Urteil des HessVGH vom 03.12.1991

VGH Kassel: fraktion, übereinstimmende willenserklärungen, wichtiger grund, kritik, geschäftsführung, stadt, auflösung, gemeindeordnung, gespräch, beratung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 2216/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36a Abs 1 S 1 GemO HE
vom 26.06.1990, § 65 Abs
2 S 1 GemO HE vom
26.06.1990, § 73 Abs 1 S 1
GemO HE vom 26.06.1990,
Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 50
Abs 2 S 1 GemO HE vom
26.06.1990
Fraktionsberatung - zur Teilnahme Dritter;
Fraktionsausschluß; Überwachung der Geschäftsführung
des Bürgermeisters
Leitsatz
1. Der Grundsatz des freien Mandats verbietet es, das Wirken der Abgeordneten in der
Vertretungskörperschaft und deren Gliederungen von einem bestimmenden Einfluß der
Partei auf die Fraktion und den einzelnen Abgeordneten abhängig zu machen. Es ist zu
bedenken, daß eine Fraktion durch übereinstimmende Willenserklärungen der
beteiligten Gemeindevertreter gebildet wird und daher grundsätzlich auch nur die
beteiligten Gemeindevertreter, nicht aber sonstige Außenstehende wie beispielsweise
Mitglieder des Magistrats oder die Vorstände der jeweiligen Parteiorganisationen über
die Auflösung der Fraktion entscheiden können. Dies gilt entsprechend für den
Ausschluß einzelner Fraktionsmitglieder aus der Fraktion, da es sich auch dabei um
Entscheidungen handelt, die grundsätzlich der Fraktion selbst vorbehalten sind.
2. Die Unzulässigkeit der Mitwirkung von nicht einer Fraktion der
Stadtverordnetenversammlung angehörenden Personen an der Fraktionstätigkeit,
insbesondere den Beratungen und Beschlußfassungen, ergibt sich zunächst aus GemO
HE § 36a Abs 1 S 1 (F: 1990-06-26), wonach sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion
zusammenschließen können. Demnach sind Mitglieder des Gemeindevorstandes oder
Vorstandsmitglieder der Partei nicht befugt, zusammen mit Mitgliedern der
Gemeindevertretung eine Fraktion in der Gemeindevertretung zu bilden. Da GemO HE §
65 Abs 2 S 1 vorschreibt, daß die Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht gleichzeitig
Gemeindevertreter sein dürfen, können sie Fraktionen weder angehören noch darin ein
Stimmrecht ausüben.
3. Verdächtigungen und Vermutungen reichen für den Ausschluß aus einer Fraktion
nicht aus. Gespräche mit politischen Gegnern (hier: angebliches "Geheimgespräch")
stellen für sich genommen in der Regel noch kein parteischädigendes Verhalten dar.
Letzteres kann sich allerdings aus dem Inhalt eines Gespräches ergeben.
4. Der Bürgermeister ist zwar als Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten
(GemO HE § 73 Abs 1 S 1) für bestimmte Personalentscheidungen zuständig, dadurch
aber nicht von Kritik, insbesondere der Gemeindevertretung, freigestellt, denn es
gehört gerade zu den Aufgaben der Gemeindevertretung, die Geschäftsführung des
Gemeindevorstandes und damit auch des Bürgermeisters zu überwachen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von
dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht erlassen.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, daß durch den Erlaß
der erstrebten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Neufassung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686) die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, daß dies jedoch
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(BGBl. I S. 686) die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, daß dies jedoch
im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig ist. Der Senat stimmt mit dem
Verwaltungsgericht ferner darin überein, daß die einstweilige Anordnung nötig
erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. zu den Voraussetzungen
des Anordnungsgrundes den Beschluß des 6. Senats vom 6. November 1991 - 6
TG 1967/91 - m.w.N.); wegen weiterer Einzelheiten in Bezug auf den
Anordnungsgrund kann auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Blatt 4
letzter Absatz bis Blatt 5 Ende des 2. Absatzes) verwiesen werden.
