Urteil des HessVGH vom 10.12.1990

VGH Kassel: wein, beihilfe, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, verschnitt, verordnung, ernte, ernährung, forstwirtschaft, einlagerung, bundesamt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 2143/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 EWGV 1356/83, Art 2
EWGV 1356/83, Art 12 Abs
1 Buchst a EWGV 1522/83,
Art 12 Abs 1 Buchst b
EWGV 1522/83
(Zur Versagung von Lagerbeihilfen für Wein bei Verschnitt
mit Wein aus einem anderen Weinwirtschaftsjahr)
Tatbestand
Die Klägerin schloß im Juli 1983 mit dem Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft einen Vertrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1356/83
vom 25. Mai 1983 (ABl. Nr. L 140 S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1522/83
vom 10. Juni 1983 (ABl. Nr. L 153 S. 30) über die Lagerhaltung von 400 hl Weißwein
- 1982er Ruppertsberger Linsenbusch -, auf den die Bezeichnung "Qualitätswein
b.A. der Weinbauzone A" angewandt werden sollte. Als erster Tag der Lagerzeit
wurde der 22. Juli 1983 und als letzter Tag der Lagerzeit der 22. Januar 2984
bestimmt. Die Klägerin versicherte in einer dem Vertragsantrag beigefügten
Anlage, daß der Wein aus Erzeugnissen bereitet worden sei, die im
Weinwirtschaftsjahr 1982/83 in der Weinbauzone A geerntet worden seien. In der
Erklärung, durch die das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft den Vertrag
annahm, wird die Höhe der zu gewährenden Beihilfe mit 0,0174 ECU pro Hektoliter
und Tag beziffert. In der Annahmeerklärung des Bundesamtes für Ernährung und
Forstwirtschaft heißt es ferner, die gesamte zur Vertragsnummer 6701 25 400/002
gehörende Weißweinmenge sei vom Antragsteller laut vorgelegter
Abschrift/Ablichtung der Eintragung in der Weinbuchführung aus Erzeugnissen
bereitet worden, die im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 in der Weinbauzone A
geerntet wurden.
Nach dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Lagerzeit beantragte die Klägerin
unter dem 28. Februar 1985 bei dem Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerung des Weines. Durch
Bescheid vom 15. Mai 1985 lehnte das Bundesamt die Bewilligung einer
Lagerbeihilfe ab, weil die staatlichen Betriebsprüfer festgestellt hätten, daß der
gelagerte Wein nicht ausschließlich aus Erzeugnissen des Weinwirtschaftsjahres
1982/83 bereitet worden sei; es sei ein Verschnitt mit Erzeugnissen aus älteren
Jahrgängen gelagert worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Mai 1985 Widerspruch, mit dem sie geltend
machte, der Verschnittanteil aus früheren Weinwirtschaftsjahren habe nur 0, 86 %
der Gesamtmenge ausgemacht. Ein solcher Weinverschnitt sei nach deutschem
Recht bezeichnungsunschädlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1985 wies das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft den Widerspruch zurück: Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1356/83 werde eine Beihilfe für die Einlagerung von Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete nur gewährt, wenn dieser im Weinwirtschaftsjahr
1982/83 erzeugt worden sei. Dies bedeute, daß der Wein aus der Ernte des Jahres
1982 stammen müsse. Dieses Erfordernis schließe es aus, Zuschüsse für die
Einlagerung von Wein zu gewähren, dem vor der Einlagerung Wein anderer
Jahrgänge zugefügt worden sei. Auch wenn nach den deutschen
Bezeichnungsvorschriften (§ 10 Weinverordnung - BGBl. 1983 I S. 1079 -) ein
Verschnitt bis zu 15 % der Gesamtmenge bezeichnungsunschädlich sei, ein
Qualitätswein also auch dann die Jahrgangsangabe 1982 tragen dürfe, wenn der
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Qualitätswein also auch dann die Jahrgangsangabe 1982 tragen dürfe, wenn der
Wein bis zu 15 % der Gesamtmenge mit Wein älterer Jahrgänge verschnitten
worden sei, so könne diese. nationale Bezeichnungsregelung nicht auf das
Beihilferecht der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden, das nach der
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen sei.
