Urteil des HessVGH vom 09.09.1991

VGH Kassel: einlagerung, beihilfe, verordnung, rückforderung, annahme des antrags, arglistige täuschung, behörde, grobe fahrlässigkeit, vertrauensschutz, bekanntmachung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 1097/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 48 VwVfG, EWGV 1071/68
(Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung von
Subventionen - Beihilfen für die private Lagerhaltung von
Rindfleisch)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren um die Rückforderung
von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch; soweit im
erstinstanzlichen Verfahren auch der Widerruf von Kautionsfreigaben und die
Rückforderung von Kautionsbeträgen im Streit waren, hat der Rechtsstreit bereits
dort seine Erledigung gefunden.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Großhandel mit Vieh und
tierischen Erzeugnissen aller Art sowie der Im- und Export. Im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit schloß die Klägerin u.a. in den Jahren 1974 bis 1976 mit der
Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse in F
(EVSt) und seit 1. Juli 1976 mit der Rechtsnachfolgerin der EVSt, der Beklagten,
zahlreiche Verträge über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch ab. Im
Streit sind vorliegend zwei Verträge aus dem Jahre 1974, und zwar die Verträge
mit den Nrn. 12/350/74 und 43/350/74, die sich auf die Bekanntmachung Nr. 350
über pauschale Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vom 4.
November 1974 (BAnz Nr. 210 v. 9. November 1974) beziehen, und ein Vertrag
aus dem Jahre 1976 mit der Vertrags-Nr. 363/455/76, der gemäß der
Bekanntmachung Nr. 455 über die Gewährung pauschaler Beihilfen zur privaten
Lagerhaltung von Rindfleisch vom 25. Juni 1976 (BAnz Nr. 119 v. 30. Juni 1976)
geschlossen wurde.
Mit Formblatt vom 12. November 1974 (Vertrag-Nr. 12/350/74) und vom 22.
November 1974 (Vertrag-Nr. 43/350/74) sowie vom 27. Juli 1976 (Vertrag-Nr.
363/455/76) beantragte die Klägerin Lagerbeihilfen für die Lagerung von 300 t bzw.
700 t bzw. 50 t Rindfleisch. Die Vertragsangebote gingen am 13. November 1974
bzw. 25. November 1974 bzw. 28. Juli 1976 bei der EVSt ein und wurden am 14.
November 1974 bzw. 26. November 1974 bzw. 28. Juli 1976 von dieser
angenommen. Nach Abschluß der Einlagerung legte die Klägerin am 23.
Dezember 1974, 13. Januar 1975 und 5. Oktober 1976 die entsprechenden
Lagermeldungen mit Einlagerungsscheinen und Wiegelisten vor. Antragsgemäß
verkürzte die EVSt die Einlagerungszeit in den beiden ersten Fällen von sechs auf
vier Monate, genehmigte im letzten Fall eine vorzeitige Auslagerung für Export in
Drittländer und zahlte nach Vorlage entsprechender Rechnungen die Beihilfen aus.
Im Jahre 1978 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die
Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk M statt, bei der die Abwicklung
der Einlagerungen von Rindfleisch für in der Zeit von November 1974 bis
Dezember 1976 geschlossene Verträge geprüft wurde. In dem Prüfbericht vom 28.
Dezember 1978 - Az.: AB - Nr. 189/177 - D kommt der Prüfer zu dem Ergebnis,
daß die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen die in den einzelnen
Bekanntmachungen festgelegten und von der Klägerin in ihren Anträgen als
Vertragsinhalt anerkannten Bedingungen nicht eingehalten habe. Für die nach den
Prüfungsfeststellungen nicht bedingungsgemäß gelagerten Mengen habe die
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Prüfungsfeststellungen nicht bedingungsgemäß gelagerten Mengen habe die
Klägerin Lagerbeihilfen in Höhe von über 8 Mio. DM erhalten. Gerügt wurde in dem
Prüfbericht u.a., daß die Klägerin bereits vor Abschluß des Vertrages mit der
Einlagerung von Rindfleisch begonnen habe.
