Urteil des HessVGH vom 20.06.1990

VGH Kassel: bebauungsplan, aus wichtigen gründen, landschaft, öffentliches interesse, topographische karte, landesplanung, raumordnung, gemeinde, waldabstand, wasserversorgung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 475/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 4 BauGB, § 6 Abs 2
BauGB, § 11 Abs 1 Halbs 2
BauGB, § 30 BauGB, § 35
Abs 1 BauGB
(Versagung der Genehmigung eines Bebauungsplans, in
dem ein Wochenendhausgebiet ausgewiesen ist)
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans
"Die W. - Erweiterung". Das etwa 6.600 qm große Plangebiet liegt ca. 1,5 km
südwestlich der bebauten Ortslage von R.. Das Gebiet ist als "Sondergebiet für
Erholung, Wochenendhausgebiet" ausgewiesen und enthält hinsichtlich des Maßes
der baulichen Nutzung folgende Festsetzungen: ein Vollgeschoß,
Geschoßflächenzahl (GFZ): 0,1 Grundflächenzahl (GRZ): 0,1 Max. Grundfläche der
Wochenendhäuser: 50 qm.
Weiterhin enthält der Bebauungsplan die folgenden Auflagen:
In jedem Wochenendhaus sind zwei Handfeuerlöscher unterzubringen und ein
Löschwasserbehälter mit mind. 12 cbm Inhalt zu erstellen. Die Abwässer sind in
wasserdichten Gruben zu sammeln, und je nach Bedarf zu entleeren."
Der Bebauungsplan enthält u. a. den Hinweis, daß eine zentrale Wasserversorgung
nicht vorgesehen ist.
Das Plangebiet umfaßt die Parzellen Nr. 82 und 91 bis 94 in der Flur 20 der
Gemarkung R.. Die Grundstücke, die vom Bebauungsplan erfaßt werden, sind zum
Teil mit nicht genehmigten Hütten bebaut. Das Plangebiet grenzt im Südosten an
das durch den Bebauungsplan "Die W." ausgewiesene Wochenendhausgebiet mit
Bauplätzen für ca. 60 Wochenendhäuser. Die Wasserversorgung dieses Gebietes
erfolgt durch eine Wasserleitung mit zentraler Entnahmestelle.
Der Regionale Raumordnungsplan für die Planungsregion Starkenburg von 1978 -
Sachlicher Teilplan, Karte "Siedlung und Landschaft" -, StAnz. 1979 S. 444) mit
Ergänzungen als räumlicher Teilplan für die neue Planungsregion Südhessen
(StAnz. 1983 S. 24) stellte das Plangebiet als Weißfläche dar, d. h., als ein Gebiet,
in dem die Wald-Feld-Grenzen festzulegen waren. Nunmehr gilt der Regionale
Raumordnungsplan Südhessen - RROPS - vom 09.12.1986 (StAnz. 1987 S. 388).
Die Karte Siedlung und Landschaft weist das Wochenendhausgebiet "Die W." als
Siedlungsfläche, den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Die W. - Erweiterung"
als Wald bzw. Gebiet für Landschaftsnutzung und -pflege aus. Darüberhinaus liegt
der Bereich, den der Bebauungsplan erfaßt, im Geltungsbereich der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-
Dieburg und Odenwaldkreis (Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald" vom
15.07.1985 - StAnz. 1975 S. 1439 - LSchVO Bergstraße-Odenwald
Bauplanungsrechtlich stellt sich die Entwicklung für das Gebiet wie folgt dar:
Das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist im
Flächennutzungsplan der Stadt R. aus dem Jahr 1974 als Wochenendhausgebiet
dargestellt. Das Plangebiet war bereits im Bebauungsplan "Die W." enthalten, vom
Regierungspräsidenten jedoch von der Genehmigung ausgenommen worden. Der
dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin führte zu einem Schriftwechsel, der
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dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin führte zu einem Schriftwechsel, der
jedoch nicht mit einer förmlichen Entscheidung ab geschlossen wurde. 7'
In ihrer Sitzung vom 14.08.1974 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der
Klägerin den Bebauungsplan "W. Teil IV' als Satzung, der zusätzlich zu den
Plangebieten des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Einbeziehung der an
den nordwestlichen Teil des Plangebiets angrenzenden Parzelle 95 vorsah. Mit
Bescheid vom 24.10.1974 lehnte der Beklagte die Genehmigung des
Bebauungsplans ab.
