Urteil des HessVGH vom 30.09.1996

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, erneuerung, aufwand, umbau, bedürfnis, gemeinde, ermessen, satzung, eigentümer, gesamtplan

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 2165/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 KAG HE, § 11
Abs 3 KAG HE, § 11 Abs 10
KAG HE
(Straßenbaubeitrag: Umbau oder Ausbau einer Straße nur
in einem abgrenzbaren Abschnitt - Feststellung der
Beitragspflichtigen)
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 1996 in der Fassung seines
Abänderungsbeschlusses vom 22. April 1996 gerichtet anzusehen, denn sie
begehrt die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden
Wirkung des gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin gerichteten
Widerspruchs der Antragstellerin insgesamt. Mit dem Beschluß vom 8. Januar 1996
hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
den Bescheid, der eine Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag von insgesamt
24.951,11 DM festgesetzt hat, insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zu einer
höheren Vorausleistung als 23.978,18 DM, mit dem Abhilfebeschluß vom 22. April
1996 soweit als sie zu einer Vorausleistung von mehr als 7.853,66 DM
herangezogen worden ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch weitgehend begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid
der Antragsgegnerin auf einen Straßenbeitrag nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang stattgeben dürfen. Nur insoweit hat der Senat ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides, die
es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden
Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
rechtfertigen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs anzuordnen.
Gemäß § 11 Abs. 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - in Verbindung mit § 10 der
Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Straßenbeiträgen vom 9.
Oktober 1973 in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Februar 1993 - StrBS -
kann die Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag bis zur
Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. An dem Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat der Senat - wie das Verwaltungsgericht - keine Zweifel.
Deshalb verweist er zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen
Ausführungen zum Beitragstatbestand der Erneuerung sowie zum
berücksichtigungsfähigen Aufwand in dem Beschluß vom 8. Januar 1996,
insbesondere auch zur Berücksichtigungsfähigkeit von 32 Pkw-Parkplätzen im
Bereich des oberen Teils der straße sowie des dort verbauten Betonpflasters. Der
Senat folgt dieser Begründung.
Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Abhilfebeschluß vom 22. April 1996
geht der Senat jedoch nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen
Überprüfung aufgrund des vorliegenden Karten- und Bildmaterials nicht davon aus,
daß die Antragsgegnerin bei Verteilung des Aufwands neben den durch den
ausgebauten oberen auch die durch den gesamten unteren - im Altstadtbereich
liegenden - Teil der straße erschlossenen Grundstücke zu berücksichtigen hat.
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liegenden - Teil der straße erschlossenen Grundstücke zu berücksichtigen hat.
Vielmehr ist aufgrund der Umstände als der nächst größere, das ausgebaute
Straßenstück einschließende, abrechnungsfähige Abschnitt der Teil der straße
zwischen der K Straße und der Einmündung der Straße R anzusehen.
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, nach der sich eine
beitragspflichtige Maßnahme jeweils beitragsrechtlich nur auf die gesamte
öffentliche Einrichtung, d.h. die gesamte Straße gemäß § 11 Abs. 1 KAG verteilen
lasse, weil nur sie als ganzes den Erschließungsvorteil vermittele, teilt der Senat -
wie bereits früher ausgeführt - so nicht. Dies hätte auch zur Folge, daß sich die
Frage, ob eine beitragsfähige Erneuerung oder Erweiterung (Um- oder Ausbau)
vorliegt, nur im Verhältnis zur Gesamtlänge einer Straße beantworten lassen
könnte. Zwar ist es richtig, daß die gesamte Erschließungsanlage als öffentliche
Einrichtung den Erschließungsvorteil allen erschlossenen Grundstücken vermittelt.
