Urteil des HessVGH vom 07.07.1993

VGH Kassel: hessen, dienstzeit, beförderung, unwiderlegbare vermutung, freie beweiswürdigung, aushändigung, anerkennung, einzahlung, beamtenverhältnis, behörde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 2368/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 BeamtVG, § 9
BeamtVG, § 10 BeamtVG,
§ 53 G131, § 81a G131
(Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Anerkennung amtloser
Zeiten)
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der im Jahre 1922 geborene Kläger die Anerkennung von
Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die zwischen dem 3.1.1941 und dem
31.5.1956 liegen. Dabei ist Kernpunkt des Prozesses, ob der Kläger bei Kriegsende
Berufssoldat gewesen ist.
Der Kläger trat zum 3. Januar 1941 (damaliger Beruf: Schneidergeselle) als
Kriegsfreiwilliger in die ehemalige Wehrmacht ein. Vom 14.10. bis 11.12.1942
wurde er aufgrund einer Verwundung im Reservelazarett Namslau behandelt. Sein
damaliger Dienstgrad war Gefreiter. Spätestens ab dem 3.4.1943 gehörte der
Kläger dem 10. Grenadierregiment 525 an. Aufgrund einer Verwundung
(Schußbereich rechter Ober- und linker Unterschenkel) am 5.8.1943 wurde der
Kläger am 30.8.1943 im Reservelazarett Wartha und vom 16.2.1944 bis 6.12.1944
im Reservelazarett Namslau behandelt. Bei der Lazarettaufnahme am 16.2.1944
im Namslau war der Dienstgrad des Klägers Unteroffizier.
Nach Beendigung des Krieges war der Kläger zunächst in verschiedenen
Beschäftigungsverhältnissen als Schneider tätig; ab 17.11.1953 arbeitete er als
Justizaushelfer bei dem Amtsgericht
Bereits mit Schreiben vom 17.4.1953 bewarb sich der Kläger um eine
Wiedereinstellung in den Truppenverwaltungsdienst. In seinem
Bewerbungsschreiben gab er an, er sei Berufssoldat in der ehemaligen Wehrmacht
gewesen und im April 1943 zu zwölfjähriger Dienstleistung in der Wehrmacht
verpflichtet worden. Am 1.7.1957 trat der Kläger seinen Dienst bei der Beklagten
an. Mit Urkunde vom 28.10.1981 wurde der Kläger als Amtsinspektor auf seinen
Antrag hin mit Wirkung vom 1.2.1982 in den Ruhestand versetzt, da er gemäß
amtsärztlichem Gutachten vom 29.9.1981 wegen kriegsbedingter Leiden nicht
mehr dienstfähig war.
Im Jahr 1958 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von
Versorgungsbezügen nach dem G 131 gestellt. Auf seinen Antrag hin wurde er von
der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 6.10.1959 aufgefordert, zu der Frage
Stellung zu nehmen, warum er in einem unter dem 14.10.1946 an das
Versorgungsamt Hildesheim gestellten Antrag die Frage "Waren Sie Berufssoldat?"
mit "nein" beantwortet habe und am 15.7.1948 gegenüber der
Landesversicherungsanstalt Hannover angegeben habe, er sei vor und nach
seiner Verwundung Schneider von Beruf gewesen. Daraufhin erklärte der Kläger
mit Schreiben vom 9.10.1959, die Verneinung seiner Soldateneigenschaft in dem
Antrag an das Versorgungsamt Hildesheim vom 14.10.1946 sei darauf
zurückzuführen, daß zu dieser Zeit ehemalige Berufssoldaten zu
Kriegsverbrechern gestempelt worden seien. In diesem Schreiben hat der Kläger
weiter ausgeführt, daß im April 1943 seine Verpflichtung durch Aushändigen eines
Verpflichtungsscheins von Hauptmann als Bataillonsführer I/525 vorgenommen
worden sei. Vom Wehrbereichskommando sei ihm das Kapitulantenhandgeld an
seine Heimatadresse überwiesen worden. Mit Bataillonsbefehl I/525 sei er mit
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seine Heimatadresse überwiesen worden. Mit Bataillonsbefehl I/525 sei er mit
Wirkung vom 1.8.1943 zum Unteroffizier befördert worden. In der Nacht vom 5.
zum 6.8.1943 sei er bei den Abwehrkämpfen im Donezgebiet schwer verwundet
worden. Sein Verbleib sei der Kompanie unbekannt gewesen. Sein Vater habe ein
Schreiben der Kompanie erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, daß er, der
Kläger, zum Unteroffizier befördert worden sei, mit der Bitte, nach Kenntnis seines
Verbleibs dem Kläger den entsprechenden Bataillonsbefehl zuzusenden. Ein
Verwaltungsstreitverfahren wegen der begehrten Gewährung von
Versorgungsbezügen nach dem G 131 wurde nach der Einstellung des Klägers ab
1.7.1957 für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 1.11.1978 sowie dienstlicher Erklärung vom 1.11.1978
beantragte der Kläger, die Zeit nach seiner Entlassung aus der
Kriegsgefangenschaft vom 22.5.1945 bis zum 31.3.1951 als amtlos verbrachte
Zeit anzurechnen. Durch Bescheid der Beklagten vom 6. November 1978 wurde
dem Kläger mitgeteilt, daß aufgrund seiner dienstlichen Erklärung nunmehr die
Zeit vom 3.1.1941 bis 31.5.1956 als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Weiter heißt
es in diesem Bescheid, daß diese Angaben nur zur Unterrichtung des Klägers
dienten und unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage stünden; sie
begründeten keinen Rechtsanspruch und seien für die endgültige Festsetzung der
Versorgungsbezüge des Klägers unverbindlich.
Mit vorläufigem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 1.
Februar 1983 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und
errechnete einen Ruhegehaltssatz von 73 %. Hierbei wurden folgende Zeiten als
ruhegehaltfähig anerkannt:
Es folgt eine nicht darstellbare Tabelle
In der Anlage dieses Bescheides ist u. a. ausgeführt, es stehe nicht fest, daß der
Kläger am 8.5.1945 Berufssoldat gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte der
Kläger am 23.2.1983 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.1984,
zugestellt am 18.1.1984, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als
unbegründet zurück.
Am 18.2.1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage
erhoben.
