Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: landrat, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, verfügung, dienstwagen, gehalt

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 102/62
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines
Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf
der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen.
2. Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem
Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht
zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.