Urteil des HessVGH vom 26.06.1989

VGH Kassel: politische verfolgung, wahrscheinlichkeit, flucht, sudan, aufenthalt im ausland, anerkennung, gefängnis, eritrea, genfer konvention, asylbewerber

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UE 3927/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 2
Abs 1 S 1 AsylVfG
(Anerkennung einer äthiopischen Staatsangehörigen
eritreischer Volksangehörigkeit sowie ihres minderjährigen
Kindes - asylerhebliche Umerziehung durch den
äthiopischen Staat - Sippenhaft)
Tatbestand
Die am 1. Dezember 1.950 in Decamere geborene Klägerin zu 1) ist äthiopische
Staatsangehörige christlich-orthodoxer Religion und eritreischer
Volkszugehörigkeit. Sie verließ Ende September 1984 Asmara zusammen mit
ihrem ältesten Sohn und ihrer 1983 geborenen Tochter Nebiat Arefaine (Klägerin
zu 2) zu Fuß und erreichte am 12. Oktober 1984 Kassala im Sudan. In Kassala
blieb sie einen Tag und reiste sodann nach Khartum weiter. Von dort flog sie am 6.
Dezember 1984 nach Italien und gelangte am 9. Dezember in die Bundesrepublik
Deutschland, wo sie am 10. Dezember 1984 für sich und die Klägerin zu 2) die
Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Ihren ältesten Sohn hatte sie im
Sudan gelassen.
In ihrer schriftlichen Begründung des Asylantrags vom 18. Dezember 1984 gab die
Klägerin zu 1) u.a. an, Asmara am 2. Oktober 1984 verlassen zu haben. Der Grund
dafür sei gewesen, daß ihr Mann verhaftet und sie danach oft befragt worden sei.
Sie habe Angst gehabt, als Kollaborateurin ihres Mannes verhaftet zu werden. Drei
ihrer fünf Kinder habe sie bei ihrer Mutter gelassen. Ihren ältesten Sohn habe sie
dann im Sudan zurücklassen müssen, weil sie Schwierigkeiten gehabt habe.
Am 3. Februar 1986 wurde sie vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge angehört. Dabei brachte sie weiter vor, sie sei des
Lesens und Schreibens nicht mächtig. Eine Landsmännin habe die
Asylbegründung vom 18. Dezember 1984 nach ihren Angaben geschrieben. Ein
Landsmann habe diese Begründung in die deutsche Sprache übersetzt. Sie sei
seit 1978 bis zu ihrer Ausreise Anhängerin der EPLF gewesen. Sie habe in ihrer
Gruppe Geld gespendet und auch Lebensmittel an die EPLF-Kämpfer gegeben. Die
EPLF-Kämpfer seien manchmal nachts heimlich nach Asmara gekommen. Darüber
hinaus habe sie sich nicht politisch für die EPLF betätigt. Sie sei nur ca. ein Jahr zur
Schule gegangen. Die dort erworbenen geringen Kenntnisse habe sie wieder
verlernt. Deshalb habe sie sich nicht weiter für Politik interessiert. Ihr Ehemann sei
im Februar 1983 verhaftet worden. Eines nachts seien sechs Soldaten in ihr Haus
gekommen und hätten ihn abgeholt. Zuerst hätten die Soldaten an die Hoftür
geklopft. Ihr Ehemann habe die Hoftür jedoch nicht geöffnet. Die Soldaten seien
deshalb über den Zaun an die Haustür gekommen und hätten gedroht, die
Haustür einzuschlagen. Daraufhin hätten sie dann die Tür geöffnet. In der
Zwischenzeit habe ihr Mann, der damit gerechnet habe, daß die Soldaten
kommen würden, seine sämtlichen Unterlagen vernichtet. Es habe sich um
Zeitschriften und anderen Dokumente gehandelt, darunter auch eine Namensliste
von Mitgliedern der EPLF in Asmara. Da sie nicht lesen und schreiben könne, wisse
sie nicht genau, um welche Dokumente und Zeitschriften es sich gehandelt habe.
Sie habe sich auch nicht näher mit Politik befaßt, da sie als Hausfrau und Mutter
dafür nicht viel Zeit gehabt habe. Ihr Mann sei in das Gefängnis von Asmara
Mariam-Gembi gebracht worden. Bis Juni 1984 habe sie ihm regelmäßig Essen ins
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Mariam-Gembi gebracht worden. Bis Juni 1984 habe sie ihm regelmäßig Essen ins
Gefängnis gebracht und seine Wäsche gewaschen. Ende Juni 1984 sei ihr Mann
dann von Asmara aus in das Zentralgefängnis nach Addis Abeba verlegt worden.
Seitdem habe sie keine Nachricht mehr von ihm bekommen. Brieflicher Kontakt
mit den Gefangenen sei verboten. Bei der Verhaftung ihres Ehemannes sei ihr
seitens der Polizisten nichts geschehen. Vier Tage nach der Festnahme ihres
Ehemannes sei sie jedoch von Polizisten befragt worden. Vier Polizisten seien in
die Wohnung gekommen und hätten gefragt, mit welchen Personen ihr Ehemann
in Verbindung gestanden habe. Die Polizisten hätten ihr nicht geglaubt, daß sie
darüber keine Informationen habe geben können. Sie habe nur gewußt, daß ihr
Mann für die EPLF gearbeitet habe; über seine Kontakte sei ihr tatsächlich nichts
näheres bekannt gewesen. Im September 1984 sei ihr Vater im Gefängnis von
Asmara Sembel gestorben. Dort sei er schon seit 1.981 gewesen, weil er EPLF-
Anhänger gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem Tode ihres Vaters sei sie am
27. September 1984 von Asmara nach Decamere, wo ihre Mutter lebe, gegangen.
Dort habe sie von einer Nachbarin aus Asmara, die wegen der Trauer über den Tod
ihres Vaters nach Decamere gekommen sei, von der Festnahme zweier
Parteifreunde am 20. September 1984 erfahren. Die Inhaftierung der beiden
Parteifreunde sei der eigentliche Grund für ihre Flucht aus Äthiopien gewesen. Sie
habe befürchtet, daß die beiden Verhafteten ihren Namen preisgeben könnten.