Der Bebauungsplan "Die W. - Erweiterung" wurde wie folgt aufgestellt:
Am 21.07.1977 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin die
Aufstellung des Plans, die Beteiligung der Bürger an der Planung durch eine
öffentliche Versammlung und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, von
denen mehrere Bedenken erhoben.
Der Regierungspräsident in Darmstadt äußerte sich unter dem 05.04.1978 wie
folgt:
"Das Gebiet ist weithin einsehbar und würde zu einer Beeinträchtigung der
dortigen Landschaft führen. Die bereits bestehenden Gebäude stellen schon einen
Landschaftsschaden dar.
Die Verwirklichung dieser Planung würde zu einer Verunstaltung des
Landschaftsbildes führen und steht daher im Widerspruch zu Teil A Nr. 5 Abs. 3
Satz 2 des Hessischen Landesraumordnungsprogramms... und den
Bestimmungen der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von
Landschaftsteilen..."
Das Wasserwirtschaftsamt Darmstadt verwies in seiner Stellungnahme vom
06.02.1978 auf seine Stellungnahme zum Bebauungsplan "W. Teil IV' vom
09.12.1974, in der es die Abwasserbeseitigung durch die Erstellung von
wasserdichten Gruben und Klärung je nach Bedarf für größere
Wochenendhausgebiete nicht mehr als ausreichend ansah und eine zentrale
Abwasserbeseitigung für das gesamte Wochenendhausgebiet mit Anschluß an
eine öffentliche Kläranlage forderte. Es verwies ferner auf die Lage des Baugebiets
in der zukünftigen Schutzzone III der Wassergewinnungsanlagen der Klägerin, in
der das Errichten von geschlossenen Wohnsiedlungen ohne Kanalisation nicht
gestattet sei.
Das Forstamt Dieburg forderte in seiner Stellungnahme vom 25.01.1978 einen
Waldabstand von mindestens 35 m im Hinblick auf den angrenzenden Privatwald,
in dem Buche der Bonität II wachse, die zum Ende ihrer Umtriebszeit diese Höhe
nahezu erreiche.
Die Hessische Landesanstalt für Umwelt sah in ihrer Stellungnahme vom
10.03.1978 in der Erweiterung der Wochenendhausbebauung aufgrund der
exponierten Lage eine zunehmende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und
die Begünstigung der Verfestigung einer Splittersiedlung, ferner eine Ausuferung
der bestehenden Bebauung, die einer weiteren Landschaftszersiedlung Vorschub
leiste.
Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin wies in ihrer Sitzung vom
24.05.1978 die Bedenken der Träger öffentlicher Interessen als unbegründet
zurück. Die Bedenken des Regierungspräsidenten seien unerheblich, da der
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und die bereits
ausgeübte Nutzung der Grundstücke lediglich planungsrechtlich nachvollzogen
werde. Gegenüber den Bedenken des Forstamtes Dieburg wurde festgestellt, daß
der ausgewiesene Waldabstand von 25 m die vorgesehene Bebauung erlaube;
dieser Abstand werde "in Abwägung der forsthoheitlichen Interessen und der
Interessen der Grundstückseigentümer für ausreichend erachtet". Zur
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wurde festgestellt, daß Nachteile für
die Wasserwirtschaft die möglicherweise durch das (bereits) bestehende
Wochenendhausgebiet eintreten, mit der geringfügigen Erweiterung des
Wochenendhausgebietes durch den Bebauungsplan nicht "merkbar vergrößert"
würden. Hinsichtlich der Bedenke n der Hessischen Landesanstalt für Umwelt
wurde auf die Stellungnahme der Klägerin gegenüber dem Beklagten verwiesen.