In seiner Begründung hat sich der Kläger im wesentlichen gegen eine
Nichtanerkennung der Zeit vom 22.5.1945 bis 31.3.1951 als ruhegehaltfähige
amtlose Zeit gemäß § 81 BeamtVG gewendet, obwohl sein geleisteter Wehrdienst
als "berufsmäßig" festgesetzt worden sei. Er hat behauptet, er sei bei Kriegsende
Berufssoldat gewesen. Im Juli 1943 sei das Beförderungsverfahren zum
Unteroffizier eingeleitet worden. Wegen seiner Verwundung sei die dienstliche
Bekanntgabe Anfang September 1943 durch das Reservelazarett Wartha
vorgenommen worden. Im August 1943 sei ihm vom Wehrbezirkskommando in
Oels das hierfür anfallende Kapitulantenhandgeld in Höhe von 300,00 RM
ausgezahlt worden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auf eine Einzahlung
auf sein Sparbuch im August 1943 in Höhe von 350,00 RM hingewiesen, in diesem
Betrag sei das Kapitulantenhandgeld von 300,00 RM enthalten. Weiter habe er im
August 1944 eine Nachzahlung seiner Dienstbezüge in Höhe von 1.284,23 RM
erhalten, was ebenfalls durch eine entsprechende Einzahlung auf seinem
Sparbuch belegt sei. Bei diesem Betrag handele es sich um eine Nachzahlung in
Höhe von 13 Monatsgehältern, die bis zum August 1944 aufgelaufen gewesen
seien. Er sei als Berufsunteroffizier nach der Anlage 6 zum Besoldungsgesetz in
der Besoldungsgruppe 23 B eingestuft worden, was einem monatlichen Betrag von
128,00 RM entsprochen habe. Bei Abzug der anfallenden Steuern sowie den
Abgaben für das Winterhilfswerk ergebe sich exakt der Betrag von 1.284,23 RM.
Auch weitere Einzahlungen auf seinem Sparbuch in den Monaten September,
Oktober (für Oktober und November) und Dezember 1944 entsprächen seinen
damaligen Dienstbezügen als Berufsunteroffizier. Die Behauptung der Beklagten,
die Entscheidung über seine Verpflichtung hätte bereits im Januar 1943 fallen
müssen, finde in den einschlägigen Vorschriften keine Stütze; beim Vorliegen der
Eignung seien Verpflichtungen zu jeder Zeit möglich gewesen. Schließlich sei er
auch entgegen der Ansicht der Beklagten niemals in Kriegsgefangenschaft
geraten oder als vermißt gemeldet gewesen, was sich aus der Auskunft der
Deutschen Dienststelle in Berlin vom 20.3.1985 ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 1. Februar
1983 die Zeit vom 3.1.1941 bis 8.5.1945 nach § 8 BeamtVG, die Zeit vom
9.5.1945 bis 31.3.1951 nach § 81 BeamtVG und die Zeit von der Tätigkeit im
öffentlichen Dienst vom 17.11.1953 bis 31.5.1956 nach § 81 BeamtVG
anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Hinweis auf das von dem Kläger im Jahre 1958 betriebene Verfahren
nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die Auffassung vertreten, daß er bei Kriegsende
kein Berufssoldat gewesen sei. Der Umstand, daß er im Februar 1944 den
Dienstrang eines Unteroffiziers innegehabt habe, sei darauf zurückzuführen, daß
der Kläger, der zunächst als vermißt oder als verwundet in Gefangenschaft
geraten gegolten habe, nach den "Bestimmungen über die Beförderung
gefallener, verstorbener und vermißter Soldaten" nachträglich zum Unteroffizier
befördert worden sei. Soweit der Kläger versuche, durch Aufschlüsselung des
Betrages von 1.284,23 RM zu beweisen, daß er ab August 1943 als Berufssoldat
Friedensgebührnisse erhalten habe, sei dies wenig aussagekräftig, da nach § 1 der
2. Verordnung zum Einsatz-Wehrmacht-Gebührnisgesetz vom 28.2.1940 alle nicht
zum Friedensstand gehörenden Angehörigen der Wehrmacht und Waffen-SS in
Dienstgraden der Gehaltsempfänger seit 1.4.1940 auf Antrag unabhängig vom
Wehrsold eine Kriegsbesoldung in Höhe der Friedensgebührnisse nach ihrem
Dienstgrad erhalten hätten. Auch die Auszahlung eines Kapitulantenhandgeldes
von 300,00 RM habe der Kläger nicht nachweisen können. Sein Verhalten
diesbezüglich sei widersprüchlich; so habe er bei einer Vorsprache bei der G 131-
Regelungsbehörde am 20.10.1974 unter Vorlage dieses Einzahlungsbelegs die
Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Betrag von 350,00 RM um die
Austeilung des Kapitulantenhandgeldbetrages gehandelt habe. Im jetzigen
Verfahren trage er dagegen vor, daß der Kapitulantenhandgeldbetrag von 300,00
RM in den 350,00 RM enthalten sei. Bezüglich seiner Verpflichtung habe der Kläger
früher auch nie angegeben, eine von der militärischen Führung unterzeichnete
Zweitschrift seines Verpflichtungsscheines erhalten zu haben. Im übrigen seien
seine Angaben hierzu widersprüchlich, da er jetzt behaupte, daß seine
Verpflichtung zum 1.8.1943 anläßlich seiner Beförderung zum Unteroffizier
vorgenommen worden sei, in seinem Schreiben vom 9. Oktober 1959 an das
Landespersonalamt Hessen habe er jedoch angegeben, daß seine Verpflichtung
im April 1943 durch Aushändigung eines Verpflichtungsscheins vorgenommen
worden sei.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit am 22.3.1988 verkündetem Urteil die
Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 1983 die
Zeit vom 3.1.1941 bis 8.5.1945 nach § 8 BeamtVG, die Zeit vom 9.5.1945 bis
31.3.1951 nach § 81 BeamtVG und die Zeit seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst
vom 17.11.1953 bis 31.5.1956 ebenfalls nach § 81 BeamtVG anzurechnen und in
den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei begründet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe
zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß der Kläger tatsächlich im
April 1943 zum Berufssoldaten ernannt worden sei. Das ergebe sich aus der in der
mündlichen Verhandlung verlesenen eidesstattlichen Versicherung des Herrn vom
3. Oktober 1953, der verlesenen Erklärung des Herrn (Eingangsstempel der
Behörde: 23.6.1960) sowie der Erklärung, die der Kläger in seiner informatorischen
Anhörung vor der erkennenden Kammer abgegeben habe.
