Urteil des HessVGH vom 05.02.2004

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, amerika, unselbständige erwerbstätigkeit, ausländerrecht, verfügung, behandlung, verordnung, arbeitslosenhilfe, rechtsschutz

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TG 2664/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art III Abs 1 S 3
FreundschVtr USA, § 12
Abs 9 AufenthEWGG, § 10
AuslG 1990, § 72 Abs 1
AuslG 1990, § 146 Abs 4 S
6 VwGO
(Keine Erstreckung von EU-Recht auf US-Amerikaner;
Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; Aufenthaltszweck
bestimmt behördlichen und gerichtlichen Prüfungs- und
Entscheidungsbereich)
Leitsatz
1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika kommen nicht als Folge der
Meistbegünstigungsklausel im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487) in den Genuss der Vergünstigungen, wie sie
dem unter das Aufenthaltsgesetz/EWG fallenden
Personenkreis eingeräumt sind. Denn Anknüpfungspunkt solcher
Meistbegünstigungsklauseln kann grundsätzlich nicht eine ausländerrechtliche Position
sein, die die Bundesrepublik Deutschland Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick
auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen
des Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften
unter teilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden.
2. Das Beschwerdegericht ist durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach es nur die mit
der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen hat, nicht gehindert, die Erfolgsaussicht
eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die
Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das
Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag aus einem zu
Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt stattgegeben hat und
der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher in seiner Beschwerdebegründung
nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders,
liefe der in erster Instanz obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit
seinem evtl. schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht
der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen
auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (so schon Senatsbeschluss
vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 =
InfAuslR 2003, 84 = EzAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 =
EzAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234).
3. Der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung angestrebte konkrete Aufenthaltszweck bestimmt und
begrenzt den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den
ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und
Entscheidungsbereich.
Hat die Ausländerbehörde also einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit abgelehnt, so kann der Ausländer im nachfolgenden Verfahren
nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihm stehe ein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. März
1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -,
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1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -,
AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor der vorliegenden
Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin
gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. August 2002 insoweit
aufschiebende Wirkung entfalte, als er sich gegen die Ablehnung des Antrags der
Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis richtet. Einer
rechtlichen Überprüfung hält auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
vorgenannten Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin gleichzeitig
verfügte Abschiebungsandrohung nicht stand.
Soweit sich das Begehren der Antragstellerin nach Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 5. Januar 2000 und 10.
September 2001 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis richtet, ist es allerdings zulässig, da dem
Widerspruch der Antragstellerin vom 29. August 2002 gegen die mit Bescheid der
Antragsgegnerin vom 9. August 2002 erfolgte Ablehnungsentscheidung die
aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO nicht zukommt (§ 72 Abs. 1 AuslG).
Die Antragstellerin kann einstweiligen Rechtsschutz somit nur durch eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erlangen.
§ 72 Abs. 1 AuslG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben, ist im Falle der
Antragstellerin auch nicht durch § 12 Abs. 9 des Gesetzes über Einreise und
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), der § 72 Abs. 1 AuslG
für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis für nicht anwendbar erklärt,
ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin kann sich als Staatsangehörige der
Vereinigten Staaten von Amerika nicht mit Erfolg auf diese Vergünstigung berufen.
Die vorgenannte Regelung gilt für sie auch nicht - wie die Antragstellerin und ihr
folgend das Verwaltungsgericht meinen - unter Berücksichtigung des Art. III Abs. 1
Satz 3 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.
Oktober 1954 (Gesetz vom 7. Mai 1956 - BGBl. II S. 487).
Danach darf die Behandlung von Staatsangehörigen eines der Vertragspartner im
Gebiet des jeweils anderen keinesfalls weniger günstig sein, als es
Staatsangehörigen irgendeines dritten Landes zusteht oder vom Völkerrecht
vorgeschrieben ist.