In derselben Sitzung beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin,
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In derselben Sitzung beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin,
den Entwurf mit dem Geltungsbereich des späteren Bebauungsplans offenzulegen.
Die Offenlegung wurde im Odenwälder Volksblatt vom 02.06.1978
bekanntgemacht.
In ihrer Sitzung vom 06.12.1978 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der
Klägerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und den
Bebauungsplan als Satzung.
Unter dem 19.12.1978 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die
Genehmigung, die dieser mit Bescheid vom 15.03.1979 versagte. Er begründete
die Entscheidung u. a. wie folgt:
Entgegen § 1 Abs. 1 BBauG seien Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der
natürlichen Gegebenheiten sowie die Entwicklung der Landschaft und die
Landschaft als Erholungsgebiet nicht im Bebauungsplan berücksichtigt worden.
Darüber hinaus habe die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin bei ihrer
Beschlußfassung am 24.05.1978 die Bedenken verschiedener Träger öffentlicher
Belange zurückgewiesen, ohne das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BBauG zu
beachten. Außerdem seien nach § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung
Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das
Landschaftsbild verunstalten, grundsätzlich verboten. Die Planung stehe auch im
Widerspruch zum Hessischen Landesraumordnungsprogramm. Unerheblich sei,
daß der Bebauungsplan aus einem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt
worden sei, da schwerwiegende Bedenken des Wasserwirtschaftsamtes und des
Forstamtes Dieburg wegen der Löschwasserversorgung, der Abwasserentsorgung
und der Nichteinhaltung des Waldschutzstreifens von 35 m einer Genehmigung
entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.04.1979
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.03.1984
zurückgewiesen wurde. Auch die Widerspruchsentscheidung wurde mit einer
Verletzung des Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 7 BBauG, der Mißachtung des
regionalen Raumordnungsplanes und der Landschaftsschutzverordnung sowie der
fehlenden Berücksichtigung der Bedenken der Träger öffentlicher Belange
begründet.
Am 09.04.1984 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten,
die LSchVO Bergstraße-Odenwald sei nichtig, da sie rechtsstaatlichen
Anforderungen nicht entspreche und unter Verletzung des Anpassungsgebotes
nach § 7 BBauG zustandegekommen sei. Der Regionale Raumordnungsplan
entfalte gegenüber der Klägerin wegen Art. 28 Abs. 2 GG keinerlei Rechtswirkung.
Ein Abwasserproblem bestehe nicht, da das streitige Gebiet nicht zentral mit
Wasser versorgt werden solle, so daß auch keine entsprechende Entsorgung
notwendig werde. Ein Waldabstand von 25 m sei aufgrund des Baumbestandes,
der Hanglage und der Windrichtung in diesem Bereich ausreichend.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in
Darmstadt vom 15.03.1979 und dessen Widerspruchsbescheides vom 13.03.1984
zu verpflichten, den von der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin am
06.12.1978 beschlossenen Bebauungsplan "Die W. - Erweiterung" zu genehmigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, § 7 BBauG sei nicht einschlägig. Der Flächennutzungsplan sei
vielmehr dem Raumordnungsplan anzupassen. Dieser sehe für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Weißfläche vor, jedenfalls keine
Siedlungsfläche. Die Weißfläche stehe nicht zur Disposition gemeindlicher
Bauleitplanung. Der Widerspruch zum Raumordnungsplan könne nur in einem
Abweichungsverfahren nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Hessischen
Landesplanungsgesetzes - HLPG - ausgeräumt werden.
Mit Urteil vom 12.11.1986 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage
abgewiesen. Es hat die in § 1 Abs. 4 BBauG für die Gemeinden normierte Pflicht
zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und
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zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung durch den Bebauungsplan als verletzt angesehen und die
Auffassung vertreten, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot
des § 1 Abs. 7 BBauG.
