Urteil des HessVGH vom 07.09.2005

VGH Kassel: meldung, aufschiebende wirkung, stadt, konzept, mitbestimmungsrecht, wahrscheinlichkeit, quote, form, wiederholungsgefahr, rechtswidrigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TL 2624/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 83 Abs 6 S 2 PersVG HE,
§ 83 Abs 3 PersVG HE, § 77
Abs 2 Nr 4 PersVG HE, § 74
Abs 1 Nr 15 PersVG HE
(Personalrat; Mitbestimmung; Auswahl von
Überhangpersonal)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 16. Juli 2004 - 22
L 2286/04 - abgeändert und werden die Anträge des Antragstellers insgesamt
abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der antragstellende örtliche Personalrat beim Regierungspräsidium (RP) A-Stadt
und der Regierungspräsident des RP A-Stadt streiten um Mitbestimmungsrechte
des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes (HPVG) bei der Auswahl und Meldung von
Überhangpersonal an die Personalvermittlungsstelle (PVS) und um die Einleitung
eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von
Landespersonal bei der PVS, soweit eine Verarbeitung im RP A-Stadt erfolgt.
Zur Sanierung des Landeshaushalts erließ der Hessische Landesgesetzgeber das
"Zukunftssicherungsgesetz" (ZSG) vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513 ff.),
das unter Art.1 das "Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung"
mit Regelungen über die Einrichtung einer PVS beim Hessischen Ministerium der
Finanzen (HMdF), über deren Aufgabe der Vermittlung ausgewählter und
gemeldeter Beschäftigter auf wiederbesetzbare Stellen in der Landesverwaltung,
über die Festlegung der Stellenabbauquote und über die Auswahl und Meldung der
zu vermittelnden Beschäftigten enthält.
Ergänzend dazu wurde unter Art. 2 des ZSG in das Hessische
Personalvertretungsgesetz § 81a HPVG neu eingefügt, nach dessen Abs. 1 der
nach § 83 HPVG zuständige Personalrat an einem Konzept zur Einrichtung einer
PVS mitzuwirken hat und ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht
zurücktritt, soweit das Konzept Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und §
77 Abs. 2 HPVG enthält.
Nach Vorberatungen mit dem Hauptpersonalrat (HPR) für seinen Geschäftsbereich
legte das HMdF unter dem 19. Dezember 2003 der Landesregierung eine
Beschlussvorlage für die "Umwandlung der Personalentwicklungsbörse in eine
Personalvermittlungsstelle" vor, der Entwürfe zu Verfahrensregelungen beigefügt
waren. Am 22. Dezember 2003 fasste die Landesregierung den folgenden, wörtlich
vorgeschlagenen Beschluss:
"1. Die Landesregierung nimmt das Konzept zur Umwandlung der
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"1. Die Landesregierung nimmt das Konzept zur Umwandlung der
Personalentwicklungsbörse (PEB) in eine Personalvermittlungsstelle (PVS) und zur
Neuregelung des Melde- und Vermittlungsverfahrens zustimmend zur Kenntnis.
2. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren im Übrigen zu
regeln."
In der Folgezeit wurden dem HPR beim HMdF neben diesem Kabinettsbeschluss
nebst Anlagen die "Verfahrensregelungen zur Personalvermittlungsstelle" und das
"Verfahrensverzeichnis nach § 6 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)"
zugeleitet und die beabsichtigten Maßnahmen mit ihm erörtert.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 lehnte der HPR beim HMdF diese Maßnahmen
in Übereinstimmung mit den übrigen Hauptpersonalräten sowohl hinsichtlich des
unverhältnismäßig großen Stellenabbaus als auch hinsichtlich des vorgesehenen
Instrumentariums ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 erläuterte der HMdF
seine Gründe für das Festhalten an der Einrichtung der PVS und an den
entwickelten Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen, die dann im
Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Februar 2004 auf S. 871 ff.
veröffentlicht wurden.
Nachdem der beteiligte Regierungspräsident des RP A-Stadt mit Schreiben vom
29. Januar 2004 alle Mitarbeiter seiner Behörde gebeten hatte, auf einem Anhang
zur Frage einer freiwilligen Vermittlung durch die PVS Stellung zu nehmen und
andernfalls möglicherweise entgegenstehende persönliche Belange anzugeben,
forderte der antragstellende örtliche Personalrat die Einleitung eines
Beteiligungsverfahrens nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG (Mitbestimmung über den
Inhalt von Personalfragebogen) und stellte wegen der erfolgten Ablehnung am 16.
Februar 2004 beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung - 22 LG 560/04 - auf Einleitung des
Mitbestimmungsverfahrens und auf vorläufige Untersagung der Verwendung der
verschickten Fragebögen und leitete am 18. Februar 2004 ein
personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren - 22 L 604/04 - in Bezug auf
dieses Mitbestimmungserfordernis ein.
In der mündlichen Anhörung vom 8. März 2004 erkannte der Beteiligte in beiden
Verfahren die geltend gemachten Ansprüche an.
Im Eilverfahren wurde ihm daraufhin mit einem "Anerkenntnisbeschluss"
aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und den Fragebogen zur
Vorbereitung des Auswahlverfahrens für die PVS-Vermerke vorläufig nicht zu
verwenden; da er die Anträge anerkannt habe, sei er gemäß §§ 80 Abs. 2, 46 Abs.
2 ArbGG i.V.m. § 307 ZPO entsprechend zu verpflichten gewesen.
Im Hauptsacheverfahren wurde dem Beteiligten mit "Teilanerkenntnisbeschluss"
aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, und der Antrag im
Übrigen abgewiesen.