In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3.10.1953 habe Herr erklärt:
"Mir ist bekannt, daß Herr. G. Berufssoldat war und am 1.8.1943 zum
Unteroffizier befördert wurde."
Desweiteren habe Herr in seiner Erklärung an das Landespersonalamt Hessen
mitgeteilt, ihm sei im Sommer 1944 während eines Lazarettaufenthaltes von dem
Kläger mitgeteilt worden, daß er sich als Berufssoldat verpflichtet habe. Das
Gericht habe keinerlei Anlaß, an der Ernsthaftigkeit und Wahrhaftigkeit der
eidesstattlichen Versicherungen bzw. der abgegebenen Erklärungen zu zweifeln.
Es sei zwar der Beklagten zuzugeben, daß aus keiner der Erklärungen hervorgehe,
einer der Erklärenden sei tatsächlich bei dem Verpflichtungsakt zugegen gewesen,
so daß die Erklärenden folglich über den Verpflichtungsvorgang selbst nichts
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so daß die Erklärenden folglich über den Verpflichtungsvorgang selbst nichts
erklären könnten. Bei der Würdigung und Abwägung des festgestellten
maßgeblichen Sachverhalts sei das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt,
daß der Inhalt der abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entspreche. Dabei sei
auch das Verhalten des Klägers in dem von ihm betriebenen Verfahren nach G
131 sowie bei seiner Bewerbung um eine Wiedereinstellung in den öffentlichen
Dienst zu würdigen gewesen. So habe der Kläger bereits bei seinem Antrag auf
Arbeitsvermittlung für Schwerbeschädigte an den Direktor der
Personalregelungsbehörde am 1.11.1953 behauptet, Berufssoldat gewesen zu
sein. Er habe an dieser Behauptung auch in dem von ihm damals betriebenen
Verfahren nach G 131 festgehalten und selbst noch für seinen Status als
ehemaliger Berufssoldat gekämpft, nachdem er bereits wieder eine Anstellung im
öffentlichen Dienst gefunden gehabt habe. Schon dieser Umstand spreche für den
Kläger, da aus ihm ersichtlich werde, daß es ihm schon damals nicht allein um eine
Verwendung im öffentlichen Dienst gegangen sei. Das gelte umsomehr, nachdem
er später bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt gewesen sei. Vielmehr
habe der Kläger ein ihm damals vermeintlich zustehendes Recht durchsetzen
wollen, ohne daß er daraus zum damaligen Zeitpunkt einen für ihn ohne weiteres
erkennbaren Vorteil hätte ziehen können.
Soweit die Beklagte meine, daß der Kläger möglicherweise nur der Meinung
gewesen sei, zum Berufssoldaten ernannt worden zu sein, da er nie angegeben
habe, einen Verpflichtungsschein erhalten zu haben, so stehe dem entgegen, daß
der Kläger bereits in seinem Schreiben an das Landespersonalamt Hessen vom 9.
Oktober 1959 angegeben habe.
"Im April 1943 wurde meine Verpflichtung durch einen Verpflichtungsschein von
Hpm. Btl.-Führer I/525 vorgenommen".
Auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zur
Aushändigung des Verpflichtungsscheins ließen Zweifel daran, daß er tatsächlich
einen Verpflichtungsschein erhalten habe, nicht zu. Der Kläger habe detailliert
angegeben, daß er zwischen dem 12. und 20. April 1943 von Oberleutnant den
Verpflichtungsschein ausgehändigt bekommen habe. Er habe weiter angegeben,
daß dieser Verpflichtungsschein von Hauptmann als Bataillonskommandeur und
von Oberleutnant als Kompaniechef unterschrieben gewesen sei. Er habe
klargestellt, daß der Verpflichtungsschein zwei Unterschriften getragen hat und er
dann als dritte Unterschrift auf diesem Verpflichtungsschein den Empfang
bestätigt habe. Dieser Vortrag in Verbindung mit seinen Angaben in dem
Schreiben vom 9. Oktober 1959 ließen nur den Schluß zu, daß der Kläger
tatsächlich zum Berufssoldaten durch Übergabe eines Verpflichtungsscheines
ernannt worden sei.
Diesem Ergebnis stünden die Ausführungen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.2.1980 (- I OE 76/76 -) nicht
entgegen, in dem ausgeführt sei, daß nach dem Februar 1941 gemäß den
Bestimmungen aufgrund der Verfügung des OKH vom 25.2.1941 (HBVl. 1941 B S.
69) die Verpflichtung von Unteroffizieren frühestens mit Beginn des zweiten
Dienstjahres habe eingegangen werden können und der Verpflichtungsschein nach
Muster (HVBl. 1941 B S. 72) von dem Vorgesetzten mit mindestens der
Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs zu unterschreiben und die
Verpflichtung von dem Vorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis eines
Regimentskommandeurs zu bestätigen gewesen sei. Einerseits habe der Kläger
Kopien von Verpflichtungsscheinen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, die
vom Oktober 1942 datierten und lediglich die Unterschriften des Kompaniechefs
und eines Bataillonskommandeurs trügen, andererseits habe der Vertreter der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, daß er aus seinen
Erfahrungen heraus bestätigen könne, daß es zu dieser Zeit (1942, 1943) keine
Regel ohne Ausnahme gegeben habe und eine Verpflichtung auch durchaus noch
nach den vor dem Februar 1941 geltenden Vorschriften habe vorgenommen
werden können.
Auch der Umstand, daß der Kläger bei seinen Anträgen an das Versorgungsamt
Hildesheim in den Jahren 1946 und 1948 seine Berufssoldateneigenschaft verneint
bzw. nicht angegeben habe, vermöge die Schlüssigkeit seines Vorbringens sowie
den durch die vorgelegten Urkunden erbrachten Beweis nicht aufzuheben. Das
Gericht halte die Einlassung des Klägers für glaubhaft und nachvollziehbar, wonach
er nach Kriegsende vor den Alliierten zunächst den Umstand, daß er Berufssoldat
gewesen sei, habe verbergen wollen, um aus diesem Umstand vermeintlich
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gewesen sei, habe verbergen wollen, um aus diesem Umstand vermeintlich
folgende Benachteiligungen zu vermeiden.
