Urteil des HessVGH vom 13.01.1997

VGH Kassel: öffentliches interesse, landschaft, künftige nutzung, aufschiebende wirkung, konstitutive wirkung, offenlegung, eingriff, verbandsklage, verwaltungsverfahren, vorrang

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Q 232/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 PBefG, § 29 PBefG, §
6a Abs 1 Nr 1 NatSchG HE
(Planfeststellung für einen U-Bahnbetriebshof; zur
Vermeidbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft -
Alternativstandort)
Gründe
Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den
Plan für den Bau des U-Bahnbetriebshofs Ost in F am M. Das Vorhaben umfaßt
eine Gleisanlage mit 15 Abstellgleisen sowie Funktionsgebäude und -flächen. Der
Betriebshof soll dazu dienen, U-Bahnzüge abzustellen, zu reinigen und zu warten.
Er soll südlich des Stadtteils S unmittelbar neben der Bundesautobahn A 661 -
nördlich des geplanten Ostanschlusses der A 66 - errichtet werden. Das
Planfeststellungsverfahren ist bereits 1981 eingeleitet worden. Nach mehreren
Änderungen der Planunterlagen stellte das Regierungspräsidium Darmstadt den
Plan durch Beschluß vom 11. Dezember 1995 fest. Gegen den ihm am 20.
Dezember 1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 22. Januar 1996,
einem Montag, Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage beantragt.
Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er ist innerhalb der Monatsfrist
des § 29 Abs. 6 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - in der
Fassung des Art. 5 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2123) gestellt worden und auch statthaft, weil die Anfechtungsklage
gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen
Verwirklichung des Planvorhabens überwiegt das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers, weil der Planfeststellungsbeschluß vom 11. Dezember 1995 keinen
Mangel aufweist, der auf die Anfechtungsklage des Antragstellers hin zu seiner
Aufhebung führen kann. Ob der Planfeststellungsbeschluß unter einem Fehler
leidet, der lediglich einen Anspruch auf Planergänzung begründet, kann für das
vorliegende Aussetzungsverfahren dahingestellt bleiben. Denn ein solcher
Anspruch auf Ergänzung des Plans kann auch noch nach Verwirklichung des
Vorhabens mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden und rechtfertigt es
daher nicht, die Vollziehung des Plans gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
auszusetzen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Planfeststellungsbeschluß ein zur
Aufhebung oder Teilaufhebung führender Rechtsfehler anhaftet, ist das
Klageprogramm der Verbandsklage des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht
eingegrenzt:
Zunächst beschränkt sich die richterliche Prüfung auf solche Einwendungen gegen
den Plan, die innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG vorgetragen
wurden. Prüfungsgegenstand und -maßstab der Verbandsklage richten sich nach §
36 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - in der Fassung vom 19.
Dezember 1994 (GVBl. I S. 775). Während die (allgemeinen)
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 HENatG in bezug
auf das streitgegenständliche Planvorhaben ohne weiteres zu bejahen sind,
müssen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Nrn. 1 und 4 dieser
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müssen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Nrn. 1 und 4 dieser
Vorschrift für jeden geltend gemachten Klagegrund gesondert festgestellt werden.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG kann mit der Verbandsklage nur eine Verletzung
der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Hessischen
Naturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder
fortgeltenden Rechtsverordnungen geltend gemacht werden. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht kann die Klage nur auf solche Einwendungen
gestützt werden, die bereits Gegenstand der Stellungnahme des Verbandes im
Verwaltungsverfahren gewesen sind oder die er in diesem Verfahren nicht hätte
vorbringen können (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG). Daher ist der Antragsteller im
gerichtlichen Verfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die er nicht
fristgerecht und hinreichend substantiiert im Verwaltungsverfahren erhoben hat.
Hier hat die Anhörungsbehörde nach Auslegung der Planunterlagen im Jahre 1981
dem Antragsteller mehrfach erneut die Gelegenheit eingeräumt, zu
Planänderungen Stellung zu nehmen. Damit ist die Äußerungsfrist nicht generell,
sondern nur für solche Einwendungen wiedereröffnet worden, die sich auf die
Planänderung beziehen.
