Urteil des HessVGH vom 20.07.1992

VGH Kassel: staatsangehörigkeit, erleichterte einbürgerung, anspruch auf einbürgerung, entlassung, regierung, ausbürgerung, behörde, aufenthalt, wehrpflicht, zgb

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 2495/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 2 NiederlAbk IRN, § 8
RuStAG, § 9 RuStAG, Art 6
Abs 1 GG
(Anspruchseinbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit;
Verweigerung der Entlassung aus iranischer
Staatsangehörigkeit wegen Nichtleistung des
Wehrdienstes)
Tatbestand
Der jetzt 31 Jahre alte Kläger begehrt seine Einbürgerung unter Beibehaltung
seiner iranischen Staatsangehörigkeit.
Der Kläger ist 1961 in Teheran als Sohn iranischer Eltern geboren. Er besuchte
dort die Schule und schloß sie 1978 mit dem Abitur ab. Danach absolvierte er bis
1984 in Neu-Delhi ein vierjähriges Ingenieurstudium, für das er ein Stipendium in
einem Wettbewerb gewonnen hatte. In Neu-Delhi lernte er seine jetzige Ehefrau
kennen und schloß mit ihr am 4. April 1984 in D die Ehe. Seit 19. November 1983
ist er in wohnhaft. Am 24. März 1984 erwarb er an der Universität Delhi den
akademischen Grad eines Bachelor of Engineering (Mechanical). Seit 1. Oktober
1985 ist der Kläger in Deutschland als Ingenieur tätig, seit 1. Oktober 1986
ununterbrochen bei der Gesellschaft für Schwerionenforschung in D. Seine Ehefrau
ist Lehrerin im hessischen Schuldienst.
Unter dem 27. Mai 1987 beantragte der Kläger seine Einbürgerung und erklärte
dazu unter anderem, bei kurzfristig notwendig werdenden dienstlichen
Auslandsreisen entstünden ihm mit seinem iranischen Paß Schwierigkeiten, da
Visaerteilungen verhältnismäßig lange dauerten. Nachdem die Stadt D und der
Hessische Minister des Innern keine Bedenken gegen die Einbürgerung erhoben
hatten, erhielt der Kläger am 6. November 1987 eine Einbürgerungszusicherung
des Regierungspräsidenten in D für den Fall, daß der Verlust der iranischen
Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 1987 beantragte der Kläger, die
Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu vollziehen. Zur Begründung
trug er vor, er habe am 5. Dezember 1987 persönlich bei dem iranischen
Generalkonsulat in F am Main seine Ausbürgerung beantragt und daraufhin ein
Merkblatt erhalten, auf dem vermerkt gewesen sei, die Ausbürgerung werde von
der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht. Dies sei ihm aber nicht
zuzumuten, da er sich vollständig seinem Heimatstaat entfremdet habe. Er habe
sich seit 1962 fast ständig im Ausland aufgehalten und beherrsche die Sprache
Farsi nicht genügend, weil in seiner Familie fast ständig Englisch gesprochen
worden sei. Aus diesem Grund habe er auch die Schulabschlußprüfung als
externer Schüler abgelegt. Die Ableistung des Wehrdienstes im Iran sei für ihn
auch deshalb unzumutbar, weil er aus politischen Gründen Kriegsdienst für das
herrschende Regime in Teheran ablehne. Im übrigen müsse er als Angehöriger der
Bahai-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Iran mit religiöser Verfolgung
rechnen. Gleichzeitig beantragte der Kläger am 15. Dezember 1987 schriftlich
beim iranischen Generalkonsulat in F seine Ausbürgerung aus dem iranischen
Staatsverband und gab dazu an, er habe sich seit langem vom iranischen
Staatsverband entfremdet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 1988 zu weiteren nachhaltigen
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Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 1988 zu weiteren nachhaltigen
Bemühungen um die Entlassung aus dem iranischen Staatsverband aufgefordert
worden war und unter dem 22. Januar 1988 auf einer Einbürgerung unter
Hinnahme der Mehrstaatigkeit bestanden hatte, lehnte der Regierungspräsident in
D den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 10. März 1988 ab. Zur Begründung
ist ausgeführt, in dem Schlußprotokoll zum Niederlassungsabkommen zwischen
dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien hätten sich beide Regierungen
verpflichtet, keinen Angehörigen des anderen Staats ohne vorherige Zustimmung
seiner Regierung einzubürgern, und die "geläuterte Interpretation" dieses
Abkommens lasse bei dem Kläger eine Ausnahme nicht zu.
