Urteil des HessVGH vom 15.06.2004

VGH Kassel: vermögensverfall, begriff, gefahr, architekt, aufzählung, gesetzesmaterialien, entstehungsgeschichte, sicherheit, vernachlässigung, unabhängigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TP 1440/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 2 ArchG HE, § 5
Abs 1 Halbs 1 ArchStPlG
HE, § 5 Abs 2 S 2
ArchStPlG HE
(Löschung aus der Architektenliste - Unzuverlässigkeit
mangels Vermögens)
Leitsatz
Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht
eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche
Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das
Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 22. April 2004 (Az.: 12 E 7398/03 [3]) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Gegner
entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz ist gemäß § 146 Abs.
1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg. Die Rechtsverfolgung bietet, wie das Verwaltungsgericht
mit zutreffender Begründung angenommen hat, nicht die für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114
ZPO).
Die Vorinstanz hat in dem angefochtenen Versagungsbeschluss ausgeführt, die
erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Eintragungsausschusses der
Beklagten vom 21. November 2003 sei unbegründet. Die durch diesen Bescheid
erfolgte Löschung des Klägers aus der Architekten- und Stadtplanerliste sei
rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Löschung finde
ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz - HASG -. Nach § 5 Abs. 1, 1.
Halbsatz HASG sei die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes
(Berufsverzeichnis) bei dem Vorliegen von Tatsachen zu versagen, aus denen sich
ergebe, dass der Betroffene nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Über die Löschung der Eintragung sei nach §
5 Abs. 2 Satz 2 HASG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn nach
der Eintragung Tatsachen bekannt würden oder einträten, die zur Versagung der
Eintragung geführt hätten. Der Eintragungsausschuss der Beklagten habe zu
Recht angenommen, dass die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Klägers mangels Masse eine Tatsache darstelle, die den
Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertige. Zwar sehe - so
das Verwaltungsgericht - das HASG im Gegensatz zum Hessischen
Architektengesetz vom 4. Oktober 1977 die Eröffnung oder die mangels Masse
abgelehnte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr ausdrücklich als
Versagungs- oder Löschungsgrund für die Eintragung vor. Auch das neue Recht
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Versagungs- oder Löschungsgrund für die Eintragung vor. Auch das neue Recht
gehe indessen davon aus, dass die Ablehnung der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten mangels Masse den
Schluss auf seine fehlende Zuverlässigkeit rechtfertige. Auch das HASG sei von
der Überlegung getragen, dass nur derjenige den Beruf des Architekten ausüben
solle, der die Gewähr dafür biete, die Interessen seiner Bauherren treuhänderisch
wahrzunehmen. Dies sei bei einem Architekten, über dessen Vermögen mangels
Masse ein Insolvenzverfahren nicht habe eröffnet werden können, nicht der Fall. In
Folge des eingetretenen Vermögensverfalls biete der Architekt nicht mehr die
ausreichende Sicherheit, dass er sich bei seiner Tätigkeit allein an fachlichen
Gesichtspunkten und an den auf eine sichere und wirtschaftliche Bauweise
ausgerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiere und nicht etwa an
übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Die Entscheidung des
Eintragungsausschusses sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere habe
er keine gegen die Löschung der Eintragung sprechende besondere Umstände
unberücksichtigt gelassen. Dass der eingetretene Vermögensverfall durch die
rückwirkende Einstufung des Klägers als selbständig herbeigeführt worden sei,
habe der Eintragungsausschuss zu Recht als unerheblich angesehen, denn es
komme nicht maßgeblich darauf an, ob die Gründe für den Vermögensverfall
schuldhaft herbeigeführt worden seien oder nicht. Schließlich rechtfertige auch die
zwischenzeitliche Reduzierung der Schuldenbelastung durch den Kläger nicht die
Annahme eines Ausnahmefalles, denn seine danach verbleibenden
Verbindlichkeiten von rund 180.000,-- Euro ließen sich bei einem monatlichen
Familieneinkommen von rund 1.000,-- Euro nicht in absehbarer Zeit abtragen.
Diese unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Mai 1994 -
11 UE 627/93 -) getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts begegnen
auch unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände des Klägers keine
Bedenken.