In der Begründung dieses 28-seitigen und mit 11 Leitsätzen veröffentlichten (PersR
2005 S. 204 ff. = juris) Beschlusses wird u.a. ausgeführt:
Der ursprüngliche Antrag sei zulässig und der Beteiligte entsprechend seinem
Anerkenntnis zu verpflichten; im Übrigen sei der Antrag auf Feststellung der
Verletzung der Mitwirkungsrechte des Antragstellers unzulässig und auch nicht
begründet. Ein Ausschluss der Mitbestimmung nach § 81a Abs. 1 HPVG
hinsichtlich des hier verwandten Fragebogens sei nicht anzunehmen, weil
insbesondere die Auswahlrichtlinien nicht Teil des Konzepts i.S.d. § 81a HPVG
seien, so dass es bei der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs.
2 HPVG verblieben sei. Ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren für die
Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals sei nicht
durchgeführt worden. Ihre Anwendung durch den Beteiligten verletze insoweit die
Rechte des Antragstellers, als der HPR beim HMdF nach § 83 Abs. 3 HPVG nicht
ordnungsgemäß im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens damit befasst
worden sei. Da kein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren des HPR beim
HMdF eingeleitet worden sei, verbleibe es bei der örtlichen Zuständigkeit der
Personalräte bei den einzelnen Behörden hinsichtlich der Auswahl von zu
meldendem Personal. Eine solche Verletzung seiner Rechte mache der
Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend.
Es folgen ergänzende gerichtliche Hinweise zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit der
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Es folgen ergänzende gerichtliche Hinweise zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit der
Auswahlrichtlinien. Diese Probleme um § 81a HPVG könnten allerdings
dahingestellt bleiben, da diese Vorschrift bezüglich der Befragung der
Bediensteten durch den vorliegenden Fragebogen ohnehin nicht zur Anwendung
komme, weil es sich nach dem Inhalt und der Freiwilligkeit der zur Beantwortung
gestellten Fragen nicht um einen Personalfragebogen im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr.
1 HPVG handele; anders sei es, wenn die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der
vorliegenden Befragung zu überprüfen wäre, wozu dann weitere ausführliche
Darlegungen folgen.
Nachdem der antragstellende örtliche Personalrat den Beteiligten
dementsprechend unter dem 23. März 2004 erfolglos aufgefordert hatte, in Bezug
auf die Auswahl des Überhangpersonals zur Meldung an die PVS ein
Mitbestimmungsverfahren und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Meldung
an die PVS ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten, stellte er am 29. März 2004 beim
Verwaltungsgericht Gießen zunächst einen entsprechenden Antrag einstweiligen
Rechtsschutzes. Das Verfahren - 22 L 1296/04 - wurde in der mündlichen
Anhörung vom 16. Juli 2004 eingestellt, nachdem der Beteiligte erklärt hatte, dass
die Meldung der auf ihn entfallenden 184,75 personalisierten Stellen mit Freigabe
der letzten Personalstammdaten an die PVS am 30. März 2004 abgeschlossen
worden sei, und er zusichere, im Fall einer notwendigen Nachmeldung an die PVS
dem Antragsteller rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit dieser gerichtlichen
Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen könne.
Am 12. Mai 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren - 22 L
2286/04 - auf Einleitung eines Mitbestimmungs- und eines Mitwirkungsverfahrens
und auf die Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 74
Abs. 1 und § 77 Abs. 2 HPVG eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen
geltend gemacht:
Die Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte sei erforderlich, weil
der Beteiligte trotz der Begründung des Beschlusses des VG Gießen vom 8. März
2004 - 22 L 604/04 -, in dem die Rechtswidrigkeit der Meldung von Bediensteten an
die PVS ohne seine vorherige Beteiligung festgestellt worden sei, diese Meldungen
trotz des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgeschlossen habe, worin sogar
eine Missachtung des Gerichts zu sehen sei. Das Meldeverfahren habe sich auch
nicht endgültig erledigt, weil infolge von Individualrechtsschutzverfahren, wie etwa
vor dem VG Gießen, Meldungen an die PVS mit der Folge zurückgenommen
werden müssten, dass es zur Erfüllung der vorgegebenen Quote
Nachbenennungen von Ersatzbediensteten bedürfe.
Da der HPR beim HMdF mit den Auswahlrichtlinien nicht gemäß § 83 Abs. 3 HPVG
ordnungsgemäß befasst worden sei, bestehe ein Beteiligungsrecht des
Antragstellers.
Sein Anspruch auf Mitwirkung in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten ergebe sich nach dem vorangegangenen Beschluss
des Verwaltungsgerichts aus § 81 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 HPVG.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Auswahl und Meldung von
Überhangpersonal an die PVS ein Mitbestimmungsverfahrens einzuleiten,
2. dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Erhebung und automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS ein
Mitwirkungsverfahren einzuleiten,
3. festzustellen, dass der Beteiligte von der bisherigen Auswahl und Meldung von
Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers
dessen Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4
HPVG verletzt hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen,
und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
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Die Anträge zu 1. und 2. seien bereits unzulässig, weil ein erneutes
Meldeverfahren von Überhangpersonal an die PVS derzeit nicht zu erwarten sei.
Mit einer Nachbenennung von "Ersatzbediensteten" sei nicht zu rechnen. Ein in
einzelnen Fällen möglicherweise erhobener Individualrechtsschutz führe nicht zu
einer Rücknahme der Meldung an die PVS, weil diese das Amt eines Beschäftigten
weder im statusrechtlichen noch im funktionellen Sinne berühre. Es sei
gegenwärtig offen, ob es infolge der Meldung jemals zu einer Umsetzung,
Abordnung oder Versetzung oder zu einer Heranziehung der betroffenen Personen
zu Sonderaufgaben und Projekten komme. Bei der Meldung zur PVS handele sich
lediglich um eine vorbereitende Maßnahme gemäß § 44a VwGO, die nur
gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf
angegriffen werden könne.