Anknüpfungspunkt einer solchen Vertragsklausel kann, auch wenn dies in Art. III
Abs. 1 Satz 3 der völkerrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1954 keinen
ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich nicht eine
ausländerrechtliche Position sein, die die Bundesrepublik Deutschland dem
Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt,
die im Rahmen eines Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu
supranationalen Gemeinschaften unter teilweise Aufgabe eigener
Regelungskompetenz begründet wurden. Für eine durch völkerrechtliche
Vereinbarung zugesicherte Einräumung gleicher Vergünstigungen wie sie anderen
Ausländern seitens der Vertragsstaaten zugebilligt wird ("Meistbegünstigung"),
kann als Bezugspunkt im Grundsatz nur eine ebenfalls im bilateralen Verhältnis zu
einem anderen Staat begründete ausländerrechtliche Behandlung herangezogen
werden, nicht aber ein Rechtszustand, wie er sich als Folge der Integration eines
Vertragsstaates in eine supranationale völkerrechtliche Gemeinschaft darstellt
(ebenso BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG I C 7.69 -, DöV 1972, 98 =
Buchholz 402.24 § 2 Nr. 2; Kloesel/ Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht,
Stand: Juli 2003, Band 3, Anmerkung zu Art. XXV Abs. 4 des Freundschafts-,
Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika (ONr. 432); Hailbronner, Ausländerrecht, 2.
Aufl. 1989, Rdn. 440 [S. 300 f.]; Randelzhofer, Der Einfluss des Völker- und
Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 36; Renner,
Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 27 Rdn. 262; offen gelassen im
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Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 27 Rdn. 262; offen gelassen im
Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, InfAuslR 2003, 84 =
EzAR 012 Nr. 7 = NVwZ-RR 2003, 458).
Ob diese Einschränkung im vorliegend zur Beurteilung stehenden Vertrag mit den
Vereinigten Staaten aus dem Jahre 1954 schon darin zum Ausdruck kommt, dass
in Art. XXV Abs. 4 im Zusammenhang mit der Definition des - in Art. III Abs. 1 Satz
3 allerdings nicht ausdrücklich verwandten - Begriffs der "Meistbegünstigung"
davon die Rede ist, dass die Behandlung nicht weniger günstig sein darf als die, die
den Staatsangehörigen irgendeines dritten Landes "unter gleichartigen
Voraussetzungen" gewährt wird, mag dahinstehen. Denn sie ist
Meistbegünstigungsklauseln der vorliegend zu beurteilenden Art selbstverständlich
immanent (so ausdrücklich Kloesel/ Christ/Häußer, a. a. O., und Renner, a. a. O.,
sowie - der Sache nach - BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG I C 7.69 -,
a.a.O.). Wenn daher beispielsweise in dem im Jahre 1960 in Kraft getretenen
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Dominikanischen Republik vom 23. Dezember 1957 (BGBl. II
S. 1469) ausdrücklich vereinbart wurde, dass die
Meistbegünstigungsbestimmungen dieses Vertrages nicht für Vergünstigungen
und Vorteile gelten sollen, die einer der beiden Vertragsstaaten aufgrund einer
Zollunion oder Freihandelszone oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer
Gemeinschaft gewährt, die zwischen mehreren Ländern errichtet worden ist und
gemeinschaftliche Regelungen auf bestimmten Gebieten einschließt oder die der
Sicherheit dieser Länder dient, so kann hieraus nicht etwa im Gegenschluss eine
abweichende Interpretation vergleichbarer Klauseln im völkerrechtlichen Vertrag
mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeleitet werden. Vielmehr ist diese
Klarstellung in der Vereinbarung mit der Dominikanischen Republik, die zu einer
Zeit geschlossen wurde, als die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in
eine europäische Staatengemeinschaft in ein konkretes Stadium getreten war, als
Indiz für die Richtigkeit der vorstehenden Interpretation des Abkommens mit den
Vereinigten Staaten von Amerika zu werten. Andernfalls träte - dies sei nur
ergänzend angeführt - der von den vertragsschließenden Parteien zweifellos nicht
ernsthaft angestrebte Zustand ein, dass amerikanische Staatsangehörige - oder
etwa auch iranische Staatsbürger (auf der Grundlage der
Meistbegünstigungsklauseln des Handels-, Zoll- und Schifffahrtsabkommens
zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar
1929 [RGBl. 1930 II S. 1013, vgl. dazu Protokoll zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran vom 4. November 1954 [BGBl. II S. 829]) -
angesichts des grundsätzlich dynamischen Charakters von
Meistbegünstigungsklauseln in ausländerrechtlicher Hinsicht stets die gleiche
Behandlung einfordern könnten, wie sie die Bundesrepublik Deutschland im
Rahmen einer die einzelstaatlichen Grenzen zunehmend überwindenden
europäischen Staatengemeinschaft den Angehörigen dieser Gemeinschaft
gewährt (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a. a. O., Band 3, Anmerkung zu Art. 1 Abs. 2
des Abkommens mit dem Kaiserreich Persien: "... die Meistbegünstigung [hat]
gewisse selbstverständliche Grenzen. So kann die im Jahre 1929 vereinbarte
Meistbegünstigung nicht bewirken, dass iranische Staatsangehörige heute
ausländerrechtlich ebenso zu behandeln sind wie etwa die Angehörigen der EWG-
Staaten ... oder die Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte ...").