Die Annahme des Klägers, nach neuem Recht reiche die schlechte
Vermögenssituation eines Architekten bis hin zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung eines solchen Verfahrens ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände nicht mehr aus, da § 5 Abs. 2 HASG im
Unterschied zu § 8 des Hessischen Architektengesetzes keine mit entsprechenden
Versagungstatbeständen korrespondierende Löschungsregelung enthalte, findet
im Wortlaut des HASG und in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine
Grundlage.
Ebenso wie die entsprechende Bestimmung nach § 8 Abs. 2 des Hessischen
Architektengesetzes nimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG bezüglich der Löschung auf
gesetzlich eindeutig bestimmte Versagungsgründe, nämlich auf die in § 5 Abs. 1
und 2 HASG normierten Versagungstatbestände Bezug. Dass der hier in Frage
stehende Versagungsgrund der Ablehnung der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, abweichend vom früheren Recht in § 7 Abs. 2 Nr. 2 b des
Hessischen Architektengesetzes, nicht mehr ausdrücklich erwähnt ist, beinhaltet -
wie im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend bemerkt - keine inhaltliche
Änderung. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien unzweideutig ergibt, hat der
Gesetzgeber in § 5 HASG hinsichtlich der Eintragung und Löschung ausdrücklich
an §§ 7 und 8 des Hessischen Architektengesetzes angeknüpft und lediglich im
Hinblick auf das Vergaberecht auf den dort gebrauchten Begriff der Zuverlässigkeit
zurückgegriffen. Im Hinblick auf diesen in der Rechtsprechung hinreichend
geklärten und im niedersächsischen Architektengesetz bereits bewährten Begriff
bedürfe es keiner Aufzählung der Eintragungshindernisse mehr, weil diese sich
sämtlich auf den allgemeinen Grundsatz der erforderlichen Zuverlässigkeit
zurückführen ließen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Hessischen
Landesregierung, LT-Drucks. 15/3636, Seite 38 f.).
Zu Unrecht zieht der Kläger mit der Beschwerde weiterhin den von dem Senat in
seinem Urteil vom 10. Mai 1994 hergestellten Zusammenhang zwischen dem
Vermögensverfall eines Architekten und der Gefahr einer Vernachlässigung des
öffentlichen Interesses an der Einhaltung der bau- und sicherheitsrechtlichen
Vorschriften und der Missachtung der wirtschaftlichen Interessen seiner
Auftraggeber in Zweifel. Der Kläger verkennt, dass es einem Architekten, über
dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder - wie im
vorliegenden Fall - mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, an der für eine
beständige und zuverlässige Wahrung der öffentlichen Belange und der Interessen
der Auftraggeber unerlässlichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit fehlt. Es besteht
die zumindest potentielle Gefahr, dass er unter dem Druck seiner finanziellen
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die zumindest potentielle Gefahr, dass er unter dem Druck seiner finanziellen
Notlage diese Belange zu Gunsten der Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Situation zurückstellt und vernachlässigt. Ein vergleichbares Risiko liegt bei einem
Architekten mit geordneten Vermögensverhältnissen nicht vor. Eine Gefährdung
fremder Vermögensinteressen ist bei einem in Vermögensverfall geratenen
Architekten entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon zu besorgen, ob
der Architekt selbst als Bauträger tätig wird oder lediglich Bauvorhaben im Auftrag
von Bauträgern oder Bauherren betreut. Auch dem lediglich beauftragten
Architekten obliegt neben der planerischen Vorbereitung des Vorhabens die
Betreuung, Beratung und Vertretung der Auftraggeberschaft in allen mit dem
Vorhaben zusammenhängenden fachlichen und künstlerischen Fragen sowie die
Überwachung der Ausführung (§ 2 Abs. 2 HASG). Im Hinblick auf diese mit dem
Berufsbild des Architekten unmittelbar verbundenen Aufgaben ist die Forderung
nach geordneten Vermögensverhältnissen ohne weiteres gerechtfertigt. Diese
Anforderungen können auch nicht mit Rücksicht auf die von dem Antragsteller
geltend gemachten persönlichen Verhältnisse herabgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er mit seinem
Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dem Gegner entstandene
Kosten werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).
Die Gerichtsgebühren belaufen sich nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses
(Anlage 1 zu § 11 GKG) auf 25,-- Euro. Im Hinblick hierauf unterbleibt die
Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.