Den hiergegen am 16. März 1988 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der
Regierungspräsident in D mit Bescheid vom 22. Juni 1988 zurück, weil eine
Einbürgerung unter Hinnahme der Beibehaltung der iranischen
Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung der iranischen Behörden in Betracht
komme. Nach der "geläuterten Interpretation" der für die Auslegung des deutsch-
iranischen Vertrags zuständigen Bundesressorts sei das Zustimmungserfordernis
nicht anzuwenden bei iranischen Ehemännern deutscher Staatsangehöriger, die
sich seit 20 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhielten und seit 15 Jahren
mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet seien. Auch von Angehörigen
der Bahai-Gemeinschaft seien nachhaltige Entlassungsbemühungen zu fordern;
hierfür reichten die beiden Schreiben des Klägers nicht aus. Ein Absehen von
Entlassungsbemühungen wäre nur dann möglich, wenn der Kläger
Entlassungsbemühungen im Hinblick auf eine Gefährdung von
Familienangehörigen im Iran ablehnte und dazu konkrete Angaben gemacht hätte.
Mit der am 15. Juli 1988 erhobenen Kläger verfolgte der Kläger sein Begehren
weiter und trug ergänzend vor, er habe im März 1988 nochmals beim iranischen
Generalkonsulat in F vorgesprochen, um unter Vorlage von Lichtbildern, Paß,
Geburtsurkunde und Einbürgerungszusicherung erneut die Ausbürgerung zu
beantragen und zu erfahren, welche Nachweise dazu noch erforderlich seien.
Dabei habe man lediglich die Einbürgerungszusicherung kopiert und ihm wieder
ausgehändigt, ohne weitere Erklärung abzugeben. Bei einer dritten Vorsprache im
September 1989 habe ihm der Bedienstete erklärt, vor der Ableistung des
Wehrdienstes im Iran habe es keinen Zweck, auf der Entgegennahme des
Ausbürgerungsantrags zu bestehen. Auf zwei Schreiben an den Generalkonsul
persönlich vom 22. Januar und 25. Oktober 1990 sei keine Reaktion erfolgt. Weitere
Entlassungsbemühungen halte er nicht für erfolgversprechend, da feststehe, daß
der iranische Staat nicht bereit sei, ihn vor Ableistung des Wehrdienstes aus der
Staatsangehörigkeit zu entlassen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Ableistung
des Wehrdienstes trug der Kläger noch vor, sein Großvater väterlicherseits sei aus
der Ukraine zugewandert und dorther stammten auch die Vorfahren seiner Mutter.
Sein älterer Bruder sei in den USA eingebürgert worden. Ferner machte der Kläger
geltend, Nr. II des Schlußprotokolls zu dem o. g. Abkommen sei als einfach-
gesetzliches Recht im Lichte verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen zu
betrachten, insbesondere seien Art. 6, Art. 4 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 und Art. 16 Abs.
2 Satz 2 GG zu beachten. Dem widerspreche auch die sogenannte geläuterte
Interpretation. Schließlich sei in seinem Fall bei Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Besonderheiten das Ermessen nach § 8 Abs. 1 RuStAG auf Null
geschrumpft.