Am 12. Juli 1985 hat die Klägerin Klage am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
erhaben und unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 b der VO (EWG) Nr. 1522/83 geltend
gemacht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Es müsse
zumindest eine anteilige Beihilfe gewährt werden. Sie - die Klägerin - habe der
Gesamtmenge des eingelagerten Weines nur 350 l Wein eines anderen Jahrgangs
hinzugefügt. Ein völliger Wegfall der Beihilfe verstoße gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei bei der gegebenen Sachlage nicht
gerechtfertigt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1985 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1985 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, die beantragte Beihilfe für die Lagerhaltung von Weißwein zu
gewähren;
hilfsweise,
die beantragte Beihilfe für die Lagerung von Weißwein quotenmäßig zu
gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und die
Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 Ziff. b der VO (EWG) Nr. 1522/83 sehe eine
prozentuale Verringerung der Beihilfe nur bei der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten - wie etwa der Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen - vor. Eine
prozentuale Verringerung der Beihilfe komme aber nicht bei der Verletzung der
Hauptpflicht zur Einlagerung des vertraglich vereinbarten Weines in Betracht. Ein
Ermessensspielraum habe ihr - der Beklagten - bei der hier gegebenen Sachlage
nicht zur Verfügung gestanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. September
1985 - I/3 E 1473/85 - abgewiesen, nachdem es den Beteiligten Gelegenheit
gegeben hatte, zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu
nehmen. In den Gründen seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht der
Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt.
Gegen diesen der Klägerin am 20. September 2985 zugestellten Gerichtsbescheid
richtet sich die am 14. Oktober 1985 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der
diese im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend
vorträgt, sie habe der Beklagten bei dem Abschluß des Lagervertrages einen
Auszug aus dem offiziellen Weinkonto vorgelegt, aus dem sich ergeben habe, daß
der eingelagerte Wein einen Verschnitt mit Wein aus dem Jahre 1980 enthalten
habe. Der Auszug habe 1.000 l Faßwein mit der Kennzeichnung "Verschnitt v N
8013" ausgewiesen. Die Zahl 8013 kennzeichne Wein aus der Ernte des Jahres
1980.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11.
September 1985 sowie den Bescheid des Bundesamtes für Ernährung und
Forstwirtschaft vom 15. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
dieser Behörde vom 19. Juni 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
beantragte Beihilfe für die Lagerhaltung von Weißwein zu gewähren;
hilfsweise,
die beantragte Beihilfe für die Lagerung von Weißwein quotenmäßig zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und meint, die
Bezeichnung "Verschnitt v N 8013" habe einem Außenstehenden nicht die
Erkenntnis vermitteln können, daß es sich dabei um ein Erzeugnis aus der Ernte
des Jahres 1980 gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten des Bundesamts
für Ernährung und Forstwirtschaft, den Vertrag Nr. 6701 25 400/002 betreffend (1
Hefter), Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen, daß der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Lagerbeihilfe
nicht zusteht.
Nach Art. 1 Abs. 1 i.V..m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) des Rates der
Europäischen Gemeinschaften Nr. 1356/83 vom 25. Mai 1983 hat Anspruch auf
eine Beihilfe der Erzeuger von weißem Qualitätswein der Weinbauzone A, auf
dessen Erzeugnisse die Bezeichnung Qualitätswein b.A. angewandt werden soll,
der mit der zuständigen Interventionsstelle für die Dauer von sechs Monaten einen
Lagerhaltungsvertrag für nicht abgefüllten Wein abschließt, sofern der Wein im
Laufe des Weinwirtschaftsjahre 1982/83 erzeugt wurde. Die Maßnahme, die
Einlagerung von weißem Qualitätswein b.A. der Weinbauzone A aus dem
Weinwirtschaftsjahr 1982/83 durch Beihilfen zu begünstigen, beruhte auf der
besonders reichen Weinernte des Jahres 1982. Diese war nach der Präambel zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1356/83 in der Weinbauzone A der Gemeinschaft zwei
bis dreimal umfangreicher als bei einer normalen Ernte ausgefallen. Die Folge
hiervon war, daß in der Weinbauzone A die Preise für Qualitätsweine b.A.
