Urteil des HessVGH vom 19.10.1992

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gericht erster instanz, einstweilige verfügung, erwerb, verunreinigung, grundstück, altlast, sanierungsplan

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 TH 1154/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 873 BGB, § 925 BGB, § 37
Abs 1 VwVfG, § 21 Abs 1 Nr
5 S 1 AbfG HE vom
26.02.1991
(Altlast: Befreiung des Grundeigentümers von der
Sanierungsverantwortlichkeit; Sanierungsplan)
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich dagegen, neben der ehemaligen Eigentümerin als
Sanierungsverantwortliche für ein Grundstück herangezogen zu werden, das sie
durch notariellen Kaufvertrag und gleichzeitige Auflassung vom 7. Juni 1988 sowie
anschließende Eintragung ins Grundbuch am 9. April 1990 erworben haben und
das durch inzwischen unanfechtbare Verfügung vom 30. Oktober 1990 zur Altlast
erklärt worden ist.
Sie halten sich aus zwei Gründen nicht für sanierungsverantwortlich: Zum einen
hätten sie erst mehrere Monate nach Erwerb des Grundstücks - dabei stellen sie
auf den Abschluß des Kaufvertrages und nicht auf die Eintragung ins Grundbuch ab
- Kenntnis von den Verunreinigungen erhalten, so daß ihnen die
haftungsausschließende Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 HAbfAG zugute
kommen müsse; zum anderen stehe ihrer Sanierungsverantwortlichkeit der
ebenfalls gesetzlich (Satz 2 dieser Vorschrift) als Ausnahme geregelte Fall
entgegen, daß es sich bei dem erworbenen Grundstück um eine bereits sanierte
Fläche handele. Das Vorliegen dieser haftungsbefreienden Voraussetzung folge
aus einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung", mit der die untere Wasserbehörde
der Voreigentümerin am 4. September 1986 bestätigt habe, daß eine auf
Beseitigung eines durch Metallverarbeitung entstandenen Schadens gerichtete
Sanierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Der Widerspruch gegen die streitbefangene Verfügung vom 11. Oktober 1991, mit
der das Regierungspräsidium D die Sanierungspflicht der Antragsteller festgestellt
und ihnen aufgegeben hat, zum Zwecke der Erstellung eines Sanierungsplanes ein
auf dem Gebiet der Altlastensanierung erfahrenes Ingenieurbüro zu beauftragen,
blieb erfolglos.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1992, mit dem zugleich die
angefochtene Verfügung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, haben die
Antragsteller am 6. März 1992 Klage erhoben (Az.: III/V E 364/92) und gleichzeitig
um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat durch Beschluß vom 29. Mai 1992 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederhergestellt, als den
Antragstellern die Beauftragung eines Ingenieurbüros aufgegeben worden ist; im
übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt. Was den letzteren Antrag angeht, so hält
das Gericht für das Kennen bzw. Kennenmüssen bestehender Verunreinigungen
nicht den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern denjenigen der
Eintragung der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch für maßgebend. Zu diesem
Zeitpunkt hätten die Antragsteller jedoch bereits Kenntnis von den
Verunreinigungen, die zur Feststellung des Grundstücks als Altlast geführt haben,
gehabt. Das von den Antragstellern erworbene Grundstück könne auch nicht als
sanierte Fläche im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 HAbfAG angesehen werden;
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sanierte Fläche im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 HAbfAG angesehen werden;
insoweit wird in den Beschlußgründen auf die Ausführungen des
Widerspruchsbescheides verwiesen, denen zufolge sich die 1986 bescheinigte
Sanierung nur auf einen damals festgestellten konkreten Einzelschaden bezogen,
eine Beurteilung des Gesamtzustandes des Grundstücks unter allen
altlastensanierungserheblichen Gesichtspunkten jedoch nicht stattgefunden habe.
Die Feststellung der Sanierungsverantwortlichkeit der Antragsteller sei daher
offensichtlich rechtmäßig.
Dagegen sei das Verlangen, ein auf dem Gebiet der Altlastensanierung erfahrenes
Ingenieurbüro zum Zwecke der Erstellung eines Sanierungsplanes zu beauftragen,
offensichtlich rechtswidrig; es sei den Antragstellern nämlich nicht zumutbar,
jemanden mit der Erstellung eines Sanierungsplanes zu beauftragen, bevor
Sanierungsmethoden und Sanierungsziel festgelegt seien.
Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Antragsteller als auch der
Antragsgegner Beschwerde erhoben. Auch im zweiten Rechtszug geht der Streit
um den für eine Haftungsbefreiung des Grundeigentümers maßgeblichen
Zeitpunkt des Kennens oder Kennenmüssens für eine bestehende Verunreinigung.
Soweit der Antragsgegner durch die Stattgabe des Eilantrages beschwert ist,
verteidigt er das angegriffene Verlangen nach Beauftragung eines Ingenieurbüros
damit, daß es sich dabei um eine "vertiefende Ermittlung des Sachverhalts" und
damit um eine zur Durchführung der Sanierung zulässige Maßnahme und nicht um
die Erstellung eines Sanierungsplanes in dem von der Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstandenen engeren Sinne handele.
Zwei Aktenordner des Regierungspräsidiums D (beginnend mit Blatt 475 bis Blatt
875) haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung
gemacht worden.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet; denn das Verwaltungsgericht
hätte die aufschiebende Wirkung der - nach Erlaß des Widerspruchsbescheides
erhobenen - Klage auch insoweit wiederherstellen müssen, als sie sich gegen die
gesamtschuldnerische Heranziehung der Antragsteller als
Sanierungsverantwortliche richtet. Auch in diesem Umfang verspricht das
Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen mit dem
vorliegenden Antrag verfolgt wird, hinreichende und damit für das
Aussetzungsbegehren streitende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragsteller sind zwar als Eigentümer des zur Altlast erklärten Grundstücks
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes - HAbfAG - grundsätzlich neben anderen in Nrn. 1 - 6 dieser
Vorschrift genannten Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung
verpflichtet; sie können sich aber - entgegen der vom Antragsgegner vertretenen
und vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung - darauf berufen, daß sie die
Verunreinigung, die letztlich zur Altlastenerklärung geführt hat, beim Erwerb weder
kannten noch kennen mußten.
Für den in § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 HAbfAG verwendeten Begriff "beim Erwerb", auf
den für den Zeitpunkt des Kennens bzw. Kennenmüssens der Verunreinigung
abgestellt wird, finden sich in der Tat - worauf auch die Antragsteller hinweisen -
weder an anderer Stelle des Gesetzestextes noch in den Gesetzesmaterialien
(siehe dazu Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein
Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes, LT-Drucks. 12/2868,
dort S. 28 zu § 21) Hinweise auf seine Auslegung.
Der beschließende Senat knüpft für die Begründung der
Sanierungsverantwortlichkeit zunächst - insoweit ebenso wie der Antragsgegner
und das ihm zustimmende Gericht erster Instanz - an die für den
Eigentumsübergang an einem Grundstück maßgebliche bürgerlich-rechtliche
Regelung des § 873 BGB an. Danach sind zur Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück die Einigung des Berechtigten (hier: der Voreigentümerin) und
des anderen Teils (hier: der Antragsteller) über den Eintritt der Rechtsänderung -
sogenannte Auflassung im Sinne des § 925 Abs. 1 BGB, die hier zugleich mit dem
notariellen Kaufvertrag am 7. Juni 1988 erfolgte - und die Eintragung der
Rechtsänderung in das Grundbuch (hier: 9. April 1990) erforderlich. Erst bei
Vorliegen dieser sachenrechtlichen Elemente verliert der Veräußerer sein
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Vorliegen dieser sachenrechtlichen Elemente verliert der Veräußerer sein
Eigentum und wird zum "ehemaligen Grundeigentümer" im Sinne des § 21 Abs. 1
Nr. 6 HAbfAG mit der daraus folgenden Sanierungsverantwortlichkeit; zugleich wird
der Erwerber zum "Grundeigentümer" im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG. Die
haftungsbegründenden Voraussetzungen liegen mithin erst in dem Zeitpunkt vor,
zu dem sich der Rechtserwerb nach Maßgabe des § 873 BGB vollendet. Diese aus
dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bekannte Zustandshaftung des