Jedenfalls sei es dem Antragsteller zumutbar, bis zum Eintritt der Notwendigkeit
einer Nachbenennung abzuwarten, um dann seine Rechtsschutzmöglichkeiten
auszuschöpfen.
Der unter 3. gestellte Feststellungsantrag sei zudem nicht begründet. Entgegen
der Ansicht des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Gießen sei die
Beteiligung des HPR beim HMdF im Rahmen des § 81a Abs. 1 HPVG beim
Zustandekommen der "Verfahrensregelungen zur PVS" einschließlich der
"Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangspersonals" nicht zu
beanstanden; sämtliche im Staatsanzeiger veröffentlichten Regelungen zur PVS
seien als "Konzept" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Sowohl im
Kabinettsbeschluss vom 22. Dezember 2003 als auch im Mitwirkungsverfahren
seien die Auswahlrichtlinien stets als Teil des "Konzepts zur Umwandlung der PEB
in eine PVS" behandelt worden. Die Zuständigkeit des HPR beim HMdF ergebe sich
schließlich aus § 81a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 83 Abs. 3 HPVG. Abgesehen von dieser
Sondervorschrift ergebe sich die Zuständigkeit des HPR beim HMdF auch
hinsichtlich der Einführung des Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten aus § 81 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6
und 3 HPVG, denn Abs. 3 sei nur ein Unterfall des Abs. 2.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 hat die Fachkammer für Personalvertretungsrecht
(Land) des Verwaltungsgerichts Gießen beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte mit der bisherigen Auswahl und Meldung
von Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers
dessen Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4
HPVG verletzt hat.
2. Dem Beteiligten wird aufgegeben, das Mitwirkungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1
HPVG bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur
Vermittlung von Landespersonal bei der PVS einzuleiten, soweit eine Verarbeitung
im Hause erfolgt.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen .
Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt:
Für den unter 3. gestellten Feststellungsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse,
weil der Beteiligte die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens abgelehnt und
das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung
bestritten habe, so dass eine Wiederholungsgefahr offensichtlich gegeben sei,
zumal der Antragsteller beabsichtige, im Falle einer notwendigen Nachmeldung ein
weiteres Rechtsschutzverfahren durchzuführen.
Auch der unter 2. gestellte und auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens zur
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS
gerichtete Antrag sei zulässig, weil der Beteiligte weiterhin das automatisierte
Verfahren in Rahmen eines Lese- und Ausdruckzugriffs verwende und zur Meldung
an die PVS personenbezogene Daten der Mitarbeiter eingebe, die freiwillig aus
dem Landesdienst ausscheiden wollten.
Der unter 1. gestellte und auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens vor
einer weiteren Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS gerichtete
Antrag sei dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil nach den
nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Angaben des Beteiligten derzeit
keine Veranlassung bestehe, weitere Personen als Überhangpersonal an die PVS
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keine Veranlassung bestehe, weitere Personen als Überhangpersonal an die PVS
zu melden. Auch soweit das VG Gießen mit Beschluss vom 7. Juli 2004 - 5 G
1241/04 - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Beamten gegen
die Meldung zur PVS festgestellt habe, solle zunächst die Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewartet werden. Derzeit bestehe keine
Aufforderung zu einer Nachmeldung von Personal. Die Verpflichtung zur
Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens wäre deshalb ohne aktuellen
Bezug auf einen nur möglichen Fall einer Meldung gerichtet.
Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie auch begründet.
Die Kammer bleibe bei ihrer im Beschluss vom 8. März 2004 - 22 L 604/04 -
vertretenen Auffassung, dass die "Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung von
Überhangpersonal" von der Hessischen Landesregierung nicht als Teil des
"Konzepts zur Errichtung der Personalvermittlungsstelle" gemäß § 81a Abs. 1 Satz
2 HPVG, sondern gesondert geregelt worden seien, so dass es bei der
Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG geblieben
sei, die sich vorliegend auf die Auswahl und Behandlung des Personals bezöge,
welches der PVS gemeldet werden solle. Zwar käme in diesem Fall gemäß § 83
Abs. 3 HPVG grundsätzlich eine Mitbestimmung des HPR beim HMdF in Betracht;
ein solches Mitbestimmungsverfahren sei jedoch nach den in den bisherigen
Verfahren vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen nicht erfolgt und
zwischenzeitlich wohl auch nicht durchgeführt worden. Da der Hauptpersonalrat
danach nicht beteiligt worden sei, verbleibe es bei der Zuständigkeit des örtlichen
Personalrats, mithin des Antragstellers.
Sein Antrag auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 HPVG
bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sei
ebenfalls begründet, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch
den Beteiligten im eigenen Hause erfolge. Zwar sei dem HPR beim HMdF mit
Schreiben vom 21. Januar 2004 ein Verfahrensverzeichnis zur Beteiligung
vorgelegt worden, dieses habe jedoch nicht den gesetzlichen
datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen, so dass eine ordnungsgemäße
Beteiligung des HPR gemäß § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG nicht durchgeführt worden
sei. Der Beteiligte habe deshalb in eigener Zuständigkeit die vorgeschriebene
Beteiligung nunmehr nachzuholen, weil er jedenfalls die von ihm in das
automatisierte Verfahren eingegebenen personenbezogenen Daten seiner
Mitarbeiter weiterhin verarbeite.
Gegen den ihm am 2. August 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am
30. August 2004 Beschwerde erhoben und diese innerhalb der gewährten
Fristverlängerung durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Das HMdF habe dem HPR nach erneuter datenschutzrechtlicher Überprüfung ein
überarbeitetes Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG übersandt, gegen das der
Hessische Datenschutzbeauftragte keine datenschutzrechtlichen Bedenken
erhoben habe.
