Urteil des HessVGH vom 29.06.2004
VGH Kassel: prüfer, klausur, grenzbereich, benotung, wiedergabe, beurteilungsspielraum, staatsprüfung, gesamtprüfung, durchschnitt, einigungsverfahren
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 1200/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 GG, Art 3 GG, § 16
Abs 2 JAG HE, § 45 JAG HE
(Keine Berücksichtigung von pauschalen
Beschwerdebegründungen - juristische Staatsprüfung -
Klausurbewertung im Grenzbereich)
Leitsatz
1. Ebenso wie beim Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils sind auch im Rahmen einer Beschwerdebegründung gemäß § 146
Abs. 4 Satz 3 VwGO pauschal in Bezug genommene erstinstanzliche Ausführungen
nicht zu berücksichtigen.
(Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. November 1999 - 8
UZ 993/99 - juris)
2. Die Regelung des hessischen Juristenausbildungsgesetzes, wonach bei schriftlichen
Prüfungsleistungen Durchschnittspunktzahlen ermittelt werden, ist auch im Bereich der
Bestehensgrenze zwischen "Ausreichend" und "Mangelhaft" (3 oder 4 Punkte) in Bezug
auf Art. 3 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 1. April 2004 - 7 G 723/04 (V) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung
für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
gemäß § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und innerhalb der am 5. Mai 2004
abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem am 3. Mai per
Telefax und am 4. Mai 2004 per Post eingegangenen Schriftsatz der
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Mai 2004 rechtzeitig, aber
inhaltlich nicht hinreichend begründet worden.
Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt,
ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die
Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit
schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der
Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen
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Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen
Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der
Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der
Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG
2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).
Diese an eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu
stellenden Anforderungen, die zwar einerseits im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG
nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - juris), die andererseits aber auch dem
mit der besonderen Verfahrensgestaltung gesetzgeberisch verfolgten
Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck gerecht werden müssen, erfüllt das
Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
vom 3. Mai 2004 nicht.
Dabei sind die pauschalen Bezugnahmen auf die erstinstanzliche Antragsschrift
vom 2. März 2004 wegen des vom Gesetzgeber insbesondere mit dem Frist- und
Darlegungserfordernis sowie mit der gerichtlichen Prüfungsbeschränkung gemäß §
146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO bezweckten Entlastungs- und
Beschleunigungseffekts nicht zu berücksichtigen. Die Gründe, aus denen der
verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist, müssen sich
ohne weitere Aufarbeitung und Durchdringung des bisherigen Prozessstoffs
unmittelbar aus der Beschwerdebegründung selbst ergeben, die sich - wie das
Gesetz ausdrücklich bestimmt - mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen, d.h. an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren
jeweilige Entscheidungsgründe eingehen muss; diese Voraussetzung kann ein vor
dieser Entscheidung geltend gemachter Vortrag nicht erfüllen (vgl. zu § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris,
und zu § 146 Abs. 4 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 a.a.O.,
jeweils m.w.N.).
Deshalb können allein die in der Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2004 selbst
im Einzelnen dargelegten Gründe berücksichtigt werden, die sich mit dem
angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 1. April 2004 befassen.
Dieser enthält zwar - wie dem Antragsteller vom Antragsgegner auch zugegeben
wird - nur eine sehr kurze Begründung für die Verneinung eines
Anordnungsanspruchs, die sich weitgehend auf eine Bezugnahme auf die
Antragserwiderung vom 31. März 2004 beschränkt. Das dürfte aber dem in § 122
Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgestellten strikten Begründungserfordernis noch genügen,
weil die der richterlichen Überzeugungsbildung zu Grunde liegenden Erwägungen
wiedergegeben werden, die Verständlichkeit aus sich heraus nicht in Frage gestellt
wird und aus der Bezugnahme klar hervorgeht, dass sich das Gericht die an
anderer Stelle gemachten Überlegungen zu eigen macht (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnrn. 14 und 16 zu § 117). Daraus haben die
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch zutreffend zu Beginn der
Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung die Folgerung gezogen, auf die - vom
Verwaltungsgericht in Bezug genommene - Antragserwiderung im Einzelnen
einzugehen.
Die von ihnen erhobenen Einwände sind aber nicht überzeugend und deshalb nicht
geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses
in Zweifel zu ziehen.
Die Ausführungen auf Seite 2 der Beschwerdebegründung zu der sich aus der
Dauer eines gerichtlichen Hauptverfahrens ergebenden Notwendigkeit des
vorliegenden Eilverfahrens sind nicht entscheidungserheblich, weil sie den
Anordnungsgrund betreffen und das Verwaltungsgericht den Antrag allein mit der
Begründung abgelehnt hat, dass dem Antragsteller jedenfalls ein
Anordnungsanspruch nicht zustehe.