Ein nach diesen Vorschriften zulässiger und begründeter Einwand gegen den Plan
führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung oder Teilaufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses. Mängel bei der Abwägung sind vielmehr nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß
gewesen sind (§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG). Erhebliche Mängel bei der Abwägung
oder eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften führen nur dann zur
Aufhebung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren
behoben werden können (§ 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund macht der Antragsteller keinen Einwand gegen
den Plan für den Bau des U-Bahnbetriebshofs Ost geltend, der zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses vom 11. Dezember 1995 führen kann:
Der Antragsteller trägt vor, der angefochtene Plan sei nicht hinreichend bestimmt
und deshalb nichtig oder zumindest aufzuheben. Ein solcher Rechtsmangel
könnte, wenn er vorläge, eine Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften
bedingen, weil die Ermächtigung für einen Eingriff in Natur und Landschaft dem
Bestimmtheitserfordernis unterliegt. Diesen Einwand hat der Antragsteller aber
erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist (§ 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) geltend
gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Einwand gleichwohl
entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 2 PBefG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO
nachzugehen ist, weil er sich jedenfalls in der Sache als unbegründet erweist. Es
läßt sich mit noch hinreichender Bestimmtheit ermitteln, welche konkreten
Planunterlagen Gegenstand der Planfeststellung geworden sind. Die
Planunterlagen tragen zwar keinen ausdrücklichen Planfeststellungsvermerk (mit
konkreter Bezugnahme auf den Textteil des Planfeststellungsbeschlusses). Die
von der Planfeststellungsbehörde angebrachten Zustimmungsvermerke bringen
jedoch in Verbindung mit der Auflistung der Planunterlagen auf den Seiten 2 und 3
des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausdruck, welche Pläne durch den Beschluß
vom 11. Dezember 1995 festgestellt worden sind. Allerdings rügt der Antragsteller
zu Recht etliche Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten. Diese führen jedoch
nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder wesentlicher Teile
davon. Sie lassen sich vielmehr unter Berücksichtigung der textlichen
Festsetzungen des Beschlusses und der Verfahrensakte im Wege der Auslegung
ausräumen:
Bezüglich des Erläuterungsberichtes bezieht sich die Planfeststellung nach dem
Inhalt des Beschlusses (S. 2, Lit. a, b und c) auf den Bericht vom Februar 1981 in
der Gestalt der Änderungen vom Mai 1989 und Februar 1995. Es ist unschädlich,
daß sich die Fassung vom Februar 1981 nicht bei den Planunterlagen befindet, die
der Beigeladenen als Vorhabensträgerin zugestellt worden sind. Denn zum einen
ist die ursprüngliche Fassung inhaltlich vollständig in die Fassung vom Mai 1989
eingearbeitet worden. Zum anderen ist dieser Bericht in den Planunterlagen des
Antragsgegners enthalten, die Gegenstand der Offenlegung waren.
