Urteil des HessVGH vom 11.11.1991

VGH Kassel: staatsangehörigkeit, aufenthalt im ausland, anspruch auf einbürgerung, erwerb, treu und glauben, geburt, eltern, verordnung, abstammung, genehmigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 3389/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 116 Abs 2 GG, § 25
RuStAG
(Verpflichtungsklage auf Einbürgerung von vor dem 1975-
01-01 geborenen ehelichen Kindern einer deutschen Mutter
jüdischer Abstammung)
Tatbestand
Die in Israel geborenen und lebenden Kläger begehren ihre Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband als Abkömmlinge einer ehemaligen deutschen
Staatsangehörigen.
Der Kläger zu 1) wurde am 19. August 1961 in P T (Israel) geboren, der Kläger zu
2) am 23. August 1964 in T A (Israel) und der Kläger zu 3) am 1. November 1967
in K S (Israel). Die Mutter der Kläger wurde am 13. Juni 1935 in F als eheliche
Tochter des Rechtsanwalts und Notars Dr. S S, der deutscher Staatsangehöriger
war, geboren und erwarb damit die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt.
Der Großvater der Kläger wanderte im Jahre 1936 zusammen mit seiner Ehefrau
und der Mutter der Kläger nach Israel aus, nachdem ihm die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft entzogen worden war. Dort erwarben die Großeltern und die
Mutter der Kläger mit Urkunde des britischen Hochkommissars vom 19. Dezember
1938 die palästinensische Staatsangehörigkeit bzw. Mandatszugehörigkeit
aufgrund der Verordnung über die palästinensische Staatsangehörigkeit
(Palestinian Citizenship Order) vom 24. Juli 1925 (PCO). Mit Inkrafttreten des
israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 14. Juli 1952 erhielten sie aufgrund
ihres Wohnsitzes in Israel seit Gründung dieses Staates am 14. Juli 1948
rückwirkend die israelische Staatsangehörigkeit. Mit Urkunde vom 8. Juli 1958
erwarb die Mutter der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 12 des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
(BGBl. I S. 65) - StAngRegG -.
Mit Anträgen vom 22. Dezember 1986 und 16. Januar und 12. August 1987
beantragten die Kläger ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß
Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie trugen dazu vor, ihrer Mutter sei die deutsche
Staatsangehörigkeit aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
25. November 1941 (RGBl. I S. 315) entzogen worden; zuvor habe sie ihre
deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, da sie bis dahin eine andere
Staatsangehörigkeit freiwillig oder auf Antrag nicht erworben habe. Die Kläger
vertraten dazu die Auffassung, bei der Staatsangehörigkeit des Mandatsgebiets
Palästina handele es sich nicht um eine effektive Staatsangehörigkeit, bei deren
Erwerb die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG -
verlorengehe.
Die Anträge der Kläger wurden mit Bescheiden des Regierungspräsidenten in D
vom 14. Juli 1988 abgelehnt, weil die Mutter der Kläger die deutsche
Staatsangehörigkeit mit Erwerb der palästinensischen Staatsangehörigkeit
verloren habe. Die palästinensische Staatsangehörigkeit der Bevölkerung des
Mandatsgebiets Palästina sei in der Staatenpraxis durchweg als völkerrechtliche
Staatsangehörigkeit bewertet worden; dies entspreche auch der Rechtsauffassung
der beteiligten Bundesressorts, des Hessischen Ministeriums des Innern und der
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der beteiligten Bundesressorts, des Hessischen Ministeriums des Innern und der
israelischen Regierung. Die hiergegen rechtzeitig eingelegten Widersprüche der
Kläger wurden mit Bescheiden des Regierungspräsidenten in D vom 12.
September 1988 mit der Begründung zurückgewiesen, das OVG Berlin habe zwar
mit Urteil vom 2. November 1978 (VII B 24.77) die palästinensische
Mandatszugehörigkeit als eine unvollkommene Staatsangehörigkeit bezeichnet,
diese Auffassung sei aber noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung
eines obersten Bundesgerichts bestätigt. Eine Preisgabe der bisherigen Praxis
würde den auch im Völkerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben
verletzen und sowohl die Betroffenen als auch ihre Heimatstaaten dazu
berechtigen, einer völkerrechtswidrigen Inanspruchnahme als deutsche
Staatsangehörige zu widersprechen.
