Urteil des HessVGH vom 08.11.1988

VGH Kassel: amt, eltern, verwaltungsakt, behörde, wechsel, universität, rücknahme, einkünfte, fachhochschule, steuererklärung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 3247/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47a BAföG vom
06.06.1983, § 45 Abs 4 S 2
SGB 10
(Ersatzpflicht der Eltern nach § 47a BAföG)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach § 47a
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verpflichtet ist,
Förderungsleistungen, die seiner Tochter A gewährt wurden, zu erstatten.
Die Tochter des Klägers studierte vom Wintersemester 1974/75 an bis zum Ende
des Sommersemesters 1976 praktische Theologie an der Katholischen
Fachhochschule in M. Im November 1974 beantragte sie bei dem Amt für
Ausbildungsförderung der Universität M, ihr Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Ihrem Antrag war eine
Einkommenserklärung beider Eltern über die Einkünfte im Jahr 1972 beigefügt.
Unter der Rubrik "steuerfreie Einnahmen (Rentenbescheide bitte beifügen)/Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung" enthielt diese Einkommenserklärung
keine Angaben. Einer dem Förderungsantrag beigefügten
Einkommensteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 1972 ließ
sich allerdings entnehmen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1964 eine Rente
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhielt, deren Höhe für das Jahr 1972 mit
3.365,-- DM angegeben worden war.
Durch Bescheid vom 30. Mai 1975 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung in
M der Tochter des Klägers Förderungsleistungen von Oktober 1974 bis September
1975, bei deren Berechnung die Renteneinkünfte des Klägers unberücksichtigt
blieben. Im September 1975 stellte die Tochter des Klägers einen Antrag auf
Weiterförderung und fügte auch diesem Antrag eine Einkommenserklärung ihrer
Eltern für das Kalenderjahr 1973 bei. In der Einkommenserklärung für das Jahr
1973 sind unter der Rubrik "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung"
wiederum keine Angaben enthalten. Zugleich mit diesem Antrag legte die Tochter
des Klägers einen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Kalenderjahr
1973 vor, aus dem sich nicht ergibt, daß der Kläger auch im Jahr 1973 eine
Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
bezog.
Durch Bescheid vom 30. November 1975 bewilligte das Amt für
Ausbildungsförderung in M der Tochter des Klägers Förderungsleistungen von
Oktober 1975 bis September 1976 und ließ bei deren Berechnung erneut die
Rente des Klägers außer Ansatz.
Nachdem die Tochter des Klägers im September 1976 ein Studium des
Sozialwesens an der Fachhochschule W aufgenommen hatte, übernahm das Amt
für Ausbildungsförderung an der J.- Universität in F die Förderungsakte. Ein am 8.
Februar 1977 bei dem Amt für Ausbildungsförderung eingegangenes Schreiben
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergab, daß die Rente des Klägers
bei der Berechnung der Förderungsleistungen in der Zeit von Oktober 1974 bis
September 1976 hätte berücksichtigt werden müssen. Infolge der
Nichtberücksichtigung war eine Überzahlung von insgesamt 2.352,-- DM
eingetreten. Durch Verfügung vom 28. Februar 1983 gab der Beklagte dem Kläger
Gelegenheit, gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu seinen Angaben in den
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Gelegenheit, gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu seinen Angaben in den
Förderungsanträgen Stellung zu nehmen. Durch Bescheid vom 16. September
1983 forderte er den Kläger auf, den Betrag von 2.352,-- DM zu erstatten. In dem
Bescheid vom 16. September 1983 heißt es, das Verschweigen des
Rentenbezuges in den Jahren 1972 und 1973 sei zumindest fahrlässig geschehen
und habe zur Leistung von Ausbildungsförderung in nicht gerechtfertigter Höhe
geführt. Gemäß § 47a BAföG seien Eltern zur Erstattung von zu Unrecht
geleisteter Ausbildungsförderung verpflichtet, wenn diese Überzahlung auf
vorsätzlich oder fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben beruhe.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Oktober 1983 Widerspruch, mit dem er geltend
machte, aus seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1972 gehe der
Rentenbezug hervor. Im übrigen habe seine Tochter dem
Ausbildungsförderungsamt in M auf Anforderung die Rentenbescheide der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt. Wenn die
Förderungsleistungen dennoch falsch berechnet worden seien, so habe er dies
nicht zu verantworten. Der Erstattungsanspruch sei auch verwirkt. Zwischen der
Aufdeckung des Berechnungsfehlers im Jahre 1977 und der Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs lägen sechs Jahre.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1983 wies der Beklagte den
Rechtsbehelf zurück: Die Tochter des Klägers habe den Rentenbescheid der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erst im Februar 1977 nach
Aufforderung durch das nach dem Studienwechsel zuständig gewordene Amt für
Ausbildungsförderung vorgelegt. Im übrigen habe der Kläger in seinen
Einkommenserklärungen für die Jahre 1972 und 1973 auf dem dafür vorgesehenen
Formblatt versichert, daß seine "Angaben richtig und vollständig" seien. Die
unzweifelhaft unvollständigen Angaben beruhten zumindest auf Fahrlässigkeit.
