Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, abfindung, baulandumlegung, gemeinde, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
F III 64/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den
zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den
rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann
aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre
Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird.
2. Zur wertgleichen Abfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.