Mit den hiergegen am 23. September 1988 erhobenen Klagen haben die Kläger ihr
Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, auch ihre
Mutter habe eigentlich nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG und nicht nach § 12
StAngRegG eingebürgert werden müssen. Unter Bezugnahme auf dahingehende
Rechtsprechung und Literatur bekräftigten sie ihre Ansicht, die palästinensische
Mandatszugehörigkeit könne nicht als vollwertige Staatsangehörigkeit im Sinne
von § 25 RuStAG gewertet werden. Die palästinensische Mandatszugehörigkeit sei
deshalb in ihren Wirkungen wesentlich eingeschränkt gewesen, weil Palästina
seinen Gebietszugehörigen keinen diplomatischen Schutz im Ausland gewähren
konnte, sondern nach Art. 12 des Völkerbundsmandats der diplomatische und
konsularische Schutz allein durch den Mandatar Großbritannien gewährt worden
sei. Außerdem sei ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1
RuStAG schon deshalb nicht eingetreten, weil sich ihre Mutter und ihre Großeltern
nicht freiwillig von Deutschland ab- und Palästina zugewandt hätten, sondern durch
nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung gezwungen
worden seien. Sie hätten auch entgegen § 25 Abs. 2 RuStAG nicht die Möglichkeit
gehabt, die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu
beantragen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in D
vom 14. Juli 1988 in der Form der Widerspruchsbescheide vom 12. September
1988 zu verpflichten, sie gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wieder einzubürgern,
hilfweise, unter Aufhebung dieser Bescheide festzustellen, daß sie deutsche
Staatsangehörige sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, in § 25 RuStAG sei mit ausländischer
Staatsangehörigkeit eine solche völkerrechtlicher Art gemeint, während die
Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen Sinne mehr der Abgrenzung von
Rechten und Pflichten im innerstaatlichen Bereich diene. Die palästinensische
Staatsangehörigkeit sei als ausländische Staatsangehörigkeit in diesem Sinne zu
qualifizieren, weil sie den Inhabern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der einer
gemeinsamen Rechtsordnung unterworfenen Bevölkerung eines bestimmten
fremden Gebiets zugestanden habe und ein Völkerrechtssubjekt vorhanden und
bereit gewesen sei, den Inhabern dieser Rechtsstellung Auslandsschutz zu
gewähren. Die Völkerbundsmandate der Kategorie A, zu der auch das
Mandatsgebiet Palästina gehört habe, seien völkerrechtlich als Staaten
anzusehen. Auch das israelische Staatsangehörigkeitsgesetz gehe davon aus, daß
man vor der israelischen Staatsgründung die palästinensische
Staatsangehörigkeit habe erwerben können.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteilen vom 4. Juli 1990 die Bescheide
des Regierungspräsidenten in D vom 14. Juli 1988 und dessen
Widerspruchsbescheide vom 12. September 1988 aufgehoben und den Beklagten
verpflichtet, die Kläger gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG einzubürgern. Zur
Begründung ist ausgeführt, die Kläger seien Söhne und Enkel früherer deutscher
Staatsangehöriger, denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch § 2 a der 11.
Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 entzogen worden
sei, weil sie als jüdische Emigranten bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt hätten. Entgegen der Auffassung der
Beklagten habe die Mutter der Kläger ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht
bereits zuvor durch den Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit im
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bereits zuvor durch den Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit im
Dezember 1938 verloren. Bei der palästinensischen Mandatszugehörigkeit
handele es sich um keine vollwertige ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne
von § 25 Abs. 1 RuStAG. Nur der Erwerb einer uneingeschränkten ausländischen
Staatsangehörigkeit könne den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur
Folge haben; die Staatsangehörigkeit des Mandatsgebietes Palästina sei aber
eingeschränkt gewesen, weil sie den auswärtigen Schutz der Bürger dieses
Gebiets nicht selbst vermittelt habe, sondern zur Gewährung dieses Schutzes
allein der Mandatar Großbritannien berechtigt gewesen sei. Auch wenn man den
völkerrechtlichen Begriff des Staats und der Staatsangehörigkeit zugrunde lege,
setze ein Staat das Vorhandensein von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
voraus, wobei letztere unter anderem durch die Existenz einer unabhängigen
Regierung und einer selbständigen Innen- und Außenpolitik gekennzeichnet sei;
dies sei aber nach Art. 12 der Mandatssatzung bei Palästina gerade nicht der Fall
gewesen. Im übrigen habe der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch
deshalb bei dem Großvater der Kläger nicht eintreten können, weil dieser sich nicht
freiwillig von Deutschland ab- und Palästina zugewandt habe, sondern aufgrund
nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung gezwungen
worden sei. Zudem räume § 25 RuStAG dem Erwerber einer ausländischen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Möglichkeit ein, die deutsche
Staatsangehörigkeit zu behalten, und zwar entweder durch die Beibehaltung eines
Wohnsitzes oder Aufenthalts im Inland (Abs. 1) oder durch eine
Beibehaltungsgenehmigung (Abs. 2). Dem Großvater der Kläger sei es aber wegen
der nationalsozialistischen Judenverfolgung nicht möglich gewesen, 1938 einen
Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland beizubehalten oder eine Genehmigung
zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Auch der
spätere Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit habe nicht zu einem Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit geführt; denn der Erwerb dieser
Staatsangehörigkeit sei automatisch wegen Wohnsitznahme und nicht auf Antrag
erfolgt.
Der Beklagte hat gegen diese ihm am 17. Oktober 1990 zugestellten Urteile am 6.
November 1990 Berufung eingelegt und macht dazu unter teilweiser Wiederholung
seiner früheren Argumentation geltend, § 25 Abs. 1 RuStAG könne nur dann nicht
angewandt werden, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch den
verleihenden Staat in lebens-, freiheits- oder existenzbedrohender Weise
erzwungen worden sei, und es gebe auch keine Vermutung dafür, daß stets der
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen als erzwungen anzusehen wäre.
Es müsse vielmehr angenommen werden, daß aufgrund der bewußten Abwendung
vom damaligen Verfolgerstaat Deutschland eine freiwillige Hinwendung zum Staat
Palästina stattgefunden habe, auf den damals viel Hoffnung gesetzt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen unter Aufhebung der angegriffenen Urteile abzuweisen.
Die Kläger verteidigen die angegriffenen Urteile und beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die mit Beschluß des Senats vom 27. März 1991 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO
beigeladene Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, den Klägern
stehe entgegen der Ansicht des VG Darmstadt ein Anspruch auf Einbürgerung
nach Art. 116 Abs. 2 GG nicht zu. Die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung der
Wiedergutmachung auf staatsangehörigkeitsrechtlichem Gebiet könne nicht durch
eine extensive Interpretation des § 25 Abs. 1 RuStAG durchbrochen werden; § 12
StAngRegG würde dadurch unterlaufen und seine Anwendung auf einige wenige
Fälle reduziert, für die ein solches Regelungswerk nicht erforderlich wäre. Die in §
25 Abs. 1 RuStAG angeordnete Rechtsfolge könne mit wenigen Ausnahmen nur in
den Fällen mangelnden freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit
nicht eintreten, in denen dieser Erwerb durch den verleihenden Staat in lebens-,
freiheits- oder existenzbedrohender Weise erzwungen worden sei. Insbesondere
gehe es nicht an, im Zusammenhang mit nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen stehende Erwerbe einer anderen Staatsangehörigkeit
stets als erzwungen in diesem Sinne zu betrachten. Im übrigen stehe die
Feststellung des Verwaltungsgerichts über die rechtliche Qualität der
palästinensischen Staatsangehörigkeit im Widerspruch zu der seit den 20er Jahren
überwiegend vertretenen und als maßgeblich anzusehenden Auffassung.
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überwiegend vertretenen und als maßgeblich anzusehenden Auffassung.
Insbesondere hätten in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen, worauf es
hauptsächlich ankomme, in der Staatenpraxis und Rechtsprechung sowie im
völkerrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Schrifttum nie ernsthafte
Zweifel daran bestanden, daß die palästinensische Staatsangehörigkeit
völkerrechtlich eine echte und als vollwirksam anzusehende Staatsangehörigkeit
gewesen sei. Die palästinensische Mandatszugehörigkeit habe die unbeschränkten
Inländerrechte in einem einer gemeinsamen Rechtsordnung unterstehenden
Gebiet, dem Völkerbundsmandat Palästina, vermittelt, und mit dem Mandatar
Großbritannien sei ein Völkerrechtssubjekt vorhanden und bereit gewesen, den
Mandatszugehörigen Auslandsschutz zu gewähren. Die palästinensische
Mandatszugehörigkeit erscheine als ein Status, der in den Auswirkungen für den
Inhaber dem einer in jeder Hinsicht vollwertigen Staatsangehörigkeit gleichkomme.