Eine Forderung nach § 47a BAföG verjähre in entsprechender Anwendung der §§
195, 198 BGB erst mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs.
Die längere Untätigkeit des Förderungsamtes führe nicht dazu, daß der Anspruch
verwirkt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 16. Dezember 1983 Klage zum Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main erhoben und ergänzend vorgetragen, nachdem das
Förderungsamt die Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte angefordert und erhalten habe, habe er -- der Kläger --, der in der
Folgezeit von der Angelegenheit nichts mehr gehört habe, angenommen, daß die
Sache erledigt sei. Infolgedessen habe er im Jahr 1980 seine Ersparnisse dazu
verwendet, eine Wärmepumpe in sein Haus einbauen zu lassen. Die Kosten von
4.300,-- DM für diese Wärmepumpe hätte er nicht übernommen, wenn er mit der
Rückforderung gerechnet hätte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1983 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. November 1983 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Kläger sei verpflichtet gewesen, seine gesamten
Einkommensverhältnisse in einer für das Amt überschaubaren Form auf den
benutzten Formblättern darzulegen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest
fahrlässig nicht nachgekommen. Es sei nicht auszuschließen, daß er sogar bewußt
die unübersichtliche Steuererklärung für das Jahr 1972 vorgelegt habe in der
Hoffnung, das Förderungsamt zu einer fehlerhaften Berechnung verleiten zu
können. Im übrigen hätte auch eine Berücksichtigung der in der Steuererklärung
1972 genannten Rentenbezüge von 3.365,-- DM nicht zu einem richtigen Ergebnis
geführt, da die tatsächlichen Zahlungen ausweislich der Auskünfte der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erheblich höher gewesen seien
(monatlicher Zahlbetrag der Rente ab 1. Januar 1972 289,40 DM, ab 1. Februar
1972 430,40 DM, ab 1. Juli 1973 479,30 DM und ab 1. Juli 1974 533,10 DM).
Angesichts seines zumindest fahrlässigen Verhaltens könne der Kläger sich seiner
Erstattungspflicht nicht mit dem Hinweis auf eine Verwirkung entziehen. Dies
hieße, den Kläger für sein schuldhaftes Verhalten zu belohnen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 1986 -- II/3 E
3420/83 -- die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
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In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf
Rückerstattung überzahlter Beträge gemäß § 47a BAföG könne allenfalls vom Amt
für Ausbildungsförderung im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz geltend gemacht
werden. § 45a Abs. 3 BAföG sehe einen Übergang von Ansprüchen auf ein anderes
Amt für Ausbildungsförderung nur für Ansprüche nach § 50 Abs. 1 SGB X und nach
§ 20 BAföG vor. Für Ansprüche nach § 47a BAföG bleibe es auch bei einem
Wechsel des Auszubildenden in ein anderes Bundesland bei der Zuständigkeit des
Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem die Überzahlung entstanden sei.
Gegen diesen dem Beklagten am 29. Oktober 1986 zugestellten Gerichtsbescheid
richtet sich die am 27. November 1986 eingegangene Berufung des Beklagten.
