Urteil des HessVGH vom 01.07.2010

VGH Kassel: bebauungsplan, stand der technik, gemeinde, erwerb von grundstücken, raumordnung, hof, juristische person, landwirtschaft, angemessene entschädigung, krasses missverhältnis

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 C 2302/09.N
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 3 PlanG HE 2002,
§ 17b Abs 2 S 1 FStrG, § 1
Abs 7 BauGB, § 1 Abs 4
BauGB, § 41 Abs 2
BImSchG
(Fernstraßenplanung durch Bebauungsplan)
Leitsatz
1. Zur Frage, ob im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen
planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG von der
Tatbestandswirkung einer Abweichungsentscheidung gemäß § 12 Abs. 3 des
Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPLG -/ § 11 Raumordnungsgesetz - ROG -
auszugehen ist, oder ob zur Wahrung ausreichenden Individualrechtsschutzes eine
gerichtliche Inzidentprüfung dieser Entscheidung vorzunehmen ist.
2. Eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse ist bei offensichtlich gegebener
Unverhältnismäßigkeit (im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG) der Kosten für eine
Lärmschutzvorkehrung zu dem damit zu erreichenden Nutzen für die vom Lärm
Betroffenen in der Regel entbehrlich.
3. Einzelfall einer bauplanungsrechtlichen Abwägung, in der die Gemeinde wegen der
nachteiligen Auswirkungen einer Straßenplanung für die betroffenen
landwirtschaftlichen Betriebe (Flächenverlust, Zerschneidungseffekt) zur Konfliktlösung
auf ein nachfolgendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG) verweisen
durfte.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren
gegen den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der
Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Haupterwerbslandwirte; sie führen einen in den Jahren
1956/1957 aus der Ortslage von H. ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb,
der als "X...hof" bezeichnet wird. Die von den Klägern bewirtschaftete
Betriebsfläche, die sich auf insgesamt etwa 94 ha beläuft, wird in größerem
Umfang von der von ihnen angegriffenen Straßenplanung für den Aus-/ Neubau
der B 49 in Anspruch genommen.
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste am 22.09.2003 den
Beschluss, den Bebauungsplan „B 49 – Bauabschnitt Tank- und Rastanlage bis zur
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Beschluss, den Bebauungsplan „B 49 – Bauabschnitt Tank- und Rastanlage bis zur
Gemarkungsgrenze nach Allendorf mit Umfeld“ aufzustellen und machte dies am
14.11.2003 ortsüblich bekannt. Ziel des Bebauungsplans ist es, die
planungsrechtliche Grundlage für den vierstreifigen Ausbau der B 49 auf der Basis
der durch die Straßenbauverwaltung ausgearbeiteten Ausbauplanung zu schaffen
und damit den Ortsteil H. von verkehrsbedingten Immissionen zu entlasten und
die Wohnqualität nachhaltig aufzuwerten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
erfolgte in der Zeit vom 06.08.2007 bis zum 07.09.2007. Am 07.08.2008 fasste
der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Umwelt und Landwirtschaft der
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss, den Entwurf des
Bebauungsplans (nunmehr mit der Bezeichnung „B 49, Zweiter und Dritter
Abschnitt“) einschließlich der Begründung, der Umweltverträglichkeitsstudie, der
Entwurfsunterlagen des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg, des
landschaftspflegerischen Begleitplans mit Umweltbericht und
artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der wesentlichen, vorliegenden,
umweltbezogenen Stellungnahmen von Bürgern sowie von den Trägern
öffentlicher Belange offen zu legen. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der
vorgenannten Unterlagen lag sodann in der Zeit vom 23.03.2009 bis einschließlich
24.04.2009 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. In ihrer Sitzung am 04.06.2009
beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den
streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung. Von dem Satzungsbeschluss
ausgenommen wurden die Teilbereiche, die als Sondergebiete "Abfallwirtschaft“
festgesetzt sind. Diese Teilbereiche sollen laut dem Satzungsbeschluss in Kraft
gesetzt werden, sobald ein städtebaulicher Vertrag über Fragen der
infrastrukturellen Erschließung sowie das Mitspracherecht der Gemeinde bei der
Ansiedlung von Unternehmen abgeschlossen ist. Am 12.06.2009 wurde der
Satzungsbeschluss im ortsüblichen Bekanntmachungsorgan (Beselicher
Wochenspiegel) bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan umfasst die Trasse des zweiten und dritten Bauabschnitts des
Neubaus der B 49. Die vom Plan erfassten Bauabschnitte stellen damit zwei von
insgesamt 13 Bauabschnitten der Ausbauplanung der B 49 zwischen
Limburg/Ahlbach und Wetzlar dar, die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen die
Einstufung "vordringlicher Bedarf" erhalten hat. Die Ausbautrasse verläuft durch
die Gemarkungen O. und H. der Antragsgegnerin. In diesem Bereich ersetzt der
vorgesehene vierstreifige Neubau die als Ortsumgehung H. vorhandene B 49, die
in unmittelbarer Nähe zur Ortslage verläuft. Die Trassenführung der B 49 wird
durch die streitgegenständliche Planung um circa 700 m in südöstliche Richtung
verlegt. Zwischen der alten und der neuen Trasse der B 49 liegt der
landwirtschaftliche Betrieb der Antragsteller, dessen Entfernung zu der neuen
Trasse etwa 250 - 300 m beträgt.
Der Bebauungsplan setzt die Straßentrasse der Bundesstraße einschließlich der
Ein- und Ausfahrten als Verkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung "Straßenbegleitgrün" fest. Des Weiteren sind Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt zur Verwirklichung von Maßnahmen, die der Minimierung und dem
Ausgleich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft
dienen. Schließlich werden Wasserflächen im Bereich der im Plangebiet
vorhandenen Gewässer, Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser
(Regenrückhaltebecken) sowie ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
"Tanken und Rasten" festgesetzt.
Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller am 04.08.2009 einen
Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie würden durch
den Vollzug des Bebauungsplans nachhaltig und existenzgefährdend getroffen,
weil ihnen durch die Planung landwirtschaftliche Nutzflächen von ca. 18 ha bei
einer Gesamtbetriebsfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebes von ca. 94 ha
entzogen würden. Zur näheren Begründung verweisen die Antragsteller auf eine
von ihnen vorgelegte Stellungnahme des von der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen bestellten und vereidigten Sachverständigen B. (im
Folgenden: Stellungnahme Bs.) vom 15.04.2009. Danach beläuft sich die von den
Antragstellern bewirtschaftete Betriebsfläche auf insgesamt 94,44 ha. 29,08 ha
befinden sich in ihrem Eigentum, die restlichen 65,36 ha sind gepachtet. Die
Betriebsfläche gliedert sich in 72,77 ha Ackerland, 20,59 ha Grünland und 1,08 ha
Hof- und Gebäudefläche. Laut der Stellungnahme Bs. wurden von den
Antragstellern zunächst etwa 28 Milchkühe mit entsprechendem Jungvieh
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Antragstellern zunächst etwa 28 Milchkühe mit entsprechendem Jungvieh
gehalten, 1975 seien dann 50 Mastbullen hinzugekommen. Wegen einer
Erkrankung der Antragstellerin zu 2) sei im Jahr 1999 die Milchviehhaltung
vorübergehend eingestellt worden. Der geplante Bau eines Boxenlaufstalls, für den
eine Genehmigung bereits eingeholt worden sei, sei aufgeschoben worden. Im Jahr
1997 sei der Sohn der Antragsteller in den elterlichen Betrieb eingestiegen, um die
Antragstellerin zu 2) weitgehend von der schweren körperlichen Arbeit zu
entlasten. Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, sei beabsichtigt, in
dem alten Stallgebäude vier Ferienwohnungen und zusätzlich noch ein
Bauerhofcafe einzurichten. Eine entsprechende Bauvoranfrage sei positiv
beschieden worden. Die Viehbestände beliefen sich zur Zeit auf 30 ein- bis
zweijährige Rinder, 7 einhalb- bis einjährige Rinder und 12 Kälber (= 49 Stück).
Durch die geplante Straßenbaumaßnahme würden dem landwirtschaftlichen
Betrieb der Antragsteller ca. 18 ha und damit etwa 20 % der Betriebsfläche
verloren gehen. Arrondierte Eigentums- und Pachtflächen in einer Größenordnung
von ca. 23 ha, die unmittelbar am Hof gelegen seien, würden durch die neue
Trassenführung durchschnitten und von der landwirtschaftlichen Hofstelle
abgetrennt. Die mit der Straßenplanung verbundenen
Bewirtschaftungserschwernisse (auch durch Flächenanschneidungen) und zudem
die in Kauf zu nehmenden Umwege hätten ganz erhebliche Auswirkungen auf den
landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller, der dadurch stark in seiner Existenz
gefährdet werde.
Der angegriffene Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen
rechtsfehlerhaft, so dass ihr Normenkontrollantrag begründet sei.
Bundesfernstraßen dürften nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan
vorher festgestellt sei. Eine Ausnahme gelte für die Neuherstellung von
Ortsumgehungen. Hier werde aber keine Ortsumgehungsstraße gebaut, denn eine
solche sei bereits seit den 1960er Jahren vorhanden. Die Zuständigkeit der
Ortsgemeinde zur Planung sei dadurch erloschen. Weiterhin verstoße die im
Bebauungsplan vorgesehene Trassenführung gegen den Regionalplan
Mittelhessen 2001 sowie gegen den bisher geltenden Flächennutzungsplan. Denn
in diesen Plänen sei der Ausbau der bereits bestehenden Trasse, der einen
geringeren Flächenverbrauch zur Folge habe, vorgesehen. Soweit der Regionalplan
Mittelhessen 2008 und der neue Flächennutzungsplan die nunmehr vorgesehene
Trasse enthielten, seien diese rechtswidrig. Die neue Trassenführung (so genannte
Variante 300) bewirke demgegenüber einen erheblichen Verbrauch an wertvollen
landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere Ackerland. Betroffen seien
mehrere Haupterwerbslandwirte. Eine nennenswerte Kompensation des
Flächenverbrauchs sei weder absehbar noch gewährleistet. Ein Flächenzuwachs
finde an keiner Stelle statt. In der Gemarkung sei bereits eine massive
Flächenverknappung durch Erwerb von Grundstücken durch die Antragsgegnerin
bzw. die Straßenbauverwaltung eingetreten. Dies mache sich bemerkbar durch
den Verlust von Pachtflächen und den Anstieg der Pacht- und Grundstückspreise.
Ein weiterer formeller Fehler sei darin zu sehen, dass die zeichnerische Darstellung
des Bebauungsplans nicht ausgefertigt sei; Unterschrift und Stempel des
Bürgermeisters fehlten. Ferner seien einzelne zeichnerische Darstellungen nicht
eindeutig zuzuordnen und die Bebauungsplangrenze werde nicht deutlich. Im
Bereich der vorgesehenen Bebauung fehlten Festsetzungen betreffend Art, Zahl
und Maß der Bebauung.
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er entspreche nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei abwägungsfehlerhaft. Anhand der
zugrundeliegenden Unterlagen sei in keiner Weise erkennbar, wie die
Ortsgemeinde unter den verschiedenen Trassenvarianten ausgewählt habe.