Gegen das der Klägerin am 27.01.1987 zugestellte Urteil hat diese am 19.02.1987
Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Die Regionalplanung sei nicht befugt, sozusagen im Wege eines
"Superflächennutzungsplans" auf Landesebene allen Gemeinden verbindlich
vorzuschreiben, wo "gesiedelt werden dürfe und wo nicht". Die Aufstellung des
Bebauungsplans erfolge nicht nur, um die in diesem Bereich bereits vorhandene
Bebauung der Grundstücke zu legalisieren. Er diene vielmehr auch der
städtebaulichen Ordnung und Bereinigung der Situation in diesem Bereich. Die von
der Klägerin gewählte Begründung sei ausreichend. Es hieße, die kommunale
Selbstverwaltung und damit kommunal verantwortete Bauleitplanung ad
absurdum führen, würde man von ehrenamtlich tätigen Mandatsträgern
verlangen, seitenlange Abhandlungen zu lesen, während auch in Kurzfassung
wesentliche Erkenntnisse getroffen werden könnten, um dem Abwägungsgebot zu
genügen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.
November 1986 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 15. März 1979 und dessen
Widerspruchsbescheides vom 13. März 1984 zu verpflichten, den von der
Stadtverordnetenversammlung der Klägerin am 6. Dezember 1978 beschlossenen
Bebauungsplan "Die W.-Erweiterung" zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, das behauptete Ziel "der städtebaulichen Bereinigung der Situation"
lasse sich in der Weise verwirklichen, daß hinsichtlich der schon illegal errichteten
baulichen Anlagen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 HBO die notwendigen
Abbruchmaßnahmen angeordnet und ausgeführt würden. Die Einhaltung des in § 1
Abs. 7 BBauG normierten Abwägungsgebotes könne überhaupt nur nachgeprüft
werden, wenn schriftliche Absetzungen von Abwägungsergebnissen bewerkstelligt
würden. Es sei eine Lebenserfahrung, daß eine Niederschrift schwieriger
Überlegungen und ihres Ergebnisses mit Begründung die anzustrebende gerechte
Abwägung widerstreitender Interessen regelmäßig erst ermögliche.
Folgende Unterlagen liegen vor:
Der Flächennutzungsplan der Stadt R., der Bebauungsplan der Stadt R. "Die W."
nebst Aufstellungsunterlagen, der Bebauungsplan der Stadt R. "Die W.
Erweiterung" nebst Aufstellungsunterlagen, der regionale Raumordnungsplan für
die Region Starkenburg - sachlicher Teilplan von 1979 (einschließlich Karte), der
regionale Raumordnungsplan für die Planungsregion Starkenburg räumlicher
Teilplan für die neue Planungsregion Südhessen und der Regionale
Raumordnungsplan Südhessen (RROPS). Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die auf die Genehmigung nach §§ 11 Satz 2, 6 Abs. 2 BBauG gerichtete Klage ist
als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.12.1969 - IV CE 105/66 -
BRS 22 Nr. 4 BVerwGE 34, 301 <303». Zwar wurde mit dem Inkrafttreten des
Baugesetzbuches - BauGB - das Genehmigungsverfahren für Bebauungspläne der
streitgegenständlichen Art durch das Anzeigeverfahren ersetzt (§ 11 Abs. 1, 2.
Halbsatz BauGB). Gemäß § 23.3 Abs. 4 BauGB sind jedoch u.a. die §§ 6, 8 Abs. 3
und die §§ 11 und 12 des BBauG weiter anzuwenden, wenn die Genehmigung
eines Bauleitplanes vor dem 01.07.1987 beantragt worden ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung des Bebauungsplans, da
der Plan Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und sonstigen
Rechtsvorschriften widerspricht (§§ 11 Satz 2, 6 Abs. 2 BBauG).