Ihre Nachbarin habe ihr desweiteren erzählt, daß ihre Wohnung in Asmara durch
Soldaten verschlossen worden sei. Dies sei ein sicheres Zeichen dafür gewesen,
daß auch sie verhaftet werden sollte. Bis zu ihrer Flucht sei sie von den
äthiopischen Behörden nicht behelligt worden. In Khartum habe sie sich mittels
ihrer Ersparnisse (2.200,00 US-Dollar) einen gefälschten Paß und Tickets für die
Flucht besorgt. Ihren ältesten Sohn habe sie im Sudan zurückgelassen, weil ihr
Geld nicht für dessen Ausreise gereicht habe. Er sei bei Landsleuten im Sudan
untergekommen.
Mit Bescheid vom 27. März 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen ab. Zur Begründung
wurde im wesentlichen ausgeführt: Es bestünden erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihres bisherigen Sachvortrags. So habe sich die Klägerin zu 1) in
der handschriftlichen Begründung vom 18. Dezember 1984 ihres Asylantrags
ausschließlich darauf berufen, aus Asmara weggegangen zu sein, weil sie nach der
Verhaftung ihres Mannes oft befragt worden sei und Angst gehabt habe, als seine
Kollaborateurin verhaftet zu werden. Von einer eigenen angeblichen Zugehörigkeit
zu einer politischen Gruppierung sowie von einer angeblichen Festnahme zweier
Parteifreunde und der Furcht, von diesen verraten zu werden, habe sie nicht
einmal andeutungsweise etwas erwähnt, obgleich dieser Umstand, wie sie
nunmehr in der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet habe, der eigentliche
Grund für ihre Flucht aus Äthiopien gewesen sei. Im übrigen habe sie keine
näheren Angaben über die EPLF-Aktivitäten ihres Ehemannes machen können. Die
dazu gebrachte Entschuldigung, ihre geringen Kenntnisse nach dem nur
einjährigen Schulbesuch wieder verlernt und sich mit Politik nicht näher befaßt zu
haben, weil ihr dafür als Hausfrau und Mutter nicht genügend Zeit zur Verfügung
gestanden habe, sei nicht überzeugend. Die Ausführungen der Klägerin zu 1)
sprächen eher dafür, daß es sich bei ihr um keine überzeugte, engagierte
Oppositionelle handele. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß
sie durch die äthiopischen Behörden im Falle einer Rückkehr als überzeugte
Konterrevolutionärin eingestuft würde. Der Klägerin zu 2) drohe allein schon
aufgrund ihres Alters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Bestrafung wegen
illegalen Verlassens Äthiopiens und unerlaubten Auslandsaufenthalts, da sie nicht
strafmündig sei. Die Strafmündigkeit beginne in Äthiopien erst mit Vollendung des
9. Lebensjahres.
Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes wurde der Klägerin zu 1) zusammen
mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2)
vom 15. April 1986 am 7. Mai 1986 zugestellt.
Die Klägerinnen erhoben gegen diese Bescheide am 4. Juni 1986 Klage. Sie trugen
zur Begründung u.a. vor, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge sei zu Unrecht von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1)
ausgegangen. Bei der Abfassung der Begründung ihres Asylantrags am 1.8.
Dezember 1984 sei es ihr, der Klägerin zu 1), am wichtigsten erschienen, von der
Verhaftung ihres Mannes und der davon auch für sie ausgehenden Gefährdung zu
berichten. Auslöser für die Flucht sei dann aber die Schließung ihrer Wohnung in
Asmara und die Verhaftung zweier Freunde, mit denen sie als Anhängerin der EPLF
zusammengearbeitet habe, gewesen. Auch ihrer Tochter stehe ein Anspruch auf
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zusammengearbeitet habe, gewesen. Auch ihrer Tochter stehe ein Anspruch auf
Asylanerkennung zu. Diese sei zwar noch nicht strafmündig und derzeit noch zu
jung, um den äthiopischen Behörden als Informantin zu dienen. Ihr drohe jedoch
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einweisung in ein auch für kleine Kinder
militärisch ausgerichtetes Umerziehungslager, weil sie aus einer Familie von
Gegnern der äthiopischen Regierung stamme. Der Großvater und der Vater seien
schon verhaftet worden, ihre Mutter bzw. ihr Bruder seien aus Äthiopien geflohen
und hätten in der Bundesrepublik Asyl beantragt. Die Umerziehungslager stellten
nach der Rechtsprechung zu einer vergleichbaren, afghanischen Kindern
drohenden Behandlung politische Verfolgung dar.
Die Klägerinnen beantragten,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 27. März 1986 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel
vom 15. April 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als
Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagten beantragten jeweils, die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) machte zur Begründung geltend, die Klägerinnen könnten
schon deswegen nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie im Sudan vor
politischer Verfolgung sicher gewesen seien. Ferner seien die bei einer Rückkehr
befürchteten Verfolgungsmaßnahmen eine unmittelbare Auswirkung der
bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in Äthiopien und könnten daher nicht als
politische Verfolgungsmaßnahmen betrachtet werden. Schließlich stehe den
Klägerinnen mit den von den Befreiungsorganisationen beherrschten Gebieten
eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1987 wurde die Klägerin zu 1) von
dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts informatorisch gehört. Die Klägerin zu
1) führte dort u.a. aus, die vom 18. Dezember 1984 datierende Begründung ihres
Asylantrags reiche zu dessen Begründung nicht aus. Sie bitte das Gericht, sich auf
ihre Angaben bei der Vorprüfung zu stützen. Ihre Angaben bei der Vorprüfung
seien richtig und vollständig. Die Begründung vom 18. Dezember 1984 habe sie
nicht selbst mit der Hand geschrieben, sondern jemand anderes habe diese für sie
geschrieben. Im Sudan habe sie keinen Kontakt zu Behörden oder
Flüchtlingshilfsorganisationen gehabt. Wegen des weiteren Ergebnisses der
Anhörung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 1. April 1987 Bezug
genommen.
Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 1. April 1987 unter Nichtzulassung der
Berufung den Klagen gegen die Beklagten zu 1) statt und wies im übrigen die
Klagen ab. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Hinsichtlich der
Klägerin zu 1) bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß diese von den
äthiopischen Behörden im Falle ihrer Rückkehr als konterrevolutionär eingestuft
werde, denn sie habe das Land illegal verlassen und einen Asylantrag gestellt, mit
dem ein längerer Auslandsaufenthalt verbunden sei. Auch die Klägerin zu 2) habe
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Die Gefahr
asylrechtsrelevanter Verfolgungsmaßnahmen für die Klägerin zu 2) ergebe sich
bereits daraus, daß sie die Tochter einer als konterrevolutionär einzustufenden
eritreischen Volkszugehörigen sei. - Der Umstand, daß in Eritrea ein sogenannter
separatistischer Bürgerkrieg geführt werde, rechtfertige keine andere
Entscheidung. Denn. die zu befürchtenden Maßnahmen seien nicht den
Bürgerkriegshandlungen zuzurechnen. Die Klägerinnen könnten auch nicht auf die
sogenannten befreiten Gebiete als inländische Fluchtalternative verwiesen werden.
Auch seien sie nicht im Sudan oder in Italien sicher vor Verfolgung im Sinne des §
2 AsylVfG n.F. gewesen.
Auf die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ließ der 12.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung gegen das
vorgenannte Urteil hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zu.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt zur Begründung der
Berufung vor, die Klägerinnen seien nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, weil
sie jedenfalls im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen seien.
Der Bundesbeauftragte beantragt,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. April 1987 die
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unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. April 1987 die
Klagen gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung machen sie geltend: Der Klägerin zu 1) drohe bei einer Rückkehr
nach Äthiopien politische Verfolgung von Seiten der äthiopischen Regierung wegen
ihrer Tätigkeit für die EPLF und als Ehefrau eines aktiven und deshalb verhafteten
EPLF-Mitgliedes sowie wegen Republikflucht und der Asylantragstellung im
westlichen Ausland. Der Klägerin zu 2) drohe bei einer Rückkehr nach Äthiopien die
zwangsweise Erziehung im Sinne der äthiopischen Revolution. Dem Anspruch der
Klägerin zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte könne, auch nicht
entgegengehalten werden, daß sich die äthiopische Regierung mit der EPLF um die
Provinz Eritrea im Krieg befinde. Denn die ihr drohende Verfolgung ziele ganz
speziell. auf sie wegen ihrer politischen Meinung. Sie könne auch nicht auf die
"befreiten" Gebiete als interne Fluchtalternative verwiesen werden. Dies ergebe
sich schon daraus, daß diese Möglichkeit nur bei mittelbarer politischer Verfolgung
durch Dritte überhaupt in Betracht gezogen werden könne; hinzu komme, daß die
Kämpfer der EPLF zur Zeit einzelne Landsleute nur nach strategischen
Gesichtspunkten aufnähmen und daß die Zivilbevölkerung dieser Gebiete gerade
nicht vor der Verfolgung durch äthiopische Soldaten sicher sei. Schließlich sei sie
auch nicht vor Stellung des Asylantrags im Sudan oder in Italien vor Verfolgung
sicher gewesen. Ihr Aufenthalt habe keinerlei stationären Charakter angenommen.
Die gesamte Zeit des Aufenthalts im Sudan habe lediglich der Orientierung
gedient. Italien sei nur eine Durchgangsstation gewesen.. - Die Klägerin zu 2) sei
zwar erst sechs Jahre alt; dennoch wäre auch sie bei einer gedachten Rückkehr
nach Äthiopien, die nach der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs als von der Mutter unbegleitet gedacht werden müsse,
nicht vor einer Behandlung sicher, die als politische Verfolgung anzusehen sei .
Zur Großmutter nach Decamere würde sie gar nicht erst gelangen. Denn bereits
am Flughafen in Addis Abeba würde sie von den äthiopischen Behörden in
Beschlag genommen werden, um von ihr Auskünfte über den Verbleib der Mutter
und des Onkels zu gewinnen, wozu sie mit sechs Jahren durchaus in der Lage sei,
und zum anderen, um sie danach im Sinne der äthiopischen Revolution erziehen
zu lassen. Dies stelle einen gezielten Angriff auf ihre Integrität und einen Eingriff in
die elterliche Zuständigkeit für die Erziehung und damit eine politische Verfolgung
im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz dar. Ob die Umerziehung in
speziellen Kinderlagern oder in staatlichen Waisenhäusern geschehe, sei
unerheblich. Daher erübrige sich die Prüfung, ob es sogenannte "Ambas" gebe, wie
dies von Olaf Neußner in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht
Ansbach vom 23. Juli 1988 bezeugt werde.
Die Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat über die Asylgründe der Klägerinnen aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 1988 Beweis erhoben durch die
Vernehmung der Klägerin zu 1) als Beteiligter.
Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Niederschrift vom 26. Januar 1989 über den Beweistermin vor dem
Berichterstatter als mit der Beweisaufnahme beauftragten Richter verwiesen.
Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem
Senat für Äthiopien vorliegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten zu 1), die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den
Asylverpflichtungsklagen der Klägerinnen zu Recht stattgegeben.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind die Klagen zulässig.
Sie sind auch begründet; denn die Beklagte zu 1) ist nach der hier maßgeblichen
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts
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Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts
verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt,
wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien
ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine
Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl.
1953 11, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die
Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die
politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für
die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder
physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die
Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur
solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des
Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare
Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe
nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche
Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt
oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz
versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht.
Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als
auch mittelbar staatlicher Art - kann sich schließlich nicht nur gegen
Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene
Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes
Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal. mitbetroffen anzusehen ist.
Ist jemand in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog.
Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des
Heimatstaates Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers
politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog.
Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar,
wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen
sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung
abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen
von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger
Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim
ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten
kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine
Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger
Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden
prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre
fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern
sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren
Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt
geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine
politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der
Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß
die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer
Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang
die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten
individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische
Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der
Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen
zu berücksichtigen ist.
Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat.