Gegen die gewählte Trassenführung sprächen gewichtige Argumente. Die Kosten
der Variante 300 seien enorm. Die Straße werde nicht nur länger, sie verlaufe auch
in Hanglage, was erhebliche Bodenbewegungen erforderlich mache. Weiterhin
müsse sehr aufwändig eine Brücke errichtet werden. Da die Straße das
Kerkerbachtal überquere, verursache sie massive Eingriffe in die bisher unberührte
Natur und Landschaft. Durch Straßenbau und Ausgleichsmaßnahmen würden
wertvolle Ackerflächen dauerhaft in Anspruch genommen und der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die dadurch eingetretene Zerschneidung
der landwirtschaftlichen Flächen und die verursachte Flächenverknappung führten
zur Existenzgefährdung mehrerer landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe. Eine
sachgerechte Abwägung dieser Belange im Hinblick auf die verschiedenen
Varianten sei nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin berufe sich insoweit allein auf
eine (Abweichungs-) Entscheidung der Regionalversammlung. Deren
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eine (Abweichungs-) Entscheidung der Regionalversammlung. Deren
Inzidentüberprüfung in diesem Verfahren sei geboten und auch zulässig.
Des Weiteren sei die Betroffenheit des Betriebes der Antragsteller durch Lärm und
Gerüche anhand der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel nachprüfbar. Es
drängten sich Fragen des Immissionsschutzes für die Antragsteller auf. Dabei
dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese beabsichtigten, zur
Existenzsicherung Direktvermarktung anzubieten und Ferienwohnungen
vorzuhalten. Das Flurbereinigungsverfahren, auf das die Antragsgegnerin verweise,
könne nicht verhindern, dass direkt am Hof gelegene und zusammengeschlossene
arrondierte Flächen durch den Straßenbau entzogen und zerschnitten würden. Das
Flurbereinigungsverfahren könne bei einem effektiven Flächenverlust innerhalb der
Gemarkung keine neuen Flächen erschaffen. Es sei daher mit deutlichen
Nachteilen zu rechnen. Schräg angeschnittene Flächen führten zu notwendigen
Teilflächenstilllegungen, da die Anschnitte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht nutzbar seien. Der Bebauungsplan müsse die von ihm geschaffenen und
vorgefundenen Konflikte bewältigen. Dies gelinge ihm jedoch nicht. Er verstoße
auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Entgegen den ursprünglichen
Planungsabsichten müsse die Straßenbauverwaltung auf die Errichtung von
Lärmschutzwällen verzichten. Aufgrund der exponierten Hanglage sei dies auch
unter Kostengesichtspunkten nicht möglich. Unwägbarkeiten ergäben sich - auch
für die Antragsteller - aus der nicht abschätzbaren Entwicklung der
Verkehrszahlen.
Soweit in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeführt werde, dass der
unmittelbare Trassenbereich im Neubauabschnitt keinen längerfristigen
Aufenthaltsbereich für Menschen darstelle und daher Beeinträchtigungen durch
Luftschadstoffe nicht zu erwarten seien, sei dies nicht nachvollziehbar, da die
Trasse unmittelbar an dem landwirtschaftlichen Anwesen der Antragsteller
vorbeiführe. Zu Recht habe das Regierungspräsidium Gießen die mangelnde
Berücksichtigung von Störgeräuschen gerügt. Durch die Dehnungsfugen an den
Brückenübergängen träten höhere als die berechneten Lärmimmissionen auf.
Völlig ungeklärt lasse der Bebauungsplan die baubedingten
Flächenbeanspruchungen und deren Auswirkungen, so dass sich für die
Antragsteller auch insoweit eine völlig unkalkulierbare Betroffenheit ergebe.
Des Weiteren werde bestritten, dass die Antragsgegnerin oder die
Landesstraßenverwaltung Ersatzflächen in vergleichbarer Qualität und in
geeigneter Lage zur Verfügung stellen könne.
Auch entspreche das landwirtschaftliche Wegenetz nach der derzeitigen Planung
nicht den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Nutzung; die Antragsgegnerin
habe sich mit diesen Belangen nicht in nachvollziehbarer Weise
auseinandergesetzt.
Zudem verkenne die Antragsgegnerin auch die Auswirkungen auf den Jagdbezirk
und etwaige Mindereinnahmen der Jagdgenossenschaft. Insgesamt stelle sich die
geplante Straßenbaumaßnahme für den Betrieb der Antragsteller als
existenzvernichtend dar. Im Ergebnis sei die über den Höhenzug, nahe der
ursprünglichen Straße, verlaufende Trassenvariante eindeutig zu bevorzugen.
Schließlich sei der dem Bebauungsplan angegliederte Umweltbericht fehlerhaft. So
sei in dem faunistischen Funktionsraum 8 (Wacheckerkopf) der naturnahe
Zustand, der dort vor 2003 geherrscht habe, unbeachtet geblieben. Der Nachweis
des streng geschützten Steinkauzes, des Rebhuhnes sowie des Feuersalamanders
im Jahr 1997 bei der Aufstellung des faunistischen Katasters sei der Erfolg für ein
über Jahrzehnte naturüberlassenes Gebiet gewesen. Seit dem Jahr 2003 werde die
Fläche intensiv genutzt. Vermutlicher Hintergrund dieser Nutzungsaufnahme sei
die Schaffung zusätzlicher Ausgleichsflächen. Durch die intensive Nutzung seit
dem Jahr 2003 sei es logische Konsequenz, dass in den Beobachtungsjahren 2003
und 2006 eventuell kein Steinkauz oder Rebhuhn nachgewiesen worden seien, da
ihr Lebensumfeld durch die intensive Nutzung nicht mehr vorhanden gewesen sei.
Somit sei der Umweltbericht für das Anlegen eines biologischen Funktionsraumes
im Bereich Wacheckerkopf nicht akzeptabel. Auch im faunistischen Funktionsraum
9 (Grünland im Kerkerbachtal) sei der Umweltbericht zu beanstanden. Es werde in
dem Umweltbericht immer wieder auf die hohe Bedeutung für die Fauna im
Bereich des Kerkerbaches hingewiesen. Damit sei völlig unverständlich, dass ein
völlig naturnahes Tal in diesem besonders sensiblen Bereich durchschnitten werde,
besonders vor dem Hintergrund der unter Naturschutz stehenden Tierarten. Im
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besonders vor dem Hintergrund der unter Naturschutz stehenden Tierarten. Im
Umweltbericht werde auf den Seiten 57/58 auf die Neuverlärmung besonderer
Brutvogelarten hingewiesen, wie z. B. Dorngrasmücke, Feldlerche, Goldammer,
Grünspecht und den besonders schützenswerten Steinkauz. Es sei völlig
unverständlich, dass der Umweltbericht zwar alle Annahmen der negativen
Beeinträchtigungen im Bereich des Wacheckerkopfes und des Kerkerbachtales
anspreche, dann aber keine Gründe gegen den Bau der B 49 in den sensiblen
Bereichen nenne.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der
Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der von den Antragstellern bezweifelten Zuständigkeit der
Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Straßenplanung durch
Bebauungsplan verweist die Antragsgegnerin auf § 17b Abs. 2 Fernstraßengesetz.
Auch verstoße der Bebauungsplan nicht gegen den Regionalplan Mittelhessen
2001 oder den Regionalplanentwurf Mittelhessen 2009. Die Trassenführung der B
49, zweiter und dritter Bauabschnitt, sei mit der Abweichungsentscheidung des
Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 zugelassen worden. Im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei von der oberen
Landesplanungsbehörde unmissverständlich festgehalten worden, dass die
Trassenführung raumordnerisch abgestimmt sei. Da die Antragsgegnerin an den
Abweichungsbescheid gebunden sei, habe sie raumordnerisch keine Möglichkeit
gehabt, eine andere Trassenführung umzusetzen. Der behauptete Verstoß gegen
den Flächennutzungsplan in der bisher geltenden Fassung sei rechtlich irrelevant,
da rechtlich maßgeblich der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende
Flächennutzungsplan sei, von dem nicht abgewichen werde. Der Vortrag der
Antragsteller betreffend die mangelnde Ausfertigung des Bebauungsplans sei
unbegründet und beruhe auf einen Missverständnis, da bei der Übersendung der
Aufstellungsunterlagen eine Fotokopie der "Verfahrensleiste" vergessen worden
sei. Der Vortrag der Antragsteller betreffend die nicht plausiblen zeichnerischen
Darstellungen im Bebauungsplan könne schlichtweg nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Abwägungsmängel, insbesondere
zu der bemängelten Trassenauswahl, sei anzumerken, dass der (derzeit noch)
geltende Regionalplan Mittelhessen 2001 den Ausbau der B 49 in im Süden von A-
Stadt-H. als Ziel der Raumordnung (C 4.3-9 (Z.)) verbindlich vorsehe. Von der
Beachtung dieser Zielfestlegung sei mit dem Abweichungsbescheid vom
30.07.2003 befreit worden. Die Entscheidung für die Trassenvariante sei daher
nicht auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung getroffen worden, sondern
vielmehr bereits auf der Ebene der Raumordnung durch die obere
Landesplanungsbehörde. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen habe sich im
Rahmen einer Alternativenprüfung mit dem Ausbau der bereits bestehenden
ortsnahen Trasse und den so genannten Trassenvarianten 200 und 100
auseinandergesetzt. Entscheidender Grund gegen den Ausbau der bestehenden,
ortsnahen Trasse sei die bereits vorhandene starke Belastung der
Wohnbevölkerung mit Lärm- und Schadstoffimmissionen gewesen. Gegen die
Trassenvariante 200 hätten besonders negative Auswirkungen auf die Umwelt
gesprochen. Diese Alternativen seien im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens
dargestellt und geprüft worden. Von der Antragsgegnerin könne daher nicht
erwartet werden, dass sie die Entscheidung von Oberbehörden außerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs nochmals rechtlich überprüfe. Die Antragsgegnerin habe
somit gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die als raumordnerisch
abgestimmt geltende Trassenvariante zu beplanen. Als Planungsalternative habe
lediglich die Möglichkeit der "Nicht-Planung“ offen gestanden, falls sie im Rahmen
der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu dem Schluss
gekommen wäre, dass jede andere Entscheidung zwingend abwägungsfehlerhaft
gewesen wäre.
Mit den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Auswirkungen der Planung habe
sich die Antragsgegnerin intensiv auseinander gesetzt, wie der umfangreiche
Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich auch um die Belange der
Antragsteller gekümmert, von Immissionen und Schadstoffen verschont zu
bleiben. Sie habe dafür kein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, sondern
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bleiben. Sie habe dafür kein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, sondern
auf die Berechnungen einer Fachbehörde, nämlich die des Amtes für Straßen- und
Verkehrswesen Dillenburg, zurückgreifen können. Auch mit dem privaten Belang
der Errichtung von Ferienwohnungen durch die Antragsteller habe sich die
Antragsgegnerin beschäftigt. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich wegen
der räumlichen Lage des X...hofs ungefähr in der Hälfte von B 49 alt und B 49 neu
die Beeinträchtigung dieses privaten Belangs mit den Entlastungswirkungen im
Wesentlichen die Waage hielten. Zumindest die Situation in Richtung H. werde
erheblich verbessert werden. Unter Berücksichtigung des überragenden
öffentlichen Interesses an der Herstellung der Bundesstraße und der erheblichen
Entlastung großer Bevölkerungsteile durch den Neubau der B 49 gingen in diesem
Fall die öffentlichen den privaten Belangen vor. Mit dem Belang der
Direktvermarktung habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinander setzen
können, da ihr die diesbezügliche Absicht der Antragsteller nicht bekannt gewesen
sei.
Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei auf die schalltechnische Untersuchung
gemäß RLS-90 und hinsichtlich der Luftschadstoffe auf die Abschätzung der
verkehrsbedingten Schadstoffe gemäß dem Merkblatt über Luftverunreinigungen
an Straßen, die beide vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen erstellt worden
seien, zu verweisen. Zwar sei bei der schalltechnischen Untersuchung der durch
die Dehnungsfugen an den Brückenübergängen entstehende Lärm nicht
berücksichtigt worden. Das sei darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin
beziehungsweise für die Antragsgegnerin das Amt für Straßen- und
Verkehrswesen die Berechnung nach den Vorgaben der Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen (RLS-90) durchgeführt habe, die einen Zuschlag für
Dehnungsfugen nicht vorsähen. Nach dem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.
15/2002 des Bundesverkehrsministeriums könne der Straßenbaulastträger
lärmgedämpfte Übergänge vorsehen, falls die vorgegebenen Belastungszahlen
erreicht würden. Da dies im konkreten Fall nicht gegeben sei, habe die
Antragsgegnerin davon abgesehen.
Mit der von den Antragstellern angesprochenen Flächeninanspruchnahme und
deren nachteilige Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der
Antragsteller habe sich die Antragsgegnerin intensiv auseinander gesetzt. Der
Ausgleich der entstehenden Nachteile sei durch die Antragsgegnerin auf zwei
Ebenen geplant. Zum einen sollten die durch den Straßenbau eintretenden
Landverluste im Rahmen eines noch durchzuführenden Flurbereinigungsverfahrens
ausgeglichen werden. Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin
entschlossen, zusätzlich zum Flurbereinigungsverfahren eigene Maßnahmen zur
Kompensation zu ergreifen. Neben den bereits vom Straßenbaulastträger
erworbenen 62 ha habe die Antragsgegnerin 22 ha an landwirtschaftlichen Flächen
zweckgebunden für einen durch den Bebauungsplan erforderlichen Flächentausch
erworben. Somit würden insgesamt 84 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur
Abmilderung von planbedingten Nachteilen vorgehalten. Die Folgen einer durch die
Straßenbauarbeiten bedingten vorübergehenden Inanspruchnahme von Flächen
seien bei der bauplanerischen Abwägung stets konkludent mit umfasst, solange
die Folgen nicht so gravierend seien, dass eine eigenständige Untersuchung dieser
- zeitlich begrenzten - Folgen erforderlich werde. Für Letzteres seien weder
Anhaltspunkte ersichtlich noch seien solche von den Antragstellern vorgetragen.
Dem Vortrag der Antragsteller, das Wegenetz entspreche nach der derzeitigen
Planung nicht den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Nutzung, sei
entgegenzuhalten, dass diese Probleme nicht sachgerecht durch die
Bauleitplanung gelöst werden könnten; zuständig hierfür sei die
Flurbereinigungsbehörde, die im Benehmen mit dem Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft einen Wege- und Gewässerplan aufstelle.
Zu dem im Umweltbericht abgehandelten faunistischen Funktionsraum 8
(Wacheckerkopf) sei bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller die
Ausgleichsfähigkeit der Flächen anzunehmen. Von der Erstellerin des
Umweltberichts sei nochmals bestätigt worden, dass durch die zur
Eingriffskompensation vorgesehenen Maßnahmen eine Verbesserung der
Lebensraumfunktion des Biotopkomplexes für eine Reihe von Arten erreicht werde.
Ein Verstoß gegen ein artenschutzrechtliches Verbot im Sinne des § 42 BNatSchG
sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden und nach dem Umweltbericht
auch nicht ersichtlich. Für den faunistischen Funktionsraum 9 (Grünland im
Kerkerbachtal) gelte das zuvor Gesagte entsprechend. Die Rechtsverordnung über
das Landschaftsschutzgebiet Taunus sei durch § 61 Abs. 2 Nr. 2c HENatG vom
04.12.2006 aufgehoben worden.
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Die Antragsteller haben am 15.09.2009 einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
gestellt, mit dem sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans
begehren (4 B 2623/09.N).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden
Verfahrens, des normenkontrollrechtlichen Eilverfahrens (4 B 2623/09.N), des
beigezogenen (Eil-) Verfahrens des Flurbereinigungssenats (- 23 C 2728/09 -)
sowie auf die Verfahrensunterlagen betreffend den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter
und Dritter Abschnitt“ " der Antragsgegnerin (2 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich mit ihrer
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach dem
Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller
ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen
Normenkontrollantrag stellen kann. An die Geltendmachung einer
Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren
Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein
Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch
die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG,
Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom
24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46).
Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist regelmäßig zu
bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische
Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil
vom 10.03 1998, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die
Antragsteller erfüllt, denn diese sind Eigentümer von mehreren im
Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken. Die Antragsteller
wenden sich gegen ihr Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des
Bebauungsplans und machen daher auch eine Rechtsverletzung geltend.
Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist noch aus einem weiteren Grund zu
bejahen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1998
(a.a.O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus
einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen.
Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden
Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf
einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen
solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die
Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG,
Beschluss vom 22.08.2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Die
Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich hier ersichtlich auch daraus, dass das
von ihnen geltend gemachte private Interesse an einer möglichst
uneingeschränkten Ausübung ihres hauptberuflich geführten landwirtschaftlichen
Betriebes durch die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für den
geplanten Straßenbau berührt wird und dieses Interesse in die Abwägung nach §1
Abs. 7 BauGB einzubeziehen war. Gleiches gilt in Bezug auf ihr Interesse, von einer
Immissionsbelastung auf ihrem auch zu Wohnzwecken genutzten
Betriebsgrundstück möglichst verschont zu bleiben. Von einer objektiven
Geringwertigkeit beziehungsweise mangelnden Schutzwürdigkeit dieser Interessen
der Antragsteller oder von deren fehlender Erkennbarkeit für die planende
Gemeinde als Gesichtspunkte, die einer Abwägungserheblichkeit entgegenstehen
könnten, ist hier nicht auszugehen.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
Zunächst können die Antragsteller nicht mit ihrer formellen Rüge der fehlenden
Unterzeichnung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der
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Unterzeichnung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der
Antragsgegnerin durchdringen, denn der geltend gemachte Mangel liegt nicht vor.
Die Antragsgegnerin hatte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 14.09.2009 im
vorliegenden Normenkontrollverfahren eine Kopie eines Ausschnitts aus der
Planurkunde vorgelegt, aus der zu ersehen ist, dass die Angaben über die
Einhaltung des Planaufstellungsverfahrens (Verfahrensvermerke) vom
Bürgermeister unterzeichnet worden sind und dass auch die erforderliche
Datumsangabe der Ausfertigung (05.06.2009) nicht fehlt. Diese Tatsache wird
durch die gerichtliche Inaugenscheinnahme des von der Antragsgegnerin dem
Gericht vorgelegten Originals des Bebauungsplans bestätigt.
Auch Im Übrigen weist der angegriffene Bebauungsplan weder Gesetzesverstöße
noch Mängel auf, die erheblich sind und die die Unwirksamkeit des
Bebauungsplans zur Folge haben.
So können die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand der fehlenden "Zuständigkeit
der Ortsgemeinde" für die Planung einer Bundesstraße durchdringen. Dieser im
Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB maßgebliche Aspekt der Kompetenz einer
Gemeinde zur Fernstraßenplanung (siehe dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom
25.11.2009 - 1 KN 141/07 - DVBl 2010, 448) steht der vorliegenden Planung von
zwei Bauabschnitten der Bundesstraße 49 nicht entgegen.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das
erlaubt es den Gemeinden, eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik betreiben,
ohne dabei auf eine "Bedarfsprüfung" verwiesen zu sein (vgl. dazu das zuvor
zitierte Urteil des OVG Niedersachsen unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist: z. B. BVerwG, Urteil vom
28.01.1999 - BVerwG 4 C 5.98 - BRS 62 Nr. 4). Von dieser "Verkehrspolitik" der
Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitplanung ist auch die Planung von
Bauabschnitten einer Bundesstraße innerhalb des Gemeindegebietes nicht
ausgeschlossen. Zwar dürfen - worauf die Antragsteller hinweisen - nach § 17 Satz
1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206 - FStrG -)
Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist. Indes kennt das Bundesfernstraßengesetz vier mögliche Formen
der Zulassungsentscheidung für den Bau oder die Änderung von
Bundesfernstraßen, nämlich den Planfeststellungsbeschluss, die
Plangenehmigung, die Fälle unwesentlicher Bedeutung, für die keine förmliche
Vorhabenzulassung erforderlich wird, und den Bebauungsplan (Müller/Schulz,
Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 2008, § 17b Rdnr. 2 und 3). Nach §
17b Abs. 2 Satz 1 FStrG ersetzen nämlich Bebauungspläne nach § 9 BauGB die
Planfeststellung nach § 17 FStrG.
Einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Sinne des § 17b Abs. 2
Satz 1 FStrG fehlt nur dann die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB,
wenn die Verkehrsplanung keinen örtlichen Bezug aufweist, weil sie dann nicht der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dient.
Die Anwendung dieser Vorschriften wird aber nicht schon dadurch ausgeschlossen,
dass ein Vorhaben (zugleich auch) überörtliche Bedeutung hat. Überörtliche
Verkehrsbedeutung und örtliche Bedeutung im städtebaulichen Sinne schließen
sich nicht gegenseitig aus. Ausschlaggebend ist deshalb allein, ob die Planung
(jedenfalls auch) städtebauliche Zielsetzungen, d.h. örtliche Anknüpfungspunkte
hat (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2009 -, a.a.O.).
In Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan zweifelt der Senat nicht
daran, dass die Straßenplanung auch Ausdruck eines städtebaulich motivierten
Konzepts ist. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet - wie oben bereits angesprochen - den
Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung das
Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu
nutzen. Der örtliche Bezug der hier in Rede stehenden Verkehrsplanung ist darin
zu sehen, dass als Ziel der Planung von der Antragsgegnerin ausdrücklich bereits
im Aufstellungsbeschluss vom 22.09.2003 angegeben worden ist, den Ortsteil H.
von verkehrsbedingten Immissionen zu entlasten und die Wohnqualität des Ortes
nachhaltig aufzuwerten. In der Bebauungsplanbegründung legt die
Antragsgegnerin dar, dass für die beiden Bauabschnitte für das Jahr 2015 eine
Verkehrsmenge von 27.200 bzw. 27.400 Kfz/24 h erwartet wird und dass in den
Jahren 1985 bis 2004 in diesem Bereich eine Steigerung von 10.075 Kfz/24 h auf
21.600 Kfz/24 h, also um rund 114% zu verzeichnen war. Bereits heute sei die
Bevölkerung von H. durch das Verkehrsaufkommen mit Lärm und Abgasen hoch
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Bevölkerung von H. durch das Verkehrsaufkommen mit Lärm und Abgasen hoch
belastet. Ein ortsnaher Ausbau und steigende Verkehrszahlen würden diese
Belastung erheblich steigern. Um weitere und zusätzliche Beeinträchtigungen der
Bevölkerung zu vermeiden, seien alternativ zu dem ortsnahen Ausbau weitere
Varianten untersucht worden, wobei sich die am weitesten vom Ort entfernte
Trassenführung (Variante 300) als die am besten geeignete Lösung herausgestellt
habe.
