Urteil des HessVGH vom 08.03.1994

VGH Kassel: deutsche bundespost, zustellung, verfügung, vertretung, hessen, unternehmen, quelle, zivilprozessrecht, trennung, kopie

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TG 164/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 PostVerfG
(Vertretung der Deutschen Bundespost Postdienst)
Gründe
Die Antragsgegnerin wird im Beschwerdeverfahren wie in erster Instanz durch den
Präsidenten der Direktion Frankfurt am Main der Deutschen Bundespost
POSTDIENST vertreten. Nach der Poststrukturreform ist die Deutsche Bundespost
gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen
Bundespost - Postverfassungsgesetz - vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026, zuletzt
geändert durch Art. 3 Haushaltsbegleitgesetz vom 24. Juni 1991, BGBl. I S. 1314)
ein in drei selbständige Unternehmen gegliedertes Sondervermögen des Bundes.
Für die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat deren Vorstand mit Verfügung vom
18. Dezember 1992 - 412 a 1441-0 - mit Wirkung ab 1. Januar 1993 die Trennung
von der Deutschen Bundespost TELEKOM auf der Ebene der Oberpostdirektionen
verfügt und die bisherigen Mittelbehörden in "Direktionen" umbenannt. Der
regionale Zuständigkeitsbereich der Direktionen entspricht nach Ziffer 1 Abs. 3 der
Verfügung "bis auf weiteres" dem der bisherigen Oberpostdirektionen. Für Hessen
ist danach ab 1. Januar 1993 im Bereich POSTDIENST davon auszugehen, daß der
Präsident der Direktion Frankfurt am Main die Deutsche Bundespost POSTDIENST
gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. Ziffer 2 Abs. 1 und 3 der genannten
Verfügung). Entsprechend ist das erstinstanzliche Passivrubrum zu berichtigen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht
hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der
Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, abgelehnt. Die Auffassung
des Verwaltungsgerichts entspricht der vom Senat im Urteil vom 11. August 1992
- 11 E 1902/90 - vertretenen Ansicht. Eine Kopie dieses Urteils ist dem
Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens übersandt worden.
Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, das zitierte Urteil betreffe
nicht eine "Adressenfalschzustellung", sondern einen völlig anders gelagerten Fall,
ist dem nicht zuzustimmen. Für die Frage, ob die Wirksamkeit einer in einem
Gerichtsverfahren bewirkten Zustellung von dem jeweils mit der Sache befaßten
Gericht oder in einem gesonderten Verfahren von einem Verwaltungsgericht zu
überprüfen ist, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Zustellung für
unwirksam gehalten wird. Wenn der Antragsteller, wie er behauptet, zum Zeitpunkt
der Zustellung nicht (nicht mehr) Geschäftsführer der Zustellungsadressatin
gewesen sein sollte, bliebe es ihm unbenommen, dies in dem Ausgangsverfahren
beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 30 C 2317/92-71) oder in einem sich
daran anzuschließenden Rechtsmittelverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
geltend zu machen. Mithin hat der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für
den vorliegenden Antrag, wie das Verwaltungsgericht schon zu Recht ausgeführt
hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein
Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 20 Abs. 3,
25 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Da Anhaltspunkte für eine
Bezifferung des Interesses des Antragstellers fehlen, ist der - im Eilverfahren
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Bezifferung des Interesses des Antragstellers fehlen, ist der - im Eilverfahren
halbierte - Auffangstreitwert maßgebend.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.