Im Ergebnis bleibe festzuhalten, daß der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar
1983 rechtswidrig sei. Die Beklagte sei daher antragsgemäß zu verpflichten.
Gegen dieses ihr am 20.5.1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.6.1988
Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft allein auf den Sachvortrag des
Klägers und auf Zeugenaussagen abgestellt, die bei seiner Verpflichtung nicht
zugegen gewesen seien. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die Angaben
des Klägers in einem sachgleichen Verfahren vor dem Landespersonalamt
Hessen, der zuständigen G-131er-Behörde, in den Jahren 1958 bis 1961, vor allem
deren bestandskräftigen Bescheid vom 15.3.1961 nicht gewürdigt, wonach der
Kläger am 8.5.1945 nicht Berufssoldat gewesen sei.
Gegen diesen Status des Klägers spreche folgendes:
In dem früheren Verfahren vor dem Landespersonalamt Hessen habe der Kläger
nie angegeben, einen Verpflichtungsschein erhalten zu haben; anderenfalls hätte
er etwas über den Verbleib aussagen können bzw. müssen. Das von ihm
behauptete Gespräch/die Befragung (Motivforschung) anläßlich seiner angeblichen
Verpflichtung lasse eher den Schluß zu, daß er seinerzeit erst, gegebenenfalls
wiederholt, seine Bereitschaft zu längerem Dienen erklärt habe, die Verpflichtung
aber seinerzeit noch nicht vollzogen worden sei. Zudem müsse nach den Angaben
des Klägers in seinem Schreiben an das Landespersonalamt Hessen vom
9.10.1959, er sei "in der Nacht vom 5.- 6.8.1943 ... bei den Abwehrkämpfen in
Donez-Gebiet schwer verwundet, mein Verbleib war der Kompanie unbekannt",
davon ausgegangen werden, daß der Kläger nachträglich nach den
"Bestimmungen über die Beförderung gefallener, verstorbener und vermißter
Soldaten" zum Unteroffizier befördert worden sei. Demnach sei es sehr
unwahrscheinlich, daß der Kläger bereits im April 1943 - wie er behauptet - die
Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Berufssoldaten (Bestehen des
Unterführerlehrgangs und erbrachter Nachweis der Eignung zum Unterführer)
erfüllt gehabt habe.
Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht stünden auch im Widerspruch zu seinem am 14.10.1946 beim
Versorgungsamt Hildesheim gestellten Antrag, in dem er die Frage nach seiner
Berufssoldateneigenschaft verneint habe. Unter dem 5.7.1947 habe er gegenüber
demselben Amt angegeben, bis 1.1.1945 Kriegsbesoldung erhalten zu haben.
Tatsächlich hätte er bei vollzogener Verpflichtung auf 12 Dienstjahre (Berufssoldat)
Friedensgebührnisse erhalten müssen, die im Soldbuch einzutragen gewesen
wären. In einem Schreiben an das Landespersonalamt Hessen vom 9.10.1959
habe er demgegenüber angegeben, den Unterschied zwischen
Friedensgebührnissen und Kriegsbesoldung nicht gekannt zu haben.
Mit Sicherheit habe der Kläger auch das Kapitulantenhandgeld nicht erhalten,
ansonsten hätte er nicht wiederholt beim Landespersonalamt Hessen versucht,
eine Überweisung auf sein Sparbuch von 350,00 RM als diese Zahlung zu
bezeichnen. Erst später aufgrund entsprechender Kenntnisse habe er erklärt, in
dieser Überweisung sei der Betrag von 300,00 RM enthalten.
Als ausschlaggebender Hinweis dafür, daß der Kläger nicht Berufssoldat gewesen
sei, müsse die Tatsache bezeichnet werden, daß er in den Krankenunterlagen der
Deutschen Dienststelle Berlin (WASt) laut deren Bescheinigung vom 20.3.1985
nicht als Berufssoldat geführt sei. Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wolle,
daß er im April 1943 zum Berufssoldaten verpflichtet worden sei, so hätte dies im
Dienstgrad eines Gefreiten geschehen müssen. Es sei aber kein einziger Fall
bekannt, in dem dies geschehen sei. In der Regel sei die Verpflichtung ab
Unteroffizier (nach Ablauf von 2 Dienstjahren bzw. dem Bestehen des
Unterführerlehrgangs) geschehen; als Ausnahme seien nur vereinzelt
Verpflichtungen von Obergefreiten bekannt geworden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist auf Vergleichsfälle hin, die
nach seiner Auffassung darauf hindeuten, daß er am 8.5.1945 Berufssoldat
gewesen ist.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt folgender
beigezogener Akten Bezug genommen die zum Gegenstand der Senatsberatung
gemacht worden sind:
2 Bände Personalhauptakten der Wehrbereichsverwaltung IV, 3 Bände
Versorgungsakten des Wehrbereichsgebührnisamtes V, 2 Hefte
Widerspruchsakten des Wehrbereichsgebührnisamtes V, 1 Hefter Personalakten
des Bundesministers der Verteidigung, 1 Band Personalakten des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 1 Band Besoldungsakten des
Bundesministers für Verteidigung und 2 Hefter G 131er Akten des
Landespersonalamtes Hessen, jeweils betreffend den Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das angefochtene
Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger mit seiner Klage begehrt, die Zeit vom 3.1.1941 bis 8.5.1945
nach § 8 BeamtVG, die Zeit vom 9.5.1945 bis 31.3.1951 nach § 81 BeamtVG und
die Zeit seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 17.11.1953 bis 31.5.1956
ebenfalls nach § 81 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen,
ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der überwiegende Teil dieser Dienstzeiten in
dem angefochtenen vorläufigen Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes V
vom 1.2.1983 bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist,
und zwar die Zeit vom 3.1.1941 bis 8.5.1945 nach § 9 BeamtVG, die Zeit der
Kriegsgefangenschaft vom 9.5.1945 bis 21.5.1945 ebenfalls nach § 9 BeamtVG
sowie die Zeit vom 17.11.1953 bis 31.5.1956, die der Kläger vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst
eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn tätig war, nach § 10 Abs. 1 BeamtVG. Aus
der unterschiedlichen Anerkennung der Wehrdienstzeit des Klägers vom 3.1.1941