Da eine gewisse vorvertragliche Einlagerung zu dieser Zeit offensichtlich üblich
war, legte die Beklagte, die mit der Rückforderung der Beihilfen befaßt war, in
einem Vermerk vom 20. Januar 1978 als Ergebnis einer behördeninternen
Besprechung folgendes fest: "Bei den Verträgen über Beihilfen zur privaten
Lagerhaltung, die zeitlich vor der Bekanntmachung Nr. 455 liegen, soll es
grundsätzlich nicht beihilfeschädlich sein, wenn schon vor der Vertragsausfertigung
Einlagerungen vorgenommen wurden. Voraussetzung ist allerdings, daß im
Zeitpunkt der Einlagerung bereits ein Antrag auf Abschluß eines Vertrages bei der
damaligen EVSt-Fleisch vorlag. Diese Verfahrensweise rechtfertigt sich aus der
Überlegung heraus, daß den betroffenen Firmen hinsichtlich des Beginns der
Einlagerungen oftmals telefonische Zusagen gemacht wurden, die in den Akten
nicht weiter vermerkt wurden."
Mit gesonderten Rückforderungsbescheiden vom 22. August 1979 forderte die
Beklagte die Beihilfe hinsichtlich der Verträge Nrn. 12 und 43/350/74 anteilig
(89.134,77 DM und 66.297,98 DM) und hinsichtlich des Vertrages Nr. 363/455/76
vollständig (104.813,96 DM) zurück. (Insgesamt wurden damals aufgrund des
Prüfungsberichts über 2,1 Mio. DM an Beihilfe zurückgefordert.)
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe bereits vor
Vertragsabschluß Rindfleisch eingelagert und die Ware dann gefroren umgelagert
(Verträge Nrn. 12 und Nr. 43/350/74). Außerdem habe sie Fleisch ohne Nachweis
des Nettofrischgewichts mit Knochen eingelagert. Da die zum Vertrag Nr.
363/455/76 vertragsgemäß eingelagerte Menge weniger als 90 % der vereinbarten
Menge betrage, müsse in diesem Fall gemäß Art. 4 Abs. 3 b der Verordnung
(EWG) Nr. 1500/76 die Beihilfe insgesamt zurückgefordert werden.
Zur Begründung ihrer gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche (zu Vertrag-
Nr. 43/350/74 ist ein Widerspruchsschreiben - soweit ersichtlich - nicht bei den
Akten) trug die Klägerin vor, die "vorzeitigen" Einlagerungen seien zwischen ihrem
für die private Lagerhaltung zuständigen Bediensteten Sch und Herrn S von der
EVSt telefonisch abgesprochen und von diesem genehmigt worden. So habe man
dies damals gehandhabt; auch die Umlagerungen bzw. Zwischenlagerungen seien
mit Herrn S abgesprochen gewesen. Aus den von ihr mit den Lagermeldungen
vorgelegten Unterlagen seien diese Umstände auch klar erkennbar gewesen. Sie
habe die EVSt zu keiner Zeit über den tatsächlichen Ablauf der Einlagerungen
getäuscht und berufe sich daher auf Vertrauensschutz.
Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheiden vom
24. Juni 1982, 1. Juli 1982 und 20. Oktober 1982 zurück und führte aus, eine
vorvertragliche Einlagerung sei nicht zulässig gewesen. Soweit die Klägerin sich auf
eine mündliche Genehmigung durch einen Angehörigen der Bundesanstalt berufe,
sei eine solche Zusage nicht nachprüfbar und hätte ohnehin der schriftlichen
Bestätigung bedurft. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne die Klägerin sich nicht
berufen, da sie aus der damaligen Handhabung der Behörde, auch die
Einlagerungen als vertragsgemäß anzuerkennen, die vor Vertragsschluß aber nach
Antragseingang vorgenommen waren, nicht den Schluß habe ziehen dürfen, es
würden auch solche Einlagerungen anerkannt, mit denen bereits vor Eingang des
Antrags auf Abschluß eines Vertrages begonnen wurde.
Die gegen die ablehnenden Bescheide am 26. Juli 1982 und 23. November 1982
erhobenen Klagen begründete die Klägerin u.a. damit, bereits durch das
Telefongespräch sei ein Vertrag zustandegekommen, der durch das schriftliche
Formular lediglich bestätigt worden sei; eine vorvertragliche Einlagerung liege
daher nicht vor. Darüber hinaus fehle es an einer Rechtsgrundlage für die
angefochtenen Bescheide. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 48 Abs. 2
VwVfG der Vertrauensschutz entfalle, seien nicht gegeben. Auch stehe § 48 Abs. 4
VwVfG der Rückforderung entgegen.
