Urteil des HessVGH vom 07.02.1991

VGH Kassel: rechtliches gehör, gericht erster instanz, bangladesch, beweisantrag, materialien, offenkundig, asylverfahren, wahrscheinlichkeit, heimat, eigenschaft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TE 2034/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG,
Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs
2 VwGO, § 404 ZPO, § 412
ZPO
(Asylverfahren - rechtliches Gehör - Ablehnung eines
weiteren Sachverständigengutachtens)
Gründe
Soweit sich die nicht ausdrücklich auf den asylrechtlichen Teil des angegriffenen
Urteils beschränkte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auch auf
den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, bleibt sie schon deshalb ohne
Erfolg, weil sie dem Begründungserfordernis des § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG
nicht genügt. Insoweit ist nämlich nicht einmal andeutungsweise erläutert, aus
welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll.
Auch hinsichtlich des asylrechtlichen Teils des erstinstanzlichen Urteils kann die
Beschwerde nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn mit ihr ist ein Grund,
der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann,
nicht dargetan.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 32 Abs. 2 Nr. 3
AsylVfG und macht geltend, ihm sei rechtliches Gehör dadurch verwehrt worden,
daß das Verwaltungsgericht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten
Beweisantrag nicht stattgegeben habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht überreichte der Kläger
einen Schriftsatz, in welchem er unter Hinweis auf zehn Zeitungsberichte aus dem
Jahre 1989 den Antrag stellte, ein erneutes Sachverständigengutachten des
Südasien-Instituts der Universität H einzuholen, welches ergebe, daß seit
Erstellung des letzten und dem Verwaltungsgericht vorliegenden Gutachtens
dieses Instituts aus dem Jahre 1989 die staatlichen Behörden in Bangladesch auf
ausdrückliche Anweisung des Präsidenten E begonnen hätten, ihren Kampf gegen
die PBSP ganz erheblich mit dem erklärten Ziel zu verstärken, diese Partei völlig
zu zerschlagen und alle ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Mitglieder hinter
Schloß und Riegel zu bringen und daß sogar die systematische Ausrottung durch
Ermordung der Mitglieder der PBSP und deren Angehörigen öffentlich vom
Innenminister des Landes propagiert worden sei. Polizei und Militär hätten daher
bei der Festnahme eines mutmaßlichen oder tatsächlichen Mitgliedes der PBSP
keine Bestrafung zu befürchten, wenn eine solche festgenommene Person in der
Haft durch Folter oder andere Maßnahmen zu Tode komme. Weiterhin solle das
Gutachten ergeben, daß von der verstärkten Verfolgung der PBSP nunmehr mit
größter Wahrscheinlichkeit auch solche Personen wie der Kläger betroffen wären,
die bereits früher in der Heimat als PBSP-Mitglieder und Funktionäre
bekanntgeworden seien und dann vom Ausland her ihre Aktivitäten für diese Partei
und den Kontakt zur Mutterorganisation über Jahre hinweg fortgesetzt hätten und
in dieser Eigenschaft der Auslandsvertretung von Bangladesch bekanntgeworden
seien.
Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift
im wesentlichen mit der Begründung ab, daß aus den vorgelegten Materialien
(gemeint sind offensichtlich die vom Kläger zum Gegenstand seines
Beweisantrags gemachten Zeitungsausschnitte) jedenfalls hinsichtlich der Person
des Klägers als einem Exilmitglied der PBSP nicht erkennbar sei, daß eine
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des Klägers als einem Exilmitglied der PBSP nicht erkennbar sei, daß eine
gegenüber dem Gutachten des Südasien-Instituts aus dem Jahre 1989 veränderte
Situation gegeben sei; vielmehr beträfen diese Materialien ausschließlich Fälle von
in Bangladesch tätigen Aktivisten der PBSP, zu denen der Kläger jedoch nicht
gehöre.
Diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages stellt, selbst wenn man
mit der Beschwerde davon ausgehen sollte, daß das Beweisthema angesichts der
Ausführungen des Gerichts auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Urteils
erheblich war, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr.
3 VwGO entspricht dem des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses prozessuale Grundrecht
bedeutet, daß den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens Gelegenheit gegeben
werden muß, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Es
verpflichtet gleichzeitig das Gericht, das Vorbringen und die Anträge der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Damit soll der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleisten, daß die
Entscheidung letztlich frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der
unterlassenen Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der
Beteiligten haben (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluß vom 8. November
1978 -- 1 BvR 158/78 --, BVerfGE 50, 32, 35; BVerfG, Beschluß vom 9. Februar
1982 -- 1 BvR 1379/80 --, BVerfGE 60, 1, 5).
