (BT-Drucksache, 11/7834), auch das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12.
Oktober 1990 das Ziel, angesichts des derzeit außerordentlich hohen Zuzugs von
Asylbewerbern schnell wirkende Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung des
Asylverfahrens zu ergreifen und deshalb unter anderem § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG
bereits Mitte Oktober 1990 in Kraft zu setzen. In der Begründung des betreffenden
Gesetzentwurfs heißt es weiter, in den ersten acht Monaten des Jahres 1990
hätten 119.781 Ausländer - gegenüber 121.318 im gesamten Jahr 1989 - um Asyl
nachgesucht, und die Anerkennungsquote von zur Zeit nur rund 3 % belege, daß
der größte Teil der Asylbewerber eine Aufnahme in der Bundesrepublik
Deutschland mit asylfremden Gründen durchsetzen wolle, und vor diesem
Hintergrund erweise es sich als notwendig, das Inkrafttreten der der
Beschleunigung und Straffung der Asylverfahren dienenden Neuregelungen
vorzuziehen. Die daraus hervorgehende gesetzgeberische Intention einer
größtmöglichen Beschleunigung der Asylverfahren, der ein solches Gewicht
beigemessen wird, daß dem Gesetzgeber selbst die relativ geringe Zeitspanne
zwischen dem zunächst vorgesehenen Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG am 1. Januar 1991 und dem nunmehr vorgezogenen Inkrafttreten Mitte
Oktober 1990 als nicht hinnehmbar erschien, gebietet nach alledem eine
Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG dahingehend, daß der
Beschwerdeausschluß soweit wie irgend möglich reicht, mithin auch bereits
laufende Beschwerdeverfahren erfaßt.
c) Ergibt sich demnach im Wege der Auslegung - und zwar besonders deutlich
nach der historischen und der teleologischen, mindestens andeutungsweise aber
auch nach der logischen bzw. systematischen Methode - jedenfalls bei einer
Gesamtbewertung aller maßgeblichen Umstände eindeutig, daß § 10 Abs. 3 Satz 8
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Gesamtbewertung aller maßgeblichen Umstände eindeutig, daß § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG auch auf bereits eingelegte Beschwerden Anwendung findet, so ist für eine
analoge Anwendung von Übergangsvorschriften - etwa des § 43 Nr. 4 AsylVfG -
kein Raum. Denn die Analogie hat eine rechtsergänzende Funktion, sie setzt
demnach eine Rechtslücke voraus und schließt diese sodann (Engisch, a.a.O., S.
141, u. Larenz, a.a.O., S. 365 f.). Ist demgegenüber - wie hier nach den obigen
Darlegungen - dem Gesetz selbst durch Auslegung bereits eine eindeutige Antwort
zu entnehmen, so fehlt es an einer Lücke, die im Wege der Analogie geschlossen
werden könnte (Engisch, a.a.O.). Deshalb kommt eine analoge Anwendung des §
43 Nr. 4 AsylVfG, wie sie der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg (06.11.1990 -
A 13 S 2760/90 -) in Fällen der vorliegenden Art unter Hinweis darauf vornehmen
will, daß das Bundesverwaltungsgericht (15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78,
333 = EZAR 205 Nr. 6) bereits anläßlich einer anderen Änderung des
Asylverfahrensgesetzes die Übergangsvorschrift des § 43 Nr. 2 AsylVfG
entsprechend angewandt habe, von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen
davon betrifft die angeführte Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung keine
Änderung des Prozeßrechts, sondern eine solche des § 2 AsylVfG und damit eine
das Anerkennungsverfahren betreffende Vorschrift des Asylverfahrensgesetzes;
sie gibt schon aus diesem Grunde für Fälle der vorliegenden Art nichts her.
2. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen weder gegen den in § 10 Abs. 3
Satz 8 AsylVfG normierten Beschwerdeausschluß als solchen durchgreifende
Bedenken (a) noch gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf laufende
Beschwerdeverfahren (b). Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens und
eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG insoweit
nicht in Betracht.
a) Der Beschwerdeausschluß ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1
GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (aa) als auch mit dem Gebot der
Rechtsanwendungsgleichheit (bb); er verstößt ferner nicht gegen Art. 16 Abs. 2
Satz 2 GG (cc) und verletzt keine allgemeine Regel des Völkerrechts i. S. d. Art. 25
GG (dd).
aa) § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Diese Norm,
die auch für Ausländer gilt (BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35,
382 <401>), garantiert effektiven Rechtsschutz; sie gewährleistet aber keinen
Instanzenzug (BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76 -, BVerfGE 49, 329 <341>,
12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4, u. 02.02.1988 - 2
BvR 702/84 u.a. BVerfGE 78, 7 = EZAR 631 Nr. 4; BVerfG - Kammer -, 26.10.1989 -
1 BvR 1130/89 - NJW 1990, 1902). zwar verbietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den
Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dies gilt jedoch nur, sofern die
jeweilige Verfahrensordnung überhaupt einen Instanzenzug zur Verfügung stellt,
was in Asylsachen lediglich mit Einschränkungen der Fall ist. Da die gesetzlichen
Regelungen überdies vorläufigen Rechtsschutz nur dann vorsehen, wenn in der
Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und da Hauptsacheverfahren
einerseits und Eilverfahren andererseits selbständige Prozesse sind, liegt ein
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sogar bei rechtskräftiger Abweisung der
Klage ohne vorherige Entscheidung über den Eilantrag nicht vor (BVerfG,
02.02.1988 - 2 BvR 702/84 u.a. -, a.a.O.); um so weniger kann allein der
Beschwerdeausschluß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verletzen. Andererseits darf sich der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete
Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts
erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht führen, also insbesondere nicht wiedergutzumachende Folgen,
wie sie durch den Sofortvollzug eintreten können, soweit wie möglich ausschließen
(BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1). Diesen
Anforderungen ist indessen bereits dadurch ausreichend Genüge getan, daß das
Verwaltungsgericht sich in Eilverfahren der vorliegenden Art nicht mit einer
Prognose zur Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung begnügen darf, sondern die
offensichtliche Unbegründetheit oder die Unbeachtlichkeit, soll sie bejaht werden,
selbst erschöpfend prüfen muß (BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, a.a.O.).
Einer weiteren Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz bedarf es unter diesen
Umständen von Verfassungs wegen jedenfalls mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG nicht.
Ebensowenig ergibt sich aus den übrigen, ein rechtsstaatliches Verfahren
sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes die Verpflichtung des
Gesetzgebers, einen Instanzenzug bereitzustellen. Weder verlangt der Grundsatz
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Gesetzgebers, einen Instanzenzug bereitzustellen. Weder verlangt der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), daß gegen eine gerichtliche
Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß
(vgl. BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 146/76 -, BVerfGE 42, 243 <248>), noch läßt sich
aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 2 u. 3 GG) ein
Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerfG, 11.06.1980 - 1
PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <291>).
bb) § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist auch unter Beachtung des Gebots der
Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3
Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist,
soweit es Asylsachen betrifft, anders ausgestaltet als für die anderen Sachgebiete;
außerdem ergeben sich prozeßrechtliche Unterschiede innerhalb der
Asylstreitigkeiten je nach der Qualifizierung des Asylantrags durch die
Verwaltungsbehörden bzw. Gerichte. Der Gesetzgeber hat weitgehend Freiheit,
den Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Instanzenzug nach seinen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten. Dabei hat er aber bestimmte
Anforderungen aus den Grundrechten, zumal den Gleichheitsgrundsatz, zu
beachten. Dieser ist allerdings nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus
sachlichen Gesichtspunkten Rechtsmittel für einzelne Fallgruppen oder
Sachgebiete unterschiedlich regelt (BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56, BVerfGE 8,
174 <183>, u. 09.05.1962 – 2 BvR 13/60 - BVerfGE 14, 56 <74>). Angesichts des
stetigen Anstiegs der Asylbewerberzahlen und der dadurch bedingten
außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylsachen hat
das Bundesverfassungsgericht nicht als sachwidrig beanstandet, daß nach § 32
Abs. 6 Satz 1 u. Abs. 8 AsylVfG ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn
die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage eines Asylsuchenden als
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat (BVerfG,
12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4). Seither hat die
Zahl der Asylbewerber, die im Jahre 1980 einen vorläufigen Höchststand von
107.818 erreicht hatte, über 121.318 im Jahre 1989 (vgl. oben 1 1. b) dd» nach der
Geschäftsstatistik des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
bis zum 30. September des Jahres 1990 bereits 143.826 erreicht, so daß Ende
dieses Jahres mit ca. 200.000 Asylbewerbern gerechnet wird (vgl. Der Spiegel, Nr.