Der Mandatszugehörige habe im Mandatsgebiet volles Heimatrecht genossen und
sich im Ausland dem Schutz des Mandatars anvertrauen können; er habe in einem
Schutz- und Treueverhältnis zu Palästina mit der Mandatsmacht Großbritannien
gestanden. Maßgeblich sei allein, daß Auslandsschutz durch ein
Völkerrechtssubjekt geleistet worden sei, wenn auch nicht durch Palästina selbst,
sondern durch den Mandatar Großbritannien.
Außerdem könnten die Kläger selbst dann, wenn ihre Mutter einen
Wiedereinbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG gehabt hätte, als deren
Abkömmlinge keinen Anspruch auf Einbürgerung hieraus ableiten. Ein solcher
Einbürgerungsanspruch stehe nur denjenigen Kindern eines Ausgebürgerten zu,
die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stünden, an welches das
Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit knüpfe. Demgemäß seien nicht nur nichteheliche Kinder
ausgebürgerter Väter, sondern auch eheliche Kinder ausgebürgerter Mütter
aufgrund dieser Abstammung nicht einbürgerungsberechtigt. Nach der im
Zeitpunkt der Geburt der Kläger geltenden Fassung von § 4 Abs. 1 RuStAG habe
das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters erworben
und sei nicht durch Geburt kraft Abstammung von seiner Mutter Deutscher
geworden. Diese Regelung habe zwar Art. 3 Abs. 2 GG widersprochen, sei aber erst
mit Wirkung zum 1. Januar 1975 bereinigt worden, wobei den von der
Verfassungswidrigkeit des § 4 RuStAG a. F. in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum
31. Dezember 1974 betroffenen Personen durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - das Recht eingeräumt worden sei, bis zum 31.
Dezember 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Nach alledem komme für die Kläger nur noch eine Einbürgerung nach § 13 RuStAG
in Betracht, dafür sei aber unter anderem Voraussetzung, daß die Kläger ihre
bisherige israelische Staatsangehörigkeit aufgäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten 12 UE 3389/90, 12 UE 3390/90 und 12 UE 3411/90, der die
Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums D (1 c 04 - L -
6/87, 64/87 und 66/87) und der den Großvater der Kläger betreffenden Akten des
Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden (Abt. 650 Nr. 33868 Zugang 31/61)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen des Beklagten sind begründet, da ihn das
Verwaltungsgericht zu Unrecht zur Einbürgerung der Kläger nach Art. 116 Abs. 2
Satz 1 GG verpflichtet hat.
Ob die Kläger aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift einen
Einbürgerungsanspruch besitzen oder ihnen im Wege des Ermessens die deutsche
Staatsangehörigkeit verliehen werden kann, kann dahinstehen. Im vorliegenden
Verfahren haben sie ihr Begehren ausdrücklich auf Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG
beschränkt, der in verfassungsrechtlich unbedenklicher Art und Weise zugunsten
der zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerten Rechtsfolgen aus dem
offensichtlichen Verstoß gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit bei der
zwangsweisen Sammelausbürgerung zieht und ihnen einen speziellen
Einbürgerungsanspruch verleiht, der mit der Verpflichtungsklage gerichtlich
verfolgt werden kann. Dahinstehen kann hier ferner das Verhältnis, in dem der
Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu demjenigen aus § 12
des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar
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des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar
1955 (BGBl. I S. 65; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.7.1979, BGBl. I S.