Der auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei der Auswahl und Meldung
von Überhangpersonal an die PVS gerichtete Feststellungsantrag sei mangels
Feststellungsinteresses unzulässig, denn diese Maßnahme sei mit der letzten
Meldung am 30. März 2004 vollständig vollzogen und erledigt, zumal derzeit
keinerlei Aufforderung zu einer Nachmeldung ersichtlich sei.
Jedenfalls sei der Feststellungsantrag aber unbegründet.
Das ergebe sich ungeachtet der Problematik des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG schon
daraus, dass Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS nicht die
Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG
erfüllten. Dabei handele es sich nämlich um personelle Maßnahmen im Einzelfall
und nicht um die Aufstellung eines Sozialplanes, eines Planes zur Umschulung
oder von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,
Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Die Auswahl und Meldung zur
PVS stelle auch keine derartige Personalmaßnahme dar, sondern lediglich eine
nach § 44a VwGO zu beurteilende unselbständige Verfahrenshandlung, die auch
keine "Vorentscheidung" für eine später im Einzelfall eventuell zu treffende
Personalmaßnahme enthalte, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof
zwischenzeitlich mit Beschluss vom 27. September 2004 - 1 TG 2282/04 -
entschieden habe.
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Abgesehen davon seien diese Mitbestimmungstatbestände durch die
Konkurrenzregelung des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ausgeschlossen. Die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene inhaltliche Trennung von "Konzept" und
"Auswahlrichtlinien" widerspreche den rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und
dem Verfahren des HMdF. Danach seien alle getroffenen Verfahrensregelungen
zusammen als "Konzept" im Sinne des § 81a Abs. 1 HPVG anzusehen.
Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen wollte, läge eine
Verletzung von Mitbestimmungsrechten gerade des Antragstellers als des
örtlichen Personalrats beim RP A-Stadt nicht vor, denn für die fraglichen
Maßnahmen hätte der HPR beim HMdF gemäß § 83 Abs. 3 HPVG die Aufgaben der
Stufenvertretung wahrzunehmen. Der HPR habe aber die Verletzung
(vermeintlicher) Mitbestimmungsrechte nicht gerügt. Der Antragsteller sei nicht
befugt, die (vermeintliche) Verletzung von Mitbestimmungsrechten des HPR
geltend zu machen.
Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht dem Antrag auf Einleitung des
Mitwirkungsverfahrens bezüglich der automatisierten Datenverarbeitung
stattgegeben. Die vom Verwaltungsgericht behaupteten datenschutzrechtlichen
Verstöße führten nicht zur Untauglichkeit des Verfahrensverzeichnisses gemäß § 6
HDSG für die Verwendung im Mitwirkungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 HPVG.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei schließlich der HPR beim
HMdF die zuständige Personalvertretung für die Mitwirkung gemäß § 81 Abs. 1
HPVG gewesen. Zwar sei gemäß § 83 Abs. 6 Satz 1 HPVG im Falle der Einführung,
Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen
Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der
Beschäftigten zu überwachen (§ 74 Abs. 1 Nr. 7) sowie der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1)
der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, der die Beschäftigten angehören,
deren personenbezogene Daten verarbeitet werden; nach Satz 2 dieser Regelung
bleibe aber Abs. 2 unberührt. Damit sei klargestellt, dass auch in den Fällen des §
83 Abs. 6 HPVG bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen von allgemeiner
Bedeutung die zuständige Stufenvertretung anstelle des örtlichen Personalrats zu
beteiligen sei. Dass in der Ausnahmeregelung des § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG der
Abs. 3 nicht genannt sei, der sich auf die Zuständigkeit der Hauptpersonalräte bei
den zuständigen obersten Landesbehörden beziehe, führe nicht dazu, dass dann
wieder die jeweiligen örtlichen Personalvertretungen zuständig seien. Bei genauer
Betrachtung des Wortlauts des § 83 Abs. 3 HPVG sei nämlich zum einen
festzustellen, dass diese Vorschrift faktisch ein Unterfall von Abs. 2 sei. Zum
anderen entspreche es auch dem Sinn und Zweck der in § 83 Abs. 6 HPVG
getroffenen Regelung, bei ressort- oder dienststellenübergreifenden allgemeinen
Regelungen die Zuständigkeit der jeweiligen Stufenvertretungen anzunehmen, was
für Beschäftigte der von Abs. 2 und 3 des § 83 HPVG getroffenen Maßnahmen
jeweils in gleichem Maße gelten müsse.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 -
abzuändern und die Anträge des Antragstellers insgesamt abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er nach Fristverlängerung noch u.a. geltend gemacht: Für den
Feststellungsantrag habe ein Feststellungsinteresse bestanden, weil das bisherige
Verhalten des Beteiligten ein "gesundes Misstrauen" des Antragstellers
rechtfertige und die Gefahr bestünde, dass auch zukünftig unter Missachtung
seiner Mitbestimmungsrechte Nachmeldungen an die PVS durchgeführt würden,
wie dies nach dem 30. März 2004 unstreitig erfolgt und auch für die weitere
Zukunft nicht ausgeschlossen worden sei. Der Feststellung habe es weiterhin
deshalb bedurft, damit sich jeder an die PVS gemeldete Bedienstete bei einer
späteren Versetzungsentscheidung auf die Rechtswidrigkeit der Meldung an die
PVS berufen könne, zumal nach der Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs diese Meldung kein Verwaltungsakt und ein Betroffener
deshalb auf Rechtsmittel gegen die spätere beamtenrechtliche Verfügung
angewiesen sei.
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Das Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag auch zu Recht als
begründet angesehen.