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Antragstellerin als amerikanische
Staatsangehörige nicht mit Erfolg auf die Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes/EWG berufen kann. Dessen § 12 Abs. 9 findet auf sie keine
Anwendung. Ihr Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.
August 2002 entfaltete daher gemäß § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende
Wirkung. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der auf der
Annahme des Eintritts dieser aufschiebenden Wirkung beruht und dies
entsprechend feststellt, ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Der somit zulässige und nunmehr vom Senat erstmalig sachlich zu bescheidende
Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen
die Ablehnung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin anzuordnen, bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin
erweist sich nämlich im Rahmen der in Eilverfahren der vorliegenden Art
gebotenen, allein möglichen summarischen Überprüfung durch den Senat als
offensichtlich rechtmäßig.
Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Senat nicht etwa in der Weise an die das
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Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Senat nicht etwa in der Weise an die das
Prüfprogramm des Beschwerdegerichts normalerweise bestimmende und
begrenzende Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden, dass er nur auf
die in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin dargelegten Gründe
eingehen dürfte. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23.
Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 = InfAuslR
2003, 84 = EzAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52,
256 = EzAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234) ist das Beschwerdegericht durch die
vorgenannte Rechtsvorschrift nicht gehindert, die Erfolgsaussicht eines Antrags
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen
in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das
Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - dem Rechtsschutzantrag aus
einem zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt
stattgegeben hat und der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher in
seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts
auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders, liefe der in erster Instanz
obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem schon vom
Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht der Dinge - bislang
nicht berücksichtigten, möglicherweise aber entscheidungsrelevanten Vorbringen
auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben.
Unter Einbeziehung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Senat anhand der
Behördenakten und des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren
darstellt, hat es die Antragsgegnerin offensichtlich zu Recht abgelehnt, die
Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auf deren Antrag vom 5. Januar 2000 hin
erneut zu verlängern bzw. der Antragstellerin auf deren Antrag vom 10.