Der Kläger beantragte,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidenten in D
vom 10. März 1988 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 1988 zu
verpflichten, ihn einzubürgern.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er verwies darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht eine Ermessensverdichtung
der Behörde mit der Folge der Verpflichtung zur Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nur unter engen Voraussetzungen bejaht habe, die der Kläger bei
weitem nicht erfülle. Die Anwendung von § 87 AuslG scheide aus, weil der Kläger
die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG, nämlich einen rechtmäßigen
Aufenthalt von 15 Jahren, nicht erreiche.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 1991 als
unbegründet ab, weil dem Kläger weder aus der Einbürgerungszusicherung noch
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unbegründet ab, weil dem Kläger weder aus der Einbürgerungszusicherung noch
aus §§ 85 ff. AuslG oder §§ 8, 9 RuStAG ein Einbürgerungsanspruch zustehe. Eine
Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG scheitere bereits daran, daß der Kläger seinen
Einbürgerungsantrag erst nach Vollendung seines 23. Lebensjahres gestellt habe
und daß sein gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet noch keine
15 Jahre betrage. Er könne zudem nicht den Einbürgerungsanspruch nach § 9
RuStAG mit Erfolg geltend machen, da dieser unter anderem den Verlust oder die
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zwingend voraussetze, die
Einbürgerung aber nach iranischem Recht nicht kraft Gesetzes zum Verlust der
iranischen Staatsangehörigkeit führe und der Kläger seine bisherige
Staatsangehörigkeit auch nicht aufgebe; er betreibe nämlich die aufgrund
iranischen Rechts erforderliche Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht
mehr, sondern er strebe die Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen
Staatsangehörigkeit. Ihm stehe auch schließlich kein Einbürgerungsanspruch nach
§ 8 Abs. 1 RuStAG zu. Der Einbürgerung des Klägers stehe Nr. II des
Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich
und dem Kaiserreich Persien entgegen. Das Zustimmungserfordernis sei
zwingende, unabdingbare Voraussetzung für eine Einbürgerung, und deshalb seien
die Einbürgerungsbehörden nicht befugt, nach Ermessensgesichtspunkten über
die Beachtung des Zustimmungserfordernisses zu befinden. Das
Zustimmungserfordernis sei als Bundesrecht mit dem Grundgesetz vereinbar. Von
dem Zustimmungserfordernis werde ein iranischer Einbürgerungsbewerber auch
dann erfaßt, wenn er nur kurze Zeit oder sogar nie im Iran gelebt habe. Der
Anwendung von Nr. II des o. g. Schlußprotokolls stehe auch Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG nicht entgegen. Abgesehen von der fehlenden Anerkennung des Klägers als
Asylberechtigter gelte diese Vertragsbestimmung selbst für asylberechtigte
Einwanderungsbewerber (richtig wohl: Einbürgerungsbewerber). Darüber hinaus sei
es auch mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren, daß das Zustimmungserfordernis
grundsätzlich für Einbürgerungsbewerber mit deutschen Ehegatten gelte. Das
Zustimmungserfordernis sei zwar auf Einbürgerungsansprüche nicht anwendbar,
eine Ermessensreduktion auf Null sei im Falle des Klägers aber nicht eingetreten.
Zwar lasse Nr. 6.1.4 der Einbürgerungsrichtlinien für die Einbürgerung eines mit
einem Deutschen verheirateten Ausländers einen Inlandsaufenthalt von fünf
Jahren oder von drei Jahren nach Eheschließung genügen. Es wäre aber mit Nr. II
des o. g. Schlußprotokolls unvereinbar, wenn eine im Rahmen der
Dispositionsmacht der Behörde liegende, rechtlich nicht zwingende
Verwaltungsübung das Zustimmungserfordernis ausschlösse. Eine
Ermessensreduzierung sei auch nicht mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG gegeben.
Selbst wenn man nicht von den festen Fristen nach der sogenannten geläuterten
Interpretation ausgehe, sondern eine Gesamtwürdigung aller Besonderheiten des
Einzelfalls vornehme, sei der Beklagte noch nicht zur Einbürgerung des Klägers
verpflichtet. Dieser sei 30 Jahre alt, halte sich erst seit weniger als acht Jahren im
Bundesgebiet auf und sei erst seit etwa siebeneinhalb Jahren verheiratet.
Schließlich sei eine Ermessensreduktion auch nicht deswegen eingetreten, weil der
Kläger seine iranische Staatsangehörigkeit etwa nicht in zumutbarer Weise
aufgeben könnte. Die Ableistung des Wehrdienstes werde in absehbarer Zeit im
Hinblick auf das fortschreitende Lebensalter des Klägers nicht mehr als
Voraussetzung für die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt
werden. Zudem habe der Kläger auch noch nicht alle ihm zumutbaren
Anstrengungen unternommen, um von den iranischen Behörden seine
Ausbürgerung zu erreichen. Wenn die iranische Regierung die Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig mache, so sei
dies weder als rechtsmißbräuchlich noch als willkürlich anzusehen, auch unter
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Klägers, der aufgrund seiner
familiären Beziehungen, mangelnder Sprachkenntnisse und langjährigen
Abwesenheit vom Iran nur geringfügige Bindungen an sein Heimatland haben
möge. In diesem Zusammenhang sei auch von Interesse, daß gemäß § 87 Abs. 2
AuslG für die erleichterte Einbürgerung nicht so sehr die Distanz zum Heimatstaat,
sondern ganz wesentlich eine besonders frühe und intensive Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse von Bedeutung seien. Diese Voraussetzungen erfülle
der Kläger aber nicht.
