Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: wichtiger grund, handelskammer, industrie, vollversammlung, abberufung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, quelle, wiederherstellung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 125/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Der Rechtsstreit zwischen einer Industrie- und Handelskammer und ihrem
Hauptgeschäftsführer darüber, ob der Hauptgeschäftsführer rechtswirksam aus seiner
Stellung abberufen worden ist, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet ist.
2. Zur Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist
die Vollversammlung der betreffenden Kammer als deren oberstes Organ zuständig.
3. Zur Rechtsnatur eines Beschlusses, durch den die Vollversammlung einer Industrie-
und Handelskammer den Hauptgeschäftsführer dieser Kammer aus seiner Stellung
abberufen hat.
4. Die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist
dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Vertrauensverhältnis, dessen es zwischen der Vollversammlung und der
betreffenden Industrie- und Handelskammer und dem Hauptgeschäftsführer bedarf,
nicht nur vorübergehend gemindert sondern so tiefgreifend und schwerwiegend zerstört
oder beeinträchtigt ist, daß auf Grund der objektiven Sachlage eine Wiederherstellung
der Vertrauensbasis nicht mehr erwartet werden kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.