Hinsichtlich des Blattes 1 des Projektlageplans ist der verfügende Teil des
Beschlusses (S. 2, Lit. g) unvollständig, weil dort nur auf eine Fassung vom Februar
verwiesen wird, ohne das Jahr zu benennen. Darüber hinaus sind sowohl auf der
ursprünglichen als auch auf der geänderten Fassung des Blattes 1 des
Projektlageplans Zustimmungsvermerke angebracht. Inhaltlich bezieht sich die
erste Fassung auf den ursprünglich beabsichtigten zweiphasigen Ausbau des
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erste Fassung auf den ursprünglich beabsichtigten zweiphasigen Ausbau des
Betriebshofs und die zweite Fassung auf die Erweiterung des Vorhabens um sechs
Gleise bei einstufigem Ausbau. Diese äußere Widersprüchlichkeit wird durch den
Erläuterungsbericht vom Februar 1995 bereinigt. Dort ist dargelegt, daß das
Vorhaben mit den zunächst ausgewiesenen Betriebseinrichtungen, allerdings
erweitert um sechs Gleise ausgeführt werden soll und gleichzeitig auf die
ursprünglich beanspruchte weitergehende Vorratsfläche für vier weitere
Abstellgleise endgültig verzichtet wird. Daraus ergibt sich, daß die Fassung des
Projektlageplans maßgeblich ist, die den Genehmigungsvermerk des
Betriebsleiters der Beigeladenen vom 25. Januar 1995 trägt. In diesem Plan sind
auch die von Anfang an vorgesehenen Betriebseinrichtungen ausgewiesen,
allerdings ohne farbliche Kennzeichnung, so daß der ersten Fassung des Blattes 1
des Projektlageplans die Funktion zukommt, die für den ursprünglichen
Planbereich geltenden Ausweisungen optisch hervorzuheben. Dieser
Zusammenhang war auch für den Antragsteller aufgrund der ihm zur
Stellungnahme übersandten Planunterlagen zur Planänderung vom Februar 1995
erkennbar, so daß von einer fehlenden Gesamtdarstellung des Projektlageplans
nicht die Rede sein kann, wenn auch die Anlage eines entsprechenden Deckblattes
die wünschenswerte Klarheit der Planunterlagen bewirkt hätte.
Ähnlich verhält es sich mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan. Auch
insoweit ergibt sich aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses (S.
3, Lit. g und r), daß der Begleitplan vom Oktober 1994 (mit näher bezeichneten
Anlagen) und der Nachtrag für die Ersatzmaßnahme "Fließwasserverbindung
Enkheimer Ried - Ostparkweiher" maßgeblich sind. Daß auch der ursprüngliche
Begleitplan aus dem Jahr 1989 einen Zustimmungsvermerk enthält, ist
unschädlich, zumal auch dieser Plan in den vom Oktober 1994 eingearbeitet ist.
Diese äußerlichen Widersprüchlichkeiten hätten vermieden werden können, wenn
in den Fällen der Auswechslung von Planunterlagen die neuen Pläne deutlich als
Deckblätter gekennzeichnet und auf den alten Unterlagen entsprechende
Hinweise angebracht worden wären. Da aber diese Unklarheiten mit Hilfe der
textlichen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses und der sonstigen
Verfahrensunterlagen ausgeräumt werden können, ist der Plan als noch
hinreichend bestimmt anzusehen.
Das Verfahren der Planfeststellung unterliegt auch unter dem Aspekt keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als es sich bei den festgestellten Plänen
nicht um diejenigen Exemplare handelt, die Gegenstand der Offenlegung gewesen
sind. Denn die Zustimmungsvermerke befinden sich ausschließlich auf Unterlagen,
die 1989 oder später erstellt worden sind. Grundsätzlich müssen aber die
ausgelegten Planunterlagen zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht
werden. Die Regelung der Planfeststellung in §§ 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Satz 2
PBefG knüpft an den Begriff des Plans im Sinne des § 73 HVwVfG an, also an
diejenigen Planunterlagen, die Gegenstand des Antrags (im Sinne des § 73 Abs. 1
HVwVfG) und der Offenlegung (im Sinne des § 73 Abs. 3 HVwVfG) gewesen sind.
Soweit der Plan nach der Offenlegung geändert wird, ist diese Änderung entweder
in dem ausgelegten Plan - deutlich als solche gekennzeichnet - auszuweisen oder
durch Anlegung eines Deckblattes kenntlich zu machen. Hier aber hat die
Planfeststellungsbehörde nach der Offenlegung einen vollständig neu hergestellten
Satz Planunterlagen festgestellt.