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Der Bebauungsplan verletzt die in § 1 Abs. 4 BBauG (nunmehr BauGB) für die
Gemeinden normierte Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der
Raumordnung oder Landesplanung. Allerdings hat sich seit dem Zeitpunkt der
Versagung der Genehmigung die Rechtslage insofern geändert als an die Stelle
des Regionalen Raumordnungsplans für die Planungsregion Starkenburg,
räumlicher Teilplan für die neue Planungsregion Südhessen, - sachlicher Teilplan,
Karte "Siedlung und Landschaft" - der Regionale Raumordnungsplan Südhessen -
RROPS - getreten ist, der unter Ziffer 2 sowohl den Regionalen Raumordnungsplan
für die Planungsregion Starkenburg, bekanntgemacht am 23.02.1.979 (StAnz. S.
444) als auch die Ergänzungen zum Regionalen Raumordnungsplan für die
Planungsregion Starkenburg als räumlicher und sachlicher Teilplan für die
Planungsregion Südhessen aufgehoben hat.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung. Dafür sprechen nicht nur die allgemeinen Grundsätze - soweit sich
aus dem anzuwendenden Recht oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw.
dem Wesen des in Frage stehenden VA nichts anderes ergibt (vgl. Kopp, VwGO, 8.
Aufl. § 113 Rdnr. 95 ff.) - sondern auch das Bauleitplanungsrecht selbst. So hat die
Rechtsprechung in den Fällen, in denen ein aus formellen Gründen ungültiger
Bebauungsplan erneut in Kraft gesetzt werden sollte, die Verpflichtung des
Planungsträgers anerkannt zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der erneuten
Inkraftsetzung die Voraussetzungen dafür inhaltlich unverändert gegeben sind
(vgl. Hess. VGH, B. v. 19.01.1988 - 4 N 4/83 - HessVGRspr. 1988, 90).
An der formalen Gültigkeit des RROPS bestehen keine begründeten Zweifel. Er ist
nach Feststellung durch die oberste Landesplanungsbehörde entsprechend § 7
Abs. 5 Landesplanungsgesetz im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekanntgemacht worden. Eine Anwendung der Vorschrift über die
Ersatzverkündung von Rechtsverordnungen (§ 6a des Gesetzes über die
Verkündung von Rechtsverordnung, Organisationsanordnungen und
Anstaltsordnungen vom 02.11.1971
Abs. 5 Landesplanungsgesetz scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei den
Regionalen Raumordnungsplänen nicht um Rechtsverordnungen, sondern um
Fachplanungen handelt. Auch das Rechtsstaatsprinzip steht der Auslegung von
Karten bei der regionalen Raumordnungsbehörde nicht entgegen. Zum einen fehlt
den Aussagen der Raumordnungspläne die Außenrechtsverbindlichkeit. Zum
anderen erscheinen die Mindestanforderungen an das Rechtsstaatsgebot des
Bundesverfassungsgerichts und des Staatsgerichtshofs (BVerfG, Beschluß vom
22.11.1983 - 2 BvL 25/81 BVerfGE 65, 283 ff.; Hess. StGH, Urteil vom 10.05.1989 -
P.St. 1073 - DVBl. 1989, 656 = NVwZ 1989, 1153 = StAnz. 1989, 1237; vgl. dazu
Hess. VGH, Beschluß v. 23.04.1990 - 4 N 2028/87 gewahrt.
