Urteil des HessVGH vom 18.09.1989
VGH Kassel: wohnfläche, widerruf, wohnraum, anerkennung, dusche, kreis, heizung, gebäude, bvo, wohnung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 2093/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 82 WoBauG 2, § 83 Abs 5
WoBauG 2, § 42 Abs 4 Nr 1
BVO 2 vom 18.07.1979, §
42 Abs 4 Nr 3 BVO 2 vom
18.07.1979
(Widerruf eines Anerkennungsbescheides - Möglichkeit der
Nutzung von Kellerräumen als Wohnraum)
Tatbestand
Die vormals drei Kläger sind gemeinsam Eigentümer des im Innenbereich in der
Gemarkung F in der Flur 4 gelegenen Flurstücks 22/19b, D Straße 12b in K im T --
Stadtteil F. Das Grundstück ist auf der Grundlage einer vom H-kreis am
13.03.1979 erteilten Baugenehmigung mit einem unterkellerten eingeschossigen
Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß und einer Doppelgarage bebaut. Das
Erdgeschoß bewohnen die Eheleute F, im Dachgeschoß befindet sich eine
abgeschlossene Wohnung für Frau A, die Mutter von Frau F. Ausweislich der
genehmigten Bauvorlagen wurden im Kellergeschoß, in dem auch die
Doppelgarage integriert ist, folgende Räumlichkeiten genehmigt:
Eine Abstellkammer von 4,35 qm, ein Heizungsraum von 9,68 qm, eine
Waschküche von 7,92 qm, drei Kellerräume von 10,22 qm, 6,48 qm und 9,36 qm,
ein Hauswirtschaftsraum von 18,44 qm, ein Trockenraum von 18,69 qm und ein
Vorratsraum von 12,13 qm sowie drei Fluren von 4,35 qm, 10,80 qm und 9,44 qm
Fläche.
Für die Wohnfläche von insgesamt 212,02 qm in Erdgeschoß und Dachgeschoß
erteilte auf Antrag der drei Kläger die Beklagte am 09.04.1979 einen
Anerkennungsbescheid für ein Einfamilienheim "mit Einliegerwohnung". Zum
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes fand am 13.05.1980 eine
Ortsbesichtigung durch die Beklagte statt, die der Überprüfung der tatsächlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuervergünstigung nach dem 2.
Wohnungsbaugesetz diente. In dem über die Ortsbesichtigung gefertigten
Vermerk heißt es u. a.:
"Im Keller- bzw. Untergeschoß ist der mit Flur 2 bezeichnete Raum vor der
Treppe vollständig ausgebaut. Der Boden ist mit Teppich belegt. Dieser Flur reicht
um den gesamten Treppenbereich, Wände und Decken haben Anstrich. Der mit
Keller 2 bezeichnete Raum ist als Dusche mit Waschtisch und WC ausgebaut. Der
mit Keller 3 bezeichnete Raum hat ebenfalls einen Fußbodenbelag, einen
Heizkörper. Decke und Wände sind gestrichen. Die Fenster mit Isolierverglasung.
Der mit Hauswirtschaftsraum bezeichnete Raum hat einen Teppichfußbodenbelag,
Heizkörper, Fenster mit Isolierverglasung, Decke und Wände sind gestrichen. In
diesem Raum befanden sich bei der Besichtigung Möbelteile. Es erweckte den
Anschein, daß hier eine vollkommene Einrichtung vorhanden war, die nur während
der Besichtigungszeit umgestellt bzw. abgebaut und abgedeckt wurde. Der mit
Trockenraum bezeichnete Raum ist ebenfalls vollkommen ausgebaut, hat
Teppichfußboden, Fenster mit Isolierverglasung, Heizung. Die Einrichtung ist
ebenso wie in dem mit Hauswirtschaftsraum bezeichneten Raum.
Der mit Vorrat bezeichnete Raum ist ebenfalls vollkommen ausgebaut, mit
Teppichboden, Wand- und Deckenanstrich, Fenster mit Isolierverglasung, sonst wie
vor..."
Mit Bescheid vom 26.06.1980, als Einschreiben am 30.06.1980 zur Post gegeben,
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Mit Bescheid vom 26.06.1980, als Einschreiben am 30.06.1980 zur Post gegeben,
widerrief die Beklagte gegenüber den vormaligen drei Klägern den
Anerkennungsbescheid vom 09.04.1979. Sie nahm Bezug auf die Ortsbesichtigung
und stellte insgesamt fest, daß im Keller eine Wohnfläche von 72,90 qm vorhanden
sei. Da die für eine Steuerbegünstigung zulässige Wohnfläche für Familienheime
mit Einliegerwohnung von 216 qm bei einer tatsächlichen vorhandenen Wohnfläche
von 284,92 qm um 68,92 qm überschritten werde, Gründe für die Überschreitung
nicht vorlägen, sei der Steuervergünstigungsbescheid zu widerrufen.