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Was zunächst die Klägerin zu 1) angeht, so ist für die rechtliche Beurteilung nach
Überzeugung des Senats in dem Zeitabschnitt bis zum Verlassen des
Heimatlandes von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Ehemann der Klägerin zu 1) gehörte der EPLF an. Er wurde im Februar 1983
nachts verhaftet. Danach wurde die Klägerin zu 1) von der Polizei über ihren
Ehemann befragt. Dieser war bis Juni 1984 im Gefängnis in Asmara. Seit er im Juni
1984 in ein Gefängnis nach Addis Abeba verlegt worden war, hatte die Klägerin
keine Nachricht mehr Über ihren Ehemann erhalten. ihr Vater, der seit 1981 als
Angehöriger der ELF im Gefängnis in Asmara eingesessen hatte, verstarb dort im
September 1984. Die Klägerin zu 1) hatte als EPLF-Anhängerin selbst Geld und
Lebensmittel gespendet. Zwei aktive EPLF-Mitglieder, denen sie ihre Geldspenden
gegeben hatte, wurden am 20. September 1984 in Asmara verhaftet. Sie
befürchtete daraufhin, daß die verhafteten EPLF-Mitglieder die Tätigkeit ihres
Mannes für die EPLF und ihre Spenden für die Befreiungsfront den
Sicherheitsbehörden preisgeben würden. Kurze Zeit später erfuhr die Klägerin zu
1), die zu diesem Zeitpunkt wegen der Trauerfeierlichkeiten für ihren Vater bei
ihrer Mutter in Decamere weilte, von einer Nachbarin aus Asmara, daß ihre
Wohnung in Asmara durch die Polizei verschlossen worden war. Dies wertete die
Klägerin zu 1) als Zeichen dafür, daß auch sie verhaftet werden sollte. Sie floh
daraufhin.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten
übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei ihrer Vernehmung
im Berufungsverfahren und, soweit dort angesprochen, aus der handschriftlichen
Asylantragsbegründung in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember
1984. Soweit die auf Blatt 7 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1),
befindliche Übersetzung der schriftlichen Asylbegründung vom 11.8. Dezember
1984 eine von der Übersetzung durch einen von dem Bundesamt beauftragten
Dolmetscher abweichende inhaltliche Darstellung enthält, ist dem in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen. Denn diese Übersetzung ist der
Klägerin zu 1) nicht zuzurechnen. Die Klägerin zu 1) ist des Lesens und Schreibens
unkundig. Sie hat in ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren unter Aufführung
der besonderen Umstände nach ihrer Ankunft in Karlsruhe glaubhaft dargelegt,
daß die auf Blatt 7 der Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) befindliche
Übersetzung von einem Landsmann gefertigt worden ist, der der tigrinischen
Sprache nicht mächtig war.
Auch soweit die Klägerin zu 1) in ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren,
nachdem ihr die schriftliche Äußerung vom 18. Dezember 1984 vorgehalten
worden war, erklärt hat, sie könne "die darin gegebene Begründung ihres
Asylbegehrens insoweit nicht verantworten, als dort gesagt sei, sie habe Asmara
am 2. Oktober 1984 verlassen", wird dadurch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer
übrigen Angaben in Zweifel gezogen. Denn sie hatte bereits bei ihrer Anhörung vor
dem Bundesamt am 3. Februar 1986 erklärt, Asmara Ende September 1984
verlassen zu haben, und bei ihrer Anhörung durch den Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts am 1. April 1987 darum gebeten, von ihren vor dem
Bundesamt gemachten Angaben auszugehen. Im übrigen kann es - wie dem
Senat aus anderen Verfahren äthiopischer Asylbewerber bekannt ist -
insbesondere zu Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu
Schwierigkeiten bei der Umsetzung des äthiopischen Kalenders in die europäische
Zeitrechnung kommen, so daß auch aus diesem Grund den oben genannten
unterschiedlichen Daten keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist.
Desweiteren bildet die Tatsache, daß die Äußerung vom 18. Dezember 1984 nicht
von ihr, sondern von einem Landsmann verfaßt worden war, nach Auffassung des
Senats ansich eine plausible Erklärung dafür, daß darin nur eines der im weiteren
Verfahrensablauf von der Klägerin zu 1) genannten Fluchtmotive aufgeführt ist.
Aufgrund des vorstehend zugrunde gelegten Sachverhalts kann nach Auffassung
des Senats offenbleiben, ob der Klägerin zu 1) wegen ihrer eigenen Aktivitäten für
die EPLF bzw. wegen des Kollaborationsverdachts mit ihrem als EPLF-Mitglied
verhafteten Ehemann vor ihrer Flucht aus Äthiopien eine politische Verfolgung
drohte. Denn es sind jedenfalls mit und nach der Flucht der Klägerin zu 1)
Umstände eingetreten, die - im Zusammenhang mit den vorgenannten Faktoren -
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß gegen die Klägerin zu 1)
im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien staatliche Maßnahmen ergriffen werden, die
als politische Verfolgung zu werten sind.
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Nach dem oben geschilderten Sachverhalt ist nach Auffassung des Senats davon
auszugehen, daß den äthiopischen Behörden bekannt ist, daß die Klägerin zu 1)
die Tochter eines im Gefängnis gestorbenen EPLF-Anhängers und die Ehefrau
eines im Gefängnis verschollenen EPLF-Mitgliedes ist und daß sie sich selbst
verdächtig gemacht hatte, die Befreiungsbewegung zu unterstützen. Dies läßt im
Zusammenhang damit, daß die Klägerin zu 1) aus der Provinz Eritrea stammt, daß
sie illegal das Land verlassen und sich mehrere Jahre im westlichen Ausland
aufgehalten hat und daß sie schließlich in der Bundesrepublik Deutschland einen
Asylantrag gestellt hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der
äthiopische Staat die Klägerin zu 1) als Regimegegnerin ansieht und deshalb zu
Repressalien greift, die als politische Verfolgung zu werten sind.
Dies ist aus den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde an das
Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und aus den
Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15.
März 1987 zu schließen. Darin heißt es, daß mit Bestrafungen im Falle der
Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier sich einer Aufstandsbewegung
angeschlossen und illegal das Land verlassen habe. _ In den genannten
Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien wird zwar - ebenso wie in der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1986 an das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - darauf abgestellt, ob die Tätigkeit für eine
Befreiungsbewegung dem äthiopischen Staat bekannt geworden ist. Doch zeigt
das sonstige Vorgehen des äthiopischen Staates gegen die Bevölkerung in den
Provinzen Eritrea und Tigre, etwa die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 14. November 1988 erwähnten Durchsuchungen in Asmara nach Hinweisen
auf eine Zusammenarbeit mit der EPLF, daß bei Personen aus den Provinzen
Eritrea und Tigre, in denen die Befreiungsbewegungen kämpfen, für staatliche
Repressalien bereits der begründete Verdacht ausreicht, daß die Personen mit
diesen oppositionellen Bewegungen zusammengearbeitet haben. - Die Klägerin zu
1) stand vor ihrer Flucht aus Äthiopien aus den zuvor aufgeführten Gründen in dein
begründeten Verdacht, mit der Befreiungsbewegung EPLF zusammenzuarbeiten.