bis 8.5.1945 gemäß § 9 BeamtVG bzw. - wie vom Kläger begehrt - nach § 8
BeamtVG ergibt sich für die Ruhegehaltfähigkeit dieser Dienstzeiten und damit für
ihre Anrechenbarkeit kein rechtlich erheblicher Unterschied. Die in diesen
Vorschriften vorgenommene Abgrenzung zwischen "berufsmäßigem" und "nicht
berufsmäßigem" Wehrdienst in der früheren Wehrmacht ist aus dem Umstand
herzuleiten, daß sie ihrem Wesen und Zweck entsprechend zwei Arten von
Angehörigen umfaßte: einmal einen Stamm von Bediensteten, die den Bestand
der Organisation und deren ununterbrochene Bereitschaft zur Erfüllung der ihr
gestellten Aufgaben gewährleisteten, die den Dienst in der Regel freiwillig und für
längere Zeit übernommen haben und ihn gegen ein ihren und ihrer
Familienunterhalt sicherndes Entgelt so ausübten, wie in anderen Lebensbereichen
der Beruf ausgeübt wird; zum anderen Dienstpflichtige, die regelmäßig
zwangsweise, zuweilen auch freiwillig, zum vorübergehenden und je nach den
öffentlichen Bedürfnissen befristeten Dienst herangezogen wurden, die aber ein
Berufsziel hatten und deren Ausscheiden von vornherein für den Zeitpunkt
vorgesehen war, in dem ihre Heranziehung nicht mehr notwendig erschien (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 26.11.1964, Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3). Hinsichtlich
der gleichwertigen Ruhegehaltfähigkeit von Wehrdienstzeiten macht es keinen
Unterschied, ob sie berufsmäßig oder nicht berufsmäßig geleistet worden sind, weil
sie in beiden Fällen nach § 8 Abs. 1 BeamtVG bzw. nach § 9 Abs. 1 BeamtVG kraft
gesetzlicher Fiktion als ruhegehaltfähig gelten. Durch diese Wortfassung wird
lediglich klargestellt, daß sie hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit den
Beamtendienstzeiten gleichgestellt sind; im übrigen ergeben sich keine sachlichen
Unterschiede (vgl. hierzu Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
Stand: Februar 1993, BeamtVG § 8 RNr. 1 und 2 und § 9 RNr. 1 und 2).
Entsprechendes gilt für die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers vom
9.5.1945 bis 21.5.1945. Hier wirkt sich die Anerkennung dieser Zeit als
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9.5.1945 bis 21.5.1945. Hier wirkt sich die Anerkennung dieser Zeit als
ruhegehaltfähig nach § 9 BeamtVG bzw. nach § 81 BeamtVG ebenfalls auf die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht aus. Demnach geht der Streit zwischen
den Beteiligten allein um die Frage, ob die Zeit vom 22.5.1945 bis zum 31.3.1951
nach § 81 BeamtVG und die Zeit vom 17.11.1953 bis 31.5.1956, die der Kläger als
Justizaushelfer bei dem Amtsgericht in verbracht hat, als sog. amtlose Zeiten nach
§ 81 BeamtVG auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers anzurechnen sind.
Die versorgungsrechtliche Behandlung sog. amtloser Zeiten, d. h. Zeiten, die sich
an den bei Kriegsende nicht aus beamtenrechtlichen Gründen eingetretenen
Verlust des Amtes anschlossen, war eine Frage, die sich als Folge des staatlichen
Zusammenbruchs im Jahre 1945 im Zusammenhang mit der Versorgung von
Beamten stellte, die nach früherer Tätigkeit im Beamtenverhältnis oder nach
vorausgegangener Wehrdienstleistung und einer nachfolgenden "amtlosen Zeit"
(wieder) in das Beamtenverhältnis berufen worden waren. Sie wurde bereits in §
181 Abs. 3 BBG a.F. (jetzt: § 81 BeamtVG) dahin geregelt, daß solche Zeiten bei
einem späteren Berufsbeamten, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines
öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, also berufsmäßig als
Beamter oder Soldat tätig gewesen war, unter bestimmten Voraussetzungen
unbefristet, im übrigen aber befristet als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
berücksichtigen sind. Voraussetzung für die Anrechnung amtloser Zeiten ist, daß
am 8.5.1945 ein (aktives) Beamtenverhältnis nach dem Deutschen
Beamtengesetz oder ein Berufssoldatenverhältnis nach dem Wehrgesetz vom
21.5.1935 (RGBl. I S. 609) bestanden hat, ohne daß bis oder noch zu diesem
Zeitpunkt tatsächlich Dienst geleistet worden sein müßte.
Der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, daß er zu dem genannten Zeitpunkt
in einem - hier allein in Betracht zu ziehenden - Berufssoldatenverhältnis
gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Senat
schon auf Grund des Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen
können, daß er wirksam ein Berufssoldatenverhältnis als Unteroffizier der früheren
Wehrmacht begründet hat. Das klägerische Vorbringen ist auch nicht geeignet,
eine nähere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu veranlassen, wie
noch darzulegen sein wird, weil die Gerichte auch im Rahmen des § 86 Abs. 1
VwGO nur dem wesentlichen Inhalt des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten
nachgehen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 4 C 15/88 -, DVBl.
1989, 63 - L -; Juris). Wenn auch nach § 86 Abs. 1 VwGO der Sachverhalt von Amts
wegen zu erforschen ist, d. h. das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht
innerhalb des jeweiligen Streitgegenstandes alles ermitteln muß, was es für das
Klagebegehren für erheblich ansieht, so findet doch diese Aufklärungspflicht ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, hier des Klägers. Er ist vor allem
gehalten, die ihm bekannten Tatsachen, mit denen er sein Begehren begründet,
selbst vorzutragen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl.
etwa BVerwG, Beschluß vom 22.11.1983, Buchholz 310 Nr. 152; BVerwG, Urteil
vom 8.5.1984, NVwZ 1985, 36). Hieran fehlt es beim Kläger; zudem stehen keine
(weiteren) Beweismittel mehr zur Verfügung; auch hat der Kläger nicht von der
Möglichkeit des § 81 a G 131 Gebrauch gemacht, selbst eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben.