Gegen dieses ihm am 4. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.
November 1991 Berufung eingelegt und macht zur Begründung zusätzlich
geltend, die Auffassung, Mehrstaatigkeit werde völkerrechtlich als "Übel"
betrachtet, sei als überholt anzusehen. Jedenfalls seien die Grundsätze der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit angesichts seines besonderen Lebensschicksals
hier nicht anzuwenden. Er habe sich nachhaltig um seine Entlassung aus der
iranischen Staatsbürgerschaft bemüht, obwohl diese wegen eines gesetzlichen
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iranischen Staatsbürgerschaft bemüht, obwohl diese wegen eines gesetzlichen
Hindernisses (Art. 988 Nr. 4 des Iranischen Zivilgesetzbuchs) unmöglich sei. Bei
der Frage, ob ihm die Ableistung von zwei Jahren Militärdienst im Iran zumutbar
sei, müsse berücksichtigt werden, daß er Bahai sei. Das Verwaltungsgericht
gründe sein Urteil auf eine spekulative und zugleich unhaltbare Annahme, wenn es
meine, die Nichtableistung des Wehrdienstes sei ein nur vorübergehendes
Entlassungshindernis; denn das iranische Recht bestimme, daß Iraner auf ihre
Staatsangehörigkeit nur verzichten könnten, wenn sie ihrer Wehrpflicht genügt
hätten. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage sei der Beklagte verpflichtet,
ein Verfahren zur Einholung der Zustimmung der iranischen Regierung auf
diplomatischem Wege anzustrengen. Wenn der Beklagte dies unterlassen habe,
dürfe das ihm, dem Kläger, nicht zum Rechtsnachteil gereichen. Ihm sei es
unmöglich, die Zustimmung der iranischen Regierung zu seiner Einbürgerung
herbeizuführen. Schließlich dürfe bei der Prüfung im Rahmen des § 8 RuStAG, ob
die Verpflichtung aus dem Schlußprotokoll gegenstandslos sei, gerade diese
Verpflichtung nicht in die Ermessensabwägung einbezogen werden, wie es das
Verwaltungsgericht getan habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung der
Bescheide des Regierungspräsidenten in D vom 10. März und 22. Juni 1988 zu
verpflichten, ihn einzubürgern.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen
Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene verteidigt das angegriffene Urteil und verweist darauf, daß der
Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit durch das am 1. Januar 1991 in
Kraft getretene neue Ausländergesetz bestätigt werde. Die Praxis des Irans, eine
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der vorherigen Ableistung des
Wehrdienstes abhängig zu machen, entspreche einer international anerkannten
und nicht ungewöhnlichen Übung. Im übrigen gebe es auch im Iran die Möglichkeit,
sich von der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes vor der Entlassung aus
der Staatsangehörigkeit durch Zahlung einer Ablösungssumme befreien zu
lassen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt
(1 c 04 - Sch - 36/87) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Berufung ist zulässig (§ 124 VwGO), aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der
Kläger ist durch die angegriffenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (vgl.
§ 113 Abs. 5 VwGO); denn er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, und seine
Einbürgerung ist auch ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Insoweit wird
zunächst auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils (S. 6 bis 15)
Bezug genommen (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine
andere Entscheidung.
Der Kläger kann seine Einbürgerung nicht aufgrund der Einbürgerungszusicherung
verlangen, weil die dort genannte Voraussetzung, nämlich der Verlust der
iranischen Staatsangehörigkeit, bisher nicht eingetreten ist. Ebensowenig kann der
Kläger seine Einbürgerung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 85
Ausländergesetz (vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354, 1356, geändert durch Art. 2
Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 28.06.1992, BGBl. I S. 1126) -
AuslG - beanspruchen. Diese Möglichkeit besteht nur für junge Ausländer, die nach
Vollendung ihres 16. und vor Vollendung ihres 23. Lebensjahres die Einbürgerung
beantragen. Als der Kläger im Mai 1987 seine Einbürgerung beantragte, war er
aber schon 26 Jahre alt. Deshalb kann hier dahinstehen, ob bei ihm gemäß § 87
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aber schon 26 Jahre alt. Deshalb kann hier dahinstehen, ob bei ihm gemäß § 87
AuslG von dem nach § 85 Nr. 1 AuslG bestehenden Erfordernis, daß der Kläger
seine iranische Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, abgesehen werden
könnte. Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht unter den erleichterten
Voraussetzungen des § 86 AuslG eingebürgert werden. Denn er hält sich nicht, wie
§ 86 Abs. 1 Hs. 1 AuslG verlangt, seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
sondern allenfalls seit annähernd neun Jahren. Auch in diesem Zusammenhang
kommt es deshalb nicht darauf an, ob das Fortbestehen der iranischen
Staatsangehörigkeit ausnahmsweise hingenommen werden kann (§§ 86 Abs. 1 Nr.