September 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Erstmals im Jahre 1995 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sowie
deren Ehemann und dem im Jahre 1982 geborenen Sohn Aufenthaltserlaubnisse,
nachdem die Antragstellerin in ihrem darauf gerichteten Antrag unter Hinweis auf
ihren erlernten Beruf - "Konzertmeisterin (1. Geige Musikerin)" - als Zweck ihres
Aufenthalts die Beschäftigung bei der Produktionsfirma des Musicals "... ..." in ...-
.... angegeben hatte. Für Ihre Tätigkeit als Mitglied des Orchesters war die
Antragstellerin auch im Besitz einer Arbeitserlaubnis. In der Folgezeit wurde diese
Aufenthaltserlaubnis mehrfach verlängert. Nachdem das vorgenannte Musical im
Jahre 1997 abgesetzt worden war und die Produktionsfirma die Mitwirkenden
entlassen hatte, bezog die Antragstellerin zunächst Arbeitslosengeld und später
Arbeitslosenhilfe. Auf ihren Verlängerungsantrag vom 13. Januar 1999, in dem sie
als Zweck ihres Aufenthalts "Arbeit" angab und dem sie eine Bescheinigung über
den Bezug von Arbeitslosenhilfe beifügte, verlängerte die Antragsgegnerin die
Aufenthaltserlaubnis noch einmal bis zum 12. Januar 2000, wobei die
Antragstellerin - offenbar mündlich - darauf hingewiesen wurde, dass sie mit dem
nächsten Verlängerungsantrag unbedingt Arbeitsnachweise vorlegen müsse,
sonst könne keine Verlängerung mehr erfolgen. Nachdem die Antragstellerin
zeitweise - in den Monaten Januar und Februar 2000 - auch ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt bezogen hatte, beantragte sie unter dem 5. Januar 2000 erneut
die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei sie als Aufenthaltszweck
wiederum "Arbeit" angab. Mit Schriftsätzen ihres damaligen Bevollmächtigten vom
27. Januar und 15. März 2000 ließ sie "gegebenenfalls ... auch bereits jetzt
vorsorglich um Genehmigung einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin"
bitten, unter dem 10. September 2001 stellte die "Familie A." den Antrag auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wobei sie angab, diese für eine
Tätigkeit der Antragstellerin in einem der zahlreichen Orchester, bei denen sie sich
beworben habe, zu benötigen.
Mit Bescheid vom 9. August 2002 lehnte die Antragsgegnerin unter Androhung der
Abschiebung die Anträge vom 5. Januar 2000 und 10. September 2001 ab und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Aufenthaltserlaubnis sei der
Antragstellerin nur zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in Deutschland erteilt und in
der Folgezeit mehrfach verlängert worden. Da die Antragstellerin seit Dezember
1997 arbeitslos sei und keine Nachweise über eine neue Beschäftigung vorgelegt
habe, komme eine weitere Verlängerung nicht in Betracht. Die Antragstellerin
erfülle im Übrigen auch die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2
AuslG, da sie Arbeitslosenhilfe beziehe. Anhaltspunkte für eine Abweichung von
der gesetzlichen Regel seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 29. August 2002 Widerspruch
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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 29. August 2002 Widerspruch
ein. Am 14. November 2002 hat sie beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass sich ihre
aufenthaltsrechtliche Position unter Beachtung der bereits oben erwähnten
völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahre 1954 nach den Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes/EWG bestimme. Sie habe mittlerweile einen festen Stamm an
Musikschülern, denen sie regelmäßig Unterricht erteile. Von ihren Eltern erhalte sie
darüber hinaus einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 800 €, so dass
sie für sich und ihren Ehemann auf ein ausreichendes monatliches Einkommen
zurückgreifen könne. Ihr Sohn könne sich durch eigene Arbeit selbst versorgen. Im
Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin diese Angaben ergänzt und durch
Vorlage u. a. des Einkommensteuerbescheids 2002 sowie einer auf das Jahr 2003
bezogenen Gewinnermittlung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu
belegen versucht. Ihr Sohn habe im letzten Jahr ein durchschnittliches
Monatseinkommen bei der Firma ... in Höhe von 421,74 € erzielt und benötige
ebenfalls keine öffentlichen Sozialleistungen. Insoweit hat die Antragstellerin
Kontoauszüge für das Jahr 2003 vorgelegt.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungs- sowie im vorliegenden
gerichtlichen Eilverfahren vermag die offensichtliche Rechtmäßigkeit der ihr
gegenüber ergangenen Maßnahme nicht in Frage zu stellen.
Der Antragstellerin, die sich als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von
Amerika nicht mit Erfolg auf die Vergünstigungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG
berufen kann (siehe dazu die obigen Ausführungen des Senats), steht weder ein
Anspruch auf Verlängerung ihrer zum Zwecke der Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilten Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung
einer auf diesen Aufenthaltszweck bezogenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
zu. Sie kann auch nicht mit Erfolg beanspruchen, dass die Antragsgegnerin über
ihre Anträge noch einmal unter sachgerechter Ermessensausübung befindet.