Dieser trägt vor, die vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeit eines
längst mit der Sache nicht mehr befaßten Förderungsamtes widerspreche allen
Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Praktikabilität der Verwaltung. Nach § 45a
BAföG müßten die Förderungsakten bei einem Wechsel der Ausbildungsstätte von
dem bisher zuständigen Förderungsamt an das für sämtliche
Verwaltungshandlungen neu zuständig gewordene Förderungsamt übersandt
werden.
Der Anspruch nach § 47a BAföG entstehe nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem
der Erstattungspflichtige fehlerhafte Angaben mache, sondern erst mit der
Geltendmachung durch die Behörde. Er sei daher weder verwirkt noch verjährt.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.
Oktober 1986 -- II/3 E 3420/83 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, er habe
den Bezug der Rente in die Formblätter des Amtes für Ausbildungsförderung in M
nicht eingetragen, weil dort Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter
der Überschrift "steuerfreie Einnahmen" erwähnt seien. Bei
Einkommensteuerpflichtigen sei eine Rente der Angestelltenversicherung jedoch
keine steuerfreie Einnahme. Vielmehr müsse der Ertragsanteil der Rente als
sonstige Einnahme versteuert werden. Er habe seiner Auskunftspflicht genügt,
indem er den Bezug der Rente in seiner Einkommensteuererklärung angegeben
habe. Im übrigen habe seine Tochter im Wintersemester 1974 eine
Rentenbescheinigung aus dem Jahr 1972 vorgelegt. Gleiches gelte für das
Wintersemester 1975. Unvollständige Angaben seien daher nicht gemacht worden.
Ein Ersatzanspruch könne nach § 818 Abs. 3 BGB und in entsprechender
Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht mehr geltend gemacht werden, da er auf
die Richtigkeit der Förderungsbescheide vertraut habe und entreichert sei.
Überdies sei der Ersatzanspruch nach § 47a BAföG verwirkt, nachdem der
Beklagte bereits im Februar 1977 den Fehler bei der Berechnung der
Förderungsleistungen bemerkt habe.
Die die Tochter des Klägers betreffenden Förderungsakten des Beklagten und des
Amtes für Ausbildungsförderung in M haben vorgelegen und sind zum Gegenstand
der Beratung gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgenannten Akten sowie der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist
zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist nämlich nicht verpflichtet, die an seine Tochter in den Jahren von
1974 bis 1976 überzahlten Förderungsbeträge zu erstatten.
Dabei kann es dahinstehen, ob die angefochtenen Bescheide bereits deshalb
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Dabei kann es dahinstehen, ob die angefochtenen Bescheide bereits deshalb
fehlerhaft sind, weil -- wie das Verwaltungsgericht meint -- eine Ersatzpflicht des
Klägers nach § 47a BAföG allenfalls gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung
an der Universität M besteht. Gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts spricht § 45a Abs. 1 BAföG, wonach bei einem Wechsel der
Ausbildungsstätte das für die Ausbildungsförderung neu zuständig werdende Amt
für sämtliche Verwaltungshandlungen an die Stelle des bisher zuständigen Amtes
tritt. Diese Regelung dürfte dahin auszulegen sein, daß zumindest für die
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 47a BAföG das nach dem
Ausbildungsplatzwechsel mit der Regelung des Förderungsanspruchs befaßte neue
Amt zuständig sein soll. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wem die
Erstattungsleistung nach § 47 a BAföG endgültig zufließen soll. Es wäre denkbar,
daß der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 47a BAföG dem neu zuständig
gewordenen Förderungsamt übertragen, die Erstattungsleistung aber dem
ursprünglich zuständig gewesenen Land zukommen lassen wollte. Denkbar ist
allerdings auch, daß der Gesetzgeber bei der in § 45a Abs. 3 getroffenen Regelung
Erstattungsansprüche nach § 47a BAföG übersehen hat, so daß eine analoge
Anwendung des § 45a Abs. 3 BAföG auf die Erstattungsansprüche nach § 47a
BAföG in Betracht zu ziehen ist.