Des Weiteren verstößt der angegriffene Bebauungsplan entgegen der Auffassung
der Antragsteller auch nicht gegen den weiterhin Geltung beanspruchenden
Regionalplan Mittelhessen 2001. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB
bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der
Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind,
sie aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 - heute Abs. 7 - BauGB
überwunden werden können. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im
Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die
Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert
wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des
Abwägungsprozesses gezogen. Aus § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ableiten, dass die
planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten
Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen
sind. (s. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 – BVerwG 4 NB 20.91 - BRS 54
Nr.12).
Diesem Anpassungsgebot ist die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen
Planung nachgekommen. In ihrer Planbegründung weist die Antragsgegnerin
darauf hin, dass der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 in Abschnitt 7.3.1
"Straßenverkehr" bestimmt, dass der durchgehend vierstreifige Ausbau der B 49
mit Priorität zu realisieren ist und die dazu nötigen Planungsschritte zügig
voranzubringen sind. Nach dem Regionalplan Mittelhessen 2001 (Abschnitt C 4.3-9
(Z)) ist der vierstreifige Ausbau der B 49 zwischen Wetzlar und Limburg als Ziel der
Raumordnung verbindlich vorgegeben.
Mit ihrer Planung hat die Antragsgegnerin diese - ausreichend bestimmte -
Zielvorgabe eines vierstreifigen Ausbaus der B 49 umgesetzt. Von dem in der
Plankarte des Regionalplans vorgegebenen, räumlich eng begrenzten Verlauf der
B 49 weicht die angegriffene Planung ab, ohne dass damit jedoch ein Verstoß
gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB verbunden ist. Denn die von
der Straßenbaubehörde beantragte und mit der Abweichungsentscheidung des
Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 zugelassene Abweichung vom
Regionalplan zwecks geplantem Neubau der B 49 im Bereich A-Stadt-H. in der
(Trassen-) Variante 300 hebt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB insoweit
auf (Vgl. dazu: Schmitz, in: Bielenberg / Runkel / Spannowsky, Raumordnungs- und
Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2010, Bd. 2, § 11
Rdnr. 114).
Da die vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen (ASV) Dillenburg erarbeitete
Straßenplanung im Bereich H. von der im Regionalplan Mittelhessen 2001
vorgesehenen Trassenführung abwich, beantragte die Straßenbaubehörde beim
Regierungspräsidium Gießen die Zulassung einer Abweichung, um die
raumordnerischen Voraussetzungen für den Neubau der B 49 im Rahmen einer
ortsfernen Trassierung (Variante 300) zu schaffen. Als Begründung nannte die
Straßenbaubehörde, dass es primäres Ziel sei, die Bevölkerung von H. zu
entlasten, welche derzeit durch die eng am Ortsrand verlaufende Trasse stark
durch Schall- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt werde. Daneben ziele die
Planung auf eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. In der Zeitspanne von
1993 - 1998 hätten sich in diesem Bereich insgesamt 130 Verkehrsunfälle mit
schweren Personen- und Sachschäden ereignet. Nach Durchführung eines
Anhörungsverfahrens sowie eines Erörterungstermins fasste die
Regionalversammlung am 15.07.2003 den Beschluss, die beantragte Abweichung
zuzulassen. Zu Recht weist daher die Antragsgegnerin daher darauf hin, dass das
Regierungspräsidium Gießen in seiner Stellungnahme vom 23.04.2009 im Rahmen
seiner Beteiligung am Bauleitplanverfahren die Trassenführung der B 49, Zweiter
und Dritter Bauabschnitt, als raumordnerisch abgestimmt bezeichnet hat, da sie
mit der - auf dem Beschluss der Regionalversammlung vom 15.07.2003
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mit der - auf dem Beschluss der Regionalversammlung vom 15.07.2003
basierenden - Abweichungsentscheidung vom 30.07. 2003 zugelassen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 25.06.2007 - BVerwG 4 BN 17/07 - BRS 71 Nr. 45, dem folgend:
Hess. VGH, Urteil vom 08.11.2007 - 3 N 3067/06 - BRS 71 Nr. 30) scheidet eine
inzidente Überprüfung der bestandskräftigen (und ersichtlich auch nicht nichtigen)
Abweichungsentscheidung im Rahmen des vorliegenden
Normenkontrollverfahrens angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden
Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft der Abweichungsentscheidung wirkt zwar
nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Straßenbauverwaltung, die hier
die Abweichung beantragt hatte, und der entscheidenden Behörde (hier: obere
Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung
der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Danach ist ein
(rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu
beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch
für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidungen in einem
Zielabweichungsverfahren i.S.v. § 11 ROG. Vorliegend hat die obere
Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom
Regionalplan geprüft und bejaht. Mit dem Beschluss der Regionalversammlung
vom 15.07.2003 und dessen Umsetzung durch die Abweichungsentscheidung des
Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 ist das Planvorhaben aus
raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben" worden. Ein inhaltlicher Widerspruch
zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und den Zielen der Regionalplanung
besteht danach nicht mehr. Über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen
Abweichungsentscheidung kann sich das Normenkontrollgericht nicht
hinwegsetzen (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, a.a.O.; s. dazu auch OVG
Rheinland-Pfalz, Zwischenurteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 - BRS 73 Nr. 7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der zuvor zitierten
Entscheidung kann bei Fehlen einer steuernden Zielvorgabe die in § 1 Abs. 4
BauGB normierte Anpassungspflicht von vornherein nicht zum Zuge kommen; § 1
Abs. 4 BauGB rechtfertige es nicht, im Rahmen der Normenkontrolle eines
Bebauungsplans die Entscheidung der Raumplanungsbehörde, von einer
Zielaussage abzusehen, inzident zu überprüfen. Nichts anderes könne in dem Fall
gelten, in dem raumordnerische Vorgaben im Wege einer
Abweichungsentscheidung nachträglich punktuell eingeschränkt
(„zurückgenommen“) würden.
Indes hat der Senat Zweifel, ob bei einem Absehen von einer Inzidentprüfung der
Abweichungsentscheidung im vorliegenden Verfahren eine ausreichende
Individualrechtsschutzgewährung (Artikel 19 Abs. 4 GG) für die Antragsteller
gewährleistet ist. Ob von einer Inzidentprüfung auch in der hier vorliegenden
Fallgestaltung einer (planfeststellungsersetzenden) Straßenplanung durch einen
Bebauungsplan abzusehen ist, ist deshalb zweifelhaft, weil den Antragstellern eine
rechtliche Überprüfungsmöglichkeit dieser Planung nur in dem
Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeräumt ist, der die
raumordnerisch zugelassene Straßentrasse planungsrechtlich umsetzt. An dem
auf die Zulassung einer Abweichung gerichteten Verfahren nach § 12 Abs. 3 HLPG
waren die Antragsteller nicht beteiligt, da die genannte Vorschrift dies nicht
vorsieht, und zur Anfechtung dieser Entscheidung waren die Antragsteller nicht
befugt, da diese nicht unmittelbar in (Eigentums-) Rechte der Antragsteller
eingreift und auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet.
Für eine Inzidentüberprüfung im Normenkontrollverfahren spricht die vom 9. Senat
des Bundesverwaltungsgerichts (beispielsweise in seinem Beschluss vom
15.07.2005 – 9 VR 43/04 – UPR 2005, 390) vertretene Rechtsauffassung, dass die
Entscheidung im Zielabweichungsverfahren (im Sinne des § 11 ROG), mit der für
ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung
zugelassen wird, wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels im
Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf
ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Mit einer solchen gerichtlichen Überprüfung
ist für die von dem Planvorhaben in ihrem Grundeigentum Betroffenen, wie hier die
Antragsteller, ein ausreichender Individualrechtsschutz in Bezug auf die in der
Abweichungsentscheidung vorgenommene Trassenauswahl gegeben, der entfällt,
wenn man dieser Entscheidung eine Tatbestandswirkung beimisst, weil eine
gerichtliche Überprüfung der bauplanerischen Abwägung der Gemeinde auch nicht
unter dem Aspekt einer rechtsfehlerfreien Trassenauswahl nach § 1 Abs. 7 BauGB
vorgenommen werden kann. Denn dieser Aspekt ist der bauleitplanerischen
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vorgenommen werden kann. Denn dieser Aspekt ist der bauleitplanerischen
Abwägung der Gemeinde entzogen, da die Gemeinde in ihrer Planung an die in der
Abweichungsentscheidung zugelassene Trassenvariante gebunden ist. Nur für
diese ist eine raumordnerische Abweichung zugelassen worden, so dass jede
andere Variante einer erneuten Abweichungszulassung durch die
Regionalversammlung bedürfte, um einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot
des § 1 Abs. 4 BauGB auszuschließen.
Die angesprochene Frage kann für das vorliegende Verfahren aber offen bleiben,
da eine Inzidentprüfung nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis führt, dass
die hier in Rede stehende Abweichungsentscheidung vom 30.07.2003 rechtmäßig
ist. Durch diese Abweichungsentscheidung werden – wie § 12 Abs. 3 des
Hessischen Landesplanungsgesetzes (vom 06.09.2002, GVBl. I. S. 548 - HLPG -)
dies fordert – die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt, und die Abweichung
ist auch unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar.
In Bezug auf den Straßenverkehr – Motorisierter Individualverkehr – enthält der
Regionalplan in seiner Planungskonzeption als Zielvorgabe (s. C 4.3-3 (Z) und C
4.3-9 (Z)), dass die nach der vollzogenen Einheit angewachsenen Ost-West-
Verkehrsströme gebündelt durch die Region geführt werden sollen. Hierfür ist u. a.
der vierspurige Ausbau der B 49 zwischen Wetzlar und Limburg a. d. Lahn
vorgesehen. Von der laut Regionalplan als abgestimmt bezeichneten,
bestehenden Trasse der B 49 wird durch die Abweichungsentscheidung eine
Abweichung allein von der in der Plankarte (nicht parzellenscharf) vorgesehenen
Trassenführung zugelassen; nur von dieser Zielfestlegung wird abgewichen. Das
zuvor näher beschriebene Ziel eines vierstreifigen Ausbaus zur gebündelten
Führung der Ost-West-Verkehrsströme durch die Region wird hierdurch nicht
berührt.
