Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: deutsche bundespost, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, umweltrecht, quelle, erfüllung, amtshandlung, leistungsklage
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 214/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Eine Klage auf Annahme eines Antrags auf Einrichtung eines Fernsprechanschlusses
ist eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes.
2. Eine Klage auf tatsächliche Herstellung eines bereits bewilligten
Fernsprechanschlusses ist eine allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer
sonstigen Amtshandlung.
3. Einzelfall einer Verpflichtungsklage, bei der die Beklagte über den Antrag des Klägers
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und die
Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist unter den besonderen Verhältnissen des Falles
unterblieben ist.
4. Der § 8 FAG gibt dem Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch auf Anschluß
an die örtlichen Fernmeldeanlagen.
5. Die Deutsche Bundespost besitzt im Rahmen des § 8 FAG einen gewissen zeitlichen
Spielraum, innerhalb dessen sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung auf Einrichtung
beantragter Fernsprechanschlüsse nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit handeln darf.
6. Im Grundsatz muß die Deutsche Bundespost einen beantragten Fernsprechanschluß
längstens innerhalb von 3 Jahren seit der Antragstellung notfalls mit Hilfe provisorischer
Maßnahmen einrichten, sofern der Antragsteller hierauf besteht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.