Grundeigentümers hat im Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz eine
nach der Begründung des Regierungsentwurfs als verfassungskonform
bezeichnete Begrenzung erfahren (siehe LT-Drucks., a.a.O.; Hinweise auf die
Befürwortung einer solchen Begrenzung auch für die nach allgemeinem Polizei-
und Ordnungsrecht bestehende Zustandsverantwortlichkeit im Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 - 7 B 134.90 -, GewArch
1991, S. 177). Unabhängig von der Verwendung des nicht näher definierten
Begriffs "beim Erwerb" (zu der bereits als redaktionell wenig geglückten Fassung
des § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG Hess. VGH, B. v. 11. Oktober 1990 - 14 TH 2428/90
-, NVwZ 1991, S. 498 = UPR 1991, S. 197 = ZfW 1991, S. 240, passim) hängt
nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der in § 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG
getroffenen Regelung der Ausschluß der Sanierungsverantwortlichkeit davon ab,
ob der Erwerber gutgläubig in bezug auf den ordnungsmäßigen Zustand des
Grundstücks ist. Der Schutz des in Ansehung einer bestehenden Verunreinigung
redlichen Erwerbers beginnt nach Auffassung des beschließenden Senats -
entgegen den von den Beteiligten jeweils für sich als günstig reklamierten
Zeitpunkten - in dem Augenblick, in welchem zum Erwerb des Eigentums nur noch
solche Voraussetzungen zu erfüllen sind, auf die der Erwerber keinen Einfluß mehr
nehmen kann. Dieser Augenblick ist in dem Zeitpunkt zu erblicken, von dem an
die nach § 873 Abs. 2 BGB mit der Auflassung bindend erklärte Einigung nicht
mehr beseitigt werden kann. Von diesem Augenblick an kann nämlich auch der
Käufer nicht mehr verhindern, auf einen entsprechenden Antrag, den auch der
Veräußerer stellen kann, in das Grundbuch eingetragen und damit in eine die
Sanierungsverantwortlichkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 HAbfAG auslösende
Eigentümerposition "gedrängt" zu werden. Die von den Zivilgerichten entwickelte
Rechtsprechung in Einzelfällen, in denen durch einstweilige Verfügung ein
Eintragungsverbot erwirkt werden kann, etwa zu dem Zweck, die in § 313 Satz 2
BGB angeordnete Heilung eines formungültig abgeschlossenen
Grundstücksverkaufs zu verhindern (vgl. zur Bindung an die Einigung und deren
Wirkungen sowie zu der angesprochenen Rechtsprechung MünchKomm-Wacke §
873 Rdnrn. 39 ff., § 878 Rdnr. 25, § 888 Rdnrn. 20 ff.), ist auf den vorliegenden Fall
nicht übertragbar. Schon aus diesem Grunde kann der Annahme des
maßgeblichen Zeitpunktes für das Kennen bzw. Kennenmüssen auf denjenigen der
Auflassung nicht die - selbst in anderen Fällen - nur vage Möglichkeit
entgegengehalten werden, die Eintragung durch Inanspruchnahme vorläufigen
Zivilrechtsschutzes zu verhindern. Nur bei der wie hier vorgenommenen
Auslegung des Begriffs "beim Erwerb" ist gewährleistet, daß der Erwerber vor
Vollendung des seine Haftung erst auslösenden Rechtserwerbs Nachteile nicht in
einer Phase erleidet, in der er sich dagegen nicht mehr wehren kann. Die
möglicherweise entstehenden Härten, die sich z.B. daraus ergeben können, daß
das Grundbuchamt für die Eintragung der Rechtsänderung einen längeren
Zeitraum benötigt, in dem die Verunreinigung des betreffenden Grundstücks dem
Erwerber bekannt wird, muß dieser nicht etwa aus Gründen der Rechtsklarheit
sowie Einheitlichkeit der Rechtsanwendung hinnehmen (so aber unter Hinweis auf
Art. 31 GG "Bundesrecht bricht Landesrecht" Brunke, in: Brunke/Thomas/Pflugradt,
Das Abfallrecht in Hessen, Kommentar, Stand: Juni 1992, § 21 Rdnr. 7). Bei der
solchermaßen vorgenommenen Bestimmung der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts
für das "Kennen bzw. Kennenmüssen beim Erwerb" tritt ein vom Antragsgegner
befürchteter "haftungsfreier Zustand" im Zusammenhang von Nr. 5 und Nr. 6 des
§ 21 Abs. 1 HAbfAG nicht ein. Die haftungsbegründenden Eigentümerpositionen
des Veräußerers und des Erwerbers bleiben - wie oben aufgezeigt - von der
Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für das Kennen bzw. Kennenmüssen
unberührt.