Der anschließend erhobene Einwand des Antragstellers, die "Mittelwertbildung" bei
der Bewertung der einzelnen Klausurarbeiten wahre zwar durchgängig das Postulat
des gleichen Gewichts der Bewertungen der einzelnen Prüfer, verstoße aber in
dem wichtigen Ausnahmefall des Grenzbereichs zwischen "Ausreichend" und
"Mangelhaft" gegen Art. 3 GG, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
getroffenen Prüfungsentscheidung und damit an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Diese Rüge ist für sich gesehen hier schon nicht entscheidungserheblich, weil sich
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Diese Rüge ist für sich gesehen hier schon nicht entscheidungserheblich, weil sich
selbst bei einer Bewertung der davon betroffenen Z II- und Ö II-Klausuren des
Antragstellers mit jeweils 4 Punkten eine Durchschnittspunktzahl aller
Aufsichtsarbeiten von 3,0 Punkten ergäbe und der Antragsteller dann jedenfalls
nach der zweiten Alternative des § 45 des Juristenausbildungsgesetzes in der hier
noch anzuwendenden Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255) - JAG - (jetzt: § 49 JAG
2004), nach wie vor von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wäre.
Der Einwand ist aber auch in der Sache nicht berechtigt.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser "Mittelwertbildung" ist zunächst zu
berücksichtigen, dass sie - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat -
der landesgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 JAG (jetzt: § 15 Abs. 2 JAG 2004)
entspricht und dass dem Gesetzgeber bei der Aufstellung von
Bewertungsvorschriften für Prüfungsleistungen ein Gestaltungsspielraum zusteht,
der solange eingehalten ist, wie die getroffenen Regelungen von sachlichen
Erwägungen getragen werden, auch wenn sich andere Gewichtungen oder Kriterien
denken ließen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51, 58,
59/85 - NJW 1986 S. 951).
Die vom Antragsteller zur hier maßgeblichen hessischen Regelung vertretene
Auffassung, die Beurteilung desjenigen Prüfers, der 4 Punkte vergeben habe,
werde mit Blick auf die erste Alternative des § 45 JAG gegenstandslos, wenn der
andere Prüfer die Klausur mit 3 Punkten bewerte und sie mit der daraus gebildeten
Gesamtnote von 3,5 Punkten allein wegen dieser schlechteren Benotung den
Bestehenswert von 4 Punkten nicht erreiche, überzeugt nicht. Die Ermittlung der
Durchschnittspunktzahl führt auch in dem hier fraglichen Sonderfall nicht zu einer
"Nichtberücksichtigung" der besseren Einzelbewertung, die gegen den Grundsatz
der Gleichheit des "Erfolgswertes" jeder Einzelbewertung und damit gegen Art. 3
GG verstieße. Die Punktzahl von 3,5 ergibt sich vielmehr aus der gleichgewichtigen
Berücksichtigung beider Einzelbewertungen, denn sie wäre nicht möglich, wenn der
"besser" bewertende Prüfer die Arbeit nicht als mit Mängeln behaftet und deshalb
nur am unteren Rand des "Ausreichend" liegend, sondern etwa als glatt
"Ausreichend" mit 5 Punkten bewertet hätte. Die Gesamtpunktzahl von 3,5 bringt
zum Ausdruck, dass beide Prüfer der Klausurleistung zunächst deutliche Mängel
bescheinigen, die sie in den Grenzbereich zwischen "Ausreichend" und
"Mangelhaft" bringen, und dass sie dann lediglich geringfügig unterschiedlich
entscheiden, indem nämlich der eine der Prüfer die Arbeit gerade noch für
brauchbar und der andere sie im Ganzen gerade schon für nicht mehr brauchbar
hält. Es erscheint durchaus sachgerecht, wenn der Gesetzgeber auch für diesen
Grenzfall keine von der Durchschnittsbildung abweichende Sonderregelung trifft,
etwa dahin, dass dann die (etwas) "bessere" Benotung den Ausschlag gäbe (und
damit nach der Auffassung des Antragstellers die "schlechtere" Bewertung
gegenstandslos würde) oder dass für diese Grenzsituation ein Einigungsverfahren
vorgeschrieben würde, das allerdings auch zu einer Gesamtbeurteilung mit nur 3
Punkten führen könnte, während hier die 3,5 Punkte im Rahmen der zweiten
Alternative des § 45 JAG für den Prüfling günstiger sind.
