Urteil des HessVGH vom 13.05.1987

VGH Kassel: grundstück, fahrbahn, begriff, aufwand, bote, hindernis, zugang, anforderung, einfahrt, einbau

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 808/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 131 Abs 1 BBauG, § 133
Abs 1 BBauG
(Zum Begriff der Erschließung eines Grundstücks)
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des 828 qm großen Grundstücks Flur .. Flurstück .., S.-
straße 7 in der Gemarkung H.. Das Grundstück ist bebaut. Die Beklagte ließ
zwischen den Jahren 1979 und 1983 den unteren Teil des I.-weges von der
Einmündung der S.-straße bis zu den nördlichen Grenzen der Grundstücke mit den
Hausnummern 9 und 11 endgültig herstellen. Dieses Straßenstück verläuft
nördlich des Grundstücks des Klägers. Vom nordwestlichen Grundstückseckpunkt
steigt die Straße bis auf ca. 1,30 m über das Niveau des klägerischen
Grundstücks. Zwischen den Hochbordsteinen der Fahrbahn und der Nordgrenze
des klägerischen Grundstücks verläuft ein zwischen ca. 0,5 bis ca. 1,1 m breiter
Grasstreifen, der zur klägerischen Grundstücksgrenze abfällt.
Mit Bescheid vom 03. November 1983 zog die Beklagte dem Kläger für die
Herstellung des I.-weges zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.953,43 DM
heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 09. März 1984 zurück. Dagegen erhob der Kläger vor
dem Verwaltungsgericht Kassel Klage.
Er vertrat die Auffassung, daß die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen
rechtswidrig sei, da sein Grundstück vom I.-weg aus nicht erschlossen werde. Es
fehle nämlich die Möglichkeit, einen Zugang anzulegen. Die zwischen der Straße
und seinem Grundstück gelegene Böschung sei sehr steil und zudem durch hohe
Bordsteine von der Straße abgegrenzt. Es fehle daher sowohl eine tatsächliche als
auch eine rechtliche Zugangsmöglichkeit.
Der Kläger beantragte,
den Heranziehungsbescheid vom 03. November 1983 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 09. März 1984 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Ansicht, daß das Grundstück des Klägers vom I.-weg erschlossen
werde, da mit vertretbarem finanziellem Aufwand eine hinreichend verkehrssichere
Zufahrt angelegt werden könnte. Daran ändere auch die vorhandene Böschung
nichts. Soweit der Kläger zur Schaffung einer Zufahrt die grasbewachsene
Böschung in Anspruch nehme, werde ihm von der Beklagten zugesagt; daß ihm für
die Dauer des Bestehens der Straße eine unwiderrufliche
Sondernutzungserlaubnis erteilt werde, wenn er dies wünsche.
Mit Gerichtsbescheid vom 04. März 1985 gab, das Verwaltungsgericht der Klage
mit der Begründung statt, das klägerische Grundstück sei zumindest im Sinne des
§ 133 Abs. 2 BBauG momentan noch nicht erschlossen. Denn der Anlegung einer
Zufahrt stünde derzeit ein nicht ausgeräumtes, tatsächliches Hindernis entgegen.
Ohne dessen Beseitigung sei der durch die Anbaustraße latent vermittelte Vorteil
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Ohne dessen Beseitigung sei der durch die Anbaustraße latent vermittelte Vorteil
nicht derart aktualisiert, daß es gerechtfertigt sei, den Grundstückseigentümer zu
einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Der Kläger könne aufgrund der
zwischen dem I.-weg und seinem Grundstück gelegenen Böschung nicht bis an
seine Grundstücksgrenze heranfahren. Die Böschung sei auch nicht etwa Teil
seines Grundstückes, sondern stehe allein im Eigentum der Beklagten.
Unabhängig von einer rechtlichen Gestattung durch die Beklagte entstünde die
Beitragspflicht für sein Grundstück so lange nicht, bis nicht die Beklagte tatsächlich
bis an die Grundstücksgrenze eine Zufahrtmöglichkeit geschaffen habe.