Dies zwingt allerdings nicht dazu, Baumaßnahmen, die sich als Erneuerung oder
Erweiterung darstellen, immer auf die gesamte öffentliche Einrichtung zu beziehen
und deshalb auch bei einer von vornherein auf einen Teil der Straße beschränkten
Erneuerung oder Erweiterung (Um- oder Ausbau) als beitragspflichtig alle durch die
gesamte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer anzusehen. Der Senat
hat bereits früher entschieden, daß sich - im Gegensatz zum
Erschließungsbeitragsrecht, wo die erstmalige Herstellung der gesamten
Erschließungsanlage die Regel sein dürfte - Erneuerungen und Erweiterungen (Um-
und Ausbau) im Straßenbeitragsrecht nicht als Regelfall auf die ganze Länge einer
Straße beziehen müssen. Solche Arbeiten werden vielmehr stets auf die Strecke
der Straße beschränkt werden, auf der nach dem Ermessen der Gemeinde ein
Bedürfnis nach ihnen besteht (vgl. Urteil des Senats vom 3. Dezember 1980 - V
OE 60/77 -, HSGZ 1981, 312, und Beschluß vom 4. März 1986 - 5 TH 160/85 -,
GemHH 1987, 20; dazu ausführlich auch: Driehaus in: Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1996, § 8 Rdnr. 96). In solchen Fällen
bedarf es keiner besonderen Abschnittsbildung. § 11 Abs. 1 KAG läßt es nämlich
zu, nur Teile der öffentlichen Einrichtung zu erweitern oder zu erneuern. Dies gilt
für Straßen wie für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen. Infolgedessen
erzwingt § 11 Abs. 1 KAG eben gerade nicht die Inanspruchnahme sämtlicher
Anlieger der gesamten Straße, sondern knüpft die Beitragserhebung an den
vermittelten Vorteil. Dabei bestimmt die räumliche Reichweite den
beitragspflichtigen Personenkreis (vgl. Driehaus, a.a.O.). Nur diese Auslegung führt
letztlich zu praktikablen Ergebnissen. Gerade das Beispiel besonders langer
Straßen zeigt die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung, da ansonsten
nicht nur Schwierigkeiten der Vermittelbarkeit bei der Inanspruchnahme der
Eigentümer von weit entfernt von der Baumaßnahme liegenden Grundstücken
bestehen würden, sondern weil auch - in bezug auf die Gesamtstraße - bei langen
Straßen letztlich kaum eine Baumaßnahme als "Erneuerung" der gesamten Straße
zu qualifizieren wäre, weil die Einstufung einer Baumaßnahme als Erneuerungs-
oder Unterhaltungsmaßnahme allein von der Länge der gesamten Straße
abhinge. Dies wäre jedoch bei längeren Straßen ein rein zufälliges Kriterium.
Abzustellen ist deshalb auf den der Baumaßnahme zugrundeliegenden
Gesamtplan. Bezieht sich dieser auf einen nach natürlicher Betrachtungsweise
abtrennbaren Abschnitt, auf dessen Anlieger sich der die Beitragserhebung
rechtfertigende Vorteil bei Maßnahmen der Erneuerung oder Erweiterung
eingrenzen läßt, so ist dieser Teil auch selbständig abzurechnen. Deckt sich der
aus- oder umgebaute Straßenteil räumlich nicht mit einem abrechnungsfähigen
Abschnitt, muß auf die nächstgrößere - den ausgebauten Teil umfassende -
Abrechnungseinheit zurückgegriffen werden, was sowohl ein einzelner Abschnitt,
eine Mehrheit von Abschnitten oder auch die gesamte Straße sein kann (vgl.
Beschluß vom 4. März 1986, a.a.O.).