Hierin liegt aber kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender
Verfahrensfehler. Es ist schon zweifelhaft, ob insoweit überhaupt ein
rechtserheblicher Verfahrensmangel gegeben ist. Denn es kann durch einen
Vergleich der Pläne ermittelt werden, ob die festgestellten Unterlagen inhaltlich -
mit Ausnahme der nachträglichen Änderungen - bereits Gegenstand der
Offenlegung gewesen sind. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß ein
nicht geänderter Plan inhaltlich nicht offengelegen hat. Jedenfalls aber könnte ein
insoweit evtl. vorliegender Verfahrensmangel nicht der Verbandsklage zum Erfolg
verhelfen, weil kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß durch einen solchen
Mangel, wenn er vorläge, eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG bewirkt worden wäre. Darüber hinaus würde
es sich um einen Fehler handeln, der durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne
des § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG behoben werden kann, so daß auch unter diesem
Aspekt keine Planaufhebung in Betracht kommen kann.
Der Antragsteller macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner geltend, soweit
der Plan geändert worden sei, habe das nicht im Wege einer einfachen
Planänderung im Sinne des § 73 Abs. 8 HVwVfG geschehen dürfen, hierfür sei
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Planänderung im Sinne des § 73 Abs. 8 HVwVfG geschehen dürfen, hierfür sei
vielmehr ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen mit der Folge,
daß die Entscheidung zugunsten eines anderen Standortes hätten fallen müssen.
Die von dem Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde vollzogenen
Planänderungen sind jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Planfeststellungsbehörde hat sie zu Recht auf § 73 Abs. 8 HVwVfG gestützt, weil
sie die Identität und das Gesamtkonzept des Vorhabens gewahrt haben (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1991, DVBl. 92, 310, und vom 2. Februar
1996, NVwZ 96, 905). Die Planänderung vom Mai 1988 hat lediglich bewirkt, daß
der Betriebshof dichter an die Autobahn heranrückt. Mit der Änderung vom
Februar 1995 ist - im Hinblick auf den aktuellen Bedarf - die ursprünglich
beabsichtigte zweistufige Verwirklichung des Vorhabens im Interesse einer
einheitlichen Herstellung der Anlage aufgegeben worden. Diese Änderung hat zwar
zu einer Erweiterung der Betriebsanlagen um sechs Abstellgleise geführt,
gleichzeitig ist aber die ursprünglich insgesamt für das Vorhaben beanspruchte
Grundfläche reduziert worden. Auch diese Änderung hat unter dem Aspekt des
Eingriffs in Natur und Landschaft den Charakter der Anlage unberührt gelassen.
Das gilt schließlich auch für die im April 1995 beantragte Ergänzung des Plans
hinsichtlich der "Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher". Hierbei
handelt es sich um eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme, die schon
begrifflich kein unmittelbarer Teil des Vorhabens ist, so daß auch diese Ergänzung
als eine Änderung im Sinne des § 73 Abs. 8 HVwVfG anzusehen ist.
Eine andere Beurteilung läßt sich nicht aus einer, wie der Antragsteller meint,
überlangen Verfahrensdauer ableiten. Es trifft zwar zu, daß hier das
Planfeststellungsverfahren von 1981 bis 1995 einen erheblichen Zeitraum
beansprucht hat. Eine lange Verfahrensdauer begründet aber für sich noch keinen
Verfahrensfehler. Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als die
Unterbrechungen des Verfahrens sachlich gerechtfertigt waren (etwa das
Verfahren auf Genehmigung der Abweichung von dem Raumordnungsplan
Südhessen und das Abwarten auf die - tatsächlich vorgreifliche - Planung der A
661/66).
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für das
Planvorhaben keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
sei. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - (vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 205)
nicht mit der Verbandsklage geltend gemacht werden kann (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1
HENatG), sind die Regelungen dieses Gesetzes nicht auf das streitgegenständliche
- bereits 1981 bekannt gemachte - Vorhaben anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluß
vom 21. März 1996, NVwZ-RR 96, 498 m. w. N.). Für Planänderungen gilt nichts
anderes, weil es sich, wie dargelegt, nicht um Neuplanungen der Anlage, sondern
um schlichte Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 8 HVwVfG - ohne erneute
Offenlegung - handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, NVwZ
96, 1016). Im übrigen würde das Unterlassen einer förmlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führen, weil das Vorhaben, worauf noch
zurückzukommen ist, den materiellen naturschutzrechtlichen Anforderungen
gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, UPR 96, 228).