Letztlich können diese Fragen aber offenbleiben, weil der Kläger aus anderen
Gründen nicht verpflichtet ist, die entstandene Überzahlung zu erstatten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 47a BAföG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645). Danach haben Eltern den
Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet
worden ist, zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung dadurch
herbeigeführt haben, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
unterlassen haben. Dabei sind die Ämter für Ausbildungsförderung berechtigt, den
auf § 47 a BAföG gestützten Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu
machen (BVerwG, B. v. 29. Dezember 1981, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 §
47 a BAföG Nr. 1)
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten unvollständige Angaben gemacht. In
dem von ihm unterschriebenen Formblatt über seine Einkommensverhältnisse hat
er die ihm von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Rente
nicht aufgeführt, obwohl nach "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(Altersruhegeld, Witwenrente, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsrenten)" ausdrücklich
gefragt war. Die Angabe über die Renteneinkünfte war erforderlich, weil die
Ausbildungsförderung vom elterlichen Einkommen -- einschließlich etwaiger
Sozialversicherungsrenten -- abhängt.
Der Kläger hat die im Formblatt erfragten Renteneinkünfte auch nicht in anderer
Weise vollständig mitgeteilt. Die mit dem ersten Förderungsantrag seiner Tochter
übersandte Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1972 ließ zwar den
Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erkennen. Die für das
Kalenderjahr 1972 mitgeteilten Renteneinkünfte (3.365,-- DM) entsprachen aber
nicht der tatsächlichen Rentenhöhe im Jahre 1972. Nach einer in den
Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Auskunft der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. Januar 1977 hat der Kläger
tatsächlich im Kalenderjahr 1972 5.023,80 DM Rente erhalten.
Seine Renteneinkünfte im Kalenderjahr 1973 hat der Kläger dem Amt für
Ausbildungsförderung in M überhaupt nicht mitgeteilt. In der am 8. September
1975 ausgefüllten formularmäßigen Einkommenserklärung für das Kalenderjahr
1973 hat er unter der Rubrik "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung"
keinerlei Eintragungen vorgenommen. Aus dem Einkommensteuerbescheid für
das Kalenderjahr 1973 ergaben sich die Renteneinkünfte ebenfalls nicht. Damit hat
der Kläger zumindest fahrlässig die Höhe seines Renteneinkommens
verschwiegen.
Trotz seiner -- zumindest fahrlässig -- falschen Angaben über die Höhe seiner
Einkünfte konnte der Kläger aber im Jahre 1983 nicht mehr zum Ersatz der zu
Unrecht geleisteten Förderungsbeträge herangezogen werden.
Trifft ein Ersatzanspruch nach § 47a BAföG mit einem Rückforderungsanspruch
gegen den Auszubildenden selbst nach § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG oder nach
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gegen den Auszubildenden selbst nach § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG oder nach
§§ 45, 50 SGB X zusammen, so ist rechtlich von einem Gesamtschuldverhältnis
auszugehen und das Förderungsamt berechtigt, entweder gegen alle
Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen oder nach
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, gegen wen es den Anspruch
geltend machen will (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 47a
Anm. 10).
Geht das Förderungsamt nach §§ 45, 50 SGB X gegen den Auszubildenden selbst
vor, weil dieser die Bewilligung der Förderungsleistungen durch Angaben erwirkt
hat, die er entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X) oder
weil der Auszubildende die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 3
SGB X), so darf die Behörde den begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für
die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen
zurücknehmen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
Dabei soll sie -- wenn die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts
fristgerecht erfolgt -- zugleich mit der Aufhebung des früheren Verwaltungsakts
den zu erstattenden Betrag festsetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Auszubildenden
selbst berechtigen daher die Behörde nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 45
Abs. 4 Satz 2 SGB X, die zuviel gezahlten Förderungsleistungen
zurückzuverlangen. Nach dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, der
dahin geht, die Behörde zu bewegen, nach Kenntnis der Tatsachen, die die
Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit und die
Rückforderung der aufgrund dieses Verwaltungsakts gewährten Sozialleistungen
rechtfertigen, alsbald tätig zu werden und Rechtsklarheit zwischen den Beteiligten
zu schaffen, muß diese Bestimmung auch in den Fällen des § 47a BAföG
entsprechend angewandt werden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich,
weshalb das Ausbildungsförderungsamt gehindert sein sollte, den Auszubildenden
selbst, der die Förderungsleistungen durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkt
hat, nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Anspruch zu
nehmen, wohingegen die nur fahrlässig handelnden Eltern -- ohne entsprechende
Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X -- über diese Ausschlußfrist binaus mit
einer Inanspruchnahme wegen der überzahlten Förderungsleistungen nach § 47a
BAföG rechnen müßten.
