Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: körperschaft, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, öffentlich, bereicherung, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
I OE 32/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Bei der Anwendung des § 42 G 131 stehen sich die Beteiligten im
Gleichordnungsverhältnis gegenüber.
2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen, wenn gegen sie von einer anderen Körperschaft des öffentlichen
Rechts ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.