Die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4
HPVG seien einschlägig. Bei dem Verfahren zur Meldung an die PVS handele es
sich um eine auch von Landesgesetzgeber so gesehene
Rationalisierungsmaßnahme, auf die § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG zumindest für solche
Maßnahmen - wie die Auswahlrichtlinien und die Verfahrensregelungen -
entsprechend anzuwenden sei, die der weiteren Ausgestaltung durch die Behörden
unterfielen. Die Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen hätten jedenfalls
auch die Qualität von Richtlinien im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG, womit ein so
enger inhaltlicher Zusammenhang zu der späteren eigentlichen
Personalmaßnahme bestehe, dass es einer Mitbestimmung des Personalrates
bedürfe. Für diese Betrachtungsweise spreche auch der Umstand, dass diese
Vorschriften in § 81a HPVG ausdrücklich benannt seien.
Die Mitbestimmung des Antragstellers sei auch nicht gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2
HPVG ausgeschlossen, weil der HPR beim HMdF bis zum Zeitpunkt der Meldung
am 30. März 2004 mangels eines die Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen
umfassenden Konzepts und eines gültigen Verfahrensverzeichnisses nicht wirksam
beteiligt worden sei. Der Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne des
Beteiligten stehe entgegen, dass dieses dem Kabinett zur Beschlussfassung so
gar nicht vorgelegen habe.
Abgesehen davon bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 81a HPVG
auf Grund eines Gutachtens von Prof. Dr. Rinken, Universität Bremen, vom 22. Mai
2004 erhebliche Bedenken; unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sei auch
bereits eine Normenkontrollklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof
anhängig.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei auch nicht durch die
Bestimmung des § 83 Abs. 3 HPVG außer Kraft gesetzt, denn vorliegend gehe es
nur um Maßnahmen an der Behörde des Beteiligten, nämlich um die Auswahl und
Benennung der von ihm an die PVS zu meldenden Mitarbeiter.
Es bestehe auch ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 HPVG.
Wegen der Bedeutung des Verfahrensverzeichnisses könne dieses nicht von den
Maßnahmen zur Erhebung und Verarbeitung der Daten getrennt werden, so dass
Mängel des Verfahrensverzeichnisses zwangsläufig zur Unwirksamkeit des
Mitwirkungsverfahrens führten. Der Umstand, dass das Verfahrensverzeichnis neu
gefasst worden sei, beruhe offensichtlich auf dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. März 2004 und zeige, dass die aufgezeigten
Mängel tatsächlich vorgelegen hätten.
Der Antragsteller hat seinen Vortrag noch u.a. wie folgt ergänzt:
Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil nach dem 30. März 2004 allein bei der
Behörde des Beteiligten 13 Nachmeldungen von Bediensteten an die PVS erfolgt
seien.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sei gemäß § 83 Abs. 6
HPVG grundsätzlich der örtliche Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, deren
Bedienstete von der Datenverarbeitung betroffen seien. Soweit nach Satz 2 dieser
Bestimmung Abs. 2 unberührt bleibe, beziehe sich dies bei Maßnahmen von
allgemeiner Bedeutung auf die jeweiligen Stufenvertretungen, die für den
Antragsteller der Bezirkspersonalrat beim RP A-Stadt sowie gegebenenfalls der
HPR beim Hessischen Innenministerium, nicht aber der HPR beim HMdF sei.
Dessen Zuständigkeit könne sich allenfalls aus § 83 Abs. 3 HPVG ergeben, der
jedoch ausdrücklich für Fragen des Datenschutzes nach Satz 2 des § 83 Abs. 6
HPVG nicht benannt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der vorliegenden und der beigezogenen Streitakten der beim
VG Gießen geführten Verfahren 22 LG 560/04, 22 L 604/04 und 22 LG 1296/04
verwiesen.
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Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG
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Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG
zulässige und nach Fristverlängerung rechtzeitig begründete Beschwerde des
Beteiligten ist auch in der Sache begründet.
Das Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land)
- hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 - den
Anträgen des antragstellenden örtlichen Personalrats
(1) auf Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 74 Abs.
1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG bei der Auswahl und Meldung von
Überhangpersonal an die PVS und
(2) auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich
der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von
Landespersonal bei der PVS, soweit eine Verarbeitung im Hause erfolgt,
zu Unrecht stattgegeben und hätte auch diese Anträge ablehnen müssen.
Das ergibt sich für den Feststellungsantrag zu 1. schon daraus, dass dafür ein
Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht anerkannt werden kann.
Er kann ein eigenes Feststellungsinteresse zunächst nicht aus seiner Funktion als
Interessenvertretungsorgan der Bediensteten mit der Begründung herleiten, für
deren spätere Anfechtungsverfahren gegen zukünftige
Versetzungsentscheidungen sei es wichtig, schon jetzt die Rechtswidrigkeit der zu
Grunde liegenden Meldungen an die PVS zu dokumentieren.
Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nämlich zum einen
nicht dem Individualrechtsschutz der Beschäftigten, sondern nur der Durchsetzung
bzw. Feststellung der kollektiven Beteiligungsrechte der Personalvertretungen und
auch im Übrigen nur der Geltendmachung personalvertretungsrechtlicher Rechte
und Pflichten, zum anderen würde die vom Antragsteller angestrebte
Verfahrensweise zur Umgehung der in den einzelnen Anfechtungsverfahren
maßgeblichen Vorschrift des § 44 a VwGO führen, nach der gerade aus
prozessökonomischen Gründen bloße unselbständige Vorbereitungshandlungen
ohne eigene belastende Wirkung nicht schon vor der eigentlichen
Sachentscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen
gemacht, sondern erst zusammen mit der das Verfahren abschließenden und in
Rechte des Betroffenen eingreifenden Entscheidung angefochten werden dürfen.
