Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, rechtswidrigkeit, anhörung, begriff, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV OE 43/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1.Die Vorschriften über Bauwerks- und Grenzabstände (§ 25 HBO) gelten auch für den
Außenbereich (wie Urt. des Sen. vom 17.12.1964 - OS IV 97/64 -).
2. Die Anstandsvorschriften in § 25 Abs. 1 und 3 HBO gelten nicht für Grenzmauern und
andere Grundstückseinfriedigungen. Dagegen ist § 25 HBO in vollem Umfang bei der
Errichtung von Stützmauern zu beachten (Anschl. an die bisherige Rspr. des Senates).
3. Zum Begriff der Außenwand in § 25 Abs. 2 HBO (Anschl. an Urt. des Sen. vom
06.10.1965 - OS IV 96/64 -).
4. Die Vorschriften über den Bauwerksabstand haben im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz
2 HBO in dem Sinne nachbarschützende Wirkung, daß dem Nachbarn eine ihm rechtlich
und tatsächlich mögliche Bebauung seines Grundstücks nicht unmöglich macht oder
wesentlich erschwert werden darf (wie bish. Rspr. des Senates).
5. Unterbleibt die in § 68 Abs. 1 Satz 2 HBO vorgeschriebene Anhörung der Nachbarn,
so hat dies nicht die Rechtswidrigkeit der gleichwohl erteilten Baugenehmigung zur
Folge.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.