zusammengebrochen waren. Um diesem Zustand zu begegnen, sollte den
Erzeugern durch eine Beihilfe für die Lagerhaltung ein Anreiz dafür geboten
werden, einen bestimmten Teil ihrer Erzeugung an Weißweinen aus der Ernte des
Jahres 1982 auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen. Lagerverträge für
Weinverschnitte, die Erzeugnisse sowohl aus dem Weinwirtschaftsjahr 1982/83 als
auch aus früheren Jahren enthielten, sah die. Verordnung (EWG) Nr. 1356/83 nicht
vor.
Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn der Verordnung (EWG) Nr.
1356/83 ist davon auszugehen, daß ausschließlich solche Lagerverträge durch
Beihilfen begünstigt werden sollten, die sich auf Wein bezogen, der aus der Ernte
des Jahres 1982 erzeugt worden war.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 355/79 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Februar 1979 (ABl.
Nr. L 54/99) i.V.m. § 20 Abs. 3 der Wein-Verordnung vom 4. August 1983 (BGBl. I
S. 1079) bei inländischen Weinen die Angabe eines bestimmten Jahrgangs zuläßt,
wenn der Wein mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben des angegebenen
Jahrgangs bereitet worden ist. Die für deutschen Wein geltenden
Bezeichnungsvorschriften können auf das Beihilferecht der Europäischen
Gemeinschaften nicht übertragen werden.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 17. Mai 1990
- Rechtssache C 158.89 = RIW 1990, 760 - zur Frage einer Beihilfe für die
Destillation von Wein ausgeführt hat, ist die Angabe der richtigen Weinart in der
Destillationserklärung anspruchsbegründende Voraussetzung für die Gewährung
einer Beihilfe. Ein Verschnitt, der nach deutschen Bezeichnungsvorschriften unter
Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, kann nach der
genannten Entscheidung jedenfalls dann nicht durch eine Destillationsbeihilfe
subventioniert werden, wenn der Vertrag oder die Erklärung über die Destillation
keine Angaben über die für den Verschnitt verwendeten Weinarten enthält. Ließe
man die Berechnung der (Destillations-)Beihilfe im Verhältnis der Verschnittanteile
zu, obwohl die verschiedenen für den Verschnitt verwendeten Weinarten und ihr
jeweiliger Anteil in dem Vertrag oder der Erklärung über die Destillation nicht
angegeben worden sind, so würde dies nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs Betrügereien seitens der Erzeuger fördern.
Hieraus wird ersichtlich, daß die nationalen Bezeichnungsvorschriften für das
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Hieraus wird ersichtlich, daß die nationalen Bezeichnungsvorschriften für das
Subventionsrecht keine Geltung beanspruchen können und daß die Bewilligung
von Beihilfen für die Lagerung von Wein ebenso wie Beihilfen für die Destillation von
Wein nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nur dann in Betracht
kommen sollen, wenn der gelagerte Wein in dem Lagervertrag oder in den diesem
Vertrag beigefügten Erklärungen zutreffend bezeichnet wanden ist. Ist in dem
Lagervertrag - wie hier - als Erzeugungsjahr das Weinwirtschaftsjahr 1982/83
angegeben, so führt ein Verschnitt, dem Erzeugnisse aus früheren
Weinwirtschaftsjahren beigefügt wanden sind, zum Wegfall der gesamten
Lagerbeihilfe. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Auszug aus ihrem Weinkonto kann nicht die Überzeugung vermitteln, Gegenstand
des zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrages sei nicht ausschließlich
Wein aus Erzeugnissen geworden, die im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 geerntet
wurden. Abgesehen davon, daß fraglich ist, ob der von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus ihrem Weinkonto der Beklagten
überhaupt vorgelegen hat (dieser Auszug befindet sich nicht in den
Behördenakten), ist die Kennzeichnung von 1.000 l Wein als "Verschnitt v N 8013"
auch nicht eindeutig, zumal das fragliche Weinkonto-Blatt links oben den Vermerk
"Jahrgang 1982" trägt und als Zeitpunkt der Lese den 13./14. Oktober ausweist.