Dem Antragsteller steht aber auch im Hinblick auf die Feststellung der von ihm
geltend gemachten Mitbestimmungsrechte ein Rechtsschutzinteresse nicht zu,
weil das Verfahren zur Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS
beim RP A-Stadt mit Freigabe der letzten Personalstammdaten am 30. März 2004,
mit der er die ihm auferlegte Quote von 184,75 personalisierten Stellen bis zum
Stichtag des 31. März 2004 erfüllt hat, endgültig abgeschlossen worden ist.
Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass in
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach endgültiger
Erledigung der konkreten Maßnahme die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage zum
Gegenstand eines von dem strittigen Vorgang losgelösten abstrakten
Feststellungsbegehrens gemacht werden kann, wenn sich zwischen denselben
Verfahrensbeteiligten dieselben personalvertretungsrechtlichen Streitfragen in
künftigen vergleichbaren Fällen jederzeit, d.h. mit einiger - mehr als nur
geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen können (vgl. u.a. BVerwG,
Beschlüsse vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2/88 - PersR 1989 S. 362 ff. = juris Rdnr. 14,
vom 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92 S. 295 ff. = PersR 1993 S. 450 ff. =
NVwZ 1994 S. 1220 ff. = juris Rdnrn. 16 und 21, und vom 29. Januar 1996 - 6 P
45/93 - PersR 1996 S. 361 ff. = juris Rdnr. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 18. April
2002 - 22 TL 2736/01 - PersV 2003 S. 181 ff. = juris Rdnr. 25). Für diese das
Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr ist danach aber nicht
ausreichend, dass die Beteiligten an ihren bisherigen gegensätzlichen
Standpunkten festhalten; erforderlich ist vielmehr, dass sich der streitauslösende
Vorgang mit im obigen Sinne hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer in dem
Sinne gleichartigen bzw. vergleichbaren Art und Weise wiederholen wird, dass die
für die Anknüpfung der personalvertretungsrechtlichen Streitfragen maßgeblichen
Umstände identisch sind (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. Januar
1996 a.a.O. juris Rdnrn 20 und 21). Andernfalls würde eine gleichwohl ergehende
gerichtliche Entscheidung nicht nur die ursprüngliche
personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung nicht beenden, sondern auch
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personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung nicht beenden, sondern auch
ein darüber hinausgehendes konkretes Bedürfnis nach Klärung grundsätzlicher, die
Verfahrensbeteiligten betreffender personalvertretungsrechtlicher Fragen nicht
befriedigen und hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachterlichen
Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit
dessen Beendigung aber "abstrakt" gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die
Gerichte nicht berufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 a.a.O.).
Diese Anforderungen sind hier aber nicht erfüllt.
Der streitauslösende Vorgang der Auswahl und Meldung des Überhangpersonals
an die PVS könnte sich nach Abschluss der Maßnahme und Erfüllung der Quote
des RP A-Stadt zum Stichtag des 31. März 2004 in gleichartiger Weise allenfalls
dann wiederholen, wenn eine der bisherigen Meldungen unwirksam wäre,
aufgehoben würde oder aus sonstigen Gründen rückabgewickelt und deshalb eine
ersatzweise Nachbenennung vorgenommen werden müsste. Ein solcher Fall ist
aber seit dem 31. März 2004 bis heute nicht eingetreten. Bei den bisher nach dem
Stichtag erfolgten 21 Meldungen handelte es sich nämlich nach den nicht
bestrittenen Angaben des Beteiligten ausschließlich um außerhalb der Quote
liegende Fälle, in denen Bedienstete freiwillig in das Vermittlungsverfahren der PVS
einbezogen werden wollten, also um Fälle, die keine "Nachbenennung" im obigen
Sinne darstellten. Dass ein "echter" Nachbenennungsfall - wie der Antragsteller
vorträgt - "nicht ausgeschlossen" werden kann, vermag eine mehr als nur
geringfügige Wahrscheinlichkeit seines Eintritts nicht zu begründen, zumal der
"Puffer" der 21 überobligationsmäßigen freiwilligen Meldungen die
Wahrscheinlichkeit des Erfordernisses einer Nachbenennung weiter vermindert.
Eine Wiederholungsgefahr im obigen Sinne kann auch nicht daraus hergeleitet
werden, dass wegen der 21 freiwilligen Meldungen die für eine Rückgabe in Frage
kommenden 21 mit PVS-Vermerken versehenen personalisierten Stellen
ausgewählt werden müssten. Die Rückgabe dieser Stellen ist mit dem
streitauslösenden Vorgang nicht gleichartig, bei dem auf der Grundlage der vom
HMdF aufgestellten und für die nachgeordneten Dienststellen verbindlichen
Auswahlrichtlinien die für den geforderten Stellenabbau vorgesehenen Stellen
ausgewählt und durch Meldung der Stelleninhaber/innen an die PVS personalisiert
werden mussten, und zu dem der Antragsteller seine Mitbestimmungsrechte
gerade daraus herleitet, dass die Auswahlrichtlinien nicht Teil des Konzepts i.S.d. §
81a Abs. 1 HPVG geworden seien und der HPR beim HMdG nicht ordnungsgemäß
in einem Mitbestimmungsverfahren mit ihnen befasst worden sei, so dass es bei
der örtlichen Zuständigkeit des Antragstellers verblieben sei. Für die Auswahl der
von der PVS zurückzugebenden Stellen besteht aber eine solche Bindung des
Beteiligten an die Auswahlrichtlinien nicht und es dürfte wohl auch eher um
Maßnahmen gehen, die dem Willen und der Vorstellung der betroffenen
Stelleninhaber nicht entgegenstehen, sondern ihnen vielmehr entsprechen.
Selbst wenn man aber ein Feststellungsinteresse wegen der vagen Möglichkeit
einer erforderlichen Nachbenennung oder wegen der Vergleichbarkeit der Auswahl
von der PVS zurückzugebender Stellen als actus contrarius noch anerkennen
wollte, wäre der Feststellungsantrag zu 1. jedenfalls unbegründet, denn dem
Antragsteller als örtlichem Personalrat stehen Mitbestimmungsrechte bei der
Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS nicht zu.
