Urteil des HessVGH vom 25.05.1993

VGH Kassel: vergütung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, einwilligung, dokumentation, agrarrecht, anwartschaft

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TE 287/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
MilchGarMV, § 13 GKG
(Streitwert bei Streit um Referenzmengenübergang nach
endgültiger Aufgabe der Milcherzeugung durch den
Verpächter)
Gründe
Die von dem Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 6.112,00
DM in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1992
erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von dem
Beschwerdeführer erstrebte höhere Streitwertfestsetzung kommt nicht in
Betracht.
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Klägers an dem
Ausgang des Verfahrens, wie es sich aus dem gestellten Antrag und ergänzend
aus der Antragsbegründung ergibt (siehe § 13 GKG). Der Kläger wendet sich im
vorliegenden Fall gegen die dem Beigeladenen gewährte Vergütung für die
endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, weil er der Ansicht ist, diese hätte nicht
ohne seine Einwilligung als Verpächter gewährt werden dürfen. Dabei ist nicht
entscheidend, welche Summe dem Beigeladenen zugesprochen wurde; vielmehr
geht es darum, daß - wenn der Milchrentenbewilligungsbescheid aufrecht erhalten
bleibt - die der Bewilligung entsprechende Referenzmenge zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland freigesetzt wird mit der Folge, daß diese
Referenzmenge bei Rückgabe der Pachtsache nicht mehr auf den Kläger
übergehen kann. Dies bedeutet für den Kläger, daß er der Anwartschaft auf
Übergang des Rechts, in einer bestimmten Menge abgabenfrei Milch produzieren
und verwerten zu können, verlustig geht.
Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des klägerischen Interesses an
diesem Anwartschaftsrecht ebenso wie bei dem Interesse an Zuteilung einer
(höheren) Referenzmenge an dem möglichen Gewinn, der bei Übergang der
Referenzmenge erzielt werden könnte. Diesen Gewinn beziffert der Senat in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe
z.B. BVerwG, Streitwertbeschluß vom 15. November 1990 in dem Verfahren 3 C
42.88, BVerwGE 87, 94 = NVwZ-RR 92, 65 = Agrarrecht 91, 310) auf 0,20 DM pro
kg zusätzlicher Referenzmenge (so Hess. VGH, Beschluß v. 22. Juni 1990, 8 TE
1782/90). Die von dem Beschwerdeführer angeführten und in dem Beschluß des
Hess. VGH vom 2. Oktober 1992 - 8 TH 289/92 - in Ansatz gebrachten 1,60 DM pro
kg Referenzmenge kommen nur dann in Betracht, wenn der Landwirt, der die
Milcherzeugung endgültig aufgibt, um die Bewilligung der Vergütung streitet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.