Die Verfolgung ist nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der
erwähnten Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde vom 19. Juni und 10.
September 1987 und der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1988
und 15. März 1987 darin zu sehen, daß die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr
nach Äthiopien in Haft genommen würde. Zwar kann nicht ohne weiteres
unterstellt werden, daß sie bei den zu erwartenden Verhören in Äthiopien ihre
Tätigkeit für die EPLF und ihre Asylantragstellung preisgibt. Doch ist der Senat
davon überzeugt, daß die äthiopischen Behörden in solchem Maße über die
Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sind, daß sie nach
dem langjährigen Aufenthalt der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet von einem
Asylantrag der Klägerin ausgehen, und daß die äthiopischen Behörden den festen
Verdacht hegen, daß die Klägerin zu 1) vor ihrer illegalen Ausreise für eine
oppositionelle Organisation gearbeitet hat.
Die Annahme der Verfolgungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß
nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 13. September
1988 neuesten äthiopischen Zeitungs- und Fernsehberichten zu entnehmen sei,
daß sogar Mitglieder der EPLF nach reumütiger Rückkehr begnadigt worden seien.
Denn angesichts des mit großem Einsatz auf beiden Seiten fortgeführten Kampfes
in den Provinzen Eritrea und Tigre (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.
Februar 1989 an das VG Ansbach) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
gegeben, daß die erwähnten "Begnadigungen" fortgesetzt bzw. ausnahmslos
praktiziert werden.
Soweit aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1989 eine
positivere Einschätzung der für den Fall der Rückkehr zu erwartenden Reaktionen
der äthiopischen Behörden entnommen werden kann, vermag dies - jedenfalls
zum jetzigen Zeitpunkt nichts an der zuvor dargelegten Auffassung des Senats zu
ändern, da es dazu an konkreten Fällen als Belegen für eine geänderte Praxis
äthiopischer Regierungsstellen fehlt und zudem derzeit nicht abzuschätzen ist, ob
nach dem fehlgeschlagenen Putsch gegen das herrschende Regime Mengistu, der
nach der Erstellung des Lageberichtes stattgefunden hat und dessen Ursache
zumindest zum Teil in der nach Meinung der Aufständischen zu nachgiebigen
Bekämpfung der Widerstandsbewegungen in Eritrea zu sehen ist, die in dem
Lagebericht zum Ausdruck kommende positive Einschätzung noch gerechtfertigt
ist.
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Die im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu befürchtende Verfolgung ist als
politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu werten, obwohl im
Nordosten Äthiopiens Kampfhandlungen stattfinden, die möglicherweise als
Bürgerkrieg einzustufen sind.
Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß
die bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen Unglücksfolgen
aus Krieg und Bürgerkrieg keine politische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 3.
Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42),
daß andererseits aber dann, wenn die zu befürchtenden staatlichen Maßnahmen
gerade individuell auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielen, eine
politische Verfolgung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen ist (vgl. Urteil
vom 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269).
Im Falle der Klägerin zu 1) ist in diesem Zusammenhang folgendes entscheidend:
Die Einreise nach Äthiopien soll nach einer Regelung der äthiopischen Regierung
nur über den internationalen Flughafen Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist die Klägerin zu 1) aber
über den Flughafen Addis Abeba ein, so spricht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie bereits in der Hauptstadt Addis Abeba zu den
Gründen für ihre Ausreise, ihren langen Aufenthalt im Ausland und zu ihren
früheren Aktivitäten in Äthiopien vernommen und verhaftet wird. In Addis Abeba
herrscht aber gegenwärtig kein Bürgerkrieg, und es spricht nichts dafür, daß der
Bürgerkrieg in absehbarer Zeit die Hauptstadt Addis Abeba erfaßt. Weiterhin ist in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1) nicht in dem
Bürgerkrieg gekämpft hat und daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß
die zu erwartende Verhaftung gerade wegen eines vermeintlichen Einsatzes im
Bürgerkrieg erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin zu 1) wegen
ihrer individuell betätigten oppositionellen Haltung getroffen werden soll.
Da die hier angenommenen Gründe für die Verfolgungsgefahr erst mit und nach
der Flucht entstanden sind, kommt es darauf an, daß der Asylbewerber sie in
subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen
zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile
v. 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131 - und v. 6. Dezember
1988 - BVerwG 9 C 22.88 -).
Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin zu 1) erfüllt. Sie hat glaubhaft
vorgetragen, daß sie Äthiopien verlassen habe, weil sie in einer Gruppe der EPLF
mitgearbeitet und erfahren habe, daß die beiden aktivsten Mitglieder ihrer Gruppe
verhaftet worden seien und daß danach ihre Wohnung polizeilich verschlossen
worden sei. Auch dann, wenn offen gelassen wird, ob die Tätigkeit der Klägerin zu
1) für die EPLF den staatlichen Stellen tatsächlich bekannt geworden ist und ob die
Klägerin zu 1) ebenfalls verhaftet werden sollte, ist doch nicht nur eine subjektive
Furcht der Klägerin zu 1) vor politischer Verfolgung schlüssig und glaubhaft
dargetan, sondern auch, daß die Klägerin zu 1) sich einer Unterstützung der die
Befreiungsfront verdächtig gemacht hatte und damit eine aus politischen Gründen
latent vorhandene Gefährdungslage bestand.
Der Klägerin zu 1) war es nicht zuzumuten, dieser Gefährdungslage in der Weise
zu entgehen, daß sie in die von der EPLF oder der TPLF (Tigray Peoples Liberation
Front) beherrschten Gebiete ging. Dafür sind mehrere Gründe maßgebend:
Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete führten
überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen Wegen bestand deshalb eine
erhebliche Gefährdung für Leib und Leben. Darüber hinaus waren in den von den
Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch
die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so die Angaben des Günter
Schröder in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984
und die Darstellung in dem Manuskript zu dem Fernsehbericht vom 27. Januar 1-
986 "Kinder der Welt VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit
und Erziehung im eritreischen Freiheitskampf").