Ausländern, die sich - wie die Antragstellerin - länger als drei Monate in
Deutschland aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Tätigkeit auszuüben,
wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der Verordnung über
Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
(Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994)
erteilt (§ 10 Abs. 1 AuslG). Weder das Vorbringen der Antragstellerin im
Verwaltungsverfahren noch ihre Darlegungen im vorliegenden Gerichtsverfahren
lassen indes auch nur ansatzweise - mit entsprechenden Nachweisen - erkennen,
welche konkrete unselbständige Erwerbstätigkeit die Antragstellerin in Deutschland
aufzunehmen beabsichtigt. Angesichts dieser Sachlage kann ihr Begehren auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Antrag vom 5. Januar 2000) bzw. auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Antrag vom 10. September
2001) - beide auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gerichtet -
keinem der Einzeltatbestände der Arbeitsaufenthalteverordnung zugeordnet
werden. Das Ermessen der Ausländerbehörde, wie es dieser in den einzelnen
Vorschriften der vorgenannten Verordnung eingeräumt wird, kommt aber nur dann
zum Tragen, wenn einer der zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen der
Verordnung, die der Senat ggf. in eigener Zuständigkeit zu prüfen hätte, gegeben
ist.
Sollte der Antragstellerin allerdings mittlerweile daran gelegen sein, eine
Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit -
also etwa für die Erteilung privaten Musikunterrichts - zu erhalten, könnte ihrem
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls kein Erfolg beschieden
sein. Dabei mag dahin stehen, ob die Antragstellerin bislang überhaupt eine auf
diesen Aufenthaltszweck bezogene Aufenthaltsgenehmigung bei der
Antragsgegnerin mit der notwendigen Deutlichkeit beantragt hat. Möglicherweise
könnten die Ausführungen ihres früheren Bevollmächtigten in dessen an die
Antragsgegnerin gerichteten Schriftsätzen vom 17. Januar und 15. März 2000 trotz
der unklaren Formulierung ("Gegebenenfalls bitte ich auch bereits jetzt um
Genehmigung einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin") in diesem Sinne
verstanden werden. Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden
Entscheidung, weil jedenfalls in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. August
2002, hinsichtlich derer die Antragstellerin vorliegend um einstweiligen
Rechtsschutz nachsucht, lediglich die Anträge vom 5. Januar 2000 und 10.
September 2001 beschieden sind, die allein die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen
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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zum Gegenstand hatten. Über die Zubilligung eines auf einen
gänzlich anderen Aufenthaltszweck, hier also die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit, gerichteten Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin erkennbar
noch keine Entscheidung getroffen. Gerade der von einem Ausländer ausweislich
seines Antrags jeweils angestrebte Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt aber
unmittelbar den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den
ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und
Entscheidungsbereich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -,
ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ
1998, 616).
Nach alledem erweist sich der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende
Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 9. August 2002 erfolgte
Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit anzuordnen, als erfolglos, da die Antragsgegnerin diesen Antrag
offensichtlich zu Recht abgelehnt hat. Über ein evtl. gestelltes oder noch zu
stellendes Begehren der Antragstellerin, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin zu erteilen, wird die
Antragsgegnerin ggf. in Ausübung des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens
(vgl. § 7 AuslG; dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1996 - BVerwG 1 B
59/96 -, InfAuslR 1996, 397 = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 5) zu
entscheiden haben, wobei insbesondere anhand der von der Antragstellerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen das Vorliegen des
Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einer erneuten Überprüfung
zu unterziehen sein wird.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er
sich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2000 verfügte
Abschiebungsandrohung bezieht. Auch diese Maßnahme erweist sich als
offensichtlich rechtmäßig (§§ 49, 50 AuslG).
Da der Antrag der Antragstellerin erfolglos bleibt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO
die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts
für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat
folgt insoweit der Begründung der Streitwertentscheidung durch das
Verwaltungsgericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.