Typischerweise werden derartige Abschnitte durch Straßeneinmündungen,
Kreuzungen oder auch markante Punkte, wie etwa Brücken o.ä. begrenzt. Hier hat
die Antragsgegnerin als Grundfläche, auf die sie zur Berechnung der
Vorausleistungen den berücksichtigungsfähigen Aufwand umgelegt hat, die durch
das ausgebaute Teilstück erschlossenen Grundstücke zugrundegelegt. Anhand der
vorliegenden Pläne und zahlreichen Fotografien hat der Senat jedoch ernstliche
Zweifel, ob dies einen abrechnungsfähigen Abschnitt darstellt. Zwar befindet sich
an der Stelle des Ausbauendes zur Altstadt hin ein Gebäude, das - wie die
Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - an der Stelle
des Tors, eines Teils der ehemaligen Stadtbefestigung, steht, eventuell auch noch
aus Teilen des ehemaligen Mauerwerks besteht. Von den umliegenden Gebäuden
sticht es allerdings nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck nicht derart ab,
daß es einen abrechnungsfähigen Abschnitt sinnvollerweise begrenzen könnte.
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daß es einen abrechnungsfähigen Abschnitt sinnvollerweise begrenzen könnte.
Auch die Tatsache, daß die derzeitige Verkehrsregelung am Endpunkt der
Ausbaustrecke Einbahn- und Gegenverkehr trennt, genügt nicht, da eine
Verkehrsregelung keinen abrechnungsfähigen Abschnitt begrenzen kann. Sie ist
jederzeit änderbar. Richtig erscheint es dem Senat, als nächstgrößeren, den
umgebauten Teil der Straße umfassenden Abschnitt den Teil der straße zwischen
Straße und der Einmündung der Straße zugrundezulegen, denn die Einmündung
des stellt bereits vom äußeren Erscheinungsbild her einen deutlichen Einschnitt in
der Bebauung dar. Auf diesen Abschnitt läßt sich hier der die Beitragserhebung
rechtfertigende Vorteil begrenzen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der nach
einigen Metern von der straße aus verkehrsrechtlich durch einen Pfahl gesperrt ist,
denn die verkehrsrechtliche Regelung hat auf die Annahme eines
abrechnungsfähigen Abschnitts keine Auswirkung.
Damit erhöht sich die Verteilungsfläche, auf die der berücksichtigungsfähige
Aufwand umgelegt werden muß, um die Grundstücke, die durch den Teil des wegs
zwischen dem Ende der Ausbaustrecke und der Einmündung erschlossen werden.
Im Ergebnis stellt der Senat - wenn auch mit anderer Begründung - damit auf
dieselbe Strecke ab, die auch das Verwaltungsgericht seinem Ausgangsbeschluß
vom 8. Januar 1996 zugrundegelegt hat. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht in
diesem Beschluß die Grundfläche der zusätzlich einzubeziehenden Grundstücke
geschätzt. Da die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren jedoch eine
auf den tatsächlichen Grundstücksflächen beruhende Vergleichsberechnung
vorgelegt hat, stellt der Senat auf diese ab. Das führt zu der aus dem Tenor
ersichtlichen Verminderung des die Antragstellerin voraussichtlich treffenden
Straßenbeitrags und damit der von ihr zu erbringenden Vorausleistung. Insoweit ist
demnach die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.
Aus den oben dargelegten Ausführungen zur Bestimmung eines
abrechnungsfähigen Abschnitts ergibt sich auch, daß die durch die vom oberen
Teil der straße abzweigenden Straßen erschlossenen Grundstücke nicht mit in die
Abrechnung einzubeziehen sind. Diese mehr oder weniger kurzen Straßen
gehören bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats nämlich nicht mehr zu
dem dargelegten abrechnungsfähigen Abschnitt. Vielmehr wären sie bei auf sie
bezogenen Ausbaumaßnahmen selbst getrennt abrechnungsfähig. Insofern kann
der Senat auch offen lassen, ob die Straßen wirklich als unselbständige Stichwege
anzusehen wären. Aufgrund der vorliegenden Pläne könnten daran Zweifel
bestehen.
Die Kostenverteilung für beide Rechtszüge ergibt sich aus dem Umfang, in dem
die Beteiligten mit ihren Anträgen Erfolg haben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 (analog), 20
Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.