Der erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der
Fraktionsausschluß des Antragstellers aus der CDU-Fraktion der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg ist rechtswidrig, weil der am
24. Juni 1991 gefaßte diesbezügliche Beschluß der Antragsgegnerin
verfahrensfehlerhaft ergangen ist. An den Beratungen und der Aussprache
betreffend den Fraktionsausschluß des Antragstellers waren nämlich nicht nur die
Mitglieder der CDU-Stadtverordnetenfraktion beteiligt, sondern auch Mitglieder des
Magistrats der Stadt Rotenburg, die der CDU angehören, sowie jeweils zwei
Mitglieder des Vorstandes des CDU-Stadtverbandes und des Kreisvorstandes der
CDU. Die Unzulässigkeit der Mitwirkung von nicht einer Fraktion der
Stadtverordnetenversammlung angehörenden Personen an der Fraktionstätigkeit,
insbesondere den Beratungen und Beschlußfassungen, ergibt sich zunächst aus
der Regelung des § 36 a Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - i.d.F.
vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990
(GVBl. I S. 197), wonach sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion
zusammenschließen können. Demnach sind Mitglieder des Gemeindevorstandes
oder Vorstandsmitglieder der Partei nicht befugt, zusammen mit Mitgliedern der
Gemeindevertretung eine Fraktion in der Gemeindevertretung zu bilden (vgl. Hess.
VGH, Beschluß vom 6. November 1991, a.a.O.). Da § 65 Abs. 2 Satz 1 HGO
vorschreibt, daß die Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht gleichzeitig
Gemeindevertreter sein dürfen, können sie Fraktionen weder angehören noch
darin ein Stimmrecht ausüben (VG Darmstadt, Beschlüsse vom 30. Juni 1989 - III/V
G 1057/89 - HSGZ 1990, 285, und vom 4. Mai 1990 - III/V G 47/90 -, NVwZ-RR
1990, 631).
Auch an der Aussprache bzw. Beratung, die einer Beschlußfassung in der Fraktion
vorausgehen, dürfen nur die Fraktionsmitglieder teilnehmen. Zwar bestehen keine
Bedenken, wenn sich die Fraktion vor einer Fraktionsberatung von
Außenstehenden über die später zu beratenden und von der Fraktion zu
beschließenden Gegenstände informieren läßt, wobei dies beispielsweise auch
dadurch geschehen kann, daß Nichtmitglieder vor der ganzen Fraktion zu Wort
kommen. Aussprache und Beratung in der Fraktion gehören jedoch zu der
eigentlichen Fraktionsarbeit und sind daher allein den Mitgliedern der Fraktion
vorbehalten. Dies gilt auch für diejenigen Parteimitglieder, die nicht der
Gemeindevertretung angehören. Es ist zwar richtig, daß die Fraktionen den
politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über
die Fraktionen und die zu ihnen gehörenden Mitglieder auf die Entscheidungen der
Vertretungskörperschaft einwirken; dies ändert jedoch nichts daran, daß die
Fraktionen - anders als die politischen Parteien und Wählergruppen - zum
organschaftlichen Bereich der Gebietskörperschaften gehören und Teil der
Gemeindevertretung sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -
BVerfGE 20, 56 <104/105> und vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188
<231>).
Daß die Fraktionen nicht unselbständige Teilorganisationen der Parteien oder
Wählervereinigungen sind, die sie in der Gemeindevertretung repräsentieren, folgt
auch aus dem Grundsatz des freien Mandats, das zu der durch Artikel 28 Abs. 1
Satz 2 Grundgesetz - GG - vorgeschriebenen Vertretung des Volkes gehört. Dieser
im Verfassungsrecht verankerte Grundsatz verbietet es, das Wirken der
Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft und deren Gliederungen von einem
bestimmenden Einfluß der Partei auf die Fraktion und den einzelnen Abgeordneten
abhängig zu machen (vgl. Zuleeg, in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft
und Praxis, Bd. 2, 1982, S. 164; Rothe, Die Fraktion in den kommunalen
Vertretungskörperschaften, 1989, Rdnrn. 16a, 30, 31).
