Urteil des HessVGH vom 07.11.1995
VGH Kassel: ärztliches gutachten, arbeitsbedingungen, datenverarbeitung, verfügung, rechtsschutz, aufgabenbereich, obsiegen, fürsorgepflicht, vergleich, beruf
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 1415/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 2 S 1 SchwbG, §
25 Abs 2 SchwbG, § 50 Abs
1 SchwbG, § 114 VwGO, §
123 Abs 1 VwGO
(Überprüfung einer beamtenrechtlichen Umsetzung im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren - Umsetzung eines
Schwerbehinderten)
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller erreichen möchte, daß unter
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem Antragsgegner vorläufig
untersagt wird, ihn von der Kriminalabteilung des Polizeipräsidiums in den
Ermittlungsdienst der Polizeistation umsetzen, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu
gewähren.
Allerdings ist es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (S. 2 Mitte bis S.
4 Mitte) zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller vorläufigen
Rechtsschutz entsprechend seinem Antrag nur im Wege der einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erlangen kann. Denn die umstrittene
Verfügung des Polizeipräsidiums vom 30. August 1995 stellt eine innerbehördliche
Organisationsmaßnahme dar, die rechtlich als Umsetzung zu qualifizieren ist.
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO, der Grundlage und Maßstab für die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Streitfall ist, liegen - jedenfalls im
Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - vor.
Das Begehren des Antragstellers ist zwar auf eine - bei der gebotenen und vom
Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung - zeitlich begrenzte
Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dies ist jedoch zur Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig, da dem Antragsteller bei
Verweisen auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und
möglicherweise nicht wiedergutzumachende gesundheitliche Nachteile drohen und
darüber hinaus ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober
1993 - 1 TG 2132/93 - m.w.N. und vom 27. Februar 1995 - 1 TG 3178/94 -).
Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstellten ärztlichen Gutachten über den
Antragsteller rechtfertigen die Annahme, daß die vom Polizeipräsidium mit
Verfügung vom 30. August 1994 ohne tätigkeitsbezogene oder zeitliche
Einschränkungen angeordnete Umsetzung des Antragstellers in den
Ermittlungsdienst zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Antragstellers führen können. Denn aus dem - auf Ersuchen des Antragsgegners -
von erstellten Gutachten vom 13. Juli 1995, dem der Polizeiarzt in seiner
Stellungnahme vom 21. Juli 1995 nicht widersprochen hat und auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird, ergibt sich eine erheblich eingeschränkte
Leistungsfähigkeit des Antragstellers gerade im Bereich des Exekutivdienstes.
An dieser Prognose ändert sich auch dann nichts, wenn die vom Polizeipräsidium
im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erwogenen tätigkeitsbezogenen
Einschränkungen des Einsatzes des Antragstellers berücksichtigt werden. Im
übrigen spricht einiges dafür, daß das Polizeipräsidium bereits zum Zeitpunkt des
Erlasses der Umsetzungsverfügung von dieser Sachlage hätte ausgehen müssen.
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Erlasses der Umsetzungsverfügung von dieser Sachlage hätte ausgehen müssen.
Denn ihm war bekannt und die stellvertretende Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten hat in ihrer Stellungnahme vom 26. August 1994 auf den
Umstand ausdrücklich hingewiesen, daß der schwerbehinderte Antragsteller im
Jahre 1982 aus eben diesen gesundheitlichen Gründen aus dem Ermittlungsdienst
herausgenommen und seitdem auf einem Dienstposten in der Kriminalabteilung
eingesetzt worden ist, auf dem er reine Bürotätigkeiten, vorwiegend im Bereich der
Datenverarbeitung (Fallanalyse, Eingangserfassung, Sachfahndung und HEPOLIS-
Betreuung) versieht.