Zur raumordnerischen Vertretbarkeit wird in der Abweichungsentscheidung
nachvollziehbar dargelegt, dass der zuvor dargestellte Verkehrsbelang
herausgehobene Priorität hat und die nunmehr geplante ortsferne Trassierung –
Variante 300 – die Wohnfunktion und die städtebauliche Qualität des Ortsteils H.,
die durch die Schall- und Schadstoffimmissionen der am Ortsrand verlaufenden
Trasse stark beeinträchtigt sind, verbessert. Zudem wird die Verkehrssicherheit in
diesem Bereich optimiert. Die Variante 300 entspricht daher unter verkehrlichen
und städtebaulichen Gesichtspunkten im Grundsatz den regionalplanerischen
Zielsetzungen. Die zugelassene Zielabweichung stellt sich - insbesondere auch
unter Berücksichtigung der von den Antragstellern angeführten Belange der
Landwirtschaft – nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Sie setzt sich mit den
raumordnerischen Aspekten Verkehr, Landwirtschaft und Agrarstruktur,
Freiraumsicherung und Naturschutz / Landschaftspflege und Wohnen /
Wohnumfeld sowie insbesondere mit den im Anhörungsverfahren und im
Erörterungstermin von den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belange
vorgebrachten Bedenken zu den Themen Landwirtschaft und Naturschutz
auseinander. In der Abweichungsentscheidung wird dargelegt, dass großflächig ein
"Bereich für die Landwirtschaft“ betroffen sei, in dem die landwirtschaftliche
Nutzung Vorrang vor entgegenstehender Nutzung habe. Allerdings handele es
sich im Bereich der Trassenvariante 300 nicht um Gunststandorte, die mit den
beispielsweise im Limburger Becken oder in der Wetterau vorkommenden
vergleichbar seien. Die Flächeninanspruchnahme werde bei der Variante 300 durch
die Entsiegelung beziehungsweise den Rückbau der bestehenden Trasse
zumindest teilweise kompensiert. Dadurch könnten Böden reaktiviert werden, die
zumindest prinzipiell auch wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen
seien. Das Problem der Entstehung landwirtschaftlich schlecht oder nicht
nutzbarer Restflächen (Zwickelflächen) werde im vorliegenden Fall dadurch
verschärft, dass die im Planungsumfeld gelegenen Aussiedlerhöfe (davon zwei
Vollerwerbsbetriebe) bei Realisierung der Variante 300 große Teile ihrer derzeit
bewirtschafteten Flächen verlieren würden und in ihrer Existenz betroffen sein
könnten. Diesem Konflikt könne aber dadurch begegnet werden, dass nach
Angabe der Gemeinde Tauschflächen (insbesondere von einem Landwirt, der
seinen Betrieb aufgeben wolle, sowie gemeindeeigene Grundstücke) in
ausreichendem Umfang und in Nähe zum Vorhaben zur Verfügung stünden. Über
einen Flächentausch ließen sich in Verbindung mit einer Flurneuordnung und einer
Neustrukturierung des Wegenetzes auch künftig die Erreichbarkeit und die
ökonomische Bewirtschaftung der Flächen sichern. Es erscheine realistisch und
werde mit der Abweichungsentscheidung zugleich verlangt, den notwendigen
naturschutzrechtlichen Ausgleich so weit wie möglich zumindest teilweise
außerhalb landwirtschaftlich gut nutzbarer Flächen (z. B. im Kerkerbachtal)
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außerhalb landwirtschaftlich gut nutzbarer Flächen (z. B. im Kerkerbachtal)
durchzuführen. Ein weiterer Flächenverlust für die Landwirtschaft lasse sich
dadurch vermeiden, dass auf eine Neutrassierung der K 449 im Bereich des
Brückenbauwerks verzichtet werde. Einem weiteren möglichen Konflikt mit der
Landwirtschaft, der darin bestehe, dass bei Realisierung der Variante 300 zukünftig
eine Ausdehnung der Ortslage von H. nach Süden grundsätzlich denkbar
erscheine, sei zu begegnen, indem der Gemeinde nur in sehr eingeschränktem
Maße Möglichkeiten zur Eigenentwicklung durch kleinflächige Arrondierung im
Bereich der derzeitigen Trasse der B 49 eingeräumt werde.
Hinsichtlich der Belange von Wohnen und Wohnumfeld habe die ortsferne Variante
300 gegenüber der ortsnahen Variante 100 unbestreitbare Vorteile. Angesichts
der von der Straßenbauverwaltung vorgelegten Unterlagen könnte allerdings
argumentiert werden, dass auch bei Realisierung der Variante 100 (selbst ohne
aktive Schallschutzmaßnahmen, aber erst Recht mit den vorgeschlagenen
Lärmschutzmaßnahmen) eine Verlärmung der Siedlungsfläche mit Überschreitung
der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV nur im unmittelbaren Nahbereich
der Trasse auftrete. Die Realisierung der Variante 100 widerspreche aber dem
raumordnerischen Vorsorgegrundsatz (Grundsätze C 2-1 und C 2-11), wonach das
Schutzniveau für die Wohnbevölkerung gegenüber Lärm-und
Schadstoffimmissionen höher sein sollte, als es die bloße Einhaltung der
Grenzwerte garantiere. Auch entspreche die Variante 300, nicht jedoch die
Variante 100, dem Grundsatz C 2-14, zwischen Wohnbebauung und
Hauptverkehrsstraßen einen Abstand von mindestens 300 m einzuhalten.
Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass nicht nur in der Ortslage H.
Menschen wohnten, sondern auch die in der Gemarkung liegenden
landwirtschaftlichen Betriebe von Menschen bewohnt würden. Diese würden durch
eine ortsferne Variante 300 durch Lärm-und Schadstoffemissionen, die von der
tallagig geplanten Brückenanlage ausgingen, belastet. Es sei aber davon
auszugehen, dass diese Konflikte im Zuge des nachfolgenden
Zulassungsverfahrens geregelt werden könnten und insofern für das
Abweichungsverfahren nicht von grundlegender Relevanz seien. Ein weiterer Grund
spreche für die Realisierung der ortsferne Variante 300: Eine Verlegung des
Brückenbauwerks, das derzeit den Ortsrand von H. dominiere, bringe aus
städtebaulichen und nicht zuletzt aus ästhetisch-psychologischen Gründen
Vorteile für die ortsansässige Bevölkerung, die die derzeitige Situation zum Teil als
bedrohlich empfinde. Dadurch ließe sich also die Wohn-und Wohnumfeldqualität
der Bevölkerung wesentlich steigern, was den Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse entspreche. Gegen den geplanten Neubau der B 49 im Bereich
der Gemeinde A-Stadt-H. in der Variante 300 bestünden unter besonderer
Berücksichtigung des Schutzgutes "Mensch“ daher aus raumordnerischer Sicht
keine Bedenken.
Diese raumordnerische Bewertung im Abweichungsbescheid vom 30.07.2003, die
nach Abwägung der vorgebrachten unterschiedlichen Belange eine
Trassenauswahl trifft und zur Zulassung der von der Antragsgegnerin in ihre
Planung aufgenommenen Trasse gelangt, ist nach obigen Darlegungen nach
Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß der Planung gegen § 8 Abs. 2
BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln
sind, ist nicht festzustellen. Denn der Flächennutzungsplan ist von der
Antragsgegnerin parallel zu der Bebauungsplanung an die Planvorstellungen zur
der beabsichtigten ortsfernen Trassenführung angepasst worden; auf die
vorhergehende Fassung des Flächennutzungsplans kommt es wegen der vom
Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 BauGB eingeräumten Möglichkeit des so genannten
Parallelverfahrens rechtlich nicht an.
Weiterhin erweist sich auch das Artenschutzrecht für den angegriffenen
Bebauungsplan nicht als seiner Vollziehung auf Dauer entgegenstehendes
rechtliches Hindernis (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2007 - BVerwG 4
NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162; Hessischer VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N
869/07 - NuR 2008, 352; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1 a Rdnr. 143).
Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert nicht an artenschutzrechtlichen
Zugriffsverboten gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG
- (hier anwendbar in der Fassung, die das Gesetz durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I
S. 2873, ber. 2008 S. 47, erhalten hat). Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1
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S. 2873, ber. 2008 S. 47, erhalten hat). Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1
BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die
Landesgesetzgebung, sondern ist unmittelbar geltendes Recht. Nach § 42 Abs. 5
Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender
Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
Von den Antragstellern selbst ist nicht in substantiierter Form das Eingreifen eines
Verbotstatbestandes im Sinne der vorgenannten Vorschriften dargelegt worden.
Die Verträglichkeit des streitgegenständlichen Projektes mit
artenschutzrechtlichen Belangen wurde im Rahmen eines eigenständigen
artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überprüft. Grundlage der Prüfung waren die
Ergebnisse diverser, in den Jahren 1997, 2003, 2006 und 2008 durchgeführter
faunistischer Sonderuntersuchungen sowie die Auswertung sonstiger zum Raum
verfügbarer Daten. Berücksichtigt wurden bei der Bewertung Maßnahmen, die zur
Verminderung bzw. zur Vermeidung projektbedingter Beeinträchtigungen sowie
zum Erhalt der ökologischen Lebensraumfunktion betroffener streng geschützter
Arten beitragen. Diese Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen
Begleitplan integriert worden. Die Prüfung gelangt zu dem Ergebnis, dass es bei
einzelnen Tierarten zu Flächenverlusten tatsächlicher oder potenzieller
Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. Darüber hinaus ist bei einigen Arten
auch eine damit verbundene Verletzung bzw. Tötung einzelner Tiere nicht
ausgeschlossen. Bei konsequenter Beachtung der festgelegten Verminderungs-/
Vermeidungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
werden die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(Verletzung/Tötung) und der Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift (Beschädigung /
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) aber bei keiner der betroffenen
Arten erfüllt, da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen
Lebensräume im räumlichen Zusammenhang (im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 2
BNatSchG) erhalten bleibt. Erhebliche, d.h. den Erhaltungszustand der lokalen
Populationen beeinträchtigende, Störungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
sind im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme ebenfalls bei keiner der
betroffenen Arten zu erwarten (s. Zusammenfassung des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags).
Diese naturschutzfachliche Bewertung wird von den Antragstellern nicht
substantiiert angegriffen oder gar erschüttert. Weder bei der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
standen bzw. stehen erkennbar artenschutzrechtliche Zugriffsverbote der
Verwirklichung der Planung entgegen. Der Vortrag der Antragsteller, dass im Jahr
1997 für den faunistischen Funktionsraum 8 (Wachheckenkopf) noch ein
Avifaunabestand mit Vorkommen des Steinkauzes und des Rebhuhns festgestellt
worden sei und sich dieser Zustand nur dadurch verschlechtert habe, dass von der
Antragsgegnerin wieder eine intensive landwirtschaftliche Nutzung zugelassen
worden sei, ist daher wegen seines Vergangenheitsbezuges nicht geeignet, die
Fehlerhaftigkeit des Umweltberichtes oder des faunistischen Fachbeitrags zu
begründen. Die in den Jahren 2003, 2006 und 2008 durchgeführten faunistischen
Untersuchungen vermochten in Bezug auf die genannten beiden Vogelarten den
Nachweis nicht (mehr) zu führen, wohl aber führten sie zum Nachweis anderer,
ebenfalls streng geschützter Vogelarten (Turteltaube, Grauspecht). In Bezug auf
alle aktuell ermittelten Vorkommen ist dann auch eine naturschutzfachliche
Beurteilung der möglichen Verwirklichung von Verbotstatbeständen sowie
möglicher bzw. erforderlicher Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen
vorgenommen worden, die zu dem oben dargestellten Ergebnis gelangte.
Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, im Umweltbericht sei der Kerkerbach im
Jahr 1997 als Reproduktionsgewässer des Feuersalamanders angeführt. Dieser
Befund sei in den Untersuchungsjahren 2003 bis 2006 nicht bestätigt worden. Der
Feuersalamander sei in diesem Gebiet jedoch nachweislich beheimatet; im
Oktober 2009 hätten die Antragsteller auf ihrer Hofstelle einen Feuersalamander
gefunden. Von Anwohnern könne auch bestätigt werden, dass der Steinkauz im
Kerkerbachtal zu hören gewesen sei; ferner seien auch Rebhuhn und Kuckuck dort
zu finden.
Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die
artenschutzrechtliche Prüfung anzunehmen ist, ist jedoch nur maßgeblich, ob die
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artenschutzrechtliche Prüfung anzunehmen ist, ist jedoch nur maßgeblich, ob die
Antragsgegnerin (nach hinreichender Sachaufklärung und methodisch
einwandfreier Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahme nach den Kriterien
des § 42 Abs. 1 BNatSchG) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom
Vorkommen der vorgenannten Arten ausgehen musste oder sie außer Acht lassen
durfte, weil sie bei der Begehung nicht angetroffen wurden (vgl. dazu auch: OVG
Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2009, a.a.O.). Von Letzterem ist hier
auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag
methodische Mängel aufweist, sind nicht ersichtlich. Er legt mehrere empirische
Erhebungen, zuletzt aus dem Jahr 2008, zugrunde, die eine Vielzahl von
vorhandenen Arten ergeben haben. In Bezug auf die Erfassung des
Abwägungsmaterials gilt: Was die planende Stelle nicht "sieht", und was sie nach
den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr bei der
Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht
berücksichtigt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 – BVerwG 4 N 1.78
u.a. - BVerwGE 59, 87). Wird die planende Gemeinde im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung auf Defizite bisheriger Untersuchungen hingewiesen,
kann dies dazu führen, dass sie das Vorhandensein zusätzlicher Arten in diesem
Sinne „sehen“ muss. Dabei muss die Gemeinde jedoch nicht jedem
unsubstantiierten Hinweis nachgehen, sondern nur solchen, die einer
unmittelbaren Überprüfung zugänglich sind. Solche substantiierten Hinweise auf
weitere im Plangebiet vorhandene Arten sind hier im Beteiligungsverfahren weder
von den Antragstellern noch von der unteren Naturschutzbehörde oder dem
ortskundigen, ebenfalls im Bauleitplanverfahren beteiligten, Verein für
Verschönerung und Naturschutz H. 1968 e.V. vorgetragen worden.
Im Übrigen findet sich in Bezug auf den in den Jahren 2003 und 2006 im
Kerkerbach nicht mehr vorgefundenen Feuersalamander auf Seite 52 des
Umweltberichts der Hinweis, dass auch der ehemals nachgewiesene
„Wasserfrosch-Komplex“ nicht mehr bestätigt werden konnte. Als Erklärung dafür
erscheint dem Senat die nachfolgende Aussage des Umweltberichts
nachvollziehbar, dass nämlich der im Bereich der Überführung der B 49 begradigte
und teilweise befestigte Bach, der in Fließrichtung eine wiedereinsetzende
Gewässerdynamik entwickelt habe, bereits 2003 u.a. aufgrund seiner relativ hohen
Fließgeschwindigkeit als wenig geeignetes Laichgewässer für Amphibien eingestuft
wurde.
Hinsichtlich Steinkauz, Rebhuhn und Kuckuck finden sich in der
Bestandsbeschreibung/-bewertung des Umweltberichts betreffend den
faunistischen Funktionsraum 9 (Kerkerbachtal) keine Hinweise auf deren
Vorkommen. Um diesbezüglich ein Ermittlungsdefizit darzulegen, reichen nach
obigen Ausführungen die von den Antragstellern erst im Normenkontrollverfahren
vorgetragenen Erklärungen zum Vorkommen dieser Arten nicht aus. Im Übrigen
geht der artenschutzrechtliche Fachbeitrag trotz der fehlenden aktuellen
Nachweise auf das (besonders geschützte) Rebhuhn ein. Die potenzielle (hohe)
Lebensraumeignung des Bereiches am Wachheckenkopf, in dem das Rebhuhn
1997 letztmalig beobachtet wurde, werde zwar durch den Verlust von
Landwirtschaftsflächen eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden
Flächen sei aber davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von dem
Vorhaben betroffenen potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibe. Um eine Beschädigung oder Zerstörung
von Nestern oder Gelegen des Rebhuhns im Zuge der Bauarbeiten
auszuschließen, erfolge die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, nämlich
zwischen August und März. Weitergehende Maßnahmen seien nicht erforderlich.
Die Verlegung der Baumaßnahmen in einen Zeitraum außerhalb der Brutzeit ist
auch in Bezug auf eine Reihe anderer Vogelarten vorgesehen. Des Weiteren ist
vorgesehen, dass während der Bauausführung eine ökologische Baubegleitung
einschließlich einer Baueinweisung für die ausführenden Fachfirmen erfolgt, um zu
erreichen, dass nicht notwendige Umweltbeeinträchtigungen vermieden und
Schutzmaßnahmen beachtet werden.
Der angegriffene Bebauungsplan wahrt ferner auch die Anforderungen des
Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.
§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer
Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und
sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot
ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat; es ist ferner
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ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat; es ist ferner
verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die
Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen
diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen
Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur
Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für
die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung
eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 -
BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin
gerecht.
Zunächst können die Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg
entgegengehalten, eine sachgerechte Abwägung der unterschiedlichen Varianten
der Trassenführung sei nicht erfolgt; die Antragsgegnerin berufe sich insoweit allein
auf die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung, deren
Inzidentüberprüfung zulässig und auch geboten gewesen sei. Wie oben bereits
ausgeführt, sind nach allgemeiner Auffassung (siehe die oben bereits zitierte
grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1992,
a.a.O.; s. auch Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, a.a.O., § 1 Rdnr.
41) die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
ergeben, gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen, mithin
der Abwägung und damit auch einer "Überwindung" im Wege der Abwägung
entzogen. Da die Trassenführung der Variante 300 im Raumordnungsverfahren
bereits abgewogen worden ist und nur für die ausgewählte Trasse eine Abweichung
von der entsprechenden Zielvorgabe des Regionalplans zugelassen worden ist,
war - wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die normenkontrollrechtlichen
Anträge zutreffend dargelegt hat - der Planungsspielraum der Antragsgegnerin
aufgrund dieser bindenden Vorgaben eingeengt. Als Planungsalternativen standen
mithin nicht mehr die verschiedenen Trassenvarianten zur Verfügung, sondern der
Antragsgegnerin stand lediglich die Möglichkeit einer "Nicht-Planung" offen, falls sie
im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu dem
Schluss gekommen wäre, dass jede andere Entscheidung zwingend
abwägungsfehlerhaft gewesen wäre. Von einer solchen Situation kann vorliegend
aber nicht ausgegangen werden.
Zunächst sind Ermittlungs- oder Abwägungsfehler in Bezug auf die von den
Antragstellern angeführten Immissionsbelastungen durch Lärm nicht zu erkennen.
Gegenstand des Bebauungsplans ist der Bau sowie die wesentliche Änderung
einer öffentlichen Straße, nämlich der B 49, was zur Folge hat, dass in Bezug auf
den damit einhergehenden Verkehrslärm ein nach den einschlägigen
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenes gestuftes System des
Verkehrslärmschutzes zu beachten ist (s. etwa: BVerwG, Beschluss vom
17.05.1995 – BVerwG 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2 sowie Urteil vom 28.01.1999 –
BVerwG 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4; s. auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008,
a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Bay. VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449 u.a. -
NVwZ-RR 2007, 161 sowie Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 4 N 1476/08.N). Auf
der ersten Stufe steht das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG. Nach dem dort
normierten Trennungsgrundsatz sind (auch) von Verkehrsanlagen ausgehende
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, soweit wie
möglich zu vermeiden. Dieser in der Abwägung mit relativem Vorrang zu
beachtende Grundsatz kann wesentliche Bedeutung für die Trassenwahl haben.
Sofern sich schädliche Lärmeinwirkungen durch Verkehrsanlagen nicht bereits auf
dieser Stufe vermeiden lassen, greift auf der zweiten Stufe der in § 41 Abs. 1
BImSchG normierte Grundsatz, wonach beim Bau oder der wesentlichen Änderung
öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind, wofür insbesondere Maßnahmen des
aktiven Lärmschutzes an den Verkehrswegen wie Lärmschutzwände oder
Lärmschutzwälle in Betracht kommen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz
gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG, wenn die Kosten aktiver Schutzmaßnahmen außer
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden; in diesem Fall oder
wenn aktiver Schallschutz nicht ausreicht, können sich die Lärmbetroffenen auf der
dritten Stufe des immissionsschutzrechtlichen Schutzkonzepts durch Maßnahmen
des passiven Lärmschutzes, wie insbesondere Schallschutzfenster, gegen
schädliche Umwelteinwirkungen schützen; in Höhe der hierfür erbrachten
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schädliche Umwelteinwirkungen schützen; in Höhe der hierfür erbrachten
Aufwendungen billigt ihnen § 42 BImSchG einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld zu. Die jeweiligen Schädlichkeitsgrenzen werden dabei
durch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16.
BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) bestimmt.
Für die von dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erfasste Straßenplanung
erlangt vorliegend die im Lärmschutzkonzept des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, nämlich die in § 41 Abs. 1 BImSchG als
sogenannte "zweite Stufe" vorgesehene Abwehr erheblicher, mithin die in § 2 der
16. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschreitender Verkehrslärmimmissionen
Bedeutung. Wie oben dargestellt, war aufgrund der raumordnerischen Vorgabe der
Trassenführung der Planungsspielraum der Antragsgegnerin eingeengt. Als
Planungsalternativen standen mithin die verschiedenen Trassenvarianten nicht
mehr zur Wahl. Eine Abwägung der Trassenvarianten unter dem Gesichtspunkt des
Optimierungsgebotes nach § 50 BImSchG hatte hier also nicht durch die
Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren, sondern durch die die Abweichung
zulassende Regionalversammlung zu erfolgen und sie ist - wie oben dargelegt -
auch erfolgt.
§ 41 Abs. 1 BImSchG verlangt die Prüfung, ob sich schädliche Umwelteinwirkungen,
die durch zu erwartende Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, vermeiden
lassen. Dazu ist vom Plangeber zu prüfen, ob überhaupt und - falls von einer
technischen Realisierungsmöglichkeit auszugehen ist - welche dem Stand der
Technik entsprechenden Schutzvorkehrungen in Betracht kommen, um die als
Zumutbarkeitsgrenze festgelegten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
sicherzustellen. Ferner ist für die Abwägung erheblich, ob die Kosten für an sich
technisch mögliche Schutzvorkehrungen hinsichtlich der für sie aufzubringenden
Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2
BImSchG). Erst wenn die festgelegten Grenzwerte aus technischen Gründen nicht
eingehalten werden können oder die zuvor genannte Verhältnismäßigkeit zu
verneinen ist, ist nach dem Lärmschutzmodell des
Bundesimmissionsschutzgesetzes die Durchführung der Planung mit der Maßgabe
zugelassen, dass der Vorhabenträger den von ihm geschaffenen Konflikt nicht
unbewältigt lässt, sondern einen Ausgleich schafft (vgl. zum Ganzen: BVerwG,
Urteil vom 28.01.1999 – BVerwG 4 CN 5/98 - BRS 62 Nr. 4). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom
17.05.1995 – BVerwG 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2) im Hinblick auf das vorgenannte
(Verkehrs-) Lärmschutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes klargestellt,
dass die Gemeinde sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 Abs. 2
BImSchG vor Augen führen muss, welche Dimension der Konflikt hat, den sie
auslöst, wenn sie eine Straße plant. Das Interesse, das sie daran hat, von der
Festsetzung solcher Schutzvorkehrungen abzusehen, die mit unverhältnismäßigen
finanziellen Belastungen verbunden sind, ist in der Abwägung in einen Ausgleich
mit dem gegenläufigen Interesse zu bringen, das die betroffenen
Grundstücksnachbarn daran haben, vor erheblichen Lärmeinwirkungen bewahrt zu
bleiben. Hat die Planung zur Folge, dass eine Vielzahl von Straßennachbarn
Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich
vorgesehen ist, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige
Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muss
sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven
Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt
werden. Das gilt auch für bereits vorhandene Bebauung
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.1995, a.a.O.; Hess.VGH, Urteil
vom 21.02.2008, a.a.O.).