Der Bebauungsplan überschreitet die Grenzen, die dem Planungsermessen der
Antragsgegnerin durch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gezogen
sind. Nach § 1 Abs. 4 BBauG (nunmehr BauGB) und § 8 Abs. 2
Landesplanungsgesetz sind die Gemeinden rechtlich verpflichtet, die Bauleitpläne
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen und die
Bestimmungen der Regionalen Raumordnungspläne bei allen Planungen zu
beachten. Die Teilkarte III Siedlung und Landschaft 12.86, Ersatzdruck vom
13.07.1987, die dem RROPS zugeordnet ist, weist - abweichend von dem
sachlichen Teilplan 1978 der regionalen Planungsgemeinschaft Starkenburg
Siedlung und Landschaft - den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Die W." als
Siedlungsfläche aus. Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen
Bebauungsplans ist nach wie vor als Wald bzw. Gebiet für Landschaftsnutzung und
-pflege dargestellt. Die gegenteilige Auffassung des Bevollmächtigten der
Antragsgegnerin, der die hier streitgegenständliche Fläche in die Darstellung als
Siedlungsfläche einbezogen gesehen hat, hat sich in der mündlichen Verhandlung
nicht bestätigt. Vielmehr belegt das von der Beklagten vorgelegte Material des
Dezernats Regionalplanung seiner Behörde, eine topographische Karte 1:25.000
und zwei Tekturblätter, den aus der zum RROPS zugehörigen Karte mit dem
Maßstab 1:100.000 gewonnenen Eindruck, daß nur der Geltungsbereich des
Bebauungsplans "Die W." als Siedlungsfläche in der Teilkarte Siedlung und
Landschaft des Raumordnungsplanes dargestellt ist. Der RROPS unterscheidet im
Bereich der Flur 20 in der Gemarkung R. zwischen Siedlungsflächen, zu denen
nach der eindeutigen Abgrenzung im Plangebiet auch Wochenendhausgebiete
gehören, und der freien Landschaft, wobei es auf die Größe der dargestellten
Fläche nicht ankommt. Der Raumordnungsplan konkretisiert die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung und unterliegt demzufolge nicht mehr der
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Raumordnung und Landesplanung und unterliegt demzufolge nicht mehr der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG (1 Abs. 6 BauGB, vgl. OVG Lüneburg, Urteil v.
30.03.1989 - 1 A 72/88 BRS 49 Nr. 68; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg,
BauGB § 1 Rdnr. 57 M.w.N., vgl. auch Brügelmann-Grauvogel, BBauG, Stand Lfg.
Sept. 1984, § 1 Rdnrn. 105 f. und 97). Allerdings wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht so
konkret sein dürfen, daß sie in die örtliche Planungshoheit der Gemeinde
eingreifen und dieser keine planerische Gestaltungsfreiheit für ihr Gebiet. Mehr
lassen (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 1. Halbband §
1 Rdnr. 31). Ebenso wie die Klägerin sieht Gaentzsch die Gefahr einer übermäßigen
Einengung der gemeindlichen Planungshoheit und damit eines Verstoßes gegen
Art. 28 Abs. 2 GG. Dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter
nachzugehen, da die Regelung der Wirkungen der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung in § 8 Landesplanungsgesetz nicht nur die Bindung u.a. der
Gemeinden an die Bestimmungen der Regionalen Raumordnungspläne (§ 8 Abs. 2
Landesplanungsgesetz) enthält, diese Regelung vielmehr durch § 8 Abs. 3
Landesplanungsgesetz ergänzt wird. Nach dieser Vorschrift hat u.a. eine
Gemeinde, die von dem Regionalen Raumordnungsplan abweichen will,
unverzüglich die oberste Landesplanungsbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle zu unterrichten. Diese kann aus wichtigen Gründen die Abweichung im
Einvernehmen mit dem Fachminister zulassen. Erst wenn sie in diesem gesetzlich
formalisierten Abweichungsverfahren erfolglos bleibt, stellt sich die konkrete Frage
eines Eingriffs in die Planungshoheit. der Gemeinde, die grundsätzlich unter
Gesetzvorbehalt steht. Vorliegend ist ein solches Abweichungsverfahren von der
Klägerin nicht betrieben worden. Schon aus diesem Grunde war sie zur Anpassung
ihrer Bauleitplanung an die Regionalen Raumordnungspläne verpflichtet.
Der Bebauungsplan ist auch wegen mehrfachen Verstoßes gegen das
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG (nunmehr § 1 Abs. 6 BauGB) nicht
genehmigungsfähig. Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung
überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu
berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der
betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich
zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C
105.66 - BVerwGE, 34, 301, 309 und 01.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47i 144,
146; Hess. VGH, Beschluß v. 05.07.1989 - 4 N 589/89 - NVwZ - RR 1990, 291).