45/1990, S. 36; ZAR AKTUELL Nr. 3/1990). Unter diesen Umständen kann die
nunmehr mit § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG eingeführte Differenzierung hinsichtlich
der Beschwerdemöglichkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht
beanstandet werden.
cc) Schließlich ist der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch
mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar. Hierbei ist davon auszugehen, daß der
Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu
bewirken ist und daß deshalb die wirksame Durchsetzung der materiellen
Asylrechtsverbürgung eine dafür geeignete Verfahrensregelung voraussetzt (vgl.
BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80 u.a. -, BVerfGE 56, 216 <236>EZAR 221 Nr. 4,
u. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76EZAR 630 Nr. 4). Außerdem ist zu
beachten, daß mit Art. 16 Abs.2 Satz 2 GG ein Grundrecht tangiert ist, das schon
durch die bisherigen Sonderregelungen des Asylverfahrensgesetzes
Einschränkungen erfahren hat (vgl. BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE
70, 24 = EZAR 633 Nr. 9). In die Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
sind einerseits die - oben (unter 1.1. b) dd) und 2. a) bb)) dargestellten -
staatlichen Interessen einzustellen, die den Gesetzgeber zur weiteren Verkürzung
des Rechtsschutzes in Asylsachen durch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG veranlaßt
haben. Andererseits muß die Situation des Asylbewerbers miteinbezogen werden,
der vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zum Verlassen
des Bundesgebiets gezwungen werden kann, ohne daß eine möglicherweise
fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung korrigierbar wäre; und deshalb bedarf es
geeigneter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer
Fehlentscheidungen entgegenwirken (vgl. BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -,
BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4), sowie der Sicherstellung, daß lediglich
derjenige Asylbewerber das Bundesgebiet verlassen muß, dem das aus Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG fließende vorläufige Bleiberecht tatsächlich nicht mehr zusteht
und bei dem es verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren ohne
weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen (BVerfG,
02.05.1984 -- 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1). Die
vorstehenden Mindestanforderungen sind auch nach dem durch § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG eingeführten Beschwerdeausschluß erfüllt. Denn schon nach bisherigem
Recht mußte das Verwaltungsgericht die Feststellung der offensichtlichen
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Recht mußte das Verwaltungsgericht die Feststellung der offensichtlichen
Unbegründetheit oder der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags, wollte es sie
bejahen, erschöpfend prüfen (vgl. BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 a.a.O.), und
zum andern mußte (und muß) sich die offensichtliche Unbegründetheit oder die
Unbeachtlichkeit eindeutig aus der erstinstanzlichen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, a.a.O.).
Daß nicht alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen diesen von Rechts wegen
gebotenen Anforderungen entsprochen haben mögen, ist im vorliegenden
Zusammenhang ohne Belang. Jedenfalls bleibt jedem Asylbewerber die in der
Bundesrepublik Deutschland eröffnete Möglichkeit, nach erfolglosem Betreiben
des Verwaltungsverfahrens umfassenden Rechtsschutz vor einem hierzu
berufenen und verpflichteten Gericht zu erlangen und eine unter den
Verbürgungen richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zustande
kommende Entscheidung über sein Asylbegehren zu erreichen (vgl. BVerfG -
Richterausschuß -, 24.05.1983 - 2 BvR 546/83 EZAR 630 Nr. 3).