Die Klägerin beantragte,
die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1979 zu der Nr. 12/350/74 in der
Fassung vom 24. Juni 1982, zu der Nr. 43/350/74 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 1982 und zu der Nr. 363/455/76 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 1982 insoweit aufzuheben, als die
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des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 1982 insoweit aufzuheben, als die
Beihilfe zurückgefordert wird.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie bestritt das Vorliegen einer mündlichen Zusage zur vorvertraglichen
Einlagerung und wiederholte im übrigen das Vorbringen aus den
Widerspruchsverfahren.
Mit Urteil vom 25. April 1985 gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der
Klage statt und hob die angegriffenen Rückforderungsbescheide auf. Zwar habe
die Beklagte grundsätzlich die Beihilfe durch Bescheid zurückfordern können; im
vorliegenden Fall scheitere die Aufhebung der Bewilligungsbescheide jedoch daran,
daß die Klägerin sich zu Recht auf Vertrauensschutzgründe berufe. Wenn die
Klägerin durch Vorlage ihrer Unterlagen der Behörde offenkundig mache, daß sie
vor Eingang des Antrags mit der Einlagerung begonnen habe, und wenn sie
daraufhin die Beihilfe bewilligt bekomme, so dürfe sie annehmen, daß dies mit der
Klausel der Bekanntmachung Nr. 350/74, wonach der Lagerhalter sofort nach
"Abschluß des Vertrages" mit der Einlagerung beginnen könne, vereinbar gewesen
sei.
Gegen das der Beklagten am 23. Mai 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am
12. Juni 1985 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie rügt zunächst die
rechtliche Konstruktion des Verwaltungsgerichts, wonach die Beihilfe zur privaten
Lagerhaltung von Rindfleisch durch Bescheid und nicht - wie sie meint - aufgrund
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt werde. Auf Vertrauensschutz könne
die Klägerin sich nicht berufen, weil die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung ihre
maßgebliche Ursache in dem Verantwortungsbereich der Klägerin habe.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es sich auf die Aufhebung der
Beihilferückforderungsbescheide bezieht, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Sie beruft sich im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und verteidigt das
von der Beklagten angegriffene erstinstanzliche Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakten der
Beklagten (2 Aktenordner sowie 6 Hefter), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Beklagten ist nicht
begründet, denn das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 25. April 1985 hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Die
Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 22. August 1979 sind rechtswidrig
und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte allerdings berechtigt, die
Beihilfe durch Bescheid zurückzufordern. Rechtsgrundlage für den
Rückforderungsbescheid ist insoweit § 8 Abs. 3 der Verordnung über die
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 (BGBl. I 1978,
411, 412); danach setzt die Bundesanstalt die zurückzuzahlenden Beträge durch
Bescheid fest. Die Verordnung ist am 30. März 1978 in Kraft getreten und war
daher auch im vorliegenden Verfahren für die Rückforderungsbescheide vom 22.
August 1979 anwendbar (so Hess. VGH, 28. April 1986 - VIII OE 40/82 -, ZfZ 1986,
311; siehe auch Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts zum
Europäischen Gerichtshof vom 26. Mai 1988 - 3 C 33.86 -, Buchholz Nr. 78 zum
EWG-Recht, der ebenfalls von der Anwendbarkeit der Beihilfeverordnung v. 15.
März 1978 ausgeht).
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Die Beklagte konnte die Beihilfe jedoch nicht zurückfordern, da die Klägerin sich
mit Recht auf Vertrauensschutzgründe beruft.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte
und die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfen ist § 48
VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift
enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") durch das
Gemeinschaftsrecht (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 729/70, ABl. EG Nr. L 94,
13) in der Weise modifiziert wird, daß den Behörden bei der Frage der
Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beihilfen kein Ermessensspielraum zusteht
(EuGH, 21. September 1983 - Rs 205 - 215/82 -, Sammlung 1983, 2633 ff.;
BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357 ff.; Hess. VGH, 18.
November 1988 - 8 UE 741/84 -; 22. Januar 1990 - 8 UE 1215/84 -).
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG liegen nach Ansicht des Senats auch
insoweit vor, als die Beklagte die Beihilfe seinerzeit zu Unrecht gewährt hat.
Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission
vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von
Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch (ABl. EG Nr. L
180, 19 ff.) werden Beihilfen für die private Lagerhaltung von Erzeugnissen des
Rindfleischsektors aufgrund sogenannter Lagerhaltungsverträge gewährt, und zwar
für solche Erzeugnisse, die aus Schlachtungen nicht älter als sechs Tage (Art. 2
Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1071/68) bzw. nicht älter als zehn Tage (Art. 5
Verordnung (EWG) Nr. 2778/84 - ABl. EG Nr. L 294, 73 ff.) stammen. Der Vertrag
muß den privaten Lagerhalter u.a. verpflichten, die vereinbarte Menge fristgerecht
einzulagern (Art. 3 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68), der zuständigen
Interventionsstelle Tag und Ort der Einlagerung mitzuteilen (Art. 3 Abs. 2 b der
Verordnung) sowie ihr die jederzeitige Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
zu ermöglichen (Art. 3 Abs. 2 e der Verordnung). Daraus folgt für den Senat, daß
eine vorvertragliche Einlagerung nicht zulässig ist, da andernfalls diese
Kontrollrechte nicht ausgeübt werden könnten (so auch Hess. VGH, 25. April 1983
- VIII OE 28/80 -). Die Klägerin durfte daher erst nach Vertragsabschluß Fleisch
einlagern. Allein dies entspricht dem Sinn und Zweck der EWG-Verordnung Nr.
1071/68, nämlich frisches Fleisch vom Markt zu nehmen; dagegen soll nicht
bereits eingelagertes, also vom Markt genommenes Fleisch noch subventioniert
werden. Die Verpflichtung des Lagerhalters, erst nach Zugang des Vertrags mit
der Einlagerung zu beginnen, trifft diesen auch nicht unbillig, denn die
Interventionsstelle ist ihrerseits verpflichtet, über die Annahme des Antrags auf
Abschluß eines Lagervertrags innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des
Antrags zu entscheiden (Art. 6 Verordnung (EWG) Nr. 1071/68). Der Unternehmer
kann daher auch entsprechend kalkulieren und sich auf die Entscheidung der
Interventionsstelle einstellen. Der Lagerhalter wird auch ausreichend auf seine
Pflichten, nämlich mit der Einlagerung des Fleisches erst nach Abschluß des
Vertrages beginnen zu können, hingewiesen, da die Bekanntmachung Nr. 350
über pauschale Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch (BAnz Nr. 210
v. 9. November 1974) und die Bekanntmachung Nr. 455 über die Gewährung
pauschaler Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch (BAnz Nr. 119 v. 30.
Juni 1976), die ausdrücklich in den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen erwähnt und
zum Gegenstand der Verträge gemacht worden sind, in ihren Nrn. 2 bzw. 3 darauf
verweisen, daß mit der Einlagerung des Fleisches sofort nach Abschluß des
Vertrages begonnen werden kann.
Unstreitig hat die Klägerin die von der Beklagten gerügten Partien vor Abschluß
des Lagervertrages, d.h. vor Annahme des Vertragsangebots durch die EVSt,
eingelagert.
Gleichwohl sind die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1979 hinsichtlich der
Rückforderung der Beihilfe aufzuheben, weil die Klägerin insoweit Vertrauensschutz
gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG genießt. Auf Vertrauensschutz kann die Klägerin sich
berufen, da - wie oben ausgeführt - durch Gemeinschaftsrecht nur bestimmt wird,
daß den nationalen Behörden hinsichtlich der Frage, ob zu Unrecht empfangene
Beihilfen zurückzufordern sind, kein Ermessensspielraum eingeräumt ist; jedoch
steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die
für den Ausschluß einer Rückforderung von zu Unrecht empfangener Beihilfen auf
Kriterien wie den Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung abstellen
(vgl. EuGH, 12. Juni 1980 - Rs 119 und 126/79 -, NJW 1981, 510; EuGH, 21.
September 1983 - Rs 205 - 215/82 - a.a.O; BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -,
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September 1983 - Rs 205 - 215/82 - a.a.O; BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -,
BVerwGE 74, 357; BVerwG, 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 -, NVwZ 1988, 349).