Gegen diesen ihr am 22. März 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat die
Beklagte am 18. April 1985 Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, der Kläger könne problemlos vom I.-weg aus eine Zufahrt zu
seinem Grundstück anlegen. Zwischen seinem Grundstück und der Straße liege
ein 50 cm breiter Grasstreifen, den er überfahren dürfe. Die Böschung stelle kein
unüberwindliches Hindernis dar, da der Kläger eine Zufahrt errichten könne.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 04. März 1985 -
VI/3 E 700/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe des
Gerichtsbescheides.
Der Senat hat einen Hefter Behördenakten und die Akten des
Aussetzungsverfahrens (zweitinstanzliches Aktenzeichen: 5 TH 2083/84)
beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 04. März 1985 ist aufzuheben, weil entgegen der
Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts der angefochtene
Heranziehungsbescheid rechtmäßig ist.
Die Beitragsforderung beruht auf der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten
vom 11. Oktober 1977 (EBS), die nach Maßgabe der Hauptsatzung in der
Wochenzeitung "Der G.er ...bote" vom 21. Oktober 1977 ordnungsgemäß bekannt
gemacht worden ist. Die Satzung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Der endgültig hergestellte Teil des I.-weges stellt einen in sich abgeschlossenen
und separat abrechenbaren Abschnitt der gesamten Erschließungsanlage dar. Die
Abschnittsbildung beruht auf dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
vom 16. Dezember 1982 (vgl. "Der G.er ...bote" vom 24. Dezember 1982). Gegen
diese Abschnittsbildung bestehen keine Bedenken, da die Grenze des Abschnitts
durch topografische Merkmale herausgehoben ist. Die Grenze des Abschnitts
verläuft nämlich genau an der Stelle, an der die Straße fast rechtwinklig ihre
bisherige Nord-Süd-Richtung ändert, und nach Osten hin weiterverläuft. Die
Voraussetzungen des § 125 BBauG liegen vor, da der I.-weg innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und die Aufstellung eines
Bebauungsplanes für die Anlage deshalb nicht erforderlich gewesen ist (§ 125 Abs.
2 Satz 2 BBauG). Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und ist
von dem Kläger auch nicht bestritten worden.
Der I.-weg ist in dem genannten Abschnitt auch endgültig hergestellt. Zwar ist er
nur auf einer Seite mit einen Gehweg ausgestattet, während § 9 EBS beiderseitige
Gehwege als Herstellungsmerkmal vorsieht. Indessen ist nach § 9 Abs. 3 EBS eine
Unterschreitung dieser Anforderung durch Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung zulässig. Dem ist durch Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung vom
16. Dezember 1982 ("Der G.er ...bote" vom 24. Dezember 1982) genüge getan
worden. Die Errechnung des gesamten Aufwandes ist von den Beteiligten ebenso
wenig in Zweifel gezogen worden wie die Verteilung desselben auf die
erschlossenen Grundstücke. Auch insoweit hat der Senat keine Fehler feststellen
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erschlossenen Grundstücke. Auch insoweit hat der Senat keine Fehler feststellen
können.
Der eigentliche Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das
klägerische Grundstück durch den I.-weg überhaupt erschlossen ist, so daß der
Kläger zum jetzigen Zeitpunkt zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden
kann. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies zu bejahen: Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grundstück dann von einer
Straße erschlossen, wenn tatsächlich wie rechtlich gewährleistet ist, daß mit
Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren
werden kann und so den anliegenden Grundstücken im straßenrechtlichen Sinne
eine "Zufahrt" geboten wird (BVerwG, Urt. v. 26. September 1983 - 8 C 86.81 -,
BVerwGE 68, 41 = BBauBl. 84, 440 = DÖV 84, 115 = DVBl. 84, 184 = HSGZ 83,
465 = KStZ 83, 226 = NVwZ 84, 172). Diese Voraussetzung gilt unabhängig
davon, ob es sich um eine sogenannte Erst- oder um eine Zweiterschließung
handelt (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1984 - 8 C 77.82 -, Buchholz 406.11 § 131 Nr.