Dem Anspruch der Klägerin zu 1), als Asylberechtigte anerkannt zu werden, kann
auch nicht entgegengehalten werden, sie sei im Sinne von § 2 AsylVfG im Sudan
"sicher" gewesen.
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Es kann hier dahinstehen, ob diese Vorschrift bei den sogenannten
Nachfluchtgründen generell eingreift. Denn sie ist jedenfalls dann heranzuziehen,
wenn die Asylgründe - wie hier bereits mit der Flucht entstanden sind.
Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht
in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 u.a.)
vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst
voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende
gefunden hat.
Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet
sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des
Flüchtlings. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorgenannten
Entscheidungen desweiteren ausgeführt, der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in
der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu finden, belasse ihn nicht in dem
Zustand der Flucht. Es komme vielmehr darauf an, ob bei objektiver
Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des
tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines
Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von
einer Flucht gesprochen werden könne Dies sei nicht mehr der Fall, wenn der
Aufenthalt stationären Charakter angenommen habe. Für die Feststellung des
(gegebenenfalls) stationären Charakters des Aufenthalts des Flüchtlings komme
der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu.
Die Klägerin zu 1) hat nach ihren glaubhaften Angaben mit ihrer Tochter und ihrem
ältesten Sohn Decamere Ende September 1984 verlassen und ist am 12. Oktober
1984 in Kassala eingetroffen, wo sie nur einen Tag blieb. Vom 13. Oktober bis zum
6. Dezember 1984 blieb sie in Khartum. Von dort flog sie nach Italien und traf am
9. Dezember 1984 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihrem Aufenthalt im
Sudan ist danach kein stationärer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts beizumessen. Zwar beläuft sich die Aufenthaltsdauer
in Khartum auf ca. 8 bis 9 Wochen. Während dieser Zeit hatte die Klägerin zu 1)
indes weder Kontakt zu sudanesischen Behörden aufgenommen noch irgend
etwas getan, was den Schluß auf eine Verfestigung ihres Aufenthalts in Khartum
zuließe. Der Aufenthalt in Khartum stellte vielmehr eine Zeit der Orientierung und
der Vorbereitung der Weiterreise dar, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Dauer
des Aufenthalts dadurch beeinflußt wurde, daß die Klägerin zu 1) zunächst auch für
ihren ältesten Sohn die Weiterreise hatte organisieren wollen, was dann aber
letztlich mangels ausreichender Mittel fehlschlug, so daß für diesen Sohn noch
eine Bleibe bei Bekannten in Khartum gesucht und gefunden werden mußte.
Schließlich wird der Anspruch der Klägerin zu 1), als Asylberechtigte anerkannt zu
werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie im Falle der Rückkehr in Äthiopien
Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte.
Der Asylanspruch der Klägerin zu 1) ist zwar davon abhängig, daß sie den Schutz
vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien finden kann.
Auch insoweit gilt - ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG - nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der
Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987
- BVerwG 9 C 13.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG,).
Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines
Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in Teilen ohne Furcht, vor
politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in
solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er -
anders als in seiner Heimatregion -- vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sog.
inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative).
Hier ist es der Klägerin zu 1) aber gerade nicht zuzumuten, aus der
Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete ihres Heimatstaates
zurückzukehren in denen sie möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als
Fluchtalternative in Äthiopien kommt nur ein Aufenthalt in den von den
Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die
Staatsgewalt der Zentralregierung keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die
Einreise nach Äthiopien. soll aber nach Regelung der äthiopischen Regierung nur
über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1938). Reiste die Klägerin zu 1) über
den Flughafen Addis Abeba ein so bestünde gerade die Gefahr politisch motivierter
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den Flughafen Addis Abeba ein so bestünde gerade die Gefahr politisch motivierter
Repressalien. Im übrigen ist es der Klägerin zu 1) aus den bereits - dargestellten
Gründen nicht möglich, sich in die von Befreiungsbewegungen beherrschten
Gebiete zu begeben.
Auch der Klägerin zu 2) drohte bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung.
Der Aufenthalt der Klägerin zu 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
minderjährige Klägerin etwa aus asylrechtsunabhängigen Gründen zum weiteren
Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Ebensowenig steht der Klägerin zu 2)
allerdings bereits deshalb ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu,
weil ihre. Mutter als Asylberechtigte anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil v.
1.3. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304). Maßgebend ist vielmehr
allein, ob auch ihr selbst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Für die danach zu treffende
Verfolgungsprognose ist zu unterstellen, daß die Klägerin zu 2) allein nach
Äthiopien zurückkehrte. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und
gleichermaßen auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in
einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden (BVerwG, a.a.O., Hess. VGH,
Urteil v. 29. Mai 1989 - 12 UE 2586/85 -). Da für Familienmitglieder von politisch
Verfolgten eine besondere potentielle Gefährdungslage besteht, läßt das
Bundesverwaltungsgericht allerdings (BVerwG, a.a.O., BVerwG, Urteil v. 26. April
1988 - BVerwG 9 C 28.86 -) bei der prognostischen Einschätzung der dem
Ehegatten oder den (minderjährigen) Kindern eines politisch Verfolgten drohenden
Verfolgung eine Regelvermutung zu, daß immer dann, wenn Fälle festgestellt
worden sind, in denen ein Staat Repressalien gegen die Ehefrau oder die
(minderjährigen) Kinder im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des
Ehemanns oder Vaters ergriffen hat, auch der Ehefrau oder den Kindern, über
deren Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal droht. Die Vermutung erstreckt sich dabei
auch darauf, daß der Repressalie eine politische Motivation zugrunde liegt.
Auf die vorgenannte Rechtsprechung kann sich die Klägerin zu 2) allerdings nicht
mit Erfolg berufen, denn dem Senat liegen keine sicher nachgewiesenen
Beispielsfälle vor - dies entspricht im übrigen dem hypothetischen Charakter der
Fragestellung - in denen der äthiopische Staat minderjährige Kinder von in
Deutschland um Asyl nachsuchenden Eltern eritreischer Volkszugehörigkeit im
Falle einer unbegleiteten Rückkehr in ihr Heimatland in asylrelevanter Weise
verfolgte.
Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 25. Januar 1988 an VG
Schleswig) geschehe einem 1984 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen
äthiopischen Kind nichts, wenn es ohne seine als Asylberechtigte anerkannten
Eltern und Geschwister nach Äthiopien zurückkehrte.
Günter Schröder (Stellungnahme vom Januar 1989 zum Thema "Sippenhaft" in
Äthiopien/Eritrea an das Verwaltungsgericht Stuttgart, mit Schriftsatz der
Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 23. Mai 1989 in das Verfahren eingeführt)
führt zu dem Punkt Sippenhaft gegen aus dem Ausland zurückkehrende
Angehörige einer als Regimegegner eingestuften und selbst noch im Ausland
befindlichen Person" aus, daß ihm hierüber keine gesicherten Erkenntnisse
vorlägen. Hinsichtlich der Frage, ob Unterschiede hinsichtlich der Gefährdung
durch Sippenhaftmaßnahmen zwischen Erwachsenen und kleinen Kindern, sowie
solchen Kindern bestünden, die erst nach Verlassen des äthiopischen
Herrschaftsbereichs geboren wurden, stellt Schröder fest, gegenüber noch nicht
strafmündigen Kindern unter 9 Jahren würden nach seiner Information nur
"vergleichsweise selten" Formen der Sippenhaft praktiziert. Fälle von im Ausland
geborenen und eigenständig nach Äthiopien zurückkehrenden Kindern von aus
politischen Gründen Geflohenen seien ihm nicht bekannt. Wie sich in dem bislang
hypothetischen Fall der Rückkehr eines solchen Kindes der äthiopische Staat
verhalten würde, könne gegenwärtig nicht gesagt werden. Es stehe zu vermuten,
daß die konkreten Umstände der Rückkehr hierbei eine Rolle spielten.
Weitere Auskünfte bzw. Stellungnahmen zum Schicksal von aus der
Bundesrepublik unbegleitet nach Äthiopien zurückkehrenden minderjährigen
eritreischen Kindern in der Bundesrepublik gebliebener Asylbewerber liegen dein
Senat nicht vor. Angesichts der Tatsache, daß derzeit bei einer realistischen
Einschätzung der Situation in Äthiopien kaum ein Fall denkbar erscheint, in dem in
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Einschätzung der Situation in Äthiopien kaum ein Fall denkbar erscheint, in dem in
der Bundesrepublik lebende eritreische Asylbewerber ihr Kind allein zurück nach
Äthiopien schicken oder ein solches Kind dahin allein abgeschoben wird, geht der
Senat davon aus, daß es z.Zt. keine Erfahrungen über tatsächliche Fälle dieser Art
gibt.
Da mangels relevanter Bezugsfälle die politische Verfolgung der Klägerin zu 2) für
den Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht vermutet werden kann, gelten für die
Verfolgungsprognose die allgemeinen Maßstäbe.
Der Senat ist danach der Auffassung, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr
nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte,
weil. sie in einem staatlichen Waisenhaus untergebracht würde und dort eine
Erziehung zu erwarten hätte, die die Menschenwürde verletzte und deshalb
asylrechtlich relevant wäre.
Dem steht insbesondere nicht die bereits zuvor erwähnte Auskunft des
Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schleswig vom 25. Januar 1988
entgegen. Wenn dort ausgeführt ist, dem minderjährigen Kläger jenes
Rechtsstreits geschehe im Falle einer unbegleiteten Rückkehr nach Äthiopien
nichts, so ist diese Einschätzung schon deshalb von geringem Wert für die
Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, weil sich sowohl die Auskunft des
Auswärtigen Amtes als auch die ihr zugrundeliegende Anfrage auf einen nicht
näher spezifizierten Einzelfall beziehen und vor allem nicht erkennen lassen, daß
sie überhaupt einen eritreischen Volkszugehörigen betreffen. Aus diesem Grund
hält der Senat auch die Wahrscheinlichkeitsprognose des Auswärtigen Amtes,
wonach die äthiopischen Behörden gegebenenfalls Verwandte bitten würden, das
zurückkehrende Kind aufzunehmen, auf den vorliegenden Fall nicht für
übertragbar. Denn der Senat geht angesichts der Tatsache, daß die Klägerin zu 2)
über den internationalen Flughafen von Addis Abeba einreisen müßte, davon aus,
daß sie als Eritreerin und als Kind einer in der Bundesrepublik Deutschland
gebliebenen Asylbewerberin erkannt würde. In einem solchen Fall erscheint es
ausgeschlossen, daß äthiopische Behörden in dem Bürgerkriegsgebiet Eritrea
lebende Verwandte der Klägerin zu 2) ausfindig machten, um sie dort
unterzubringen, zumal der Großvater und der Vater der Klägerin zu 2) als
Regimegegner inhaftiert waren und im Gefängnis verstorben bzw. verschollen sind.
Eine Unterbringung der Klägerin zu 2) bei Verwandten in Eritrea würde nach
Auffassung des Senats, der erklärten Absicht der äthiopischen Regierung, ihre
Ideologie und die Vorherrschaft der amharischen Volksgruppe durchzusetzen,
vollständig widersprechen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin zu
2) in einer staatlichen Erziehungseinrichtung untergebracht würde und als Kind
eritreischer Regimegegner besonderer Beachtung der äthiopischen Behörden
ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Überzeugung, daß der von
W. Michler anläßlich
seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 26. Januar
1982 getroffenen Aussage, eritreische Kinder würden in den staatlichen
äthiopischen Erziehungseinrichtungen vollständig im Sinne des
Geschichtsbewußtseins - und der Geschichtsdarstellung des gegenwärtigen
Regimes erzogen, nach wie vor Gültigkeit. Dies wird nach Auffassung des Senats
bestätigt durch den Verfassungsentwurf von 1986 für eine Volksrepublik Äthiopien.
Darin wird proklamiert (Robert v. Lucius, Äthiopien auf dem Weg zur Volksrepublik,
FAZ, 4. Juli 1986, den Beteiligten als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten
der Klägerinnen vom 17. März 1989 bekannt), Staat und Gesellschaft kümmerten
sich um die Kinder, damit sie als patriotische Bürger aufwüchsen, die sich für den
Sozialismus einsetzten. Es liegt auf der Hand, daß der äthiopische Staat diese
Erziehungsziele zu allererst dort zu erreichen versuchen wird, wo er unmittelbar
Einfluß auf die Erziehung ausüben kann, nämlich in staatlichen
Erziehungseinrichtungen.