Auf der anderen Seite lassen sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs
unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren ableiten (BVerfG,
Beschluß vom 18. September 1952 -- 1 BvR 612/52 --, BVerfGE 1, 418, 429), wobei
allerdings anerkannt ist, daß etwa die Nichtberücksichtigung eines erheblichen
Beweisantrages dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör eines Beteiligten
darstellen kann, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet (vgl. BVerfG,
Beschluß vom 8. November 1978 a. a. O.; BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 --
1 BvR 1429/81 --, BVerfGE 60, 250, 252) oder wenn sich das Gericht mit dem
Vorbringen eines Beteiligten nur in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt
und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich abgelehnt hat.
Unabhängig hiervon ist jedoch davon auszugehen, daß der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs die Beteiligten nicht gegen jede sachlich unrichtige Ablehnung
eines Beweisantrages schützen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober 1987
-- BVerwG 9 CB 20.87 --, NJW 1988, 722, 723).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die Ablehnung des
Beweisantrages durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht
als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar.
Vielmehr ist offenkundig, daß das Gericht erster Instanz diesen Beweisantrag und
das ihn tragende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit
auseinandergesetzt hat. Die schließlich erfolgte Ablehnung des Beweisantrages
beruht auch auf anerkannten Grundsätzen der Beweiserhebung. Ob das Gericht
diese Grundsätze im Einzelfall unrichtig angewandt und zu einem unzutreffenden
Ergebnis gelangt ist, mag dahinstehen, da dies jedenfalls den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs -- wie aufgezeigt -- nicht berührt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob es in Ergänzung ihm bereits
vorliegender Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte ein weiteres
Sachverständigengutachten einholen soll, steht grundsätzlich nach §§ 98 VwGO,
404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts. Mangels eigenständiger Regelungen in
der Verwaltungsgerichtsordnung über die Ablehnung von Beweisanträgen mit dem
Ziel der Einholung weiterer Sachverständigengutachten hat sich das Gericht in
diesem Zusammenhang an einer sinngemäßen Anwendung der §§ 286 ff. ZPO,
ergänzt durch die Grundsätze des § 244 StPO, zu orientieren (BVerwG, Urteil vom
8. Februar 1983 -- BVerwG 9 C 598.82 --, EZAR 630 Nr. 5; Urteil vom 28. Juli 1977 -
- BVerwG III C 17.74 --, MDR 1978, 76, 77). Unter Beachtung des § 244 Abs. 4 StPO
kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn
durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits
erwiesen ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Sachkunde des früheren
Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden (oder nicht
mehr zutreffenden) tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten
Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel
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Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel
verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Hieraus folgt
gleichzeitig, daß das Gericht keineswegs verpflichtet ist, ein weiteres
Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sich dem Vorbringen des
Beteiligten, der einen diesbezüglichen Beweisantrag stellt, keine Umstände
entnehmen lassen, welche die Eignung und Verwertbarkeit bereits vorliegender
Gutachten im Sinne der vorgenannten Bestimmung in Frage zu stellen geeignet
sind.
An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht offenkundig orientiert, als
es in seiner Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages, die im übrigen
verfahrensfehlerfrei noch in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist (§ 86 Abs. 2
VwGO), im wesentlichen darauf abstellte, daß sich den zur Stützung seines
Beweisantrages vorgelegten Materialien des Klägers keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen ließen, daß sich die Situation in Bangladesch gerade in Bezug auf
Exilpolitiker verändert habe, sondern daß sich die überreichten
Zeitungsausschnitte lediglich mit der Situation von in Bangladesch tätigen
Angehörigen der PBSP befaßten. Hieraus hat das Verwaltungsgericht sodann in
Ausübung des ihm kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens den Schluß gezogen,
daß die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus seiner Sicht
nicht erforderlich war. Ob diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts die allein
zutreffende und vertretbare ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denkbar
wäre etwa auch, mit der Beschwerde anzunehmen, daß eine veränderte Haltung
der Regierung in Bangladesch gegenüber den im Lande tätigen Aktivisten der
PBSP auch Rückschlüsse auf eine Gefährdung eventuell zurückkehrender
Exilpolitiker zuließe. Mit diesen Erwägungen würde indes lediglich die in Anwendung
allgemein anerkannter Beweiserhebungsgrundsätze unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Klägers erfolgte Ablehnung des Beweisantrages im Einzelfall als
rechtsfehlerhaft angegriffen werden. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb hierin
unter Berücksichtigung der eingangs genannten Grundsätze zugleich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegen sollte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.