Urteil des HessVGH vom 20.12.1988
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, aufenthaltserlaubnis, ausweisung, rechtliches gehör, vollziehung, ausreise, verfügung, behörde, begriff
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TH 3428/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 2
AuslG, § 10 Abs 1 AuslG, §
21 Abs 3 AuslG
(Einstweiliger Rechtsschutz - Versagung der
Aufenthaltserlaubnis - Ausweisung)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die mit der angegriffenen Verfügung vom 23. März 1988
erfolgte Ausweisung begehrt, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Im Gegensatz zur
Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag allerdings bereits unzulässig,
da es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies
folgt daraus, daß die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung
nicht angeordnet hat, so daß dem Widerspruch des Antragstellers gegen die
Ausweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt
und für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
kein Raum ist. Der Eilantrag kann insoweit auch nicht dahingehend umgedeutet
werden, daß der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung in analoger Anwendung des § 80
Abs. 5 VwGO begehrt, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die
Antragsgegnerin im Begriff ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
die Ausweisungsverfügung nicht zu beachten.
Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die ebenfalls mit Verfügung vom 23. März 1988 erfolgte
Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht als
unbegründet abgelehnt.
Da die Ausländerbehörde vorliegend die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit
der Ausweisung verbunden hat, muß, um den von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
Rechtsschutzanspruch zu gewährleisten, einstweiliger Rechtsschutz gegen die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis bereits dann gewährt werden, wenn das
öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht
erfordert (so bereits Verwaltungsgericht Kassel, Beschluß vom 10. Dezember 1976
- IV H 566/76 - , das diese Auffassung allerdings später (vgl.
Beschluß vom 23. Dezember 1980 ) wieder aufgegeben hat; im
Ergebnis ebenso Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage, Rdnr. 85 zu § 10 AuslG; vgl.
auch OVG Münster, Beschluß vom 31. Mai 1977, - IV B 327/77 -
510>). Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, daß grundsätzlich ein öffentliches
Interesse an der baldigen Ausreise eines Ausländers nach Versagung der
Aufenthaltserlaubnis bzw. Ablehnung ihrer Verlängerung besteht. Dies ergibt sich
aus der Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bzw. gegen die
Ablehnung der Verlängerung keine aufschiebende Wirkung haben. Im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG, der in vollem Umfang auch für Ausländer gilt, kann von einem
gesetzlich vermuteten Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers jedoch
nur dann ausgegangen werden, wenn mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis
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nur dann ausgegangen werden, wenn mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis
nicht zugleich die Ausweisung erfolgt ist. Die Ausweisung greift nämlich
schwerwiegender in die Rechtsposition des Ausländers ein als die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis, da nach § 15 AuslG einem Ausländer, der ausgewiesen
worden ist, eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf. Wegen dieser
weitreichenden Wirkung der Ausweisung mißt das Bundesverfassungsgericht der
Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende
Wirkung haben, im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Ausländers
besondere Bedeutung bei, weil deren sofortige Vollziehung den Ausländer zum
Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zwingt und vom Ausland aus die
Rechtsverteidigung gegen die Ausweisung, wie sie durch Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistet wird, nur unvollkommen möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 382). Wie das
Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Seite 406) zu Recht ausgeführt hat, ist es
nämlich für Ausländer in der Regel nicht leicht, sich vom Ausland her rechtliches
Gehör zu verschaffen, weil die schriftliche Korrespondenz mit dem Gericht oder
einem deutschen Anwalt schon aus sprachlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet
und zumal bei zeitraubenden Beförderungswegen nur ein unzulänglicher Ersatz für
die mündliche Unterrichtung ist. Auch sind mit dem deutschen Recht vertraute
Anwälte im Ausland im Regelfall selten zu finden.