Den zuvor wiedergegebenen Anforderungen an eine rechtmäßige
Abwägungsentscheidung wird die von der Antragsgegnerin vorgenommene
Abwägung gerecht. Ihre Abwägung stützt die Antragsgegnerin auf eine von der
Straßenbaubehörde durchgeführte schalltechnische Berechnung (Bl. 52 - 60 der
Gerichtsakte 4 B 2623/09.N), die unter Anwendung der Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) zu dem Ergebnis gelangt, dass
Wohngebiete durch die Planung nicht betroffen sind, dass aber im Bereich des
zweiten Bauabschnitts eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV für die Nachtzeit an drei Immissionsorten zu erwarten ist, nämlich an
zwei Hofanlagen im Außenbereich (D Hof um 1 dB(A), Hof Y um 3-4 dB(A)) sowie
an einer im Gewerbegebiet gelegenen Kfz-Werkstatt (1 dB(A) ). Die
Antragsgegnerin hat in ihrem Abwägungsbeschluss zu der auf die
Verkehrslärmproblematik hinweisenden Stellungnahme des Regierungspräsidiums
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Verkehrslärmproblematik hinweisenden Stellungnahme des Regierungspräsidiums
Gießen zum einen darauf abgestellt, dass die Tagesgrenzwerte an allen in
Betracht zu ziehenden Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten werden
und sich der Aufenthalt in der Nachtzeit auf die Wohnung konzentriert. Während für
die Außenwohnbereiche damit ein ausreichender Lärmschutz durch die Einhaltung
der Tagesgrenzwerte gewährleistet sei, sei der Schutz der Innenräume durch
passive Schallschutzmaßnahmen in einem Ausmaß gegeben, wie dies mittels
aktiver Lärmschutzmaßnahmen überhaupt nicht möglich wäre. Bei der Kfz-
Werkstatt handele es sich um ein gewerblich und nicht zu Wohnzwecken genutztes
Gebäude. Ausschließlich dem Schutz des Wohnens dienende Maßnahmen
entfielen hier. Stelle man die Kosten eines aktiven Lärmschutzes, der mit ca. 400,-
€ pro qm Lärmschutzwand zu veranschlagen sei, den geschätzten Kosten für den
passiven Schallschutz an beiden Hofgebäuden in Höhe von ca. 5.000 € gegenüber,
zeige sich ein krasses Missverhältnis zwischen Schutzzweck und Kosten, das eine
weitere Vergleichsberechnung überflüssig mache.
Diese Abwägung weist keine durchgreifenden Mängel auf. Es ist zunächst nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung betreffend die zu
erwartenden Lärmbelastungen der Straßenplanung auf die Ergebnisse der
schalltechnischen Berechnung des ASV Dillenburg abgestellt hat. Grundlage dieser
Berechnungen waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt, denn die RLS-90 sind
durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt (s. Anlage
1 zu § 3 der 16. BImSchV; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
09.02.2010 - 3 S 3064/07 - Juris-Dokument). In der vorgenannten Anlage 1 zu § 3
der 16. BImSchV wird die Berechnung des Beurteilungspegels an Straßen
vorgegeben, wobei die Verordnung für spezielle Berechnungen auf die RLS-90
verweist. Allerdings ist für die Berechnung des Beurteilungspegels sowohl in der
Anlage 1 zur 16. BImSchV (Tabelle B) als auch in Kapitel 4 der RLS-90 nur für
unterschiedliche Straßenoberflächen (wie Betone, geriffelte Gussasphalte oder
Pflaster) jeweils ein Korrekturfaktor vorgesehen. Ein Korrekturfaktor ist hingegen
nicht vorgesehen für Fahrbahnübergänge an Brückenbauwerken und zwar weder
im Sinne einer Korrektur nach oben (Lärmerhöhung) noch im Sinne einer
rechnerisch berücksichtigungsfähigen Lärmminderung bei Verwendung des von
der Antragsgegnerin in ihrer Abwägung zu der Stellungnahme des
Regierungspräsidiums Gießen zum Immissionsschutz angesprochenen
lärmgeminderten Fahrbahnübergangs für Dehnungsfugen an Brückenbauwerken.
Die von der Antragsgegnerin für die Abwägung zugrunde gelegte Berechnung, die
auf der Grundlage der 16. BImSchV und der RLS-90 vorgenommen worden ist, ist
daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Des Weiteren ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im
Rahmen ihrer Abwägung in Bezug auf den von ihr für ausreichend erachteten
passiven Lärmschutz vom Vorliegen einer von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten
Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Schutzmaßnahme und dem
angestrebten Schutzzweck ausgegangen ist. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne
der vorgenannten Vorschrift kann nicht anhand einer abstrakt bestimmten
Verhältniszahl zwischen den Kosten von aktivem und passivem Lärmschutz,
sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Je geringer danach die durch weiteren aktiven Lärmschutz zu bekämpfenden
Grenzwertüberschreitungen sind und je weniger Häuser durch den zusätzlichen
aktiven Lärmschutz geschützt werden, desto eher sind dessen Mehrkosten
gegenüber passivem Lärmschutz als unverhältnismäßig anzusehen. Je mehr
Häuser allerdings durch den technisch möglichen aktiven Lärmschutz geschützt
werden und je höher die hierdurch zu bekämpfenden Grenzwertüberschreitungen
sind, desto mehr dürfen die Kosten des aktiven Lärmschutzes die des passiven
übersteigen, ohne als unverhältnismäßig angesehen werden zu müssen. (s. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 - BRS 65 Nr. 23 unter
Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989, Buchholz 406.25 § 41
BImSchG Nr. 5).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die vorgenommene Abwägung als
fehlerfrei. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass nur in Bezug
auf zwei Einzelobjekte, nämlich die vorgenannten beiden im Außenbereich
gelegenen Höfe, Überschreitungen der Lärmgrenzwerte zu erwarten sind, deren
Bewohner, weil auch nur die Nachtzeit betroffen ist, durch Maßnahmen des
passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch
Verkehrslärm ausreichend geschützt werden können. Wird aber gerade keine
Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt, für die kein
physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, und stehen deshalb unter den hier
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physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, und stehen deshalb unter den hier
gegebenen Umständen die Kosten für an sich technisch mögliche
Schutzvorkehrungen hinsichtlich der für sie aufzubringenden Kosten offensichtlich
außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, so ist es rechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin wegen der hier gegebenen
Unverhältnismäßigkeit der für einen aktiven Lärmschutz aufzubringenden Kosten
und dem damit lediglich verbundenen Nutzen für die betroffenen beiden Höfe auf
aktive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet und die Eigentümer der beiden
landwirtschaftlichen Betriebe auf ihren Entschädigungsanspruch nach § 42
BImSchG verwiesen hat. Wegen der Offensichtlichkeit der Unverhältnismäßigkeit
im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG bedurfte es seitens der Antragsgegnerin für
ihre Abwägung auch keiner weiteren detaillierten Berechnungen der sich
gegenüberstehenden Kosten.
Die Antragsteller können sich ferner nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Ermittlung
und Bewertung der verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen berufen. Vorliegend
hat sich die Antragsgegnerin mit der Schadstoffproblematik befasst (S. 15 der
Begründung des Bebauungsplanes). Dabei ist sie auf der Grundlage der von der
Straßenbauverwaltung durchgeführten Berechnung zu der Einschätzung gelangt,
dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV nicht erreicht
werden und durch die Verlegung der Bundesstraße im Bereich H. (Neubau der
Talbrücke) um etwa 700 m in südöstlicher Richtung die Immissionssituation in der
Ortslage von H. positiv verändert wird. Die vom ASV Dillenburg vorgenommene
Abschätzung der verkehrsbedingten Schadstoffe gemäß dem Merkblatt über
Luftverunreinigungen an Straßen kommt zu dem Ergebnis, dass bezüglich NO2
der 1 h -Mittelwert sechs Mal überschritten wird, zulässig sind 18
Überschreitungen. Bezüglich PM10 (Feinstaub) wird der zulässige 24 h - Mittelwert
achtzehn Mal überschritten, zulässig sind 35 Überschreitungen; der gleitende 8 h -
CO - Mittelwert erreicht 16 % des Beurteilungswertes. Zutreffend geht deshalb der
Umweltbericht (Gl.Nr. 2.3.1.4) davon aus, dass auch im Bereich des trassennahen
Wohngebäudes (Hof Y) eine Überschreitung der Parameter NO2 und PM10
ausschließlich im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anzahl der Überschreitungen
zu erwarten ist.
Die Antragsteller halten es für nicht nachvollziehbar, dass der Umweltbericht
davon ausgehe, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe seien nicht zu erwarten,
weil der unmittelbare Trassenbereich im Neubauabschnitt auch keinen
längerfristigen Aufenthaltsbereich für Menschen darstelle, obwohl - so die
Antragsteller - die Trasse doch unmittelbar an ihrem landwirtschaftlichen Anwesen
vorbeiführe. Damit haben die Antragsteller einen Abwägungsfehler nicht dargelegt.
Denn im Umweltbericht wird an der von den Antragstellern zitierten Stelle
ausdrücklich auf den unmittelbaren Trassen nahbereich abgestellt, der nicht dem
längerfristigen Aufenthalt von Menschen dient, und für das der Trasse am
nächsten gelegene Wohngebäude (Hof Y) - wie zuvor wiedergegeben - eine
Einhaltung der gesetzlich zulässigen Zahl der Parameterüberschreitungen
festgestellt.
Schließlich sind Abwägungsfehler auch nicht in Bezug auf die von den
Antragstellern vorgebrachten nachteiligen Auswirkungen der Straßenplanung auf
ihren landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Der entsprechenden Abwägung der
Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sie sich mit dem auf die gutachterliche
Stellungnahme Bs. vom 15.04.2009 gestützten Vorbringen der Antragsteller
auseinandergesetzt hat. Zu dem zu erwartenden vollständigen Verlust von im
Eigentum der Antragsteller stehenden oder von ihnen gepachteten Flächen sowie
zu dem vorgetragenen "Zerschneidungseffekt" verweist die Antragsgegnerin zum
einen auf das - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - unmittelbar vor der
Einleitung stehende Flurbereinigungsverfahren, mit dem die in Folge der Planung
entstehenden Flächenverluste ausgeglichen und Flächenzersplitterungen wieder
zu effektiv nutzbaren Flächen zusammengeführt würden. Da dieses Verfahren
bereits vorbereitet und kurz vor seiner förmlichen Einleitung stehe, dürfe die
Gemeinde realistischerweise von einer Lösung der Probleme ausgehen. Darüber
hinaus habe sie weitere Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Belange u.a.
auch der Antragsteller zu berücksichtigen. Neben den vom Straßenbaulastträger
erworbenen ca. 62 ha habe sie selbst 22 ha an landwirtschaftlichen Flächen
erworben. Damit stünden derzeit insgesamt etwa 63 ha (84 ha abzüglich 21 ha für
Ausgleichsflächen) für einen Flächentausch zur Verfügung. Zudem sei noch ein
Rückgriff auf weitere ca. 70 ha im Gemeindebesitz befindlicher Flächen möglich.
