Urteil des HessVGH vom 17.05.2001

VGH Kassel: gleichbehandlung im unrecht, ausführung, auflage, vorverfahren, genehmigung, fehlerhaftigkeit, bestandteil, anhörung, unrichtigkeit, quelle

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UZ 918/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 68 VwGO, § 7 VwGOAG
HE, § 8 VwGOAG HE, § 9
VwGOAG HE, § 10 VwGOAG
HE
(Anhörung - Vorverfahren)
Leitsatz
Das Anhörungsverfahren nach den §§ 7 - 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGOAG HE) ist nicht Teil eines bundesrechtlich
vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens als Bestandteil des Vorverfahrens. Ein Verstoß
gegen die Bestimmungen der §§ 7 - 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses
Beschlusses näher bezeichnete Urteil der Vorinstanz ist gemäß § 124 Abs. 2
VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die von dem Kläger
geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind
nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Teile des
Streitgegenstandes jeweils auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Es hat
die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Begrenzung der Größe der
streitgegenständlichen Gauben wendet, als unzulässig abgewiesen, weil die
Größenbegrenzung exakt den vom Kläger im Bauantrag zur Genehmigung
gestellten Maßen entspricht. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Klage
(auch) hinsichtlich der Größenbegrenzung der Gauben für unbegründet gehalten.
In einem solchen Fall ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn
hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt, denn
jede einzelne Begründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich etwas an
dem Ergebnis der Entscheidung ändern würde. Da der Kläger sich mit der
Problematik der Unzulässigkeit seiner Klage bezüglich der Größenbegrenzung der
Gauben nicht auseinandergesetzt und dementsprechend insoweit gar keinen
Zulassungsgrund geltend gemacht hat, ist sein Zulassungsantrag hinsichtlich der
Größenbegrenzung der Gauben schon aus diesem Grund abzulehnen. Bezüglich
der Verglasung der Gaubenwangen hat das Verwaltungsgericht die Klage ebenfalls
sowohl für unzulässig als auch für unbegründet gehalten. Insoweit hat der Kläger
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Diese bestehen unter
Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag
jedoch nicht. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung ist erforderlich, dass ein Antragsteller sich mit den
Entscheidungsgründen auseinandersetzt, und im Einzelnen anführt, welche
Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit
ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Bei der
Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist das Gericht
allein auf die von dem jeweiligen Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt und
darf nicht, wie in dem angestrebten Berufungsverfahren, eine eigene umfassende
Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen. Aus den von dem
Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der
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Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Zum Vorliegen
dieses Zulassungsgrundes macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht
habe die Klage als unzulässig abgewiesen, da es unzutreffenderweise
angenommen habe, bei der Nebenbestimmung "die Gauben mit Naturschiefer zu
verkleiden", handele es sich um eine modifizierende Auflage, die einer isolierten
Anfechtung nicht zugänglich sei. In Wirklichkeit handele es sich aber um eine
selbständige, neben die Genehmigung der Dachgauben tretende besondere
Leistungsverpflichtung. Die Wirksamkeit der Baugenehmigung hänge nicht von der
Erfüllung der Auflage ab. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel
an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die untere Denkmalschutzbehörde ihr
notwendiges Einvernehmen daran geknüpft hat, dass die Gaubenwangen nicht
verglast, sondern verschiefert werden. Ohne die Auflage wäre das Einvernehmen
nicht erteilt worden, so dass die Baugenehmigung nicht hätte ergehen können.
Ergänzend weist der Senat auf die Grüneintragungen in den genehmigten
Bauvorlagen hin. Aus diesen wird deutlich, dass die Verschieferung nicht eine
zusätzliche, zu der Baugenehmigung hinzutretende Auflage ist; vielmehr sind dem
Kläger die streitgegenständlichen Gaubenwangen nur unmittelbar in verschieferter
Ausführung genehmigt und die beantragten Verglasungen ausdrücklich versagt
worden. Ohne die Gaubenwangen wäre das Bauvorhaben ein nicht
genehmigungsfähiger Torso. Ein zulässiges prozessuales Vorgehen des Klägers
hätte also in einer Verpflichtungsklage für die Erteilung einer Baugenehmigung
zum Einbau verglaster Gaubenwangen bestanden.
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat,
bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur fehlenden Zulässigkeit dem Tenor der Entscheidung
bereits im vollen Umfang tragen, kann der Zulassungsantrag insgesamt keinen
Erfolg haben, ohne dass es auf das weitere Vorbringen des Klägers, das sich mit
anderen Gesichtspunkten als der Zulässigkeit seiner Klage befasst, noch
ankommt.
Unabhängig hiervon weist der Senat jedoch darauf hin, dass der bezüglich der
Begründetheit der Klage geltend gemachte Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) nicht vorliegt. Zu der vom Kläger für erforderlich gehaltenen
Amtsermittlung durch Beiziehung der Bauakten bezüglich des geltend gemachten
Vergleichsfalls (In der Burg 26) bestand kein Anlass. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend ausgeführt, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
gibt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die beiden streitigen Objekte
miteinander vergleichbar sind. Der vom Kläger gewünschten Klärung der
Vergleichbarkeit der Objekte bedurfte es daher nicht.
Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verwaltungsbehörde
durch Unterlassung des mündlichen Vorverfahrens vor dem Anhörungsausschuss
des Landrates des Wetteraukreises rügt, ordnet er dieses Vorbringen keinem der
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu. Falls der Kläger meinen sollte, er
könne wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Vorverfahren den
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, ist dies
unzutreffend, denn es handelt sich insoweit nicht um einen Verfahrensfehler des
Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist das Anhörungsverfahren nach den §§ 7 bis 12
des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht
Teil eines bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens als Bestandteil
des Vorverfahrens. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 7 bis 12 des
Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung führt daher
nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens (Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1980 --
II OE 88/78 --).
Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht
der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für
den Kläger gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen
Wertfestsetzung auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
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Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.