Von einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist deswegen
auszugehen, weil die Umsetzungsverfügung vom 30. August 1994 offenkundig
rechtswidrig ist. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt ihres Erlasses wie für die
Sachlage im Zeitpunkt der Senatsentscheidung. Bei der Kontrolle der
Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsmaßnahme geht der Senat nach seiner
ständigen Rechtsprechung, die mit der des Bundesverwaltungsgerichts
übereinstimmt, von folgenden Grundsätzen aus: Ein Beamter hat grundsätzlich
keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm
übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten). Er muß
vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung
oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im
statusrechtlichen Sinn in der Regel hinnehmen. Der Dienstherr kann den
Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange
diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Das ihm insoweit
zustehende weite Organisationsermessen kann im Rahmen des § 114 VwGO nur
daraufhin überprüft werden, ob die Umsetzungsentscheidung
ermessensmißbräuchlich erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980,
BVerwGE 60, 144 (151); Urteil vom 28. November 1991, BVerwGE 89, 199 (202);
Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 2132/93 - und vom 27. Februar
1995 - 1 TG 3178/94 -).
Das Polizeipräsidium hat bei seiner Umsetzungsentscheidung das ihm
eingeräumte Organisationsermessen mißbräuchlich ausgeübt; an dieser Sachlage
hat sich bis zur Entscheidung des Senats nichts geändert. Die Umsetzung des
schwerbehinderten Antragstellers von seinem oben näher umschriebenen
Dienstposten in der Kriminalabteilung des Polizeipräsidiums in den
Ermittlungsdienst der Polizeistation ist - jedenfalls auf der Grundlage der bislang
vom Dienstherrn getroffenen Tatsachenfeststellungen - mit § 14 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 50 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -
SchwbG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar
1993 (BGBl. I S. 50) unvereinbar. Hiernach haben die Arbeitgeber die
Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können. Ebenso widerspricht die
Umsetzungsentscheidung dem diese Rechtspflicht konkretisierenden
Gemeinsamen Runderlaß des Hessischen Ministeriums des Innern betreffend die
Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 2. März
1988 (StAnz. S. 666), soweit er allgemeine, ermessensbindende
Ausführungsbestimmungen zu der vorgenannten gesetzlichen Pflicht des
Dienstherrn enthält. Nach Nr. IV.5 dieses Erlasses müssen für Schwerbehinderte
die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Ferner sollen
Schwerbehinderte nach Nr. IV.8 Satz 2 grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet
oder umgesetzt werden, wenn dies unumgänglich ist und ihnen hierbei mindestens
gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten
geboten werden.
Diesen gesetzlichen bzw. gesetzeskonkretisierenden und ermessensbindenden
Vorgaben ist bei der Umsetzung des schwerbehinderten Antragstellers nicht
Genüge getan worden, obwohl der Personalrat in seiner Stellungnahme vom 24.
August 1994 und vor allem die stellvertretende Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten in ihrer Äußerung vom 26. August 1994 auf die
diesbezüglichen Verpflichtungen des Dienstherrn im einzelnen zutreffend
hingewiesen haben. Der Dienstherr hätte vor der Entscheidung über eine
Umsetzung des Antragstellers Feststellungen darüber treffen müssen, ob ein
anderer konkreter Dienstposten vorhanden und besetzbar ist und dieser
mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder
Entwicklungsmöglichkeiten für den Antragsteller bietet. Dabei wäre zu
berücksichtigen gewesen, daß der Antragsteller seit vielen Jahren im Bereich der
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berücksichtigen gewesen, daß der Antragsteller seit vielen Jahren im Bereich der
automatischen Datenverarbeitung eingesetzt ist, sich - auch durch
Fortbildungsmaßnahmen - in diesen Bereich qualifiziert und auf dem bisherigen
Dienstposten qualitativ überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse geliefert hat. So
wird in der letzten Beurteilung vom 25. August 1994 unter der Rubrik "Besondere
Begabungen" ausgeführt, er kenne die Hard- und Software von HEPOLIS aufgrund
langjähriger Erfahrung, und unter der Rubrik "Bewährung bei Sonderaufgaben", er
halte hierüber Referate bei anderen Organisationseinheiten und bilde neue
Mitarbeiter aus. Zusammenfassend heißt es dort, der Antragsteller bewältige
seine Aufgaben als Analytiker und Sachgebietsleiter der Sachfahndung in
anerkennenswerter Weise. Diese Aspekte hätten bei dem anzustellenden
Vergleich mit einem konkret in Aussicht genommenen neuen Dienstposten
ebenso berücksichtigt werden müssen wie der Umstand, daß der Antragsteller
1982 gerade aus gesundheitlichen Gründen von dem Ermittlungsdienst auf den
jetzigen Dienstposten umgesetzt worden ist, auf dem die körperlichen
Anforderungen wesentlich geringer sind und er keinen nennenswerten
Publikumsverkehr zu bewältigen hat. Feststellungen in dieser Hinsicht hat der
Antragsgegner nicht getroffen. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß vor der
Umsetzungsentscheidung ein konkreter, freier Dienstposten für den Antragsteller
ausgewählt worden ist, so daß ein Vergleich hätte angestellt werden können.