Auch könnten die als Ausgleichsflächen deklarierten Bereiche nach wie vor
landwirtschaftlich genutzt werden. Zur Neuordnung des landwirtschaftlichen
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landwirtschaftlich genutzt werden. Zur Neuordnung des landwirtschaftlichen
Grundbesitzes trete im Flurbereinigungsverfahren der ebenfalls
planfestzustellende Wege- und Gewässerplan hinzu, so dass eine effektive
Nutzung der Flächen sichergestellt werde. Sie - die Antragsgegnerin - habe daher
bei ihrer Bauleitplanung darauf vertrauen können, dass keiner der betroffenen
Höfe unzumutbar stark in seiner Überlebensfähigkeit und Entwicklungsfähigkeit
beeinträchtigt werde. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das Gebot der Konflikt- oder
Problembewältigung; ein Bebauungsplan darf mithin Konflikte, die er selbst erst
schafft, nicht unbewältigt lassen. Er muss indessen nicht alle Konflikte
städtebaulicher Art lösen, die er in einem zu ordnenden Bereich vorfindet. Die
Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan
Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der
als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des
Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, zum Beispiel in
einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschlüsse vom
14.07.1994 – BVerwG 4 NB 25. 94 und vom 08.11.2006 - BVerwG 4 BN 32.06). Das
von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Flurbereinigungsverfahren stellt in
der hier gegebenen Konstellation auch nach Auffassung des Senats ein zur
Konfliktlösung geeignetes Verfahren dar. Es ist von seiner Zielsetzung her gerade
darauf ausgerichtet ist, die durch das Straßenbauprojekt entstehenden Nachteile,
insbesondere Flächenverluste und ungünstige Anschnitte landwirtschaftlicher
Flächen sowie die Beeinträchtigung des vorhandenen landwirtschaftlichen
Wegenetzes und des Be- und Entwässerungssystems, auszugleichen. Diese
Zielsetzung hat der Flurbereinigungssenat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in dem von dem Antragsteller zu 1) anhängig gemachten
Eilverfahren betreffend den Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen
Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 06.07.2009
herausgestellt; die betreffende Gerichtsakte ist zum vorliegenden Verfahren
beigezogen worden. In seinem, den Eilantrag ablehnenden, Beschluss vom
22.02.2010 (- 23 C 2728/09 -) betont der Flurbereinigungssenat zugleich, dass es
unwahrscheinlich sei, dass dies im vorliegenden Fall nicht gelingen könne (s. Seite
12, letzter Absatz des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Im Hinblick darauf, dass
der Unternehmensträger und die Antragsgegnerin bei einem Flächenbedarf von
ca. 48 ha bereits über eine Fläche von 92 ha im Verfahrensgebiet verfügten (also
mehr als 22 % der Gesamtfläche des Verfahrensgebietes), spreche viel dafür,
dass der Antragsteller in vollem Umfang wertgleich in Land abgefunden werden
könne und dass es gelingen könne, ein effektives Wege-, Gewässer- und
Biotopverbundnetz zu erstellen. Weiter führt der Flurbereinigungssenat aus, dass
daher auch die durch das Gutachten des Gutachters B. untermauerte Sorge der
Existenzgefährdung des Betriebes des Antragstellers gegenwärtig nach Lage der
Akten nicht begründet sei. Anlass zur Sorge bestünde dann, wenn der streitige
Flurbereinigungsbeschluss nicht ergangen wäre. In dem Flurbereinigungsbeschluss
vom 06.07.2009, mit dem die Obere Flurbereinigungsbehörde die beantragte
Flurbereinigung angeordnet hat, wird ausgeführt, das Flurbereinigungsgebiet habe
eine Fläche von ca. 415 ha. Für den geplanten Ausbau der B 49 in der Gemarkung
H. würden ländliche Grundstücke in großem Umfange dauerhaft in Anspruch
genommen (ca. 24,5 ha). Der durch die erforderliche Inanspruchnahme
eintretende Landverlust sowie der Flächenbedarf über die festgelegten Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen (ca. 24 ha) sollten auf einen größeren Kreis von
Eigentümern verteilt werden. Um den Landabzug gering zu halten, sei vom
Unternehmensträger beabsichtigt, möglichst viele Grundstücke gemäß § 52
FlurbG zu erwerben. Die Straßentrasse führe überwiegend durch intensiv genutzte
Ackerflächen und zerschneide das vorhandene Wege- und Gewässernetz und die
landwirtschaftlichen Grundstücke erheblich. Dadurch entstehende Nachteile für die
allgemeine Landeskultur sollten durch das Flurbereinigungsverfahren möglichst
vermieden oder ausgeglichen werden.
Durch die zuvor wiedergegebene Einschätzung des Flurbereinigungsgerichts wird
die von der Antragsgegnerin in ihrer Abwägung in Bezug genommene
Konfliktlösungsmöglichkeit außerhalb des Planverfahrens im Ergebnis nachträglich
bestätigt. Die von der Antragsgegnerin für die Planung in Anspruch genommenen
Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller belaufen sich nach
Angaben der Flurbereinigungsbehörde auf ca. 12 ha und nicht auf 18 ha, wovon
der Gutachter B. ausgegangen ist. Durch den Straßenbau und die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen werden insgesamt ca. 48 ha in Anspruch genommen. Das
ASV Dillenburg und die Antragsgegnerin verfügen (laut den aktuellen Angaben der
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ASV Dillenburg und die Antragsgegnerin verfügen (laut den aktuellen Angaben der
Oberen Flurbereinigungsbehörde in dem oben angesprochenen Eilverfahren) im
Verfahrensgebiet bereits über eine Fläche von ca. 92 ha, um die Last der
Teilnehmer entsprechend zu reduzieren. Angesichts der Größenordnung des für
die angeordnete Unternehmensflurbereinigung insgesamt zur Verfügung
stehenden Ersatzlandes ist daher realistischerweise zu erwarten, dass eine
wertgleiche Abfindung in Land für die Antragsteller möglich ist. Damit ist auch eine
Existenzgefährdung des Betriebes nicht zu besorgen. Innerhalb des
Flurbereinigungsverfahrens wird angestrebt, die durch die neue Trassenführung
entstehenden An- und Zerschneidungsschäden auf Seiten der Landwirtschaft zu
mindern. Dies geschieht durch Ausweisung und Herstellung neuer Wege, die
Verbesserung vorhandener und bestehender Wege und die Einziehung überflüssig
gewordener Wegeflächen. Hierbei wird nach den Erläuterungen der Oberen
Flurbereinigungsbehörde im genannten Eilverfahren das Wege-, Gewässer- und
Biotopverbundnetz auf die Baumaßnahme abgestimmt, und es werden darüber
hinaus zeitgemäße Bewirtschaftungstechnologien berücksichtigt. Die Neuordnung
des Grundeigentums und der Bewirtschaftungsverhältnisse für eine zeitgemäße
Landbewirtschaftung würden so erreicht. Zur Schaffung optimaler
Produktionsbedingungen würden die Schlaglängen vergrößert, und es werde ein
funktionales Wege- und Gewässernetz geschaffen.
Auch die Belange der Antragsteller in Zusammenhang mit den von ihnen
beabsichtigten zusätzlichen Einnahmequellen, nämlich der Errichtung von
Ferienwohnungen und eines Bauernhofcafes, sind von der
Antragsgegneringesehen und in die Abwägung eingestellt worden. Die
Antragsgegnerin weist in ihrem diesbezüglichen Abwägungsbeschluss darauf hin,
dass es für die Ferienwohnungen einen (verlängerten) positiven Bauvorbescheid
gebe; das Genehmigungsverfahren betreffend das Bauernhofcafe, in dessen
Rahmen sie mehrfach eine positive gemeindliche Stellungnahme abgegeben
habe, ruhe. Durch den Bau der Bundesstraße würden die gewünschten
Nutzungsarten, insbesondere durch die Veränderung des Landschaftsbilds,
beeinträchtigt werden; allerdings hielten sich aufgrund der räumlichen Lage des
X...hofs ungefähr in der Hälfte von B 49 alt und B 49 neu die Beeinträchtigungen
dieses privaten Belangs mit den Entlastungswirkungen im Wesentlichen die
Waage. Zumindest die Situation in Richtung H. werde erheblich verbessert werden.
Unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an der
Herstellung der Bundesstraße und der erheblichen Entlastung großer
Bevölkerungsteile durch den Bau der neuen B 49 gingen in diesem Fall die
öffentlichen den privaten Belangen vor.
Die Antragsgegnerin durfte die durch das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren
möglicherweise nicht vollständig auszugleichenden Nachteile und auch die
aufgezeigten Beeinträchtigungen für die Bewirtschaftung von Ferienwohnungen
und dem geplanten Bauernhofcafe - wie geschehen - in ihrer Abwägung
zurückstellen. Sie kann sich dazu auf das gewichtige öffentliche Interesse an
einem vierstreifigen Ausbau der B 49 mit gleichzeitiger Verschiebung der Trasse in
südöstliche Richtung um ca. 700 m (so genannte Variante 300) berufen. Bereits in
der Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003
wird unter dem Aspekt der raumordnerischen Bewertung der beantragten
Abweichung darauf hingewiesen, dass die Ausbaunotwendigkeit der B 49 im
Regionalplan Mittelhessen 2001 zentral hervorgehoben wird (C 4.3-3 (Z)). Die
nunmehr geplante ortsferne Trassierung - Variante 300 - im Bereich von A-Stadt-
H. werde die Wohnfunktion und städtebauliche Qualität des Ortsteils entscheidend
verbessern, die durch die Schall- und Schadstoffimmissionen der am Ortsrand
verlaufende Trasse stark beeinträchtigt sei. Zudem werde die Verkehrssicherheit
in diesem Bereich optimiert.
In der Bebauungsplanbegründung stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass der
vierstreifige Ausbau der B 49 im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als
vordringlicher Bedarf festgelegt ist. Für den Senat nachvollziehbar war also für die
von der Antragsgegnerin getroffene Abwägung maßgeblich, dass weitere und
zusätzliche Beeinträchtigungen der bereits jetzt mit Lärm und Abgasen hoch
belasteten Bevölkerung in H. aufgrund der zu erwartenden steigenden
Verkehrszahlen vermieden werden sollten und zugleich auf eine Verbesserung der
Verkehrssicherheit hingewirkt werden sollte. Diese Aspekte stellen sich als
gewichtige öffentliche Interessen dar, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung
als die privaten Belange der Antragsteller und anderer betroffener
landwirtschaftlicher Betriebe überwiegend betrachten durfte, ohne dass damit ein
Abwägungsfehler verbunden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.