Selbst der vom Antragsteller gebildete Extremfall, dass die sechsmalige
Bewertung mit 3,5 Punkten zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, kann
danach nicht als sachwidrig angesehen werden. Dann haben nämlich alle zwölf
Prüfer die jeweiligen Klausuren als mit Mängeln behaftete Leistungen im
Grenzbereich zwischen noch brauchbar und gerade schon nicht mehr ganz
brauchbar bewertet. Der Normgeber darf auch bei der Bildung einer Gesamtnote
durchaus in stärkerem Maße als bei einer Einzelbewertung die Abweichung vom
Durchschnitt zum Ausdruck bringen, also etwa bei Einzelleistungen, deren
Mittelwert an der unteren Grenze des "Mangelhaft" liegt, für die Gesamtleistung
ein "Ungenügend" vorsehen (vgl. BVerwG a.a.O. S. 952).
Da nach obigen Ausführungen in dem hier fraglichen Grenzbereich keine
einen
vorletzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung sinngemäß geltend
gemachte Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG nicht
vor.
Auch die vom Antragsteller ab Seite 4 seiner Beschwerdebegründung über die
Bezugnahme auf seine Antragsschrift vom 2. März 2004 hinaus geübte Kritik an
den Einzelbewertungen der Klausuren Z I, Z II, Z III und Ö II ist unter
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den Einzelbewertungen der Klausuren Z I, Z II, Z III und Ö II ist unter
Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen
Antragserwiderung vom 31. März 2004 nicht geeignet, Bewertungsfehler
aufzuzeigen, die eine Neubewertung erforderlich machen könnten.
Sein Vortrag, seine Z I-Klausur habe nicht nur mit 1 Punkt, also als eine nahezu
unbrauchbare Leistung bewertet werden dürfen, weil ihm von den Prüfern attestiert
worden sei, einen schwierigen und komplizierten Sachverhalt im Wesentlichen
richtig und flüssig lesbar wiedergegeben zu haben, lässt außer Betracht, dass die
Prüfer nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben in der
Antragserwiderung gerade nicht eine im Wesentlichen richtige Wiedergabe des
Sachverhalts bescheinigt, sondern beanstandet haben, dass der Tatbestand
"gerade das zentrale Schreiben der BMW-AG, die Vergleichsverhandlung und den
Antrag des Beklagten nicht enthalte" (vgl. S. 8 der Antragserwiderung).
Die danach schon von einer falschen Prämisse ausgehende Einschätzung des
Antragstellers, der "richtigen Wiedergabe eines komplizierten Sachverhalts ...
kommt sicherlich die gleiche Gewichtung zu wie der materiell-rechtlichen Prüfung"
(vgl. S. 4, erster Absatz der Beschwerdebegründung) und die Vergabe von nur
einem Punkt bei 18 möglichen Punkten sei bei einer anspruchsvollen Aufgabe
"völlig unangemessen" (vgl. den vierten Absatz auf dieser Seite), betrifft den
Beurteilungsspielraum der Prüfer und legt lediglich die abweichende Bewertung
des Antragstellers, nicht aber einen Bewertungs fehler der Prüfer dar.
Es ist auch nicht überzeugend, dass die Berechnung einer Einspruchsfrist, die nicht
von der maßgeblichen Vorschrift und nicht vom maßgeblichen Ereignis ausgeht
(vgl. S. 8 unten und S. 9 oben der Antragserwiderung) und lediglich - und danach
eher zufällig - im Ergebnis richtig ist, eine "vertretbare Leistung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (vgl. S. 4, zweiter Absatz der
Beschwerdebegründung) darstellen sollte, die zu einer besseren Bewertung führen
müsste.
Wenn - wie hier - eine Klausuraufgabe in der Anfertigung eines gerichtlichen
Entscheidungsentwurfs besteht, stellt es weiterhin schon für sich gesehen einen
erheblichen Mangel dar, wenn den Entscheidungsgründen eine klar strukturierte
gedankliche Gliederung und "eine saubere juristische subsumtive Ableitung gerade
völlig fehlt" und sie - etwa wegen einer Ergebnisänderung während der Bearbeitung
- völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und sie teilweise von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgehen (vgl. S. 9 f. der Antragserwiderung). Ob es
den Prüfern dann ohne "detektivische Kleinarbeit" und ohne großen
Arbeitsaufwand möglich gewesen wäre, diese offensichtlichen Widersprüche
aufzuklären (vgl. S. 4, dritter Absatz der Beschwerdebegründung), spielt deshalb
für die auf die unklare Gedankenführung gestützte Bewertung keine Rolle.
