Urteil des HessVGH vom 04.07.1991

VGH Kassel: offene bauweise, notwendige streitgenossenschaft, bebauungsplan, grundstück, abgrenzung, erbengemeinschaft, gemeinde, landwirtschaft, rechtsnachfolger, bestandteil

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 552/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 BauGB, § 236 Abs 1
BauGB, § 64 VwGO, § 93
VwGO, § 62 ZPO
(Streitgenossenschaft - Bauvoranfrage für mehrere
Wohnhäuser am Ortsrand - notwendige Abgrenzung von
Innenbereich und Außenbereich)
Tatbestand
Der Kläger zu 1 und die Herren H und A G, Frau B G und Frau H B sind als
Rechtsnachfolger des verstorbenen Dr. A G in ungeteilter Erbengemeinschaft je
zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Wgasse 3 in der Gemeinde N-A,
Gemarkung H-A, Flur 7, Flurstück 4 - Baugrundstück -.
Die Kläger beabsichtigen das 5.372 qm große Grundstück mit sechs
Einfamilienhäusern zu bebauen.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Neu-Anspach aus
dem Jahre 1972 als landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzfläche und die
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 "Am
G" gelegene Fläche des Baugrundstücks im Flächennutzungsplan des
Umlandverbandes F vom 06.07.1987 (StAnz. 1987 S. 1537) als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Der südliche Teil des Grundstücks liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1 "Am G" der für
diesen Bereich reines Wohngebiet (WR), max. zweigeschossige offene Bauweise,
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von
0,40 festsetzt. Der Außenbereich liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum
Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen u. a. H-kreis im Regierungsbezirk
D "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20.01.1976 (StAnz. 1976, 294) - LSchVO
Taunus -.
Der südliche Teil des Baugrundstücks ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der
überwiegende Grundstücksbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans, ist unbebaut und mit Gras, Bäumen und Sträuchern bewachsen.
Westlich davon, entlang der Straße "Am G", befinden sich die innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden, bebauten Grundstücke.
Nördlich, östlich und südöstlich des Baugrundstücks ist keine Bebauung
vorhanden.
Der im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens verstorbene Bruder des Klägers
Dr. A G hatte bereits mit Antrag vom 05.09.1973 eine Bauvoranfrage bezüglich
der Bebauung des unbeplanten Grundstücksbereichs mit sechs je 1 1/2-stöckigen
Einfamilienhäusern gestellt. Sie ist mit Bescheid des Beklagten vom 08.04.1974 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom
02.12.1974 bestandskräftig abgelehnt worden.
Unter dem Datum des 01.09.1981, beim Beklagten am 08.10.1981 eingegangen,
stellten der Kläger zu 1 und Dr. A G eine erneute Bauvoranfrage zwecks Bebauung
des Baugrundstücks mit sechs Einfamilienhäusern, wovon eines an die Stelle des
vorhandenen - im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen - Hauses
treten, die fünf anderen in den unbeplanten Grundstücksbereich fallen sollten.
Mit Bescheid vom 21.02.1982 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage insoweit ab,
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Mit Bescheid vom 21.02.1982 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage insoweit ab,
als der außerhalb des Bebauungsplans "Am G" liegende Grundstücksbereich
bebaut werden soll. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der
Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1983 zurück. Zur
Begründung ist ausgeführt, der unbeplante Grundstücksteil liege außerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei daher bauplanungsrechtlich nach §
35 Bundesbaugesetz zu beurteilen. Da es sich nicht um ein privilegiertes
Vorhaben handele, sei es nach § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz planungsrechtlich
unzulässig. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, da es im
Geltungsbereich der LSchVO Taunus liege und eine Ausnahme vom
grundsätzlichen Veränderungsverbot des § 3 Abs. 1 der LSchVO Taunus nicht
erteilt sei. Ferner würde das Vorhaben den öffentlichen Belang einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung beeinträchtigen, da es zu einer Ausuferung des
beplanten Baugebietes führen werde.
Am 28.09.1983 haben der Kläger zu 1 und Dr. A G Klage erhoben, mit der das Ziel
der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage weiterverfolgt wird. Hinsichtlich des
verstorbenen Dr. A G ist das Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 09.12.1986 abgetrennt und von der Erbengemeinschaft als
Rechtsnachfolger des Verstorbenen unter dem Aktenzeichen IV/2 E 2822/86
fortgeführt worden.
Die Kläger in beiden Verfahren haben die Auffassung vertreten, der umstrittene
Grundstücksteil sei bauplanungsrechtlich nach § 34 Bundesbaugesetz zu
beurteilen. Im übrigen sei die geplante Bebauung auch im Außenbereich zulässig.