In materiell-rechtlicher Hinsicht macht der Antragsteller in erster Linie geltend, der
angefochtene Plan verstoße gegen das Vermeidungsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 1
HENatG. Es sei zweifelhaft, ob die Errichtung eines neuen Betriebshofs überhaupt
notwendig sei; jedenfalls aber drängten sich mehrere alternative Standorte auf, die
mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden seien. Diese
Planungsalternativen habe der Vorhabensträger nicht mit der gebotenen Intensität
geprüft. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Mit dem (mit Schriftsatz vom 30.
Juni 1996 vorgebrachten) Einwand, das Vorhaben sei überhaupt nicht erforderlich
und deshalb vermeidbar, kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht
gehört werden. Denn dieser Gesichtspunkt ist nicht innerhalb der
Antragsbegründungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG vorgetragen worden;
darüber hinaus ist der Einwand auch in der Sache unbegründet:
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß insbesondere aus
Gründen des Umweltschutzes ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an dem
Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs besteht. Das gilt nicht nur für Neu-
und Ausbaumaßnahmen am Streckennetz, sondern auch für technische
Nebeneinrichtungen, die für den Betrieb der Bahnen erforderlich sind. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der öffentliche
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Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der öffentliche
Personennahverkehr die ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn er
attraktiv und wirtschaftlich betrieben wird. Vor diesem Hintergrund ist es
planungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Vorhabensträger und die
Planfeststellungsbehörde für die Errichtung eines neuen Betriebshofs und nicht für
Aus- und Umbaumaßnahmen an veralteten, beengten und häufig in Wohngebieten
gelegenen Betriebseinrichtungen entschieden haben.
Ein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot liegt aber auch nicht unter dem Aspekt
vor, daß das Vorhaben an einem Alternativstandort mit einem geringeren Eingriff
in Natur und Landschaft verwirklicht werden kann. Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG
kann ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht genehmigt (und damit die
Genehmigung auch nicht durch einen Planfeststellungsbeschluß ersetzt) werden,
wenn der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen
durchgeführt werden kann und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der Antragsteller geht offensichtlich
davon aus, daß diese Vorschrift schon dann anwendbar ist, wenn das
Planvorhaben, hier die Errichtung eines U-Bahnbetriebshofs, an einem
Alternativstandort technisch durchführbar ist, ohne daß es auf das Maß der
fachlich-technischen Eignung des Standortes ankommt. Dem vermag der Senat
nicht beizupflichten. Auch wenn der Wortlaut für eine solche Interpretation zu
sprechen scheint, bedarf diese Vorschrift einer dahingehenden einschränkenden
Auslegung, daß die Planfeststellungsbehörde nicht schon dann verpflichtet ist, die
Planfeststellung für das beantragte Vorhaben wegen eines in Betracht
kommenden Alternativstandortes zu versagen, wenn dieser Standort aus fachlich-
technischer Sicht für die Durchführung des Vorhabens generell geeignet ist. Die
Anwendung des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG setzt vielmehr voraus, daß die insoweit
in Betracht kommende Planungsalternative aus fachlich-technischer Sicht und
unter Berücksichtigung der sonstigen für den gewählten Standort streitenden
Belange zumindest im wesentlichen gleichermaßen für die Verwirklichung des
Vorhabens geeignet ist.
Diese Einschränkung folgt aus einer bundesrechtskonformen Interpretation des § 6
a Abs. 1 Nr. 1 HENatG. Diese Bestimmung, die durch die Novellierung des
hessischen Naturschutzrechts durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (a. a. O.)
neu gefaßt worden ist, soll die rahmenrechtlichen Bestimmungen der
Eingriffsregelung in § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, und hier
speziell des Vermeidungsgebots im Sinne des § 8 Abs. 2 BNatSchG ausfüllen.
