Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, ermessen, verwaltungsakt, ausweisung, erlass

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 133/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Nach § 52 AuslG ist auf ein vor dem 1.10.1965 erlassenes Aufenthaltsverbot bei
Nachprüfung seiner Rechtsmäßigkeit das bisherige Recht anzuwenden.
2.Allein die objektive Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts
genügt für den Erlass eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung.
3. Vorgenannter Verwaltungsakt entspricht in der Regel pflichtgemäßem Ermessen, weil
er der Aufrechterhaltung der innerstattlichen Ordnung dient.
4. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.