Die Einschätzung des Antragstellers, seine Aufsichtsarbeit Z II hätte wegen der
mehreren von der Erstkorrektorin herausgestellten positiven Aspekte eine bessere
Punktzahl als 4 verdient, legt lediglich - ohne nähere Begründung - wiederum nur
seine eigene, von der der Prüferin abweichende Bewertung, aber keinen
Bewertungsfehler dar.
Soweit er der Beurteilung des Zweitprüfers die Ausgewogenheit abspricht, weil
dieser lediglich auf negative Aspekte abstelle, ohne die von der Erstkorrektorin
festgestellten positiven Aspekte zu würdigen (vgl. S. 4, letzter Absatz der
Beschwerdebegründung), übersieht er, dass sich der Zweitprüfer den
Ausführungen der Erstkorrektorin angeschlossen und damit auch die von ihr
benannten positiven Aspekte in seine Gesamtbewertung einbezogen hat (vgl. S.
12, zweiter Absatz der Antragserwiderung).
Da die Benotung einer Klausur dem selbständig und eigenverantwortlich
wahrzunehmenden Beurteilungsspielraum des jeweiligen Prüfers unterliegt, konnte
der Zweitkorrektor der Z III-Klausur auch trotz des 14 Seiten langen Prüfervotums
des Erstkorrektors mit zwei Begründungssätzen, in denen er auf die dort
aufgeführten, von ihm lediglich schwerer gewichteten Mängel Bezug nahm, von
dessen Bewertung - um lediglich einen Punkt - abweichen, ohne dass darin ein zu
korrigierendes Missverhältnis zu sehen sein könnte (vgl. S 5 oben der
Beschwerdebegründung und S. 12 f. der Antragserwiderung).
Schließlich gehen auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Bewertung der Ö
II-Klausur durch den Zweitprüfer fehl (vgl. S. 5 der Beschwerdebegründung).
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Es hält sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums und stellt
deshalb entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Bewertungsmangel
dar, wenn Ausführungen zu Zulässigkeitsfragen, die im zu bearbeitenden Fall
objektiv völlig unproblematisch und von den Beteiligten auch nicht problematisiert
worden sind, als überflüssig bezeichnet werden, zumal wenn die Ausführungen zur
Begründetheit defizitär sind; ganz abgesehen davon, inwieweit diese Einschätzung
überhaupt für die Bewertung des Prüfers hier von Bedeutung war.
Ob die sich nach der Antragserwiderung im Wesentlichen auf eine Bezugnahme
beschränkende Begründung in der Klausur des Antragstellers zur Erfüllung des
Schriftformerfordernisses durch ein Computerfax den Anforderungen gerecht wird
(vgl. S. 14, dritter Absatz der Antragserwiderung), war für die vom Antragsteller
allein kritisierte Bewertung des Zweitkorrektors ersichtlich ohne Belang, weil sich
dazu in seinem Prüfervotum keine Beanstandung findet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch kein Bewertungsmangel in
der "apodiktischen" Bewertung des Zweitprüfers gesehen werden, die
Ausführungen des Antragstellers zur Begründetheit seien unvertretbar und lägen
völlig neben der Sache und seien zu Art. 12 GG unbrauchbar. Die erstere
Bewertung bezieht sich nämlich zum einen nicht generell auf die
Begründetheitsprüfung, sondern konkret auf die "Ausführungen zur zentralen
Frage der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen" (vgl. Prüfervotum vom 10.
Dezember 2003) und wird zum anderen auch damit erläutert, dass der
Antragsteller die Anwendbarkeit der eigentlich maßgeblichen Vorschrift des § 83 a
HBG zu Unrecht verneint, den Regelungsbereich des § 61 des
Steuerberatungsgesetzes verkannt und das eigentliche Fallproblem nicht
hinreichend behandelt habe (vgl. auch S. 15 der Antragserwiderung), so dass
diese Beurteilung zwar in ihrer Formulierung etwas rigoros, in der Sache aber
nachvollziehbar ist. Zu Art. 12 GG räumt der Antragsteller selbst ein, dass seine
Auseinandersetzung "hätte umfassender ausfallen können", er hält sie aber
deshalb "keineswegs" für unbrauchbar. Wenn der Prüfer sie "ebenfalls für
unbrauchbar" hält, bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass sie seiner
Einschätzung nach für einen brauchbaren Entscheidungsentwurf nicht ausreichen,
so dass auch insoweit lediglich eine Bewertungsdifferenz vorliegt.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG einbeziehende
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3
GKG und geht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem
dreifachen Auffangstreitwert aus. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen der
vom Antrag-steller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht im Hinblick auf
den Charakter des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG
unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.