Die Klägerin ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans von der unzutreffenden
Erwägung ausgegangen, daß mit der Verwirklichung des Bebauungsplans Kosten
für die Gemeinde nicht verbunden seien (vgl. Nr. 5 der Begründung zum Entwurf
des Bebauungsplans "Die W.-Erweiterung"). Sie hat dabei verkannt, daß die Haus
Entwässerung, der Wasseranschluß sowie die Ver- und Entsorgung des
Grundstücks als Teil der Sicherung der Erschließung zu den Voraussetzungen für
die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
gehören (§ 30 BBauG/BauGB, wie auch im Außenbereich: § 35 Abs. 1
BBauG/BauGB). Welche Anforderungen an die Abwasserentsorgung im Rahmen
der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu stellen sind, ist nicht geregelt.
Bauordnungsrechtlich dürfen Gebäude mit Aufenthaltsräumen nur errichtet
werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist (§ 54 Abs. 1
Satz 1 HBO). Das ist nicht der Fall: vielmehr enthält der Bebauungsplan den
Hinweis, daß eine zentrale Wasserversorgung nicht vorgesehen ist. Die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abwasserentsorgung ergeben sich
aus den §§ 58, 59 HBO. Bauordnungsrechtlich ist die Abwasserentsorgung durch
eine zentrale Kläranlage Standard (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 28.09.1987 - 4 UE
522/85 - HessVGRspr. 1988, 31; RdL 1988, 44) und hier bereits deshalb, weil - wie
ausgeführt bauordnungsrechtlich eine zentrale Wasserversorgung erforderlich ist.
Die Abwasserbeseitigung durch Sammelgrube ist auch im Hinblick auf die bereits
vorhandene Wasserleitung mit zentraler Entnahme stelle unzulässig. Der Senat
hat insoweit keine Unterschiede für die Anforderungen zwischen bauordnungs- und
bauplanungsrechtlicher Erschließung gemacht. Wenn, wie im Gebiet "W.", eine
relativ dichte Bebauung vorhanden ist, darf der Standard einer zentralen
Kläranlage oder gegebenenfalls einer anderen gemeinsamen Entsorgung nicht
unterschritten werden. Das gilt für das vorhandene Baugebiet und muß - entgegen
der Auffassung der Klägerin - auch für dessen Arrondierung durch zusätzliche
Gebäude mit Aufenthaltsräumen gelten. Die Erschließung des Plangebietes ist
eine Pflichtaufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BBauG/BauGB), die sich nach
Maßgabe der dafür in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu einer
Erschließungspflicht verdichten kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.02.1986 - 4 C 10.83
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Erschließungspflicht verdichten kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.02.1986 - 4 C 10.83
- BRS 46 Nr. 106; Schlichter, a.a.O., § 30 Rdnr. 7). Den rechtlichen
Zusammenhang zwischen Planung und Erschließung hat die Klägerin verkannt.
Weiterhin hat es die Klägerin unterlassen, dem Sicherheitsabstand zwischen dem
nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wald und der überbaubaren
Grundstücksfläche auf den Parzellen 91 und 92 ausreichend Rechnung zu tragen.
Nach § 8 Abs. 3 HBO ist zwischen baulichen Anlagen und Wäldern der zur
Vermeidung einer Gefahr erforderliche Abstand zu wahren. Zwar ist der
Sicherheitsabstand, der sich nach den Umständen des Einzelfalles bemißt (so
bereits Hess. VGH, Urteil v. 26.10.1973 - 4 OE 49/72 ESVGH Bd. 24 S. 94
Gemeindetag 1975, 94 zu § 26 Abs. 3 HBO 1957; Hess. VGH, Urteil v. 14.03.1984 -
III OE 43/82 AgrarR 1985, 206 = HSGZ 1984, 321 = NuR 1985, 116 im Anschluß an
den gemeinsamen Erlaß des HMdJ und HMdLULF betr. bauliche Anlagen in der
Nähe des Waldes vom 19.07.1983, StAnz. S. 1762), regelmäßig im
Baugenehmigungsverfahren, nicht im Planungsverfahren zu regeln. Jedoch hätte
es im vorliegenden Fall, in dem die Fachbehörde im Planaufstellungsverfahren auf
die Notwendigkeit zur Einhaltung eines Abstandes von 35 m als
Sicherheitsabstand gegenüber einem Altholzbestand (Ziff. 3 des Erlasses vom
19.08.1983 (a.a.O.» hingewiesen und das mit der Art des Bestandes und seiner
Qualität begründet hat, zumindest einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den
erhobenen Bedenken bedurft, über die sich die Klägerin jedoch hinweggesetzt hat.