1, 87 AuslG). Dem Kläger steht schließlich auch der grundsätzliche
Einbürgerungsanspruch aus § 9 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (vom
22.07.1913, RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.1989, BGBl. I
S. 1061) - RuStAG - nicht zur Seite. Nach § 9 Abs. 1 RuStAG sollen Ehegatten
Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 RuStAG eingebürgert werden, wenn
sie u. a. ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben. Die
Einbürgerung in Deutschland führt für den Kläger nach iranischem Recht nicht kraft
Gesetzes zum Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit (Art. 976 ff. Iranisches
Zivilgesetzbuch vom 16.02.1935 i. d. F. der Gesetze vom 10.02.1959 und
27.02.1983 - iran. ZGB -, vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, Stand 100. Lieferung, unter "Iran" S. 3 ff.), und der Kläger gibt
auch seine iranische Staatsangehörigkeit nicht auf. Hierfür genügt nicht der
Entlassungsantrag des Klägers; es muß vielmehr sichergestellt sein, daß diesem
auch entsprochen wird (vgl. Art. 988 iran. ZGB). Gerade dies ist aber nach den
festgestellten Reaktionen der iranischen Behörden auf das Entlassungsgesuch des
Klägers nicht gewährleistet. Dementsprechend betreibt der Kläger sein Verfahren
mit dem Ziel der Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen
Staatsangehörigkeit weiter.
Letztlich entscheidend ist damit, ob dem Kläger die in das Ermessen gestellte
Einbürgerung nach § 8 RuStAG ermessensfehlerfrei versagt worden ist oder ob ihm
danach sogar ein Anspruch auf die Einbürgerung zusteht. Dies hat das
Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
Scheitert eine Einbürgerung nach § 9 RuStAG daran, daß der
Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt oder
nicht verliert, ist die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG
von Amts wegen zu prüfen; die Ehe des Ausländers mit einem Deutschen ist aber
allein noch kein Grund, eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG vorzunehmen
(Hailbronner/Renner, StAngR, 1991, § 9 RuStAG Rdnr. 12; Makarov/v. Mangoldt, Dt.
StAngR, Stand: Nov. 1987, § 9 RuStAG Rdnr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80
-, BVerwGE 67, 177 = EZAR 271 Nr. 8 = NJW 1984, 69 = DVBl. 1988, 1005 =
InfAuslR 1983, 277). Die Vorschrift des § 8 RuStAG, welche die wichtigste
Grundlage der Einbürgerung von Ausländern in Deutschland darstellt, verlangt
nicht ausdrücklich den Verlust oder die Aufgabe der Staatsangehörigkeit durch
den Einbürgerungsbewerber. In diesem Zusammenhang ist aber eine andere
Rechtsvorschrift von Bedeutung, und zwar Nr. II des Schlußprotokolls zum
Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich
Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006; Bekanntmachung vom
15. August 1955, BGBl. II S. 829) - SchlPr. -. Danach darf der Kläger ohne
Zustimmung der iranischen Regierung nicht eingebürgert werden. Bei diesem
Zustimmungserfordernis handelt es sich um innerstaatlich geltendes Recht, das
eine zwingende Einbürgerungsvoraussetzung bildet und nicht nur im Rahmen der
Ermessensausübung von Bedeutung ist; das o. g. Schlußprotokoll war während
des Zweiten Weltkriegs in seiner Anwendung lediglich suspendiert, ist danach
wieder anwendbar und verstößt auch bei einer Anwendung auf
Einbürgerungsbewerber mit deutschem Ehegatten nicht gegen das Grundgesetz
(BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233 = EZAR 271 Nr. 19 = NJW
1989, 1441 = DVBl. 1989, 255 = InfAuslR 1989, 98). Die Anwendbarkeit des o. g.