1061) - StAngRegG - steht, wonach einen Anspruch auf Einbürgerung auch
derjenige frühere deutsche Staatsangehörige besitzt, der im Zusammenhang mit
politischen, rassischen oder religiösen Verfolgungsmaßnahmen in dem genannten
Zeitraum eine fremde Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des StAngRegG, also
vor dem 26. Februar 1955 (§ 30 StAngRegG), erworben hat, auch wenn er seinen
dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält. Insbesondere kommt es hier nicht
darauf an, ob die Ansicht des VG Darmstadt zutrifft, die Mutter der Kläger sei zu
Unrecht nach § 12 StAngRegG eingebürgert worden, weil diese Vorschrift nur den
freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit erfasse (ebenso
Makarov/von Mangoldt, Dt. StAngR, Stand: November 1987, § 12 StAngRegG Rdnr.
8; kritisch dazu Hailbronner/Renner, StAngR, 1991, § 12 StAngRegG Rdnr. 2). Die
Kläger können nämlich aus dieser Einbürgerungsvorschrift für sich Rechte schon
deshalb nicht mehr herleiten, weil ihnen als Abkömmlingen ein
Einbürgerungsanspruch danach nur bis zum 31. Dezember 1970 zustand (§ 12
Abs. 2 StAngRegG). Die Einbürgerung ihrer Mutter erstreckte sich jedenfalls nicht
kraft Gesetzes auf sie (betr. Art. 116 Abs. 2 GG: BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
-, BVerwGE 68, 220 = JZ 1984, 834 m. Anm. v. Mangoldt, JZ 1984, 821). Schließlich
ist hier mangels eines dahingehenden Antrags nicht zur prüfen, ob die Kläger nach
§ 13 RuStAG als Abkömmlinge einer ehemaligen Deutschen eingebürgert werden
können. Hierfür ist zwar nicht erforderlich, daß sie ohne Ausbürgerung ihrer Mutter
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten (Hailbronner/Renner, a.a.O., §
13 RuStAG Rdnr. 1). Grundsätzlich würde aber von ihnen die Aufgabe der
israelischen Staatsangehörigkeit verlangt (Nr. 6.5.2 EinbRL).
Die danach allein als Entscheidungsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift
des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt vor, daß frühere deutsche
Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die
Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen
worden ist, ebenso wie ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern sind.
Dieser verfassungsrechtliche Einbürgerungsanspruch kommt vor allem denjenigen
ausgebürgerten Personen zugute, die sich nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr in
Deutschland aufgehalten haben. Sofern nämlich die Betroffenen nach dem 8. Mai
1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben, gelten sie ohnehin
gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG als nicht ausgebürgert. In beiden Fällen ist der
zwischenzeitliche Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit grundsätzlich ohne
Bedeutung.
Für die Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren der Kläger kommt es somit
darauf an, ob die Mutter der Kläger ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund
einer Ausbürgerung im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG verloren hat und ob
die Kläger als ihre Abkömmlinge daraus einen Einbürgerungsanspruch herleiten
können. Letzteres ist zu verneinen, während ersteres offen bleiben kann.
Die Mutter und die Großeltern der Kläger können von der Ausbürgerung durch § 2
der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S.
1741) erfaßt worden sein, wonach ein Jude die deutsche Staatsangehörigkeit
verlor, wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hatte. Dies trifft für die Mutter und die Großeltern der Kläger
zu, falls sie damals noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Die Mutter
und die Großeltern der Kläger könnten ihre deutsche Staatsangehörigkeit dadurch
verloren haben, daß sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren dauernden
Aufenthalt hatten und auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarben
(§ 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583 -
RuStAG -; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift BVerfG-Kammer, 22.06.1990
- 2 BvR 116/90 -, EZAR 150 Nr. 10). Ob die Mutter der Kläger diese
Verlustvoraussetzungen erfüllte, kann aus mehreren Gründen zweifelhaft
erscheinen.
Der Antrag auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit muß im Falle eines
Minderjährigen auch gerade dessen Einbürgerung betreffen; es genügt also nicht,
daß sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Eltern oder einen Elternteil
kraft Gesetzes auf ein minderjähriges Kind erstreckt. Soweit eine Person durch
eine andere gesetzlich vertreten wird, müssen außerdem die Voraussetzungen
des § 19 RuStAG für die Entlassung vorliegen (§ 25 Abs. 1 RuStAG). Danach kann
die Entlassung einer unter elterlicher Sorge stehenden Person nur von dem
gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen
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gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen
Vormundschaftsgerichts beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RuStAG). Die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist jedoch nicht erforderlich, wenn der
Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge
für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses
Kindes zusteht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG). So verhält es sich hier. Die Mutter der
Kläger ist der in den Akten des Hauptstaatsarchivs Wiesbaden befindlichen
Übersetzung der Einbürgerungsurkunde zufolge am 19. Dezember 1938
zusammen mit ihrem Vater eingebürgert worden, nachdem dieser "für den
Einschluß seiner Kinder gebeten hat, die früher geboren und minderjährig sind".