Da den Antragstellern das verunreinigte Grundstück bereits am 7. Juni 1988 -
zugleich mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages - aufgelassen worden ist, sie
aber frühestens nach der Mitteilung der unteren Wasserbehörde vom 23. März
1989 über die Bodenkontamination an die C GmbH & Co von der bestehenden
Verunreinigung haben Kenntnis erlangen können, sind sie von der Pflicht zur
Durchführung der Sanierung schon nach der in § 21 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 HAbfAG
vorgesehenen Einschränkung befreit; auf das Vorliegen der in Satz 2 dieser
Vorschrift vorgesehenen weiteren Privilegierungsvoraussetzungen, nämlich ob es
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Vorschrift vorgesehenen weiteren Privilegierungsvoraussetzungen, nämlich ob es
sich bei der erworbenen Grundstücksfläche um eine bereits sanierte Fläche
handelt, kommt es danach nicht mehr an.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist schon deshalb unbegründet, weil mit der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die (umfassende)
Heranziehung der Antragsteller als Sanierungsverantwortliche zugleich feststeht,
daß auch die streitbefangene Beauftragung eines Ingenieur-Büros zur Erstellung
eines Sanierungsplanes eben mangels Sanierungsverantwortlichkeit der
Adressaten nicht verlangt werden kann.
Abgesehen davon hält der beschließende Senat das unter Nr. 2 der angegriffenen
Ordnungsverfügung den Antragstellern aufgegebene Verlangen, ein Ingenieur-
Büro zu beauftragen, einen Sanierungsplan zu erstellen, für offensichtlich
rechtswidrig. Entgegen der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren
vertretenen Auffassung macht es im Hinblick auf den entscheidungserheblichen
Gesichtspunkt der genügenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - inhaltlich keinen
Unterschied, ob die Behörde vom sanierungsverantwortlichen Adressaten "die
Erstellung eines Sanierungsplanes" oder "die Beauftragung eines Ingenieur-Büros
zur Erstellung eines solchen Planes" verlangt. Auch hinter dem zuletzt genannten
und hier streitbefangenen Verlangen steht letztlich die vom
Sanierungsverantwortlichen zu erfüllende Pflicht, einen Sanierungsplan zu
erstellen; daß er sich dazu eines auf dem Gebiet der Altlastensanierung
erfahrenen Ingenieur-Büros bedienen soll, verändert nicht den Inhalt des eigentlich
streitigen Verlangens. Bei der Frage der Bestimmtheit dieser Ordnungsverfügung
ist nicht - wie es der Antragsgegner darstellt - auf die Erteilung des Auftrages
abzustellen, sondern vielmehr darauf, zu welchem Zwecke dieser Auftrag erteilt
werden soll. Das ist - wie bereits ausgeführt - die Erstellung eines
Sanierungsplanes, der in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt ebenso wie in
dem bereits vom beschließenden Senat entschiedenen Fall (Hess. VGH, B. v. 3.
März 1992 - 14 TH 2158/91 - UPR 1992, S. 360 (LS)) ohne jegliche weitere
Konkretisierung nicht verlangt werden kann und lediglich darauf hinausläuft, die
ordnungsbehördliche Arbeit zu erleichtern. Die neuerlichen Begründungsversuche
des Antragsgegners, wie insbesondere auch der Hinweis auf zwei verschiedene
Arten von Sanierungsplänen, geben dem beschließenden Senat keine
Veranlassung, von seiner in dem zuvor zitierten Beschluß vertretenen Auffassung
abzuweichen.
Wenn der Antragsgegner in seiner Anordnung das Verlangen nach einer
vertiefenden Ermittlung des Sachverhalts sieht, die zur Vorbereitung der
eigentlichen Sanierungsmaßnahmen als rechtmäßig angesehen werden könnte,
dann hätte er seine Verfügung als solche formulieren und konkretisieren müssen
(vgl. etwa zur Anordnung, ein Sachverständigengutachten über die
Standsicherheit eines Gebäudes zur Vorbereitung der eigentlichen
Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuholen, Hess. VGH, B. v. 24. Juni 1991 - 4 TH
899/91 -, DÖV 1992, S. 366 (LS)).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.