dd) Bei Beachtung der im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätze steht das
verwaltungsgerichtliche Eilverfahren in Asylsachen trotz des
Beschwerdeausschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch im Einklang mit
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Gegen die
Völkerrechtsregel, nach der der Staat dem Fremden angemessenen Rechtsschutz
gewährleisten muß (vgl. BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253
<303 f.> = EZAR 610 Nr. 14), verstößt es insbesondere nicht, daß die
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Asylverfahrens
nur auf Fremde anwendbar ist. Denn die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
- auch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG -enthalten keine sachwidrige oder gar willkürliche
Benachteiligung des Fremden gegenüber dem Inländer hinsichtlich des Zugangs
zum oder der Rechte vor Gericht.
b) § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist auch insoweit mit dem grundgesetzlichen
Rechtsstaatprinzip und der Verfassung im übrigen vereinbar, als die Vorschrift
laufende Beschwerdeverfahren erfaßt.
Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung, weil
der Beschwerdeausschluß nicht nachträglich ändernd in abgeschlossene
Lebenssachverhalte eingreift (vgl. BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31,
222 <225>). Anders wäre es allenfalls dann, wenn die Anwendung des § 10 Abs. 3
Satz 8 AsylVfG zur Folge hätte, daß die Beschwerde ex tunc unzulässig geworden
wäre, und dadurch der Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen
Beschlusses und der Wegfall des Suspensiveffekts nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG
vorverlegt würde. Dies ist indessen nicht der Fall; vielmehr sind die zuvor
beschriebenen Rechtswirkungen erst mit dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG Mitte Oktober 1990 eingetreten.
Demnach wirkt die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf laufende
Beschwerdeverfahren zwar unmittelbar nur auf noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, sie entwertet damit aber
zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so daß ein Fall
unechter Rückwirkung gegeben ist (BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE
14, 288 <297>, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 <402 f.>, u.
10.04.1984 -2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 <16>). Gesetze, die eine derartige
unechte Rückwirkung entfalten, sind in den durch das Prinzip des
Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen verfassungsgemäß (BVerfG, 11.03.1975
- 2 BvR 135/75 u.a. -, BVerfGE 39, 156 <167>). Es bedarf einer Abwägung
zwischen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Einzelnen und den vom
Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interessen (BVerfG,
11.10.1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288 <300>). Diese Abwägung fällt hier
angesichts des bedeutenden Interesses des Gesetzgebers an einer
größtmöglichen Beschleunigung der Asylverfahren zu Lasten der von der
Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch auf laufende
Beschwerdeverfahren betroffenen Asylbewerber aus.
Zwar können auch bestehende Verfahrensordnungen Vertrauenspositionen im
Rahmen bereits anhängiger Verfahren begründen (BVerfG, 22.03.1983 -2 BvR
475/78 -, BVerfGE 63, 343 <359>). Deshalb kann der Gesetzgeber aufgrund des
dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter
Umständen gehalten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen,
wobei ihm allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (BVerfG,
30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 <359>, u. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
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30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 <359>, u. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
u.a. -, BVerfGE 78, 249 <285>). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich in Fällen,
in denen - wie hier - eine Übergangsregelung unterblieben ist, indessen darauf, ob
der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs
und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter
Berücksichtigung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat
(BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 <16>). Unter Berücksichtigung
dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, der oben (unter 1. 2. a) zur
Verfassungsmäßigkeit des Beschwerdeausschlusses schlechthin gemachten
Ausführungen und des vom Gesetzgeber verfolgten bedeutenden öffentlichen
Interesses kann eine Überschreitung des eröffneten Gestaltungsspielraums nicht
angenommen werden. Demgegenüber sind die den jeweiligen Asylbewerber durch
die unechte Rückwirkung treffenden zusätzlichen Beeinträchtigungen jedenfalls
geringer zu gewichten. Insbesondere verdient der Verlust der durch die
Suspensivwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG begründeten Position des
Asylbewerbers keinen Vorrang gegenüber dem öffentlichen
Beschleunigungsinteresse, zumal nur vom Verwaltungsgericht als offensichtlich
unbegründet oder als unbeachtlich bestätigte Asylbegehren erfaßt werden.