In seinem rechtskräftigen Urteil vom 11.5.1988 - 1 OE 37/83 - hat der erkennende
Senat im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Status eines Berufssoldaten bei
der früheren Wehrmacht folgendes ausgeführt:
"Der erkennende Senat hat sich bereits in seinen Urteilen vom 28.2.1979 - I OE
3/86 - und 13.2.1980 - I OE 76/76 - unter Bezugnahme auf seine frühere
Rechtsprechung (Urteile vom 13.1.1971 - I OE 15/69 -, 20.10.1971 - I OE 86/70 -,
5.7.1972 - I OE 61/70 - und 19.10.1977 - I OE 57/73 -) und die in der einschlägigen
Literatur vertretene Meinung (vgl. Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 bis
1945, Das Personalwesen in der Wehrmacht, S. 165, 186 ff.; Bundesarchiv,
Zentralnachweisstelle Kornelimünster, Sammlung wehrrechtlicher Gutachten und
Vorschriften, Heft 4, 21 ff., Heft 5, 31 ff., Heft 8, 24 ff., Heft 9, 34 ff., Heft 14, 45 ff.
und Heft 16, 19 ff. und Teubner, Die historische Entwicklung des
Berufssoldatenbegriffes in der früheren Wehrmacht pp., RiA 1976, 41 ff.) mit den
Voraussetzungen für die Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bei der
früheren Wehrmacht (Unteroffizierslaufbahn) befaßt. Bei der Begründung des
Berufssoldatenverhältnisses ist danach zwischen der Verpflichtungserklärung und
dem Verpflichtungsschein zu unterscheiden. Bewerber für die
Unteroffizierslaufbahn des Heeres und der Luftwaffe mußten eine
Verpflichtungserklärung unterschreiben, wonach sie sich für den Fall, daß sie zum
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Verpflichtungserklärung unterschreiben, wonach sie sich für den Fall, daß sie zum
Unteroffizier geeignet seien, mit einer 12-jährigen ununterbrochenen Dienstpflicht
einverstanden erklärten. Auf Grund der bei der Truppe bewiesenen Leistungen und
Eignung entschied dann der Truppenteil später, ob ein Freiwilliger, der sich zu
längerem Dienen bereit erklärt hatte, zur Ergänzung des aktiven
Unteroffizierskorps angenommen wurde. Die Verpflichtungserklärung stellte also
nur ein Angebot zu längerem Dienen für den Fall dar, daß der Bewerber während
der Erfüllung der aktiven Dienstzeit zum Unteroffizier geeignet befunden wurde.
Sobald hiernach die Voraussetzungen gegeben waren, frühestens aber nach einer
Dienstzeit von 17 Monaten, mußten die ausgewählten Mannschaften nunmehr
einen sogenannten Verpflichtungsschein des Inhalts unterschreiben, daß sie sich
zum Weiterdienen bis zur Vollendung des 12. Dienstjahres verpflichteten. Dieser
Verpflichtungsschein war bis zum Februar 1941 vom Kompaniechef zu
unterzeichnen und außerdem von einem Vorgesetzten mit mindestens der
Disziplinargewalt eines nicht selbständigen Bataillonskommandeurs zu bestätigen.
Nach Februar 1941 änderten sich die Bestimmungen auf Grund der Verfügung des
OKH (Chef HRüst BdE.) vom 25.2.1941 (HVBl. 1941 B S. 69) insoweit, als nunmehr
die Verpflichtung von Unteroffizieren und Mannschaften frühestens mit Beginn des
2. Dienstjahres eingegangen werden konnten und der Verpflichtungsschein von
dem Vorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis eines
Bataillonskommandeurs zu unterschreiben und die Verpflichtung von dem
Vorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis eines
Regimentskommandeurs zu bestätigen war. Erst mit der Aushändigung einer
Zweitschrift dieses (unterschriebenen und bestätigten) Verpflichtungsscheines an
den Soldaten wurde das Berufssoldatenverhältnis begründet. Den zu 12-jähriger
Dienstzeit weiterverpflichteten Soldaten wurde bei Wirksamwerden der
Verpflichtung ein sogenanntes Kapitulantenhandgeld in Höhe von 300,00
Reichsmark ausgezahlt (vgl. auch Bundesarchiv, a.a.O., Heft 22, 26 ff.).
Die hiernach für die Begründung des Berufssoldatenverhältnisses
erforderlichen Tatsachen bedürfen des Nachweises. Regelmäßig trägt derjenige,
der einen Anspruch geltend macht, auch im Verwaltungsprozeß die objektive
(materielle) Beweislast für alle rechtserheblichen Tatsachen, von deren Vorliegen
der Anspruch abhängt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Statusfeststellung im
Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz, insbesondere für die Feststellung
des Berufssoldatenverhältnisses (vgl. BVerwGE 18, 168; BVerwG, Urteil vom
4.11.1964 - VI C 219.61 -, Buchholz 243 § 53 G 131 Nr. 45; Urteil vom 15.1.1969 -
VI C 84.64 -, RiA 1969, 139). Auch die Vorschrift des § 81 a G 131 geht davon aus,
daß derjenige, der Ansprüche nach dem G 131 geltend macht, die objektive
Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die genannte
Bestimmung besagt, daß auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder
notfalls des Antragstellers selbst als Beweismittel zugelassen werden dürfen, wenn
Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach dem G 131 erforderlich
sind, nicht beigebracht werden können, es sei denn, daß das Gesetz ausdrücklich
urkundlichen Nachweis vorschreibt. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die
Beweisnot erlassen worden, in denen sich viele Antragsteller nach dem G 131
befinden, und wäre in dieser Form nicht notwendig gewesen, wenn der zuständigen
Behörde die Beweislast für das Nichtvorliegen der behaupteten
anspruchsbegründenden Tatsachen obliegen würde. Hiervon abgesehen enthält §
81 a G 131 auch keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel;
denn ob die eidesstattlichen Versicherungen zur Beweisführung geeignet und
ausreichend sind, hängt völlig von der Beurteilung im Einzelfall ab (BVerwG, Urteil
vom 16.7.1958 - VI C 168.56 -, Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 3; Hess. VGH, Urteil
vom 13.2.1980 - I OE 76/76 -, mit weiteren Nachweisen)".
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht nachgewiesen,
Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht gewesen zu sein. Er ist weder im Besitz
einer Zweitschrift des maßgeblichen Verpflichtungsscheins, noch kann er sonst
Urkunden vorlegen, die das Bestehen eines Berufssoldatenverhältnisses beweisen.
Aufgrund der Erklärungen des Klägers, der von ihm vorgelegten Bescheinigungen
Dritter und der vorhandenen Urkunden und Unterlagen ist der Senat nicht davon
überzeugt, daß der Kläger am 8.5.1945 Berufssoldat war.