Überdies hat die Klägerin in ihrem von der Beklagten angenommenen
Vertragsantrag unmißverständlich versichert, daß sie den Wein, der Gegenstand
des Lagervertrages sein sollte, "aus Erzeugnissen bereitet" habe, "die im
Weinwirtschaftsjahr 1982/83 in der Weinbauzone A geerntet wurden".
Angesichts dieses eindeutigen Vertragesantrages, der von der Beklagten unter
nochmaligem Hinweis darauf angenommen wurde, daß der Wein aus Erzeugnissen
der Ernte. des Weinwirtschaftsjahres 1982,783 bereitet worden sei, kann nicht
davon ausgegangen werden, daß ein Verschnittanteil aus der Ernte des Jahres
1980 Gegenstand des Vertrages Nr. 6701 25 400/002 geworden ist.
Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf eine quotenmäßige Lagerbeihilfe aus
§ 12 Abs. 1 b VO (EWG) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr.
1522/83 vom 10. Juni 1983 herleiten. Nach der genannten Vorschrift wird die zu
zahlende Beihilfe um einen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der
Schwere des begangenen Verstoßes festzusetzenden Betrag vermindert, wenn
der Erzeuger des Weines eine seiner Verpflichtungen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1522/83 oder des Vertrages nicht erfüllt. Allerdings darf es sich bei den
nichterfüllten Verpflichtungen nicht um solche handeln, die. in Art. 6 Abs. 2, Art. 8
und Art. 9 der VO (EWG) Nr. 1522/83 geregelt sind. Bei Verstößen gegen die in Art.
6 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 VO (EWG) Nr. 1522/83 geregelten Verpflichtungen
entfällt der Anspruch auf die Beihilfe in vollem Umfang (Art. 12 Abs. 1 a VO (EWG)
Nr. 1522/83) .
Art. 6 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 VO (EWG) Nr. 1522/83 regeln vertragliche
Nebenpflichten des Erzeugers, insbesondere die Verpflichtung, bestimmte
Kontrollen zuzulassen, die Pflicht zur Mitteilung aller Änderungen über den Ort der
Lagerung und der Art der Behältnisse, das Verbot, den Wein während der Lagerzeit
zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, den Wein önologischen Verfahren zu
unterziehen, die nicht lediglich der Konservierung dienen, und das Verbot, den
Wein in Behältnissen von weniger als 50 l Inhalt abzufüllen.
Aus der Aufzählung der in Art. 6 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 VO (EWG) Nr. 1522/83
geregelten Verpflichtungen, deren Verletzung den völligen Wegfall des Anspruchs
auf eine Lagerbeihilfe zur Folge hat, ist zu schließen, daß die Verletzung der
vertraglichen Hauptpflicht, ausschließlich Qualitätswein zu lagern, der im
Weinwirtschaftsjahr 1982/83 erzeugt wurde, erst recht den Wegfall der in Art. 1
Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1356/83 vorgesehenen Lagerbeihilfe zur Folge haben soll. Es
wäre unverständlich, wenn die Lagerbeihilfe bei der Abfüllung des gelagerten
Weines in Behältnisse von weniger als 50 l Inhalt oder bei einem Verkaufsangebot
kurz vor dem Ablauf der Lagerzeit entfiele, wenn nicht auch die Verletzung der
vertraglichen Hauptpflicht, ausschließlich Erzeugnisse aus dem Weinwirtschaftsjahr
1982/83 zu lagern, die gleiche Sanktion zur Folge haben sollte.
Die Berufung der Klägerin kann hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kasten des Berufungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO von der
Klägerin zu tragen.
Der Vollstreckbarkeitsausspruch hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2.
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin
beruht auf keiner wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO höchstrichterlich noch klärungsbedürftigen Frage.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.