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine
einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, wenn der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen
unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Schutzwürdig ist das Vertrauen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel
dann, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Die Klägerin hat unwiderlegbar vorgetragen, daß sie auf die Rechtmäßigkeit der
Beihilfegewährung vertraut hat. Dafür spricht, daß die Beihilfe ohne Vorbehalt
gezahlt und die Rückforderung erst nach vier Jahren erhoben wurde. Es entsprach
damals der Übung der Interventionsstelle, vorvertragliche Einlagerungen - wenn
sie nicht allzu früh vor Vertragsabschluß lagen - als vertragsgemäß und daher als
nicht beihilfeschädlich anzusehen. In der Praxis haben die betroffenen Firmen bei
der Behörde um Genehmigung des Beginns der Einlagerung nachgefragt; die
telefonischen Zusagen sind jedoch in den Akten nicht weiter vermerkt worden (so
ausdrücklich der Vermerk der Beklagten vom 20. Januar 1978). Bei dieser
Handhabung durfte die Klägerin davon ausgehen, daß die jeweils einige Tage vor
Vertragsabschluß vorgenommenen Einlagerungen als nicht beihilfeschädlich
angesehen wurden. Es wäre für die Klägerin durchaus möglich gewesen, nur
solches Fleisch dem jeweiligen Vertrag zuzuordnen, das nach Abschluß des
Vertrages eingelagert wurde. Da jedoch die Behördenpraxis eine vorvertragliche
Einlagerung zuließ, handelte die Klägerin in gutem Glauben, wenn sie Wiegenoten
und Einlagerungsscheine für vorvertraglich eingelagertes Fleisch vorlegte und die
Beihilfezahlung als rechtmäßig annahm.
Das Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung ist auch
schutzwürdig. Die Klägerin hat nämlich die Beihilfegewährung weder durch
arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG)
noch durch unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 2) erwirkt. Mit der
Lagermeldung hat die Klägerin jeweils Wiegelisten und Einlagerungsscheine
vorgelegt, die die vorvertraglichen Einlagerungen - so wie geschehen - belegten.
Auch der Prüfungsbericht der Revision wirft der Klägerin insoweit keine falschen
Angaben vor, sondern weist nur auf die aus den Unterlagen erkennbare
vorvertragliche Einlagerung hin.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die
Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Wenn - wie die Beklagte selbst
zugesteht - es damals Übung war, hinsichtlich des Beginns der Einlagerung
telefonische Zusagen seitens der EVSt zu machen und die Bediensteten der EVSt
selbst wohl von der Zulässigkeit einer vorvertraglichen Einlagerung ausgingen, so
kann eine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Seiten der Klägerin
ausgeschlossen werden. Es erscheint auch nicht grob fahrlässig, wenn die Klägerin,
ebenso wie die Bediensteten der Beklagten, von der Zulässigkeit einer gewissen
vorvertraglichen Einlagerung ausging. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, die
Klägerin habe aus der damaligen Handhabung, Einlagerungen als vertragsgemäß
anzuerkennen, die vor Vertragsabschluß, aber nach Eingang des Vertrags-Antrags
vorgenommen wurden, nicht den Schluß ziehen dürfen, es würden auch solche
Einlagerungen anerkannt, die noch vor Eingang des Antrags begonnen wurden,
spricht gerade die tatsächliche Handhabung der Behörde dafür, daß die Klägerin
ohne grobe Fahrlässigkeit darauf vertrauen konnte, eine vorvertragliche
Einlagerung sei beihilfeunschädlich. Die Behörde hat nämlich - wie dem Senat aus
einer Vielzahl von Fällen bekannt ist - vorvertragliche Einlagerungen unabhängig
davon, ob ein Antrag schon eingegangen war, nicht gerügt, sondern die Beihilfe
ausgezahlt. Der Klägerin mußte sich daher der Eindruck aufdrängen, daß diese
Einlagerungen - wenn telefonisch abgesprochen - nicht beihilfeschädlich waren.
Soweit die Beklagte meint, diese Handhabung sei infolge einer Überlastung der
Bediensteten der Behörde irrtümlich geschehen, drängt sich dem Senat eine
andere Erklärung auf und durfte auch die Klägerin von einer anderen Sicht
ausgehen: Wenn auch die Überprüfung der Beihilfeunterlagen ein durchaus
komplizierter Vorgang ist und dabei einem Bediensteten der Behörde auch
gelegentlich ein Fehler unterlaufen kann, so ist gerade die Prüfung der
vorvertraglichen Einlagerung ohne jede Schwierigkeiten vorzunehmen. Nicht
vertragsgemäße Einlagerungen sind sofort erkennbar, weil aus einer
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vertragsgemäße Einlagerungen sind sofort erkennbar, weil aus einer
Gegenüberstellung von Vertragsdatum und Einlagerungsschein offensichtlich.