Die von ihm herangezogenen Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15
und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG erfassen schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht
die zur Umsetzung des PVS-Konzepts in der jeweiligen Dienststelle nach Maßgabe
der Auswahlrichtlinien durchzuführenden Einzelmaßnahmen in Form der Auswahl
konkret abzubauender Stellen und der an die PVS zu meldenden einzelnen
Beschäftigten, sondern nur allgemeine Regelungen in Form von "Aufstellung von
Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur
Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von
Rationalisierungsmaßnahmen und Betriebsänderungen entstehen" und in Form
des Erlasses "von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen,
Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen".
Diesem Wortlautverständnis steht nicht entgegen, dass diese Vorschriften in dem
Ausschlusstatbestand des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ausdrücklich aufgeführt sind,
denn das der bloßen Mitwirkung unterliegende PVS-Konzept wie auch die hier in
ihrer Zuordnung umstrittenen Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen stellen
gerade allgemeine Regelungen dar, die ohne den Ausschlusstatbestand des § 81a
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gerade allgemeine Regelungen dar, die ohne den Ausschlusstatbestand des § 81a
Abs. 1 Satz 2 HPVG nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG
grundsätzlich mitbestimmungspflichtig sein könnten, dann allerdings - wie das
Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 83 Abs. 3
HPVG unter der Zuständigkeit des HPR beim HMdF, weil sie dienststellen- und
ressortübergreifend landesweite Geltung beanspruchen.
Die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und des § 77 Abs. 2 Nr. 4
HPVG können auch nicht im Wege einer Analogie, einer sinngemäß erweiternden
Auslegung oder unter Heranziehung etwa des allgemeinen
Mitbestimmungstatbestandes der "sozialen Angelegenheiten" in § 74 Abs. 1 HPVG
oder der "Personalangelegenheiten" in § 77 HPVG auf die fraglichen
Einzelmaßnahmen ausgedehnt werden. Den gesetzlich im Einzelnen aufgeführten
Mitbestimmungstatbeständen kommt nämlich eine die Mitbestimmung des
Personalrats begrenzende abschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom
24. Februar 2003 - 6 P 12/02 - PersR 2003 S. 273 ff. = juris Rdnrn. 9 und 10).
Dementsprechend kann dem Antragsteller auch aus § 77 Abs. 1 HPVG kein
Mitbestimmungsrecht zustehen, weil die bloße Auswahl und Meldung an die PVS
lediglich eine den Status und die Funktion der betroffenen Beschäftigten noch
nicht berührende Vorbereitungshandlung gemäß § 44 a VwGO für eine nur
möglicherweise nachfolgende endgültige Personalentscheidung in Form von
Umsetzung, Versetzung, Abordnung etc. darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
27. September 2004 - 1 TG 2282/04 - BDVR-Rundschreiben 2004 S. 220 f. = juris).
Erst diese endgültigen Personalentscheidungen unterfallen aber dem § 77 Abs. 1
HPVG, soweit die Mitbestimmung nicht durch § 81a Abs. 2 HPVG wirksam
ausgeschlossen ist.
Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als örtlichem Personalrat kann
schließlich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht mit der
Erwägung begründet werden, die Auswahlrichtlinien und die Verfahrensregelungen
unterfielen nicht dem PVS-Konzept und damit nicht dem Ausschlusstatbestand
des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG und ein auf diese Regelungen bezogenes
Mitbestimmungsverfahren sei gemäß § 83 Abs. 3 HPVG mit dem HPR beim HMdF
nicht durchgeführt worden, so dass es bei der örtlichen Zuständigkeit der
Personalräte bei den einzelnen Behörden hinsichtlich der Auswahl des zu
meldenden Personals geblieben sei.
Wenn für diese, für alle Landesbediensteten bedeutsamen allgemeinen
Regelungen - unter Außerachtlassung des Ausschlusstatbestandes des § 81a Abs.
1 Satz 2 HPVG - kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 HPVG die Zuständigkeit eines
Hauptpersonalrats gegeben ist, kann diese gesetzliche Zuständigkeitszuweisung
nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass ein Beteiligungsverfahren mit
dieser zuständigen Stufenvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wird; es wäre dann vielmehr Sache des zuständigen
Hauptpersonalrats, seine übergangenen oder verletzten Beteiligungsrechte
gegebenenfalls gerichtlich gegenüber der jeweiligen obersten Landesbehörde
geltend zu machen. Demgegenüber kommt aber weder dieser obersten
Landesbehörde noch den Gerichten die Befugnis zu, oder wegen eines
unterbliebenen oder unwirksamen Beteiligungsverfahrens unter Außerachtlassung
der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung quasi ein Selbsteintrittsrecht der
jeweiligen örtlichen Personalräte zu begründen, ganz abgesehen davon, dass nach
der Begründung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers im Zuge dieser
Zuständigkeitsverschiebung nach unten das Mitbestimmungsrecht nicht mehr auf
die allgemeinen Verfahrensregelungen, sondern auf die Einzelmaßnahmen der
konkreten Umsetzung vor Ort bezogen wird, obwohl für Letztere auch auf örtlicher
Ebene - wie oben bereits ausgeführt - ein Mitbestimmungsrecht gesetzlich nicht
vorgesehen ist.
Es ist deshalb für die hier geltend gemachten Mitbestimmungsrechte des
Antragstellers als örtlichem Personalrat auch unerheblich und bedarf deshalb
keiner Ausführungen, ob der Ausschlusstatbestand des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG
verfassungswidrig oder jedenfalls deshalb nicht anwendbar sein könnte, weil die
Auswahlrichtlinien und die Verfahrensregelungen nicht zum Bestandteil des PVS-
Konzepts gemacht worden sein sollten.