Schließlich ist zu bedenken, daß eine Fraktion durch übereinstimmende
Willenserklärungen der beteiligten Gemeindevertreter gebildet wird und daher
grundsätzlich auch nur die beteiligten Gemeindevertreter, nicht aber sonstige
Außenstehende wie beispielsweise Mitglieder des Magistrats oder die Vorstände
der jeweiligen Parteiorganisationen über die Auflösung der Fraktion entscheiden
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der jeweiligen Parteiorganisationen über die Auflösung der Fraktion entscheiden
können. Dies gilt entsprechend für den Ausschluß einzelner Fraktionsmitglieder
aus der Fraktion, da es sich auch dabei um Entscheidungen handelt, die
grundsätzlich der Fraktion selbst vorbehalten sind.
Es bestehen aber auch Bedenken an der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des
Beschlusses vom 24. Juni 1991, weil in dem im Zeitpunkt der
Ausschlußentscheidung feststehenden Sachverhalt ein wichtiger Grund (vgl. Hess.
VGH, Beschluß vom 13. Dezember 1989 - 6 TG 3175/89 - NVwZ 1990, 391) für den
Ausschluß des Antragstellers aus der CDU-Fraktion kaum zu sehen sein dürfte.
Verdächtigungen und Vermutungen reichen nicht aus. Zur Begründung wird
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluß (Blatt 5 unten letzter Absatz bis Blatt 6) Bezug
genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach der derzeitigen
Einschätzung des Senats keine andere Beurteilung. Soweit die Antragsgegnerin
dem Antragsteller einen "groben Vertrauensbruch" vorwirft, weil der Antragsteller
sich am 21. April 1991 zu einem "Geheimgespräch" mit politischen Gegnern in
seiner Wohnung getroffen habe, so kann allein darin nicht ohne weiteres ein
Verhalten gesehen werden, durch das das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört
und einer weiteren Zusammenarbeit der Boden entzogen würde. Kontakte oder
Gespräche mit Angehörigen anderer Parteien sind keineswegs generell unzulässig.
Das Gespräch mit dem politischen Gegner kann sogar ein wichtiges Instrument zur
Überwindung von Gegensätzen sein; auf diese Weise können unnötige
Konfrontationen vermieden sowie sachgerechte Lösungen gefunden werden.
Gespräche mit politischen Gegnern stellen damit für sich genommen in der Regel
noch kein parteischädigendes Verhalten dar. Letzteres kann sich allerdings aus
dem Inhalt eines Gespräches ergeben. Der - bislang - bekannte Inhalt des hier
fraglichen Gesprächs, der vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist, läßt
indes keine Anhaltspunkte erkennen, die den Rückschluß auf ein die
Antragsgegnerin schädigendes Verhalten erlaubten. Die von der Antragsgegnerin
aufgestellten Mutmaßungen über den Inhalt dieses Gesprächs sind nicht belegt;
Mutmaßungen und Äußerungen des SPD-Ortsvorsitzenden T. anläßlich einer in den
Magistratsreihen durchgeführten Geburtstagsfeier - Herr T. war bei dem fraglichen
Gespräch am 21. April 1991 nicht zugegen - stellen keinen wichtigen Grund für
einen Fraktionsausschluß dar.