Zweifel an der Anwendbarkeit des § 25 RuStAG könnten sich aber daraus ergeben,
daß der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch eine freie, unmittelbar auf
den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichtete Willensentscheidung
bewirkt worden sein muß (Hailbronner/Renner, a.a.O. § 25 RuStAG Rdnr. 16). Falls
deutschen Staatsangehörigen eine ausländische Staatsangehörigkeit ohne
ausdrücklichen und freiwilligen Antrag verliehen wird, kommt ein Verlust nach § 25
RuStAG nicht in Betracht (Makarov/ von Mangoldt, a.a.O., § 25 RuStAG Rdnr. 32,
35). Im Falle der im Zuge der nationalsozialistischen Judenverfolgung aus
Deutschland geflohenen Juden deutscher Staatsangehörigkeit könnte in Zweifel
gezogen werden, ob diese in dem Sinne eine fremde Staatsangehörigkeit
erworben haben, daß sie die Wahl zwischen dieser fremden und der deutschen
Staatsangehörigkeit getroffen haben. Bei diesen Personen ist nämlich die
Besonderheit zu berücksichtigen, daß das Fehlen eines Wohnsitzes oder eines
dauernden Aufenthalts im Inland nicht auf ihrem freien Entschluß beruhte, sondern
auf Verfolgungsmaßnahmen, denen sie ohne ihr Zutun allein wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse ausgesetzt waren (ebenso wohl Maunz,
in Maunz/Düring, GG, Art. 116 Rdnr. 28). Zudem kommt in der Vorschrift des § 25
Abs. 2 RuStAG zusätzlich zum Ausdruck, daß der Staatsangehörigkeitsverlust
nicht automatisch eintreten soll, sondern dem Betroffene grundsätzlich die
Möglichkeit zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit offenstehen
muß. Den aus Deutschland vertriebenen Juden war aber gerade diese Möglichkeit
der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit von vornherein verwehrt.
Schließlich könnten vor allem deswegen Bedenken gegen die Anwendung des § 25
RuStAG in Fällen der vorliegenden Art bestehen, weil die palästinensische
Staatsangehörigkeit unter Umständen keine ausländische Staatsangehörigkeit im
Sinne des § 25 RuStAG darstellt. Bei der fremden Staatsangehörigkeit muß es sich
nämlich um eine effektive Staatsangehörigkeit handeln (Hailbronner/ Renner,
a.a.O., § 25 RuStAG Rdnr. 14; Makarov/von Mangoldt, a.a.O. § 25 RuStAG Rdnr.
24). Obwohl die Anforderungen an die fremde Staatsangehörigkeit im einzelnen
umstritten sind, besteht eine gewisse Übereinstimmung darüber, daß der Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintritt, wenn die fremde
Staatsangehörigkeit keine echte Mitgliedschaft verkörpert oder keinen Anspruch
auf diplomatische Schutzausübung beinhaltet (Hailbronner/Renner, a.a.O. § 25
RuStAG Rdnr. 14). Ob die Zugehörigkeit zum britischen Mandatsgebiet Palästina
diese Voraussetzungen erfüllt, ist in neuerer Zeit streitig geworden, nachdem dies
zunächst über 40 Jahre lang in der Staatenpraxis und der Rechtsprechung
unbestritten angenommen wurde. Die vom Verwaltungsgericht erster Instanz
vertretene Rechtsauffassung über die Unvollständigkeit der palästinensischen
Staatsangehörigkeit infolge Fehlens diplomatischen Schutzes durch den Staat
Palästina selbst geht im wesentlichen auf die Rechtsprechung des OVG Berlin
(02.11.1978 - V B 24.77 -, OVGE 15, 34; vgl. auch Hilf, StAZ 1973, 84) zurück und
wird unter anderem jetzt auch vom VGH Baden-Württemberg (01.12.1986 - 1 S
612/86 -, EZAR 250 Nr. 1) und vom OVG Nordrhein-Westfalen (07.07.1987 - 18 A
2810/84 -, EZAR 250 Nr. 2 = ZfSH/SGB 1987, 538 = InfAuslR 1988, 68) geteilt.
