Urteil des HessVGH vom 16.01.2007
VGH Kassel: verwaltungsakt, bindungswirkung, abgabenordnung, vorrang, erlass, veranlagung, zivilprozessrecht, quelle, steuerfestsetzung, unterliegen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UZ 2485/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 130 AO 1977, § 131 AO
1977, § 218 Abs 2 AO 1977
Verhältnis zwischen der mit einem Steuerbescheid
verbundenen Anrechnungsverfügung und dem
Abrechnungsbescheid - Voraussetzungen für eine
Änderung der Anrechnungsverfügung
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des
vorliegenden Beschlusses bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
4. September 2006 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 allein geltend gemachte
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im
Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes sind dann gegeben, wenn der die
Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand
begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder
erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1
BvR 830/00 -, NVwZ 2000, von 163).
Das Verwaltungsgericht hat den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli
2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 im
angefochtenen Umfang aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass der
Bescheid rechtswidrig sei, weil die Beklagte bei Erlass des Abrechnungsbescheids
die Bindungswirkung der bestandskräftigen Anrechnungsverfügungen vom 21.
August 2000 und vom 3. September 2001 missachtet habe. Die dem
Abrechnungsbescheid entgegenstehenden Anrechnungsverfügungen hätten nur
unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 Abgabenordnung - AO - beseitigt
werden können, die indessen nicht vorlägen.
Dem hält der Bevollmächtigte der Beklagten entgegen, die rechtswidrigen, aber
bestandskräftigen Anrechnungsverfügungen vom 21. August 2000 und vom 3.
September 2001 entfalteten keine Bindungswirkung. Dies folge aus der
Regelungssystematik der Abgabenordnung, da § 218 Abs. 2 AO eine gegenüber
den §§ 130, 131 AO vorrangige Spezialvorschrift darstelle. Nach Sinn und Zweck
des § 218 Abs. 2 AO solle die Finanzbehörde über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen eines Anspruchs ohne Bindung an frühere
Anrechnungsverfügungen entscheiden können und müssen.
Diese Einwände wecken beim Senat keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung. Verfügungen der Steuerbehörden über die
Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen
Steuerabzugsbeträgen auf die im Wege der Veranlagung festgesetzte
Jahressteuerschuld gehören zum Steuererhebungsverfahren. Sie werden nur aus
Zweckmäßigkeitsgründen mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid
verbunden. Der Sache nach handelt es sich bei dem Steuerbescheid und der
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verbunden. Der Sache nach handelt es sich bei dem Steuerbescheid und der
Anrechnungsverfügung aber um zwei Regelungen, die auch in ihrer rechtlichen
Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft,
Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Die
Anrechnungsverfügung wirkt nicht rechtsbegründend (konstitutiv), da sie keine
Rechte und Pflichten zur Entstehung bringt, die der Steuerpflichtige nicht auch
ohne sie hätte. Es handelt sich vielmehr um einen "deklaratorischen"
Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung
in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert. Aus dieser
rechtlichen Einordnung der Anrechnungsverfügung erfolgt nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO, dass sie, wenn sie einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), nur zurückgenommen
beziehungsweise geändert werden kann, wenn eine der hierfür im Gesetz
vorgesehenen Voraussetzungen gegeben ist. Die Anrechnungsverfügung stellt
deshalb einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung dar, der als begünstigender
Verwaltungsakt das durch ihn begründete Vertrauen des Steuerpflichtigen auch
gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO
im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO schützt. Auch der Vorrang des
Abrechnungsverfahrens gemäß § 218 Abs. 2 AO als des spezielleren und
umfassenderen Verfahrens zur Entscheidung über die Verwirklichung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis besagt nichts über den Inhalt des
Abrechnungsbescheids und die bei seinem Erlass zu beachtenden Bindungen an
vorausgegangene Verwaltungsakte. Dieser Vorrang gilt nur in
verfahrensrechtlicher Hinsicht; es soll aus Gründen der Praktikabilität
ausgeschlossen werden, dass über dieselbe Frage der Anrechnung von Steuern in
zwei verschiedenen Verwaltungs- und Klageverfahren entschieden werden kann
beziehungsweise muss (BFH, Urteil vom 15. April 1997 - VII R 100/96 -, BFHE 182,
506 = BStBl II 1997,787 = DStZ 1997, 686).
Auch der weitere Einwand des Bevollmächtigten der Beklagten, eine rechtswidrig
zu hohe Anrechnung von Vorauszahlungen für einen falschen Zeitraum in einem
Steuerbescheid stelle für sich genommen noch keine Begünstigung dar, nach der
gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde die Festsetzung einer
Abgabe vielmehr ausschließlich als belastender Verwaltungsakt qualifiziert, weckt
beim Senat keine Zweifel im oben genannten Sinne. Wie den vorstehenden
Ausführungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Anrechnung von
Vorauszahlungen durch eine Anrechnungsverfügung um einen eigenständigen
Verwaltungsakt, der gerade nicht dem Festsetzungsverfahren, sondern dem
Steuererhebungsverfahren zuzurechnen ist. Die Außenwirkung dieses
Verwaltungsakts äußert sich - wie der Bundesfinanzhof im vorgenannten Urteil
ausdrücklich ausführt - je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem
Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung und hat dementsprechend
einen begünstigenden oder einen belastenden Charakter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3,47 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.