Der Kläger hat sowohl in dem Verwaltungsverfahren um seine Rechtsstellung nach
dem G 131 bei dem Direktor des Landespersonalamtes Hessen, das mit
bestandskräftigem Ablehnungsbescheid vom 15.3.1961 - II/24-P 2025 c - endete,
als auch im vorliegenden Verfahren um seine ruhegehaltfähige Dienstzeit
widersprüchliche Angaben zu der Frage gemacht, ob er am 8.5.1945 Berufssoldat
gewesen ist. Im Verfahren vor dem Landespersonalamt Hessen hat er zunächst
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gewesen ist. Im Verfahren vor dem Landespersonalamt Hessen hat er zunächst
angegeben, am 1.8.1943 zum Unteroffizier befördert zu sein, während seine
Verpflichtung zu 12-jähriger Dienstzeit bereits im April 1943 vorgenommen worden
sei. In seiner Klageschrift vom 16.2.1984 hat er angegeben, noch vor der
Verpflichtungsannahme durch den Truppenteil als Gruppenführer eingesetzt und
bis zum Tage seiner Verwundung am 5.8.1943 als solcher verwendet worden zu
sein. Das Beförderungsverfahren zum Unteroffizier sei im Juli 1943 eingeleitet
worden. Wegen seiner Verwundung sei ihm die Beförderung zum Unteroffizier erst
Anfang September 1943 in dem Reservelazarett Wartha bekannt gegeben worden.
In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6.10.1984 hat der Kläger hierzu
ausgeführt, Anfang April 1943 habe sein Truppenteil aufgrund der von ihm
gezeigten Leistungen und Eignung entschieden, daß er zur Ergänzung des aktiven
Unteroffizierkorps angenommen werde. Da es seinerzeit vorgeschrieben gewesen
sei, daß mindestens eine 2-monatige Bewährung als Gruppenführer zu erfüllen
gewesen sei, habe die vorschlagsberechtigte Einheit seine Beförderung zum
Unteroffizier im Juli 1943 eingereicht. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
5.8.1987 hat er demgegenüber behauptet, über seine Übernahme in das
Berufssoldatenverhältnis sei am 3.4.1943 entschieden worden. In der darauf
folgenden Zeit sei die Zweitschrift des Verpflichtungsscheins durch den
Kompaniechef ausgehändigt und der Empfang schriftlich bestätigt worden. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben,
Anfang April 1943 zu dem 10. Grenadierregiment 525 gestoßen zu sein, wo er ab
4.4.1943 Gruppenführer gewesen sei. Ab 1.11.1941 sei er zum Gefreiten befördert
worden.
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und der Aushändigung des
Verpflichtungsscheins hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht angegeben, ungefähr zwischen dem 12. und 20. April 1943
habe eine Besprechung mit dem Kompaniechef und Bataillonskommandeur wegen
seiner Verpflichtung als Berufssoldat stattgefunden. Er sei nochmals zu seinen
Motiven befragt worden und ähnliches. Dann sei der Verpflichtungsschein von
Oberleutnant ausgehändigt worden. Dieser Verpflichtungsschein sei
unterschrieben gewesen von Hauptmann als Bataillonskommandeur und von
Oberleutnant. Er habe zwei Unterschriften getragen. Er selbst habe dann mit
dritter Unterschrift auf diesem Verpflichtungsschein den Empfang bestätigt. Von
einem Regimentskommandeur sei der Verpflichtungsschein nicht unterschrieben
gewesen, was im Jahre 1943 grundsätzlich nicht erforderlich gewesen sei. Ab
Juni/Juli 1943 habe er etwas von seiner bevorstehenden Beförderung gehört. Nach
seiner Verwundung am 5.8.1943 habe sein Vater ihm im Lazarett einen Auszug
aus dem Bataillonsbefehl übergeben, in dem seine Beförderung zum Unteroffizier
zum 1.8.1943 angegeben gewesen sei. Eine Urkunde über seine Beförderung habe
er nicht erhalten; das sei erst bei höheren Dienstgraden, nicht bei Unteroffizieren
üblich gewesen. Seinen Verpflichtungsschein habe er mit der Feldpost nach Hause
geschickt.
Neben den widersprüchlichen Angaben des Klägers zum zeitlichen Ablauf der
Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Verpflichtungserklärung und der
Aushändigung des Verpflichtungsscheins sowie seiner Beförderung zum
Unteroffizier in den verschiedenen Verfahrensstadien spricht gegen eine wirksame
Annahme der Verpflichtungserklärung des Klägers vor allem die von ihm
geschilderte Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins. Wie bereits dargelegt,
hätte nach der Verfügung des Oberkommandos des Heeres vom 25.2.1941 (HVBl.
1941 B S. 69) der Verpflichtungsschein von dem Vorgesetzten mit mindestens der
Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs unterschrieben und von dem
Vorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis eines
Regimentskommandeurs bestätigt werden müssen. Letzteres hat der Kläger aber
ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem hätte der Kläger den
Verpflichtungsschein selbst unterschreiben müssen und die Aushändigung der
Zweitschrift des Verpflichtungsscheines durch eine weitere eigenhändige
Unterschrift bestätigen müssen. Insgesamt hätte der Verpflichtungsschein
demnach vier Unterschriften tragen müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom
13.2.1980 - I OE 76/76 - m. w. N.). Nach den Angaben des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsschein
aber lediglich zwei Unterschriften getragen, er habe sodann als dritte Unterschrift
auf diesen Verpflichtungsschein den Empfang bestätigt. Demnach hat bereits
nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine wirksame Verpflichtung zum
Berufssoldaten mit einer Dienstzeit von 12 Jahren nicht stattgefunden.