55 = BauR 84, 288 = DVBl. 84, 679 = KStZ 84, 173 = NVwZ 84, 583 = ZKF 86,
64).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dahin zu verstehen,
daß eine Erschließung nur dann vorliegt, wenn mit Fahrzeugen von der Straße aus
auf das Grundstück gefahren werden kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit
Fahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren werden und das
Grundstück selbst von dort aus zu Fuß erreichbar ist. Der Begriff "Zufahrt", den
das Bundesverwaltungsgericht in den angegebenen Entscheidungen verwandt hat,
ist also im Sinne von "Anfahrt" zu verstehen (so ausdrücklich BVerwG, Urt.v. 02. Juli
1982 - 8 C 28, 30, 33/81 -, BVerwGE 66, 69 = DVBl. 82; 1056 = HSGZ 83, 77 =
MDR 83, 435 = NVwZ 83, 153, 154). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es
technisch möglich oder rechtlich zulässig ist, auf dem Grundstück des Klägers eine
Einfahrt von dem I.-weg aus zu erstellen. Es genügt, wenn mit vertretbarem
Aufwand ein Eingang geschaffen werden kann. Das ist hier der Fall. Die dem Senat
vorgelegten Lichtbilder lassen eindeutig erkennen, daß der Niveauunterschied
zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze zumindest an einigen Stellen so
geringfügig ist, daß er ohne weiteres zu Fuß überwunden werden kann. Der
Niveauunterschied auf dem Grundstück selbst - zwischen Grundstücksgrenze und
der derzeitigen Grundstückssohle - steht schon deshalb der Erschließung nicht
entgegen, weil er vom Kläger mit vertretbarem Aufwand, nämlich etwa durch
Einbau weniger Treppenstufen, überwunden werden kann (vgl. auch Sieglin, KStZ
1984, 85).
Der Erschließung steht nicht entgegen, daß das Gelände zwischen der
Straßenfläche und der Grundstücksgrenze nicht befestigt ist. Entscheidend ist, daß
dieses Gelände zu Fuß ohne weiteres überquert werden kann. Sollte der Bewuchs
dieses Geländes, insbesondere im Winter oder nach Regenfällen, eine gefahrlose
Überquerung unmöglich machen, obliegt es der Beklagten, einen Zustand
herzustellen, der diese Gefahr beseitigt. Ein ständiges Abmähen des gesamten
Geländestreifens entlang der Grundstücksgrenze des Klägers kann von diesem
aber nicht verlangt werden, solange er faktisch keinen Zugang zu seinem
Grundstück geschaffen hat. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen wären dann
auch nur im Bereich dieses faktisch geschaffenen Zuganges erforderlich. Jedenfalls
ändert dies nichts daran, daß zur Zeit keine unüberwindlichen Hindernisse einer
Betretung des Grundstücks von dem I.-weg aus entgegenstehen.
Anders könnte sich die Situation nur dann darstellen, wenn der Grünstreifen
zwischen der Straße und dem Grundstück als eigenständige Erschließungsanlage
oder als Grünanlage angesehen werden müßte. Als solche würde sie nämlich nicht
dem Verkehr dienen und dürfte deshalb auch vom Kläger nicht überschritten
werden. Die unbefestigte Fläche zwischen der Fahrbahn und der
Grundstücksgrenze ist aber nicht als Grünanlage in diesem Sinne anzusehen. Es
handelt sich vielmehr um eine nicht befestigte und deswegen mit wildem Bewuchs
versehene Fläche.
Eine sehr enge Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
könnte zwar zu der Auffassung führen, daß ein Grundstück schon dann nicht
erschlossen ist, wenn zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein nicht
überfahrbarer Geländestreifen liegt, so daß mit Kraftfahrzeugen nicht unmittelbar
bis zur Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Nach Ansicht des Senats
schließt jedoch das Erfordernis, mit Kraftfahrzeugen bis an die Grundstücksgrenze
heranfahren zu können, nicht aus, daß zwischen der Fahrbahn der
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heranfahren zu können, nicht aus, daß zwischen der Fahrbahn der
Grundstücksgrenze ein relativ schmaler Teil der Erschließungsanlage nur fußläufig
überquert werden kann. Daß dies von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich schon
daraus, daß Anbaustraßen in der Regel über Gehwege verfügen, die nicht mit
Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Zum Anbau bestimmte Straßen
verlieren nicht allein deshalb den Charakter einer beitragsfähigen
Erschließungsanlage, weil sie mit Gehwegen ausgestattet sind.
Weil insoweit möglicherweise eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, war nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision
zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 (analog),
711 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und,
soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den
Mangel ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.