Wenn dennoch in einer Vielzahl von Fällen die vorvertragliche Einlagerung nicht
gerügt und die Beihilfe ausgezahlt wurde, so kann dies nur bedeuten, daß die
Beklagte entweder die Unterlagen überhaupt nicht geprüft hat oder daß es der
Übung entsprach, vorvertragliche Einlagerungen - unabhängig vom Vorliegen
eines Antrags - in einem gewissen Rahmen zuzulassen. Für die letztere Alternative
spricht, daß die Beklagte sich vor Auszahlung der Beihilfe durchaus mit Rückfragen
an die Lagerfirmen gewandt (siehe z.B. Schreiben vom 16. Februar 1977 zu
Vertrag-Nr.: 363/455/76, Bl. 58 der Behördenakte 810116) und zum Beispiel
Genußtauglichkeitsbescheinigungen oder Schlachtdaten abgefragt hat.
Der Beklagten ist offensichtlich die rechtswidrige Praxis der Beihilfegewährung in
den Jahren 1974 bis etwa 1977 erst im nachhinein bewußt geworden. Um den
betroffenen Firmen, denen die vorvertragliche Einlagerung als beihilfeunschädlich
telefonisch genehmigt worden war, entgegenzukommen, hat man sich bei der
Beklagten auf den Kompromiß geeinigt, wie er in dem Vermerk vom 20. Januar
1978 zum Ausdruck kommt. Weshalb die telefonische Zusage hinsichtlich des
Beginns der Einlagerung allerdings nur dann Geltung haben soll, wenn bereits ein
Antrag bei der EVSt vorlag, und nicht, wenn er z.B. bereits abgesandt war oder
alsbald nach der Zusage abgesandt wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Vertragsgemäß war eine Einlagerung erst, wenn der von der EVSt angenommene
Vertrag der Firma zugegangen war. Hier ist offensichtlich für die Fälle einer
telefonischen Einlagerungserlaubnis vor der Vertragsannahme im nachhinein von
der Beklagten eine Voraussetzung aufgestellt worden (Vorliegen eines Antrags),
die es zur Zeit der Beihilfegewährung nicht gab und die die Klägerin weder kannte
noch kennen mußte.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin auch eine
Vermögensdisposition im Hinblick auf die Beihilfegewährung getroffen, die nicht
mehr rückgängig zu machen ist. Zwar ist die Vermögensdisposition
(Einlagerungskosten etc.) hier erfolgt, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Der
Wortlaut des § 48 Abs. 2 VwVfG geht von dem Regelfall aus, daß der
begünstigende Verwaltungsakt ergeht, und der Bürger dann im Vertrauen auf
dessen Bestand die Vermögensdisposition trifft. Die hier vom Regelfall
abweichende Abfolge ist jedoch in der besonderen Konstruktion der
Beihilfegewährung begründet. Jedenfalls hat die Klägerin die Vermögensdisposition
im Hinblick auf den Erlaß des Verwaltungsakts gemacht; sie hatte bei
ordnungsgemäßer Einlagerung sogar einen Anspruch auf die Beihilfegewährung.
Eine Ursächlichkeit zwischen Vermögensdisposition und Vertrauen in die
Auszahlung und das Behaltendürfen der Beihilfe ist daher zweifellos gegeben.
Bei der Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin mit dem
öffentlichen Interesse an der Rückforderung der Beihilfe ist auch zu
berücksichtigen, daß die Beklagte zumindest ein Mitverschulden an der
Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung trifft. Sie hat in einer großen Zahl von
Fällen der Klägerin und anderen Firmen Beihilfen gewährt, obwohl offensichtlich
war, daß es sich um vorvertragliche Einlagerungen handelte. Der Hinweis der
Beklagten, die Klägerin habe aufgrund des Wortlauts der Bekanntmachungen
wissen müssen, daß die Beihilfe wegen der vorvertraglichen Einlagerungen
rechtswidrig gewährt worden sei, greift ebenfalls nicht durch, da die Klägerin
gerade davon ausging, ein Vertrag sei bereits durch die telefonische Absprache
zustandegekommen, und da die Behörde sie durch die rügelose Auszahlung der
Beihilfe auch in diesem Glauben ließ.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist daher zu Recht ergangen
und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.