Der Berufssoldatenstatus des Klägers ergibt sich auch nicht aus den im Laufe des
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Der Berufssoldatenstatus des Klägers ergibt sich auch nicht aus den im Laufe des
Verfahrens vor dem Landespersonalamt Hessen vorgelegten eidesstattlichen
Erklärungen. Der Zeuge W. hat in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 3.10.1953
angegeben, daß er mit dem Kläger bis zum 21.5.1945 im Gefangenenlager
Regensburg zusammen gewesen sei. Ihm sei bekannt, daß der Kläger Berufssoldat
gewesen und am 1.8.1943 zum Unteroffizier befördert worden sei. Aus diesen
Angaben geht lediglich hervor, daß der Zeuge mit dem Kläger zusammen in
Gefangenschaft war, nicht aber, daß er im maßgeblichen Zeitraum der Annahme
der Verpflichtung des Klägers derselben Einheit angehörte oder gar Zeuge dieses
Aktes gewesen ist. Auch geht aus der Erklärung nicht hervor, woher der Zeuge
seine Kenntnis hat, daß der Kläger Berufssoldat gewesen und am 1.8.1943 zum
Unteroffizier befördert worden sei. Das Zusammentreffen in der Gefangenschaft
legt daher den Schluß nahe, daß der Zeuge die Kenntnis von dem Kläger erhalten
hat. Der Zeuge T. hat in seinem Schreiben an das Landespersonalamt Hessen,
eingegangen am 23.6.1960, angegeben, er kenne den Kläger seit seiner Schulzeit,
der Kläger sei freiwillig Soldat geworden, bis zu seiner (des Zeugen) Entlassung
aus der ehemaligen Wehrmacht wegen Dienstunfähigkeit im Jahre 1944 hätten sie
jedoch keine Verbindung mehr gehabt. Im Sommer 1944, als der Kläger längere
Zeit in ambulanter Lazarettbehandlung gewesen sei, sei er oft mit ihm zusammen
gewesen. Dabei habe der Kläger ihm erklärt, warum er damals etwa 23jährig und
mit einer verhältnismäßig kurzen Dienstzeit bereits Unteroffizier geworden sei. Der
Zeuge T. hat also sein Wissen allein aufgrund der Angaben des Klägers erworben.
Schließlich hat der Zeuge D. in seinem Schreiben vom 3.7.1960 an den Direktor
des Landespersonalamtes Hessen angegeben, er sei bei der Luftwaffe, der Kläger
beim Heer gewesen, sie seien also nie in der gleichen Einheit gewesen. Die
Verpflichtung des Klägers zu einer Dienstzeit von 12 Jahren sei ihm nur durch die
damaligen persönlichen Angaben bekannt geworden.
Auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren
vorgelegten amtlichen Auskünften des Krankenbuchlagers Berlin vom 4.8.1983,
des Bundesarchivs - Militärarchiv - vom 21.12.1983, des Bundesarchivs -
Zentralnachweisstelle - vom 8.1.1991, des Berlin Document Center vom 8.5.1984,
der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 24.8.1984, der Deutschen
Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen
der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) vom 31.8.1984, vom 20.3.1985,
vom 4.2.1991 und vom 27.8.1992 ergeben sich keine Angaben oder Hinweise auf
einen Berufssoldatenstatus des Klägers. Wie sich aus einer Anmerkung in der
Stellungnahme der WASt vom 31.8.1984 ergibt, befinden auch bei der
Zentralnachweisstelle in Aachen-Kornelimünster keine entsprechenden
Unterlagen.
Der Kläger hat desweiteren nicht nachzuweisen vermocht, daß er - wie es
erforderlich gewesen wäre - nach der Annahme seiner Verpflichtung das
Kapitulantenhandgeld in Höhe von 300,00 RM erhalten hat. Aus der vorgelegten
Fotokopie seines Sparbuchs Nr. 155 ergibt sich lediglich, daß am 9. August 1943
ein Betrag von 350,00 RM eingezahlt worden ist. Während der Kläger anläßlich
einer Vorsprache im Landespersonalamt Hessen am 2.10.1974 laut Vermerk des
Sachbearbeiters vom 4.10.1974 noch die Auffassung vertreten hat, daß es sich bei
dem Betrag von 350,00 RM um die Auszahlung des Kapitulantenhandgeldes
gehandelt habe, die Sache aber nach Erörterung der Sach- und Rechtslage als
erledigt betrachtete, hat er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
27.10.1987 vorgetragen, bei dem Buchungsbetrag habe es sich um das vom
Wehrbezirkskommando in Oels angewiesene Kapitulantenhandgeld in Höhe von
300,00 RM gehandelt, zugleich sei von ihm nicht verbrauchter Wehrsold und
Frontzulage in Höhe von 50,00 RM der Kasse zur Einzahlung überreicht worden. Es
sei bei der Truppe üblich gewesen, über den zuständigen Rechnungsführer
Geldbeträge im Feldpost-Zahlungsverkehr an Beauftragte in das Reichsgebiet zu
überweisen. Diese Widersprüchlichkeit seiner Angaben hat der Kläger auch nicht
dadurch zu beseitigen vermocht, daß er im Berufungsverfahren in seinem
Schriftsatz vom 8.8.1988 die Frage aufwirft, warum nicht auch der
Kapitulantenbetrag von 300,00 RM in dem Einzahlungsbetrag von 350,00 RM
enthalten gewesen sein solle.
Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit
der Einzahlung eines Betrages in Höhe von 1.284,23 RM am 12.8.1944 auf sein
Sparbuch. Wenn seine Verpflichtung zu 12-jähriger Dienstzeit und seine
Beförderung zum Unteroffizier tatsächlich - wie er behauptet - zum 1.8.1943
wirksam geworden sein sollten, so läßt sich nicht erklären, warum das
Kapitulantenhandgeld bereits am 9.8.1943 auf das Sparbuch eingezahlt werden
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Kapitulantenhandgeld bereits am 9.8.1943 auf das Sparbuch eingezahlt werden
konnte, die dem Kläger zustehenden Bezüge als Unteroffizier aber erst ein Jahr
später am 12.8.1944 auf dem Sparbuch gutgeschrieben worden sind. Es kommt
hinzu, daß aus der Höhe der Besoldung kein Rückschluß auf den Status des
Soldaten gezogen werden kann, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die in
seinem Schriftsatz vom 27.10.1987 vorgenommene Berechnung und Verteilung
der ihm jeweils in den Monaten August 1943 bis August 1944 zustehenden
Beträge bezeichnet der Kläger selbst als eine, wenn auch nach seiner Auffassung
unwiderlegbare Vermutung; warum dieser Betrag überhaupt aufgelaufen und
nachgezahlt worden ist, wird nicht erklärt.
Nach allem hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen
vermocht, daß er am 8.5.1945 Berufssoldat war und damit ein "Amt" im Sinne des
§ 81 BeamtVG innegehabt hat. Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt,
weitere Zeiten als "amtlose Zeiten" anzuerkennen. Das angefochtene Urteil ist
daher aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.