Für eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in den Fällen
des § 47a BAföG spricht auch, daß die Ersatzpflicht der Eltern eines
Auszubildenden nach § 47a BAföG der Erstattungspflicht desjenigen ähnelt, der
Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erhalten hat. Letzterer ist nach § 50
Abs. 2 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nur unter den
Voraussetzungen des §§ 45 und 48 SGB X verpflichtet (§ 50 Abs. 2 SGB X), wobei
auch die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt (vgl. BSG, Urteil vom 9.
September 1986 -- SozR 1300, § 45 SGB X Nr. 26). Die Verpflichtung der Eltern
eines Auszubildenden nach § 47a BAföG ähnelt derjenigen eines
Leistungsempfängers, dem Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gewährt
worden sind, weil der Ersatzanspruch nach § 47a BAföG eine Aufhebung des an
den Auszubildenden gerichteten Bewilligungsbescheides nicht voraussetzt (vgl.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 1983 -- ZfSH/SGB 1983, S. 380).
Bei entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war der Beklagte
aber im Jahre 1983 nicht mehr berechtigt, von dem Kläger Ersatz der überzahlten
Förderungsleistungen zu verlangen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat die Tochter des Klägers ein Schreiben
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. Januar 1977, aus dem
sich der Zahlbetrag der Versichertenrente des Klägers in der Zeit von Januar 1972
bis Juli 1974 ergab, am 8. Februar 1977 bei dem Beklagten vorgelegt. Von diesem
Zeitpunkt an waren dem Beklagten die Umstände bekannt, die ihn zur
Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG berechtigten. Die
einjährige Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann allerdings erst mit
dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs X am 1. Januar 1981 zu laufen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 -- SozR 1300, § 45 SGB X Nr. 23).
Beim Erlaß der angefochtenen Bescheide im Jahre 1983 war diese Frist jedoch
verstrichen, so daß ein Erstattungsanspruch vom Beklagten zu dieser Zeit nicht
mehr erhoben werden konnte.
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Selbst wenn aber hier eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB
X nicht in Betracht käme, müßten die angefochtenen Bescheide aufgehoben
werden.
§ 47a BAföG ist in das Gesetz aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates
aufgenommen worden (vgl. BT-Drucksache VII/2098 vom 14. Mai 1974 Anlage 2).
In der Begründung für den Regelungsvorschlag heißt es, der
Schadensersatzanspruch sei in das Gesetz aufzunehmen, weil der zivilrechtliche
Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nur bei nachweisbar
vorsätzlichem Handeln gegeben sei. Hieraus folgt, daß der Ersatzanspruch des §
47a BAföG ein Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts ist (so OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 1983 -- ZfSH/SGB 1983 S. 380f), der
demjenigen aus § 823 Abs. 2 BGB ähnlich ist. Die Nähe dieses öffentlich-
rechtlichen Schadensersatzanspruchs zu dem zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB legt eine entsprechende Anwendung
des § 852 BGB nahe. Nach dieser Bestimmung verjährt der Anspruch auf Ersatz
des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nachdem der Beklagte im Februar 1977 alle
Umstände erfahren hatte, die ihn zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs
gegenüber dem Kläger nach § 47a BAföG berechtigten, war der Anspruch im Jahre
1983 bei entsprechender Anwendung des § 852 BGB verjährt.
Zwar hat der Kläger sich nicht ausdrücklich auf Verjährung berufen, sondern
lediglich eine "Verwirkung" des Anspruchs geltend gemacht. Er hat damit aber
deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er wegen des langen Zeitablaufs seit der
Kenntnis des Beklagten von den anspruchsbegründenden Tatsachen die geltend
gemachte Forderung nicht erfüllen wolle. Damit ist den Erfordernissen des § 222
BGB Genüge getan.
Das Verwaltungsgericht hat folglich im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.