Denn ebenso wie der Bebauungsplan ist hier der Waldabstand auf Dauer angelegt,
und je nachdem, wie der Waldabstand bemessen wird, bleibt möglicherweise nur
ein für sich genommen nicht mehr sinnvoll zu beplanender und zu bebauender
Geländestreifen übrig.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß
der finale Bezug zum Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Gemeinde nur dann
gegeben ist, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für
eine bestimmte Planung sprechen (BVerwG, Urteil v. 12.12.1969, a.a.O.). Daraus
folgt, daß ein Bebauungsplan dem Gebot der Bauleitplanung widerspricht, wenn
dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung kein mit der
Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches
Interesse zugrundeliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Planung, im
wesentlichen nur der Förderung privater Eigentümerinteressen dient (OVG
Koblenz, Urteil v. 05.03.1986 - 10 C 45/85 - BauR 1986, 412 m.w.N.). Aus den
Planaufstellungsunterlagen und den früheren Versuchen, das jetzt im Streit
stehende Plangebiet in das vorhandene Wochenendhausgebiet einzubeziehen,
ergibt sich, daß der Bebauungsplan im Außenbereich illegal entstandene
Grundstücksnutzungen legalisieren soll. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren
dargelegt, die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht nur zu diesem Zweck
erfolgt. Vielmehr diene er auch der städtebaulichen Ordnung in diesem Bereich.
Die Klägerin hat jedoch solche Ordnungsziele nicht benannt. Zutreffend hat
demgegenüber der Beklagte darauf hingewiesen, daß das in der Bauordnung
vorgesehene Mittel zur Bereinigung einer durch illegal errichtete bauliche Anlagen
im Außenbereich gekennzeichneten Situation in bauaufsichtlichen Maßnahmen
nach § 83 HBO besteht, die allerdings nicht die Klägerin zu treffen hat. Der bloße
Nachvollzug einer vorhandenen illegalen Bebauung durch die gemeindliche
Planung, ohne daß gleichzeitig städtebauliche Gründe für eine solche Änderung
sprechen, begründet kein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Planung.
Aus diesen Gründen hat der Beklagte die Genehmigung zu Recht versagt.
Heilungsvorschriften müssen unberücksichtigt bleiben, da sie nur für zu Ende
geführte Bauleitpläne gelten, nicht jedoch die Rechtskontrolle der höheren
Verwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren selbst einschränken.
Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis braucht der Frage, ob die Lage des
Planbereichs im Geltungsbereich der LSchVO Bergstraße-Odenwald einen weiteren
Abwägungsfehler der Klägerin begründet, zu deren Beantwortung es
gegebenenfalls einer Beweisaufnahme bedurft hätte, nicht weiter nachgegangen
zu werden.
Der Senat kann hier weiter die Frage offenlassen, ob der Bebauungsplan auch
bereits deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil die Ausnutzung seiner
Festsetzungen im Widerspruch zu der genannten Landschaftsschutzverordnung
steht (so für den Geltungsbereich der LSchVO Taunus Hess. VGH, Urteil v.
27.07.1988 - 3 UE 1870/84 - AgrarR 1989, 255 = ESVGH Bd. 38, 310 NuR 1989,
87).
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Die Klägerin hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung gemäß § 154
Abs. 2 VwGO zu tragen.
Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §
167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
Vermerk: Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.000,-- DM
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.