Zustimmungserfordernisses auf den Kläger scheitert auch nicht daran, daß dieser
geltend macht, er werde bei einer Rückkehr nach Iran als Angehöriger der Bahai-
Glaubensgemeinschaft verfolgt werden; denn selbst ein anerkannter
Asylberechtigter ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht so zu behandeln, als wäre
er staatenlos, er gelangt vielmehr nur in den Genuß der Wohlwollensklausel des
Art. 34 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (vom
28.07.1951, BGBl. 1953 S. 559, 1954 S. 619 - GK -; BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 3.85
-, EZAR 274 Nr. 2 = NJW 1989, 1438 = DVBl. 1989, 251 = InfAuslR 1989, 48).
Dem Kläger kann letztlich auch nicht zugute kommen, daß das
Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr. auf Einbürgerungsansprüche nicht
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Zustimmungserfordernis nach Nr. II SchlPr. auf Einbürgerungsansprüche nicht
anwendbar ist und dazu auch die Fälle der Ermessensreduktion auf Null zu zählen
sind (BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 41.87 - u. - 1 C 52.87 -, a.a.O.); denn das
Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß das Einbürgerungsermessen
im Falle des Klägers nicht auf Null reduziert ist.
Zwar ist nach Nrn. 6.1.3 und. 6.1.4 der Einbürgerungsrichtlinien (Erlaß des
Hessischen Ministers des Innern vom 04.06.1987, StAnz. 1987, 1363 - EbR -) die
Einbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers, dessen
Einbürgerung nur deswegen nach § 9 RuStAG nicht in Betracht kommt, weil er
seine bisherige Staatsangehörigkeit weder verliert noch aufgeben kann, schon
nach einem Inlandsaufenthalt von fünf Jahren oder von drei Jahren nach der
Eheschließung ausreichend. Es bedeutet aber keinen Ermessensfehler, wenn sich
die Behörde im Falle iranischer Einbürgerungsbewerber nicht an diesen
Mindestvoraussetzungen orientiert, sondern längere Aufenthalts- und Ehezeiten
verlangt. Der Einbürgerungsbehörde kann in diesem Zusammenhang das
Festhalten an dem Zustimmungserfordernis nicht als Ermessensfehler
entgegengehalten werden (BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87 -, a.a.O.). Das
Einbürgerungsermessen ist auch nicht dadurch auf Null geschrumpft, daß der
Kläger seit längerem mit einer Deutschen verheiratet ist und in Deutschland lebt.
Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 GG, bei der Ermessensausübung das Ziel einer
einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie dahin zu berücksichtigen, daß über
eine Einbürgerung unter Inkaufnahme von Mehrstaatigkeit nicht engherzig
entschieden wird (BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 41.87 - u. - 1 C 52.87 -, a.a.O.). Das
öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit darf nicht ohne
weiteres vorgezogen werden, daraus allein folgt aber noch keine Verpflichtung der
Behörde zur Einbürgerung. Andererseits muß das Interesse an der Vermeidung
von Mehrstaatigkeit um so eher zurücktreten, je länger die eheliche und familiäre
Gemeinschaft besteht und der Ausländer im Inland lebt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze eine
Verwaltungspraxis gebilligt, die erst nach einem 20-jährigen ununterbrochenen
Aufenthalt und einer 15-jährigen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen die
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ohne iranische Zustimmung
zuläßt (BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 41.87 - und - 1 C 52.87 -, a.a.O.).
Das Festhalten an dem Grundsatz der Vermeidung von mehrfacher
Staatsangehörigkeit ist auch nicht durch die zwischenzeitliche Entwicklung des
Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als überholt oder sonst
ermessensfehlerhaft anzusehen. Zahlreiche westeuropäische Länder haben die
Einbürgerung in den letzten Jahren wesentlich erleichtert, und zwar überwiegend
unter Hinnahme der Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit, ein Teil der
Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (vom 06.05.1963, BGBl. 1969 II S.
1954) sieht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen gesetzlichen
Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Geburt auf dem Territorium des
Aufnahmelandes vor, und eine Mehrheit der Vertragsstaaten räumt Ausländern
der zweiten oder nachfolgenden Generationen darüber hinaus alternativ oder
kumulativ besondere Optionsrechte ein, die an die Geburt im Inland und eine
bestimmte Aufenthaltsdauer geknüpft sind, wobei regelmäßig die Beibehaltung
der bisherigen Staatsangehörigkeit zugelassen wird, und diese Möglichkeit ist auch
im Entwurf des "Zweiten Zusatzprotokolls" zu dem Mehrstaaterübereinkommen
vorgesehen (vgl. dazu im einzelnen Hailbronner, Rechtsgutachten zu Rechtsfragen
der doppelten Staatsangehörigkeit bei der erleichterten Einbürgerung von
Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, 1992, S. 30 ff., 57 ff.).