Aus obigen Erwägungen folgt weiterhin, dass dem Antragsteller das mit seinem
Antrag zu 2. geltend gemachte Mitwirkungsrecht in Bezug auf die automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal an
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Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal an
die PVS ebenfalls nicht zukommt.
Da auch die im Hause des Beteiligten zu diesem Zweck durchgeführte
Datenverarbeitung auf der für alle Geschäftsbereiche der Landesverwaltung
allgemein in den Verfahrensregelungen zur PVS vorgesehenen automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, besteht auch insoweit gemäß §
81 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 3 HPVG ausschließlich eine
Zuständigkeit des HPR beim HMdF. Zur Anwendbarkeit des § 83 Abs. 3 HPVG in
diesem Zusammenhang hat der beschließende Fachsenat erst jüngst (vgl. Hess.
VGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2005 - 22 TH 1781 und 1782/05 -) in Bestätigung
vorangegangener Beschlüsse u.a. ausgeführt:
"Die erkennbare Verknüpfung des § 83 Abs. 3 HPVG mit der in § 83 Abs. 2 HPVG
getroffenen Regelung führt zu dem Verständnis, dass sich diese Regelungen, wie
es der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. Juni 2005 ... ausgedrückt hat, "nicht
gegenseitig ausschließen", sondern einander "ergänzen". Geregelt werden in
gewissermaßen sich steigernder Anordnung Konstellationen, in denen sich die
Zuständigkeit auf eine andere Mitbestimmungsebene - die Ebene der
"Stufenvertretung" - verlagert. Von dem in § 83 Abs. 2 Satz 1 HPVG zum Ausdruck
gebrachten Prinzip ausgehend, dass bei "überörtlicher" Bedeutung die
Stufenvertretung anstelle der (örtlichen) Personalräte zu beteiligen ist, werden in §
83 Abs. 2 Satz 2 und in § 83 Abs. 3 HPVG diejenigen Personalvertretungen
bezeichnet, die in den hier geregelten Konstellationen die Aufgaben der
Stufenvertretung wahrnehmen sollen. Im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 HPVG ist das
der Bezirkspersonalrat der zuständigen Mittelbehörde und im Falle des § 83 Abs. 3
HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde.
Der so ersichtliche Regelungszusammenhang zwischen § 83 Abs. 2 und § 83 Abs.
3 HPVG hat wiederum Auswirkungen auf das Verständnis der Regelung in § 83 Abs.
6 HPVG. Nach dieser Regelung ist (Satz 1) "im Falle der Einführung, Anwendung,
wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu
geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen
(§ 74 Abs. 1 Nr. 17) sowie der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) ... der Personalrat der Dienststelle zu
beteiligen, der die Beschäftigten angehören, deren personenbezogene Daten
verarbeitet werden". § 83 Abs. 2 HPVG bleibt insoweit "unberührt" (§ 83 Abs. 6 Satz
2 HPVG). Das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Antragsteller sehen in § 86
Abs. 6 eine spezielle Zuständigkeitsregelung, die der in den § 86 Abs. 2 und 3
geregelten Zuständigkeitsverlagerung auf die Ebene der Stufenvertretung
vorgeht, soweit davon nicht wiederum der Absatz 6 Satz 2 durch den Hinweis auf
die (Fort-)Geltung des Absatzes 2 eine ausdrückliche Ausnahme macht. Fraglich
ist jedoch, ob von der Verweisung auf Absatz 2 nicht auch - ungeachtet der nicht
ausdrücklichen Benennung - der Absatz 3 erfasst ist. § 83 Abs. 3 HPVG stellt sich -
wie oben dargelegt - nicht anders als der § 83 Abs. 2 Satz 2 HPVG als eine
Regelung dar, die für eine bestimmte w e i t e r e Konstellation mit überörtlicher
Bedeutung die zuständige Stufenvertretung bezeichnet, auf die sich nach dem
bereits in § 83 Abs. 2 Satz 1 HPVG zum Ausdruck gebrachten Prinzip die
personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit verlagert. Damit spricht in der Tat
einiges dafür, dass in der Verweisung auf Absatz 2 zugleich eine Verweisung auf
Absatz 3 zu sehen ist. Gesetzestechnisch wäre es sicherlich glücklicher, neben
dem Absatz 2 den Absatz 3 ausdrücklich zu benennen, wie es der neuen
Gesetzesfassung entspricht, die durch das Dritte Gesetz zur
Verwaltungsstrukturreform jetzt vorgesehen ist ("Absätze 2 u n d 3 bleiben
unberührt"). In der Sache ist aber nichts anderes schon jetzt - d.h. de lege lata -
gemeint. Ob man wegen des auf den Absatz 2 beschränkten Wortlauts der
Vorschrift zwecks Einbeziehung auch des Absatzes 3 gegebenenfalls mit einer
Analogie zu arbeiten hätte, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. Juni 2005
hat anklingen lassen, kann dabei letztlich dahinstehen."
An dieser in den damaligen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung hält der
Senat auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest. Ob die danach der
gesetzlichen Zuständigkeitsregelung entsprechende Beteiligung des HPR beim
HMdF - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil
das gemäß § 34 Abs. 5 HDSG vorgelegte Verfahrensverzeichnis gemäß § 6 HDSG
den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprach, ist - wie oben bereits
dargelegt - für das Bestehen eines Mitwirkungsrechts des Antragstellers als
örtlichem Personalrat ohne jeden Belang, so dass datenschutzrechtliche
Erörterungen hier entbehrlich sind.
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Nach alledem ist auf die Beschwerde des Beteiligten der angefochtene
verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern und sind die Anträge des
Antragstellers insgesamt abzulehnen.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 111
Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.