Die Nichteinbeziehung des nördlichen und nordöstlichen Grundstücksteils in den
Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 sei willkürlich erfolgt. Die Ausweisung im
Flächennutzungsplan als gärtnerisch und landwirtschaftlich zu nutzende Fläche sei
wegen der Bodenbeschaffenheit - die Oberfläche bestehe aus 228-er Basalt - nicht
realisierbar.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Vorbescheids des Beklagten
vom 21. Januar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten in D vom 25. August 1983, die Bauvoranfrage vom 1.
September 1981 positiv zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hat die Argumentation des Widerspruchsbescheides vertieft und ausgeführt,
bereits aus dem Lageplan sei klar zu ersehen, daß es sich bei der fraglichen Fläche
nicht um eine solche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
handele. Der südliche Teil des Baugrundstücks sei in den Bebauungsplan
einbezogen worden, um die vorhandene Bebauung zu legalisieren. Im übrigen falle
der nicht in den Bebauungsplan einbezogene Grundstücksteil nach Osten
erheblich ab, so daß auch topographisch ein deutlicher Einschnitt vorhanden sei.
Ferner sei die wegemäßige Erschließung des umstrittenen Vorhabens nicht
gesichert. Der an dem Grundstück vorbeiführende Wege sei nicht befestigt.
Die Beigeladene zu 1 hat darauf verwiesen, daß sie nicht beabsichtige, den
umstrittenen Bereich als Baugebiet auszuweisen.
Das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat die Ansicht
vertreten, eine Ausweitung der bereits für sich genommen problematischen
Bebauung "Am G" würde insbesondere das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen.
Über das Vermögen des verstorbenen Dr. A G ist das Nachlaßkonkursverfahren
eröffnet und unter dem 15.07.1985 vom Amtsgericht Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Dr. W A. S zum Konkursverwalter ernannt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, im Verfahren des Klägers zu 1 mit Urteil
vom 09.12.1986, im Verfahren des Klägers zu 2 durch Urteil gegen die
Erbengemeinschaft vom 15.09.1987 abgewiesen. Es ist in beiden Entscheidungen
zum Ergebnis gekommen, der außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans gelegene Grundstücksteil sei dem Außenbereich zuzurechnen
und die vorgesehene Bebauung beeinträchtige öffentliche Belange.
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Gegen das dem früheren Kläger-Bevollmächtigten am 16.02.1987 zugestellte
Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers zu 1 am 23.02.1987 Berufung
eingelegt. Gegen das den früheren Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft und
des Klägers zu 2 am 08.10.1987 zugestellte Urteil haben diese am 30.10.1987
Berufung eingelegt. Sie haben diese wie folgt begründet:
Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse reiche der
Bebauungszusammenhang über das letzte vorhandene Gebäude hinaus. Die
anschließende Freifläche des im Streit stehenden Grundstücks werde nicht durch
Grenzen von dem bebauten Gebiet abgegrenzt. Eine sorgfältige Prüfung der
Lagemerkmale führe zu dem Ergebnis, daß das Grundstück mit der
Umgebungsbebauung in einem geschlossenen Zusammenhang stehe. Hierbei
seien in erster Linie die Straßen- und Wegführung und die topographischen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Unter Anwendung der vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nehme die auf dem
Baugrundstück befindliche Freifläche an der Umgebungsbebauung teil. Die in
Fortsetzung der Straße Wgasse entlang der nordöstlichen Seite des
Baugrundstücks verlaufende Straße stelle die nordöstliche Abgrenzung des
bebauten Dreiecks "Am G" dar. Diese Abgrenzung werde entlang des Grundstücks
fortgesetzt durch die in nördlicher Richtung abgehende entlang dem Grundstück
verlaufende Straße. Die nördliche Seite des Baugrundstücks werde begrenzt durch
einen etwas erhöht liegenden Feldweg. Die entlang des Grundstücks verlaufenden
Straßen sowie die am Scheitelpunkt durch einen Feldweg gekennzeichnete
Erhöhung bildeten die vorgegebene Grenze zwischen dem bebauten Gebiet und
der sich jenseits der Straße und des Feldweges anschließenden Freiflächen. Das
Verwaltungsgericht verkenne, daß sich der Bebauungszusammenhang nicht allein
auf die beiderseitig bandartig bebaute Straße "Am G" erstrecke. Einzubeziehen sei
die unterhalb dieser Straße vorhandene Bebauung, die unmittelbar unterhalb des
Baugrundstücks ende. Die letzte Bebauung der Stichstraße "Am G" sowie das
unmittelbare südöstlich unter dem Antragsgrundstück gelegene Gebäude seien
unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der Straßen- und
Wegeführung durch eine Linie verbunden, die entlang den Grenzen des
Baugrundstücks verlaufe und den Bebauungszusammenhang zum Außenbereich
abgrenze. Die durch den Bebauungsplan vorgenommene Grenzziehung führe zu
einer künstlichen Zerklüftung eines einheitlichen und geschlossenen Bereichs.
