Urteil des HessVGH vom 06.08.1986
VGH Kassel: verfügung, fotokopie, amtssprache, original, vollziehung, gerichtssprache, ermessen, handschriftlich, verwaltungsverfahren, rüge
1
2
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 1882/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Behörden oder Verwaltungsgerichten ohne Übersetzung vorgelegte fremdsprachliche
Urkunden sind trotz der Regelungen über die Amts- und Gerichtssprache nicht ohne
weiteres, sondern nur dann unbeachtlich, wenn die Anordnung, eine Übersetzung
vorzulegen, fruchtlos bleibt (im Anschluß an BVerwG Buchholz 402. 25 § 14 AsylVfG und
BVerwGE 70, 24 = DVBl. 1984, 1016) .
2. Die Anordnung nach § 142 Abs. 3 ZPO muß nicht durch Beschluß des zuständigen
Spruchkörpers, sondern kann auch durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden
oder des Berichterstatters erfolgen. Sie ist zuzustellen, wenn für die Vorlage der
Übersetzung eine Frist gesetzt wird.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid
des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 13. Januar 1986 zu Recht abgelehnt.
Denn dieser Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so daß - auch
angesichts des Fehlens substantiierter Einwendungen des Antragstellers - das
öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das entgegenstehende
Interesse des Antragstellers am einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Das Verwaltungsgericht hat wie schon die Ausländerbehörde zu Recht die zur
Begründung des Folgeantrages vorgelegte handschriftlich abgefaßte
fremdsprachliche Erklärung des Antragstellers vom 28. Juli 1985 unbeachtet
gelassen. Zwar sind fremdsprachliche Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich,
weil sie nur im fremdsprachlichen Original oder einer Fotokopie des Originals ohne
deutsche Übersetzung vorgelegt werden, obgleich die Gerichts- und Amtssprache
deutsch ist (§§ 184 GVG, 23 Abs. 1 HVwVfG). Nach den, auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 142 Abs. 3 ZPO steht es im
Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will.
Eine ähnliche Regelung enthält § 23 Abs. 2 HVwVfG für das Verwaltungsverfahren.
Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die
Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (vgl. hierzu
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 - Buchholz 402.25
§ 14 Asylverfahrensgesetz Nr. 2; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70,
24 = DVBl. 1984, 1015). Daß der Antragsteller hier im gerichtlichen
Aussetzungsverfahren wirksam zur Vorlage einer Übersetzung seiner Erklärung
vom 28. Juli 1985 aufgefordert worden ist, steht außer Zweifel, obwohl die
Aufforderung lediglich mit Verfügung des damaligen Berichterstatters des
Verwaltungsgerichts vom 21. April 1986 (Bl. 18 GA) erfolgt ist. Daß der
entsprechend anwendbare § 142 Abs. 3 ZPO eine Anordnung des Gerichts
vorsieht, bedeutet nicht, daß die Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung
zwangsläufig durch Beschluß des für die abschließende Sachentscheidung
zuständigen Spruchkörpers erfolgen muß. Denn der Begriff "Gericht" wird in
prozeßrechtlichen Vorschriften nicht einheitlich gebraucht und deutet nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 214 = EZAR 630
Nr. 18; BVerwGE 71 , 20 = ZAR 610 Nr. 26) nur dann eine alleinige Zuständigkeit
3
4
5
6
7
Nr. 18; BVerwGE 71 , 20 = ZAR 610 Nr. 26) nur dann eine alleinige Zuständigkeit
des Spruchkörpers an, wenn gleichzeitig die Form der Entscheidung (Beschluß)
angegeben wird. Ist dies - wie bei § 142 Abs. 3 ZPO - nicht der Fall, kann die
Anordnung auch durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden oder
Berichterstatters gemäß §§ 87 Satz 1 und 3 VwGO, 273 ZPO erfolgen; sie ist
allerdings gemäß § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen, wenn sie eine Frist in Lauf setzt.
Daß hier die Aufforderung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 21.
April 1986 zur Vorlage einer Übersetzung nicht zugestellt worden ist, führt zwar zur
Unwirksamkeit der in der Verfügung enthaltenen Fristsetzung, nicht aber zur
Unwirksamkeit der Aufforderung schlechthin. Abgesehen davon, daß richterlichen
Fristen regelmäßig keine Ausschlußwirkung zukommt (Kopp, VwGO, 7. Auflage
1984, Rd. Nr 14 zu § 57), entfallen die Folgen eines Zustellungsmangels in all
jenen Fällen, in denen der in Betracht kommende Rechtsbehelf eingelegt und nicht
nur mit der Rüge des Zustellungsmangels begründet wird. Da prozeßleitende
Verfügungen selbst gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde
anfechtbar sind, sind die Folgen der fehlerhaften Zustellung der Aufforderung zur
Vorlage einer Übersetzung jedenfalls mit Einlegung der Beschwerde gegen die
abschließende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts entfallen, so daß der
Antragsteller zumindest im Beschwerdeverfahren eine Übersetzung seiner
Erklärung vom 28. Juli 1985 hätte vorlegen müssen, ohne hierzu noch einmal
ausdrücklich aufgefordert worden zu sein.
Im übrigen folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 Entlastungsgesetz Bezug
genommen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein
Rechtsmittel erfolglos bleibt ( § 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs.
1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.