Zwar können es überwiegende öffentliche Belange rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in
die Wege zu leiten. Für die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung ist
deshalb stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes
Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Wäre aber ein
Ausländer allein wegen der mit der Ausweisung verbundenen Versagung der
Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet, obwohl ein besonderes öffentliches
Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht erfordert, so
wäre der dem Ausländer zustehende Anspruch auf unbehinderte
Rechtsverteidigung gegen seine Ausweisung in dem durch Art. 19 Abs. 4 GG
gewährten Umfang nicht gewährleistet. Hieraus folgt, daß in Fällen, in denen die
Ausländerbehörde die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Ausweisung
verbindet, einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis bereits dann zu gewähren ist, wenn das öffentliche Interesse
die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht erfordert.
Vorliegend hat die Ausländerbehörde den sofortigen Vollzug der
Ausweisungsverfügung nicht angeordnet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich,
die die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigen würden. Die Behörde hat die
Ausweisung mit einem Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften
begründet. Ein derartiger Verstoß - seine Richtigkeit unterstellt - reicht indes nicht
aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung zu
tragen. Der Eilantrag des Antragstellers hinsichtlich der Versagung der
Aufenthaltserlaubnis muß daher Erfolg haben.
Da der Antragsteller nach dieser Entscheidung vorläufig nicht zur Ausreise
verpflichtet ist, muß auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Abschiebungsandrohung angeordnet werden.
Hinsichtlich der Versagung des begehrten Fremdenpasses schließlich erscheint es
fraglich, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß der
Antragsteller in nicht statthafter Weise insoweit einstweiligen Rechtsschutz nach §
80 Abs. 5 VwGO begehrt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der
Antragsteller anwaltlich vertreten ist und sein Bevollmächtigter nicht einmal mit
der Beschwerde, die unbegründet geblieben ist, eine Klarstellung des
Rechtsschutzbegehrens vorgenommen hat, spricht bei einer nicht lediglich am
Wortlaut des gestellten Antrages haftenden Auslegung des
Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers viel für die Annahme, daß dieser im
Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung eines Fremdenpasses
nach § 123 VwGO begehrt. Unabhängig von der Frage, ob dies eine - zumindest
teilweise - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, hat der
Antragsteller jedenfalls keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen
ihm ein Fremdenpaß erteilt werden müßte. Die Erteilung eines Fremdenpasses
steht nach § 4 Abs. 1 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörden. Hieraus folgt,
daß der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines
Fremdenpasses hat, sondern ihm lediglich ein Fremdenpaß nach pflichtgemäßem
Ermessen ausgestellt werden kann, wobei der Ermessensspielraum der Behörde
weit ist (vgl. BVerwGE 42, 143 <145>). Hiernach kann die Versagung des
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weit ist (vgl. BVerwGE 42, 143 <145>). Hiernach kann die Versagung des
begehrten Fremdenpasses im Falle des Antragstellers nicht als
ermessensfehlerhaft angesehen werden. Der Grund, warum dem Antragsteller in
der Vergangenheit bereits einmal ein Fremdenpaß, der mittlerweile allerdings
abgelaufen ist, ausgestellt wurde, nämlich die Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen, ist entfallen. Andere Gründe, die die Erteilung eines
Fremdenpasses an den Antragsteller gebieten würden, sind von diesem weder
dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 - sowie zusätzlich
für das Beschwerdeverfahren - aus § 14 analog GKG. Hierbei war zu
berücksichtigen, daß der Eilantrag des Antragstellers drei selbständige Begehren
betreffend die Abschiebung, die erfolgte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
einschließlich der Ablehnungsandrohung und die Erteilung eines Fremdenpasses
beinhaltet. Es entspricht ständiger Praxis des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes, in diesen Fällen für jedes Begehren von der Hälfte des
sogenannten Regelstreitwertes auszugehen und die Abschiebungsandrohung bei
der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn - wie hier - zugleich die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Die Streitwertfestsetzung
des Verwaltungsgerichts war deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts
wegen entsprechend zu ändern.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.