Auch der aus südöstlicher Richtung einsehbare Hang spreche dafür, das Gelände
dem bebauten Gebiet zuzuordnen, denn die leichte Hanglage orientiere sich zu
dem bebauten Gebiet entlang der Wgasse hin und sei optisch einbezogen. Die
Straßen- und Wegeführung wirke der Zugehörigkeit zu der sich von Nordosten,
Osten und Südosten sowie Süden jenseits der Wgasse erstreckenden freien
Außenbereichslandschaft entgegen. Aufgrund der spezifischen Lage des
Grundstücksteils bestehe auch nicht die Gefahr einer Vorbildfunktion für weitere
Grundstücke. Alle in der Umgebung liegenden Freiflächen ließen sich nicht in auch
nur annähernd vergleichbarer Weise dem bebauten Gebiet "Am G" zuordnen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Verfahren des Klägers zu 2 mit
dem Verfahren des Klägers zu 1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile nach den Klageanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung entspricht die Darstellung der Kläger den tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort nicht.
Der Beigeladene zu 1a beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2b trägt vor, die streitbefangene Grundstücksfläche liege im
Außenbereich. Es fehle der für die Zuordnung zum Innenbereich erforderliche
Bebauungszusammenhang. Dieser ende regelmäßig mit dem letzten Bauwerk
einer im übrigen geschlossen bebauten Fläche. Eine Abweichung sei nur möglich,
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einer im übrigen geschlossen bebauten Fläche. Eine Abweichung sei nur möglich,
wenn es sich um eine echte Baulücke handele. Der streitbefangene
Grundstücksbereich grenze lediglich mit einer Seite an bebaute Flächen. Hingegen
finde sich nördlich, östlich und südöstlich keine Bebauung. Daß der Wege- und
Straßenführung nicht die ihr vom Kläger beigemessene Bedeutung haben könne,
zeige sich schon an dem Umstand der regelmäßig guten Erschließung des
Außenbereichs z. B. durch asphaltierte Wirtschaftswege. Der Umfang dieser
Erschließung bewirke jedoch noch nicht die Zuordnung der so erschlossenen
Grundstücke zum Innenbereich. Selbst wenn sich die Fläche auf einem in Richtung
zur Ortslage H-A hin abfallenden Gelände befinde, breite sich in Richtung dieser
erwähnten Ortslage die Talaue des A-bachs aus. Sie sei prägender Bestandteil der
Landschaft. Außerdem handele es sich bei dem streitbefangenen Gelände um
einen mit Bäumen, Strauchwerk und Grasflächen bewachsenen Hang. Die
landschaftsprägende unbebaute Hanglage habe es gerechtfertigt, das Grundstück
nicht in den Bebauungsplan einzubeziehen. Auch die Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes verböten eine Einbeziehung in die Bauleitplanung. Im Falle
der Bebauung drohe eine Zersplitterung der Bebauungsgrenze im ganzen zu
Lasten der freien Außenbereichslandschaft.
Die Beigeladenen zu 1 und 2b stellen keinen Antrag.
Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 26.06.1991
verwiesen.
Die Bauvoranfrageakten des Beklagten, der Flächennutzungsplan der Gemeinde
N-A aus dem Jahre 1972, der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F (Blatt
10-6075) und der Bebauungsplan "Am G" sowie die Gerichtsakten liegen vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren waren gemäß § 93 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung wieder zu verbinden. Bei Klagen mehrerer Personen auf die positive
Bescheidung einer Bauvoranfrage handelt es sich um einen Fall notwendiger
Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO (sog. uneigentliche
notwendige Streitgenossenschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1979 - 4 C 7.77 -
DVBl. 1980, 230; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,
9. Aufl., § 64 Anm. 4). In einem Fall notwendiger Streitgenossenschaft hätte die
Trennung nicht erfolgen dürfen und war die erneute Verbindung der in der
Berufungsinstanz anhängigen Verfahren anzuordnen.
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch
unbegründet, weil die zulässige Klage nicht begründet ist.
Gemäß § 92 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu
einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt
werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der
Reichweite der Anfrage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - IV C 28.72
- BVerwGE 48, 242 <245 f.> = BRS 29 Nr. 116). Der Maßstab, nach dem diese
Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht
ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die
Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht. Gegenstand der Bauvoranfrage ist die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von 5 Wohnhäusern an dem in der
Bauvoranfrage vorgesehenen Standort. Darüber hinaus ist Gegenstand die
Erschließung. Der Plan "Bebauungsvorschlag", der sich als Bestandteil der
Unterlagen der Bauvoranfrage bei den Akten befindet, weist eine Darstellung der
inneren Erschließung des Baugrundstücks und des Anschlusses der vorgesehenen
Bebauung an das vorhandene Straßen- bzw. Wegenetz auf. Bauplanungsrechtlich
richtet sich die
Zulässigkeit des Vorhabens, wie auch § 236 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB
- zum Ausdruck bringt, nach heutigem Recht.