Unter Berücksichtigung des totalitären Herrschaftsanspruchs des gegenwärtigen
äthiopischen Regimes bedeutete die Umsetzung der vorgenannten
Erziehungsziele für die Klägerin zu 2), daß ihre auch im Alter von 6 Jahren
bestehende Identität als christliche Eritreerin und der durch ihre Mutter in ihr
angelegte Wille, als christliche Eritreerin erzogen zu werden, zwangsweise
umgebildet würden. Die Klägerin zu 2) ist in den ersten und prägenden Jahren
wenn auch überwiegend in einem fremden Kulturkreis als Eritreerin mit tigrinischer
Sprache und im Glauben aufgewachsen. Die Erziehung zum patriotischen
äthiopischen Bürger im Sinne des Regimes hätte jedoch den Verlust gerade dieser
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äthiopischen Bürger im Sinne des Regimes hätte jedoch den Verlust gerade dieser
Identität entscheidend prägenden Merkmale zur Folge, ohne daß sie dagegen eine
Abwehrmöglichkeit hätte. Die zwangsweise Umbildung der Klägerin zu 2) im
ethnischen wie religiösen Sinne, die wie die oben wiedergegebenen Erziehungsziele
eindeutig zeigten, politisch motiviert wären, stellte nach Auffassung des Senats
einen Eingriff in ihr Recht auf Selbstbestimmung ihrer Identität dar, der nach
Intensität und Schwere die Menschenwürde, verletzte und daher asylrechtlich
relevant wäre (vgl. VGH, Urteil vom 12. Mai 1989, - 12 UE 2586/85 -).
Über diesen zur Asylanerkennung der Klägerin zu 2) führenden Grund hinaus, hält
der Senat eine Anerkennung der Klägerin zu 2) als Asylberechtigte auch aus dem
Gesichtspunkt der "Sippenhaft" für gegeben.
Zwar befindet sich die Klägerin zu 2) zur Zeit mit 6 Jahren in einem Alter, mit dem
sie unter dem äthiopischen Strafmündigkeitsalter von 9 Jahren liegt. Gegenüber
solchen Kindern werden nach G. Schröder (a.a.O.) nur "selten" Formen der
Sippenhaft praktiziert. Der Senat hat aber bei der von ihm zu treffenden Prognose
nicht nur auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, sondern auch auf
einen absehbaren Zeitraum nach diesem Zeitpunkt. Im Hinblick auf die am 1.
August 1991 eintretende Strafmündigkeit der Klägerin zu 2) nach äthiopischem
Recht ist der Senat der Auffassung, daß die Klägerin zu 2) in einem bereits jetzt
konkret überschaubaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr
droht, Opfer von Sippenhaftmaßnahmen zu werden.
Daß Sippenhaft nach wie vor durch die äthiopischen Behörden als
Repressionsmittel angewandt wird, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus
der Stellungnahme von G. Schröder (a.a.O.), in der detailliert dargelegt wird, daß,
warum und in welchem Umfang Sippenhaft im heutigen Äthiopien praktiziert wird.
Diese Praxis erhält auf dem Hintergrund der vom Auswärtigen Amt wiederholt
getroffenen Feststellung (Lageberichte vom 1.5. März 1987 und vom 15. April
1988), Äthiopien sei weit entfernt, ein Rechtsstaat im Sinne westlicher
Idealvorstellungen zu sein, es gäbe weiterhin Folter und Inhaftierungen ohne Urteil,
ihr besonderes Gewicht.
Nach der Stellungnahme von G. Schröder findet Sippenhaft in den
verschiedensten Formen und aus den unterschiedlichsten Anlässen statt. Im
konkreten Fall kommt dabei dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß es nach
Schröder keine "Verjährungsfrist" bei politischer Verfolgung und auch nicht in der
Anwendung von Sippenhaft gibt. Deshalb ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
Betracht zu ziehen, daß - zumal mit dem Heranwachsen der Klägerin zu 2) an das
Strafmündigkeitsalter - der Aspekt der Verwandtschaft zu einer oder mehreren
regimefeindlichen Personen im Sinne von Sippenhaft relevant wird. Die Klägerin zu
2) ist dabei nach Auffassung des Senats besonders gefährdet. Denn sie gehört
einer regimefeindlichen Familie an: Ihr Großvater ist als EPLF-Angehöriger im
Gefängnis verstorben, ihr Vater als EPLF-Angehöriger seit 1984 im Gefängnis
verschollen, ihre Mutter wird aufgrund des illegalen Verlassens, der
Asylantragstellung und ihrer eigenen Aktivitäten als konterrevolutionär eingestuft,
für ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel gilt das gleiche.
Zumindest bei einer solchen Sachlage hält der Senat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr für gegeben, daß über die Klägerin zu 2) durch
Verhöre bzw. Inhaftierung (vgl. G. Schröder, a.a.O.) Druck auf die hier lebende
Klägerin zu 1) bzw. deren Bruder ausgeübt wird, um deren Rückkehr nach
Äthiopien zu erzwingen, jedenfalls aber, um Informationen über ihre Tätigkeit und
ihre Kontakte zu Landsleuten zu erlangen.
Ob die Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts zur (ausnahmsweisen) asylrechtlichen
Relevanz sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe aufgestellt wurden, auch in
Ansehung minderjähriger Kinder Geltung beanspruchen können, die mit ihren
Eltern bzw. einem Elternteil - also ohne eigenen Willensentschluß und ohne die
Möglichkeit eines anderen Verhaltens - ihr Heimatland verlassen haben, kann im
Falle der Klägerin zu 2) unentschieden bleiben. Selbst wenn man dies bejahte,
wäre nämlich im Hinblick auf die in Äthiopien im Grundsatz praktizierte Sippenhaft
und die Tatsache, daß die Klägerin zu 2) einer als regimefeindlich eingestuften
Familie angehört, auch bei ihr ebenso wie bei der Klägerin zu 1.) von einer im
Zeitpunkt der Flucht jedenfalls latent vorhandenen Gefährdungssituation
auszugehen.
Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Berufungskläger nach § 154 Abs. 2
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Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Berufungskläger nach § 154 Abs. 2
VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat Lind der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.