Unabhängig davon, welche Folgerungen aus dieser Staatenpraxis zu ziehen sind
(dazu Hailbronner, a.a.O., S. 61 ff.; vgl. auch Schumacher/Barwig, ZAR 1989, 14),
muß jedoch berücksichtigt werden, daß der deutsche Gesetzgeber auch in den
Vorschriften über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer und von
Ausländern mit langem Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1
Nr. 1 AuslG) an dem staatlichen Interesse festgehalten hat, Mehrstaatigkeit
tunlichst zu vermeiden. Dementsprechend hat auch die zuständige Kammer des
Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 16. September 1990 (- 2 BvR
1864/88 -) ausgeführt, Mehrstaatigkeit werde innerstaatlich und international als
Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten als auch im Interesse der
Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte, und es auch für
den Fall, daß wegen der Asylberechtigung und der Ehe des Bewerbers mit einem
Deutschen ein staatliches Interesse an der Einbürgerung anzuerkennen ist, für
verfassungsmäßig erachtet, eine Einbürgerung unter Hinweis auf das staatliche
Interesse an der Verhinderung von Mehrstaatigkeit abzulehnen. Dementsprechend
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Interesse an der Verhinderung von Mehrstaatigkeit abzulehnen. Dementsprechend
läßt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Abrücken von den dargestellten Grundsätzen nicht erkennen. Danach ist es
weiterhin grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, die Ermessenseinbürgerung nach §
8 RuStAG zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit von der Entlassung des
Einbürgerungsbewerbers aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig zu
machen, und zwar auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber von einem
ehemaligem Deutschen abstammt, in Deutschland geboren ist und ständig hier
gelebt hat (BVerwG, 19.02.1991 - 1 B 17.91 -, EZAR 271 Nr. 22 = NJW 1991, 2226).
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Auffassung auch für den
Fall aufrechterhalten, daß der Einbürgerungsbewerber mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet ist, die Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedstaats
besitzt und sich weigert, diese Staatsangehörigkeit aufzugeben (BVerwG,
15.04.1991 - 1 B 175.90 -, EZAR 271 Nr. 23 = InfAuslR 1991, 254).
Abgesehen davon, daß der Kläger die in der Verwaltungspraxis geforderten
Voraussetzungen bei weitem nicht erfüllt, kann, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend angenommen hat (S. 13 unten bis S. 14 unten), auch nicht davon
gesprochen werden, daß er sich bereits seit längerem nachhaltig um seine
Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit bemüht hat (vgl. dazu auch
VGH Baden-Württemberg, 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, EZAR 277 Nr. 1).
Allerdings ist insoweit festzustellen, daß es sich bei dem Hindernis der
Nichtleistung des Wehrdienstes nach iranischem Recht nicht um ein dilatorisches
handelt, das in höherem Alter des Klägers, insbesondere bei Ende seiner
Wehrpflicht, entfällt. Der Kläger weist im Berufungsverfahren zu Recht darauf hin,
daß das Verwaltungsgericht insoweit einem Irrtum unterlegen ist. Die
Nichtableistung des Wehrdienstes bildet nach iranischem Recht ein dauerndes
Hindernis für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (Art. 988 Nr. 4 iran.
ZGB). Dennoch können die Entlassungsbemühungen des Klägers noch nicht als
aussichtslos angesehen werden. Schließlich hat der Kläger bisher eine
entsprechende Erklärung seiner Heimatbehörden noch nicht erhalten. Unter
diesen Umständen kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Beklagte
an der geschilderten Verwaltungsübung festhält und dem Kläger eine noch längere
Wartefrist abverlangt; zumindest kann unter diesen Umständen eine
Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob im Iran die Möglichkeit besteht, durch
Zahlung einer Geldsumme die Befreiung vom Wehrdienst zu erreichen, wie die
Beigeladene mit der Stellungnahme vom 13. Juli 1992 unter Berufung auf eine
entsprechende Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Teheran in einem vergleichbaren Fall vorgetragen hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.