Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: weltkrieg, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, begriff, rente, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 79/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Auch eine "Rente" nach § 2 des Kapitulantenversorgungsgesetzes vom 27.09.1938
(RGBl. I S. 1222) fällt unter den Begriff der "Versorgungsbezüge" i.S. des § 64 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 G 131.
2. Ein Hauptmann z.V. im Zweiten Weltkrieg war kein Berufsoffizier (vgl. BVerfGE 3/288;
BVerwGE 14/88).
3. Auch nach der Neufassung des G 131 im Jahre 1957 hat ein ehemaliger
Berufsunteroffizier, der im Zweiten Weltkrieg Hauptmann z.V. gewesen ist, keinen
Anspruch auf Hauptmannspension nach Bes. Gruppe A 11 BBesG, sondern nur auf
Hauptmannspension auf der Grundlage des Besoldungsgesetzes aus dem Jahre 1920.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.