Gegen diesen Bescheid legten die drei Kläger mit Schreiben vom 21.07.1980,
eingegangen bei der Beklagten am 23.07.1980, Widerspruch ein. Zur Begründung
führten sie aus, entgegen den Feststellungen der Beklagten seien auf der Südseite
des Hauses nicht 5, sondern lediglich 2 Räume in besserer -- nicht
Wohnraumausstattung -- hergestellt worden. Bei ihrem Haus handele es sich um
ein Gebäude, daß aus vorgefertigten Teilen erstellt und von dem Hersteller als
Haus in energiesparender Bauweise angeboten worden sei. Aus diesen beiden
Gründen unterscheide sich die Wandausführung in den einzelnen Geschossen
nicht. Dieser Umstand mache das Kellergeschoß nicht zu einem Wohngeschoß.
Die Geschoßhöhe im Untergeschoß beruhe auf der Verwendung von
Montagebaufertigteilen. Fußböden habe sie verlegt, weil die Klägerin A an einer
schweren Fußverletzung leide und darauf angewiesen sei, daß sich im
Kellergeschoß Weichboden vorfinde. Die Räume seien zu keinem Zeitpunkt zu
Wohnzwecken genutzt worden. Dies solle auch in der Zukunft nicht geschehen.
Mit Schreiben vom 17.10.1980 bat die Beklagte die Bauaufsichtsbehörde des H-
kreises, zu überprüfen, ob die im Kellergeschoß vorhandenen Räumlichkeiten als
Wohnräume ausgebaut worden seien und ob sie entsprechend zu Wohnzwecken
genehmigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 24.11.1980 teilte der H-kreis der Beklagten mit, daß diese
Räume, so wie sie hergerichtet worden seien, jederzeit als Aufenthaltsräume
genutzt werden könnten.
Den Widerspruch der Kläger wies der Landrat des H-kreises mit
Widerspruchsbescheid vom 07.11.1983 zurück. Zur Begründung führte er im
wesentlichen aus, daß entgegen der genehmigten Nutzung fünf Räume im
Kellergeschoß so ausgebaut und ausgestattet worden seien, daß sie jederzeit als
Wohnräume genutzt werden könnten. Denn diese Räume verfügten über
Wärmeschutz, sie könnten ausreichend beheizt, belichtet und belüftet werden und
seien mit Teppichboden, Tapeten oder Verputz bzw. Anstrich versehen. Deshalb
werde die zulässige Wohnfläche von 216 qm hier bei weitem überschritten.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 09.12.1983 beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie haben im wesentlichen
auf ihre Begründung im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.
Die drei Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1980 und den Widerspruchsbescheid
des H-kreises vom 7. November 1983 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt, ihr bisheriges Vorbringen
wiederholt und vertieft.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Kläger zu 2) und zu
3), der Eheleute F, durch am 11.06.1986 beratenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen auf die Gründe des
Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, die
Kellerräume seien bei der Berechnung der Wohnfläche hinzuzurechnen, weil sie
objektiv zum Wohnen geeignet seien. Ob sie tatsächlich als Wohnraum genutzt
würden, sei rechtlich ohne Belang.
Gegen das am 23.06.1986 zugestellte Urteil haben sämtliche drei Kläger am
23.07.1986 Berufung eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges
Vorbringen und setzen sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts kritisch
auseinander. Sie führen noch ergänzend aus, daß Teppichboden aus einfacher
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auseinander. Sie führen noch ergänzend aus, daß Teppichboden aus einfacher
Schlingenware auf dem vorhandenen Untergrund verlegt worden sei. Die Dusche
sei eingerichtet worden, um es den Bewohnern des Hauses zu ermöglichen, sich
nach getaner Gartenarbeit dort reinigen zu können. Die Heizung sei notwendig,
um von dem teilweise im Hang stehenden Haus Schäden, die durch Feuchtigkeit
hervorgerufen werden könnten, abzuwehren und in den darüber liegenden
Erdgeschoßräumen mit geringerer Heizleistung sich aufhalten zu können, weil eine
Unterkühlung der Kellerräume ausgeschlossen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids gemäß dem
erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und wiederholt ihr bisheriges
Vorbringen.
Die Kläger und die Beklagte haben einvernehmlich ihr Einverständnis zu einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klägerin zu 1 hat nunmehr ihre Berufung zurückgenommen. Insoweit hat der
Senat mit Beschluß vom 11.09.1989 das Verfahren abgetrennt und in einem
gesonderten Verfahren fortgeführt.
Die Behördenakten (2 Hefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung
gemacht worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Denn das
Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, daß der von den beiden
Klägern angefochtene Widerruf des Anerkennungsbescheides nach § 82 II. WoBauG
rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht mehr der
Vorschrift des § 82 II. WohnBauG über die zulässige Wohnfläche oder die
Benutzung entspricht. Der Widerruf ist dabei für den Zeitpunkt auszusprechen, von
dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren (§ 83
Abs. 5 Satz 1 und 2 II. WoBauG). Maßgebend für die Anerkennung als
steuerbegünstigte Wohnungen sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit, d. h. im vorliegenden Fall im Frühjahr 1980 (§ 82 Abs. 4 Satz 1 II.