Nach dieser Vorschrift sind vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu
unterlassen. Unter diesem Begriff ist nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung keine tatsächliche Vermeidbarkeit zu verstehen, sondern ein
Vorhaben ist in einem "spezifisch normativen Sinne" schon dann unvermeidbar,
wenn es nach den Vorschriften des Fachplanungsgesetzes gerechtfertigt ist
(BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992, NVwZ 93, 565 (567 ff.)). Umgekehrt ist
ein Vorhaben nicht schon allein deshalb vermeidbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG, weil seine Verwirklichung an anderer Stelle - unabhängig von einer
Abwägung im Einzelfall - zu einer geringeren Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde. Denn auch bei der Standortwahl kommt den Belangen
des Umweltschutzes kein grundsätzlicher Vorrang gegenüber allen anderen
Interessen zu (BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober 1988, NVwZ 89, 154 (155)). Die
Standort- oder Trassenwahl ist vielmehr Gegenstand der fachplanerischen und
naturschutzrechtlichen Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG. Der
Landesgesetzgeber hat bei der Ausfüllung des Rahmenrechts darauf Bedacht zu
nehmen, daß das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG zwingender
Bestandteil der Eingriffsregelung bleibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. August
1990, NuR 91, 75, Urteil vom 27. September 1990, NVwZ 91, 364 (367 f.), sowie -
zu § 6 a HENatG - Beschluß vom 15. September 1995, NVwZ 96, 396 (398 f.)).
Auch das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot (hier des § 28 Abs. 1 PBefG)
kann nicht hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Planungsalternativen, die
wesentlicher Bestandteil der Planung ist, landesrechtlich ausgeschlossen werden.
Mit der Neufassung des § 6 a Abs. 1 HENatG wollte der Hessische
Landesgesetzgeber auch keine von § 8 BNatSchG abweichende Regelung
schaffen, sondern die "Grundprinzipien der Eingriffsregelung" darstellen (vgl.
Landtagsdrucksache 13/6234, S. 30 ff.).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die hier von dem Vorhabensträger und der
Planfeststellungsbehörde getroffene Wahl des Standortes für den U-
Bahnbetriebshof rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsteller
aufgezeigten Planungsvarianten sind aus betriebstechnischen Gründen und unter
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aufgezeigten Planungsvarianten sind aus betriebstechnischen Gründen und unter
dem Aspekt des Trinkwasserschutzes nicht mit dem festgestellten Standort
gleichwertig, so daß diesen Alternativstandorten nicht schon wegen eines
geringeren Eingriffs in Natur und Landschaft der Vorrang vor dem
Planfeststellungsvorhaben einzuräumen ist. Die Standortwahl ist hier vielmehr
Gegenstand der planerischen Abwägung (im Sinne des § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
HENatG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das ergibt sich im einzelnen aus
folgenden Überlegungen:
Der Antragsteller beruft sich darauf, daß der U-Bahnbetriebshof ökologisch
verträglicher auf dem Gelände der Hafenbahn (östlich der Lahmeyer-Brücke)
errichtet werden könne. Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller im
Verbandsklageverfahren ausgeschlossen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG). Auch
Einwendungen, die sich auf Planungsalternativen beziehen, kann ein
Naturschutzverband im gerichtlichen Verfahren nur dann mit Erfolg geltend
machen, wenn er sie bereits im verwaltungsbehördlichen Anhörungsverfahren
rechtzeitig und hinreichend konkret geltend gemacht hat. Planungsalternativen
müssen, um diesen Anforderungen zu genügen, so deutlich beschrieben werden,
daß die Planungsbehörden Anlaß haben, diesen Varianten nachzugehen. Im
vorliegenden Verfahren enthält die Stellungnahme des Antragstellers vom 11. Mai