Ebensowenig ist vor der Umsetzungsentscheidung ein ärztliches Gutachten über
die Leistungs- und Einsatzfähigkeit des Antragstellers, der mittlerweile einen Grad
der Behinderung von 60 aufweist, eingeholt worden, um auf dieser Grundlage eine
sachgerechte und der Fürsorgepflicht entsprechende Entscheidung über den
weiteren Einsatz des Antragstellers treffen zu können. Dabei dürfte es nach
Auffassung des Senats nicht nur um der Sache willen sinnvoll, sondern bei einem
materiellen Verständnis der die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
regelnden Bestimmung des § 25 Abs. 2 SchwbG geboten sein, diese zu den zuvor
skizzierten Feststellungen über den konkret in Aussicht genommenen neuen
Dienstposten zu beteiligen. Dem ist der Dienstherr im Verlauf des
Widerspruchsverfahrens weder bei der gemeinsamen Besprechung am 30. August
1994 noch in der gesetzlich gebotenen Weise nachgekommen. Ihm ist daher durch
die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung Gelegenheit zu geben, unter
Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen
einschließlich des nervenärztlichen Gutachtens des vom 22. Mai 1995, des
Vorbringens des Antragstellers im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren und
der fürsorgerechtlichen Bestimmungen in seiner Widerspruchsentscheidung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Frage der Umsetzung des
Antragstellers erneut zu befinden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Verhalten eines Beamten, das die
dienstliche Zusammenarbeit unzumutbar stört, grundsätzlich eine Umsetzung zu
rechtfertigen vermag. Diese Voraussetzung dürfte nach dem Akteninhalt -
jedenfalls zum Zeitpunkt der Umsetzungsentscheidung - bei dem Antragsteller im
Verhältnis zu seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern in der
Kriminalabteilung gegeben gewesen sein, unabhängig von der genauen
Bemessung seines Verursachungsbeitrags zu der nachhaltigen Störung der
Arbeitsatmosphäre in dieser Abteilung. Mithin dürfte die Entbindung des
Antragstellers von seinen bisherigen Aufgaben (sog. Wegsetzung) gerechtfertigt
gewesen sein. Ob dies auch nach der Umsetzung seines früheren unmittelbaren
Dienstvorgesetzten, des Kontrahenten bei den Auseinandersetzungen, noch der
Fall ist, muß der Entscheidung über den Widerspruch vorbehalten bleiben.
Entscheidend ist, daß - sollte der Dienstherr diese Frage bejahen - die
Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs an den schwerbehinderten
Antragsteller (sog. Hinsetzung) den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen
Genüge tun muß. Dabei spricht einiges dafür, daß nur mit der Zuweisung eines
ähnlich zugeschnittenen Dienstpostens im Bereich der Datenverarbeitung ohne
wesentliche körperliche Anforderungen und ohne Publikumsverkehr der
Fürsorgepflicht im Streitfall hinreichend Rechnung getragen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung
beruht auf § 14 GKG in entsprechender Anwendung, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs.
3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.