WoBauG). Zu diesem Zeitpunkt, auf den es hier allein ankommt, lagen die
Voraussetzungen für steuerbegünstigten Wohnraum zugunsten der Kläger nicht
vor. Denn nach § 82 Abs. 1 II. WoBauG sind neu geschaffene Wohnungen, die nach
dem 30.06.1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, als
steuerbegünstigte Wohnungen nur dann anzuerkennen, wenn sie die in § 39 Abs. 1
des Gesetzes bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20 v.H.
überschreiten. Im Frühjahr 1980 waren die einzuhaltenden Wohnflächengrenzen
nach den damals maßgeblichen § 39 Abs. 1 lit. b des II. WoBauG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.09.1976 -- BGBl. I S. 2673) maßgeblich.
Den Grenzwert von 180 qm bei einem Familienheim mit zwei Wohneinheiten -- um
ein solches Gebäude handelt es sich hier bei den zwei abgeschlossenen
Wohnungen im Erdgeschoß und im Dachgeschoß -- unter Berücksichtigung des
gesetzlich anerkannten Zuschlages von 36 qm (20 v.H.) wurde im Mai 1980 bei
weitem überschritten. Denn zur Wohnfläche im Erdgeschoß von 121,61 qm und im
Dachgeschoß von 88,41 qm sind hinzuzurechnen noch eine Fläche von 72,90 qm
im Kellergeschoß. Dabei ist zunächst festzuhalten, daß vieles dafür spricht, daß
der Hauswirtschaftsraum von 18,44 qm Fläche von seiner Ausgestaltung und
seiner Nutzung her -- Verrichtung von Hausarbeiten wie Bügeln, Flicken, Nähen
usw. -- von Anfang an der Wohnfläche hätte zugerechnet werden müssen.
Indessen kann die Beantwortung dieser Frage hier offenbleiben. Denn auf jeden
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Indessen kann die Beantwortung dieser Frage hier offenbleiben. Denn auf jeden
Fall ist dieser Raum zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit neben den anderen im
Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgeführten Räumen im Kellergeschoß als
Wohnfläche einzustufen. Zwar bestimmt § 42 Abs. 4 Nr. 1 der hier anzuwendenden
Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 18.07.1979 (BGBl. I S. 1077)
-- II. BV --, daß Zubehörräume, wie Keller, Waschküchen und Abstellräume und
ähnliches nicht zur Wohnfläche gehören. Die vorbezeichneten Räume sind aber
hier in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nicht mehr als Zubehörräume
anzusehen, auch wenn die Kläger vortragen, daß diese Räume nur für die in der
Baugenehmigung angegebenen Zwecke von ihnen genutzt würden. Entscheidend
ist, ob die Kläger Räume tatsächlich erstellt haben, die nach ihrer Ausstattung
objektiv geeignet sind, auf Dauer dem Aufenthalt von Menschen zu dienen
(BVerwG, Urteil vom 11.06.1975 -- BVwerGE 48, 324; Hess. VGH, Urteil vom
28.02.1984 -- IX OE 14/82 -- m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, daß
Zubehörräume im Kellergeschoß nach heutigen Maßstäben mit einem gewissen
Komfort ausgestattet werden können. Die Verlegung von Teppichboden -- welcher
Güte auch immer --, der Einbau von Isolierverglasung in Fenster, insbesondere die
Einrichtung einer Naßzelle, bestehend aus WC, Dusche und Waschbecken, lassen
jedoch nur den Schluß zu, daß zumindestens dieser Teil des Kellers tatsächlich zu
Wohnzwecken genutzt werden konnte und kann. Es ist auch wenig einsichtig, daß
in einem Trockenraum, in dem sich regelmäßig feuchte Wäsche befindet, ein
Teppichboden verlegt wird.
Die Räume gehören auch deshalb zur Wohnfläche, weil sie den nach ihrer Nutzung
zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts als Wohnräume genügen
(vgl. dazu § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV). Dies wird durch eine Stellungnahme der
zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des H-kreises vom 24.11.1980, die an
die Beklagte gerichtet wurde, bestätigt. Dort heißt es, daß die "Räume" im
Kellergeschoß "so hergerichtet seien, daß sie jederzeit als Aufenthaltsräume
genutzt werden können". An anderer Stelle wird ausgeführt, daß sie
genehmigungsfähig seien, von einer Genehmigung aber zur Zeit deshalb
abgesehen werde, weil die Kläger bisher noch nicht aufgefordert worden seien, die
notwendigen Bauvorlagen einzureichen.
Da insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die ausnahmsweise bei einer
Wohnfläche von annähernd 300 qm in einem Familienheim mit zwei
abgeschlossenen Wohnungen die Steuervergünstigung rechtfertigen könnten, ist
der Widerruf des Anerkennungsbescheides rechtmäßig erfolgt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.