Welcher dieser auch im internationalen Schrifttum heftig umstrittenen Auffassung
zu folgen ist, kann letztlich hier offenbleiben.
Denn die Kläger erfüllen insofern nicht die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2
Satz 1 GG, als sie auch dann, wenn ihre Mutter nicht ausgebürgert worden wäre,
die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten. Der
Wiedereinbürgerungsanspruch der Abkömmlinge hängt jedoch davon ab, daß sie
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, falls die Ausbürgerung nicht
erfolgt wäre (Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 38; Makarov/von
Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 90; BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80 -,
BVerwGE 68, 220 = JZ 1984, 834 m. Anm. v. Mangoldt, JZ 1984, 821; Meyer, NVwZ
1987, 15; a.A. z. T. Menzel, in Bonner Kommentar, Art. 116 Anm. B 4).
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Wiedergutmachung durch Wiedereinbürgerung setzt nämlich vorangegangene
Nachteile durch Vorenthalten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit voraus
(Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 38). Dies wird von Silagi (ROW 1986,
160, 163; derselbe, StAZ 1984, 165 f.) übersehen. Diese Rechtsauffassung hat
das Bundesverwaltungsgericht nunmehr bekräftigt und entschieden, daß aus
diesem Grunde unter anderem vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder
ausgebürgerter deutscher Frauen nicht zu den Abkömmlingen im Sinne des Art.
116 Abs. 2 GG gehören (27.03.1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108 = DVBl. 1990,
1061 = NJW 1990, 2213; a.A. allerdings VG Berlin, 10.04.1989 - 2 A 5.88 -).
Insofern bleibt Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG hinter § 13 RuStAG zurück, der
ausdrücklich nur auf die Abstammung von einem Deutschen oder die Annahme
durch einen Deutschen abstellt (vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O., § 13 RuStAG Rdnr.
3 m.w.N.).
Nach alledem muß der Einbürgerungsanspruch der 1961, 1964 und 1967
geborenen Kläger daran scheitern, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch
dann nicht erworben hätten, wenn ihre Mutter nicht ausgebürgert worden wäre.
Zum Zeitpunkt ihrer Geburt galt nämlich noch § 4 RuStAG in einer Fassung, die
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung und Geburt nur
für das eheliche Kind eines deutschen Mannes vorsah, bzw. in einer Fassung, die
den Erwerb vor einer deutschen Mutter nur für den Fall sonst eintreten oder
Staatenlosigkeit ermöglichte (vgl. Art. 1 Ges. vom 19.12.1963, BGBl. I S. 982 -
RuStAÄndG 1963 -). Die der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG zugrunde gelegte
hypothetische staatsangehörigkeitsrechtliche Entwicklung wird im vorliegenden Fall
dadurch bestätigt, daß die Mutter der Kläger tatsächlich am 8. Juli 1958 bereits
wieder eingebürgert worden war, im Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder also die
deutsche Staatsangehörigkeit schon wieder besaß.
Diese Rechtslage, die eheliche Kinder deutscher Frauen von dem Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt grundsätzlich ausschloß, war zwar
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig (BVerfG,
21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 21/72 - BVerfGE 37, 217 = NJW 1974, 1609 = DVBl.
1975, 784 = DÖV 1974, 774 = MDR 1974, 993). Diese verfassungswidrige Lage ist
aber, ohne daß dies seinerseits verfassungsrechtlich beanstandet werden kann
(BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 = EZAR 271 NR. 15 = NJW
1987, 856 = DVBl. 1987, 370 = InfAuslR 1987, 41), dadurch aufgelöst worden, daß
den zwischen dem 31. März 1953 und dem 1. Januar 1975 geborenen Kindern und
damit auch den Klägern das Recht eingeräumt wurde, die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben (Art. 3 RuStAÄndG
1974). Hiervon haben die Kläger übrigens keinen Gebrauch gemacht, und die
hierfür gesetzte Frist bis Ende des Jahres 1977 (Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974) ist
seit langem abgelaufen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.