Ebensowenig ist von Belang, daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch solche
Beschwerden erfaßt, über die möglicherweise bei geringerer Geschäftsbelastung
oder veränderter Arbeitsgestaltung des beschließenden Senats noch vor Mitte
Oktober 1990 sachlich hätte entschieden werden können. Hierin liegt, da jedenfalls
nicht nach unsachlichen Kriterien differenziert worden ist, weder ein Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung des Gebots,
daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs.1
Satz 2 GG); denn die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auflaufende
Beschwerdeverfahren macht - in welchem Stadium auch immer diese sich
befinden mögenden gesetzlichen Richter nicht unbestimmt (BVerfG, 02.02.1988 2
BvR 702/84 u.a. -, BVerfGE 78, 7 = EZAR 631 Nr. 4). Abgesehen davon ist es keine
Besonderheit der unecht rückwirkenden Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG, daß die vorausgegangene Behandlung der Sache durch das Gericht
nachteilige Wirkungen entfalten kann. Vielmehr können sich immer dann, wenn
maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung des letzten Tatsachengerichts ist, Änderungen in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht auch zu Lasten eines Beteiligten auswirken; dies gilt
namentlich für sämtliche Asylsachen. Schließlich können auch
Kostengesichtspunkte nicht dazu führen, dem Vertrauensschutz des
Asylbewerbers Vorrang einzuräumen. Denn die Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG für bereits eingelegte Beschwerden führt nicht notwendig dazu, daß dem
Asylbewerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Vielmehr
hat er die Möglichkeit, und hierauf wurde von seiten des Senats vorab ausdrücklich
hingewiesen, z.B. eine Erledigungserklärung abzugeben und damit letztlich zu
erreichen, daß die nach § 161 Abs. 2 VwG0 zu treffende Billigkeitsentscheidung
über die Kosten sich an den Erfolgsaussichten der Beschwerde zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG orientiert (Hess. VGH, 19.11.1990 -
12 TH 2184/90 -.
Im übrigen hätte die Beschwerde auch im Falle ihrer Statthaftigkeit keinen Erfolg;
sie wäre dann als unbegründet zurückzuweisen.
Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des
Asylbegehrens des Antragstellers in dem dem angegriffenen Bescheid des
Antragsgegners vom 21. Dezember 1989 zugrundeliegenden Bescheid des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. November
1989 als zutreffend zu erachten. Den dort (vgl. S. 3, 4. Abs., bis S. 5, 3. Abs., des
Bescheids vom 29.11.1989) zur nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung des
Antragstellers gemachten Ausführungen schließt sich der Senat ebenso an wie
den Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen
Entscheidung, daß dem Antragsteller im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Polen
aufgrund der zwischenzeitlich veränderten politischen Verhältnisse - insoweit wird
auf die unter dem 19. Juni 1990 in das Beschwerdeverfahren eingeführten
Erkenntnisquellen verwiesen - keine politische Verfolgung droht (vgl. § 7 Abs. 1
Ent1G). Den betreffenden Erwägungen ist der Antragsteller im gerichtlichen
Verfahren übrigens in keiner Weise entgegengetreten; vielmehr sind, sowohl der
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwG0 und die Beschwerde als auch die Klage in der
Hauptsache nicht begründet worden.
Der an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfende
Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 1989 hält auch im übrigen der
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Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 1989 hält auch im übrigen der
rechtlichen Überprüfung stand. Freilich erscheint die Bemessung der Ausreisefrist
("...innerhalb von längstens 14 Tagen bzw. - im Falle eines Verfahrens des
vorläufigen Rechtsschutzes...längstens einer Woche nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Antrag...")
auf den ersten Blick mißverständlich, weil der Beginn der 14-Tage-Frist nicht
ausdrücklich bestimmt ist. Da diese schlechterdings nicht an die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag
anknüpfen kann, wenn ein solcher gar nicht vorliegt, und im übrigen für eine länger
bemessene Frist bei Nichtbeantragung als bei Beantragung vorläufigen
Rechtsschutzes kein vernünftiger Anlaß besteht, ist die regelmäßige Ausreisefrist
aber jedenfalls dahingehend eindeutig bestimmbar, daß sie ab Bekanntgabe des
Bescheids zu laufen beginnen soll. Hinsichtlich dieser Bemessung und der hierfür
gegebenen Begründung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal der
Antragsteller bis heute nichts dagegen erinnert hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.