Ein wichtiger Grund dürfte auch nicht in der von dem Antragsteller öffentlich
geäußerten Kritik an den Personalentscheidungen des Bürgermeisters der Stadt
Rotenburg gesehen werden können. Der Bürgermeister ist zwar als
Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 HGO) für
bestimmte Personalentscheidungen zuständig, dadurch aber nicht von Kritik,
insbesondere der Gemeindevertretung, freigestellt, denn es gehört gerade zu den
Aufgaben der Gemeindevertretung, die Geschäftsführung des
Gemeindevorstandes und damit auch des Bürgermeisters zu überwachen (vgl. §
50 Abs. 2 Satz 1 HGO). Soweit der Antragsteller bei seiner Kritik an der Umsetzung
im Falle S. möglicherweise seine Befugnisse als Stadtverordneter und/oder
Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses überschritten und nicht das von der
Hess. Gemeindeordnung vorgesehene Verfahren betreffend die Kontrolle von
Magistrats bzw. Bürgermeisterentscheidungen eingehalten hat, liegt darin noch
keine Verletzung von Pflichten gegenüber der Antragsgegnerin, sondern zunächst
- wenn überhaupt - eine Verletzung von den einem Stadtverordneten obliegenden
Amtspflichten. Gegenüber der Fraktion könnte die Kritik nur dann eine
Pflichtverletzung darstellen, wenn sie nicht nur nach Form oder Inhalt mit den
Pflichten eines Gemeindevertreters unvereinbar, sondern darüber hinaus in
schwerwiegendem Maße fraktionsschädigend wäre. Dafür gibt es jedoch im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Komplex
"Spesenmanipulation" kann ebenfalls nicht zur Begründung des
Fraktionsausschlusses herangezogen werden. Aus der von der Antragsgegnerin
vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Landwirtschaftsmeisters G. geht
nämlich hervor, daß der Antragsteller am 22. November 1990 - unmittelbar vor
dem Beginn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - Herrn G. angerufen
und diesen darüber informiert hatte, daß der SPD-Fraktionsvorsitzende ihn - den
Antragsteller - über die Bildung eines Akteneinsichtsausschusses mit dem Ziel, die
Spesenbelege des Bürgermeisters zu überprüfen, unterrichtet habe. Damit steht
fest, daß der Antragsteller diese an ihn herangetragene Information nicht
verschwiegen, sondern in seiner Fraktion weitergegeben hatte. Daß er den
Bürgermeister nicht informierte, hat der Antragsteller gegenüber Herrn G.
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Bürgermeister nicht informierte, hat der Antragsteller gegenüber Herrn G.
nachvollziehbar damit erklärt, daß er dies nicht habe tun können, weil er dem
Hinweis des SPD-Fraktionsvorsitzenden Z. nicht habe entnehmen können, daß der
Antrag am gleichen Abend gestellt werden würde. Außerdem habe er befürchtet,
daß der Bürgermeister, wenn er von ihm, dem Antragsteller, informiert werde, die
Mitteilung als ein gegen ihn gerichtetes Gerücht empfinden und bewerten und
deshalb unter Umständen gegen ihn auswerten würde, wenn die SPD den Antrag
doch nicht stellen sollte. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe
sich "ausgeschwiegen", dürfte somit unberechtigt sein.
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung ist schließlich auch insoweit
begründet, als sich der Antragsteller gegen seine "Abberufung" aus dem Haupt-
und Finanzausschuß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rotenburg
wendet. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegnerin ein derartiges
Abberufungsrecht zusteht (vgl. zu den Voraussetzungen der Abberufung von
Abgeordneten aus Ausschüssen des Bundestages: BVerfG, Urteil vom 13. Juni
1989, a.a.O.). S. 233 f.; aus gemeindlichen Ausschüssen: Schlempp, Kommentar
zur HGO, Stand: März 1990, § 62 Anm. III), ist der von der Antragsgegnerin am 24.
Juni 1991 gefaßte Beschluß bereits deshalb unwirksam, weil der Fraktionsausschluß
rechtswidrig ist und die Abberufung aus dem Ausschuß ausschließlich auf den
Fraktionsausschluß gestützt wurde.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 149 Abs. 1 VwGO ist infolge der
Beschwerdeentscheidung gegenstandslos geworden.
Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 (entsprechend) und 20
Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei sich die Befugnis zur Abänderung der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ergibt. Da mit
der erstrebten einstweiligen Anordnung die Hauptsache weitgehend
vorweggenommen wird, erscheint der gesetzlich normierte Auffangstreitwert ohne
Minderung angemessen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.