Die Errichtung von 5 Wohnhäusern auf dem Baugrundstück außerhalb des durch
den Bebauungsplan Am G erfaßten Grundstücksteils ist nach § 35 BauGB zu
beurteilen und nach dieser Vorschrift unzulässig. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme liegt der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
gelegene Grundstücksteil auch außerhalb des von der Bebauung im Plangebiet
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gelegene Grundstücksteil auch außerhalb des von der Bebauung im Plangebiet
gebildeten Ortsteils im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht hat in seiner
Entscheidung die nach dem Gesetz maßgeblichen Kriterien unter Heranziehung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.12.1967 -
IV C 94.66 - BRS Bd. 18 Nr. 57 = BVerwGE 28, 268; Urteil vom 06.11.1968 - IV C
47.68 - BRS Bd. 20 Nr. 38; Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 - BRS Bd. 25 Nr. 39)
dargestellt und herausgearbeitet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für diese
Abgrenzung unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
03.03.1972 (a.a.O.) den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende
Bedeutung beigemessen. Entscheidend ist, ob der fragliche Grundstücksteil noch
in einem Bebauungszusammenhang mit anderen bebauten Grundstücken steht
(BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 35 = BVerwGE 31, 20).
Maßgeblich für diesen ist, daß die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der
Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt. Wann dies der Fall ist, läßt
sich für Grundstücke in Ortsrandlage, zu denen das Baugrundstück gehört, nur
nach der Verkehrsanschauung entscheiden, die eine wertende Betrachtung der
Örtlichkeit einschließt (Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1989 - 4 UE 1360/85 -).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme prägt das alte etwas oberhalb der
Wgasse gelegene Haus, das ungenutzt ist das Grundstück der Kläger, das offenbar
seit langer Zeit brach liegt und inzwischen mit Obstbäumen, aber auch mit Wald-
und Parkbäumen sowie mit Büschen und Hecken stark zugewachsen und von
keiner Seite der umgebenden Wegeparzellen vollständig zu überblicken ist, nur in
der unmittelbaren Umgebung des am Südwestrand des Grundstücks gelegenen
Wohnhauses, für das die vorhandene bandartige Bebauung Am G ohnehin nur eine
schwache Anbindung an die bebaute Ortslage vermittelt. Es ist zwar richtig, daß -
worauf der Bevollmächtigte des Klägers zu 1 hinweist - ein
Bebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen
Bauwerk endet. Eine daran anschließende Fläche ist jedoch nur dann in den
Bebauungszusammenhang einzubeziehen, wenn besondere topographische oder
geographische Umstände vorliegen. Ist das nicht der Fall, endet der
Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Die Beweisaufnahme hat
ergeben, daß der nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Teil des
Baugrundstücks Außenbereich geblieben ist, der sich von der rückwärtigen Grenze
der Grundstücke an der Ostseite der Straße Am G nach Süden über das
Baugrundstück in Richtung H-A und nach Osten erstreckt. Weder der unbefestigte
Feldweg entlang der Südgrenze des Baugrundstücks, jenseits dessen die nähere
Umgebung weiträumig aus Ackerland besteht, noch der Wiesenpfad entlang der
nordöstlichen Grundstücksgrenze, jenseits dessen eine vor etwa 2 Jahrzehnten mit
Nadelgehölzen aufgeforstete Fläche liegt, treten in der Örtlichkeit als
Gegebenheiten in Erscheinung, die nach der Verkehrsanschauung eine Trennung
des Baugrundstücks vom übrigen Außenbereich begründen könnten.
Die als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden
Wohnhäuser beeinträchtigen öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB), weil die
beabsichtigte Wohnbebauung des Baugrundstücks, das nach seiner Bodenstruktur
aus Taunusschiefer bestehen dürfte, der Darstellung als Fläche für die
Landwirtschaft - als solche wäre sie jedenfalls teilweise nutzbar - widerspricht. Eine
Bebauung würde aber bereits im Hinblick auf das Fehlen der vorgreiflichen
landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beeinträchtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1981 - IV OE
32/79 - HessVGRspr. 1982, 59 = NuR 1992, 228). Eine Beeinträchtigung dieser
Belange liegt hier nicht nur wegen der fehlenden Genehmigung sondern auch
materiell im Hinblick auf den ökologischen Wert des Bewuchses vor, der sich seit
langer Zeit auf der brachliegenden Fläche entwickelt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.