1981 keine Darlegungen, daß das Vorhaben an anderer Stelle verwirklicht werden
könne. Ob der Hinweis in der am 2. Oktober 1989 eingegangenen Stellungnahme
vom September 1989, daß auch "andere Standorte auf stillgelegten
Industrieflächen (z. B. Osthafengebiet)" untersucht werden müßten, als
hinreichend konkret anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn dieser
Gesichtspunkt ist nicht innerhalb der mit Schreiben vom 18. Juli 1989 gesetzten
Frist bis zum 31. August 1989 abgegeben worden. Vor allem aber ist, wie bereits
oben erwähnt, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planänderung nicht die
Einwendungsfrist für das Vorhaben insgesamt neu eröffnet worden. Da durch die
Planänderungen, wie dargelegt, nur relativ geringfügige Veränderungen
vorgenommen wurden, die das Wesen des Vorhabens nicht berührt haben, ist
durch diese Planänderungen auch nicht die Standortfrage neu aufgeworfen
worden. Deshalb sind die Ausführungen des Antragstellers in dem
Erörterungstermin am 22. Dezember 1994 sowie seine nachfolgenden
Stellungnahmen (vom 23. Januar und 12. Juli 1995) als nicht rechtzeitig erhobene
Einwendungen anzusehen. Darüber hinaus bezieht sich der unter dem 12. Juli 1995
konkretisierte Vorschlag auf die Errichtung von Abstellgleisen auf einer "Ebene 1"
über den ebenerdigen Hafenbahnanlagen. Den nunmehr favorisierte
Alternativvorschlag, den Betriebshof auf einem - zumindest teilweise - geräumten
Gelände der Hafenbahn zu verwirklichen, hat der Antragsteller substantiiert erst im
gerichtlichen Verfahren vorgebracht.
Nach allem ist dieser Einwand nicht rechtzeitig im Verwaltungsverfahren
vorgetragen worden. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür geltend gemacht worden
oder sonst ersichtlich, daß es sich insoweit um eine Einwendung handelt, die zu
einem früheren Zeitpunkt nicht hätte vorgetragen werden können.
Darüber hinaus ist die Standortwahl der Beigeladenen und der
Planfeststellungsbehörde auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das
Planfeststellungsvorhaben ist nicht deshalb vermeidbar im Sinne des § 6 a Abs. 1
Nr. 1 HENatG, weil das Vorhaben auf dem Hafenbahngelände mit geringerer
Beeinträchtigung der Umwelt verwirklicht werden könnte. Denn dieses Gelände ist
nicht annähernd in gleichem Maße für die Errichtung eines U-Bahnbetriebshofs
geeignet wie der planfestgestellte Standort.
Es wurde bereits dargelegt, daß ein erhebliches öffentliches Interesse an dem
weiteren Ausbau des U- und Straßenbahnnetzes der Beigeladenen besteht. Um
den öffentlichen Personennahverkehr wirtschaftlich und attraktiv zu betreiben,
müssen auch betriebliche Nebeneinrichtungen so stationiert werden, daß
Leerfahrten der Straßen- und U-Bahnen sowie Rangiermaßnahmen möglichst
weitgehend vermieden werden. Daher kommt bei der Standortwahl den
betriebstechnischen Gesichtspunkten ein erhebliches Gewicht zu. Unter diesem
Aspekt erscheint bereits als zweifelhaft, ob der Alternativstandort
Hafenbahngelände dem planfestgestellten Standort annähernd gleichwertig ist.
Denn bei Verwirklichung dieser Planungsvariante kann das Gelände nur über eine
Signalsteuerung an die Stadtbahnstrecke C angebunden werden, wodurch
betriebliche Nachteile entstehen. Ob die Stadtbahnstrecke B überhaupt (sinnvoll)
an das Hafenbahngelände angebunden werden kann, ist zwischen den Beteiligten
streitig. Zumindest aber wäre eine technisch mögliche und betrieblich
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streitig. Zumindest aber wäre eine technisch mögliche und betrieblich
einigermaßen sinnvolle Anbindung der B-Linie nur mit erheblich höherem Aufwand
und mit beachtlichen betrieblichen Nachteilen gegenüber der
Planfeststellungsvariante möglich.
Vor allem aber stellt der Alternativstandort Hafenbahngelände schon deshalb
keine dem Planfeststellungsvorhaben annähernd gleichwertige Planungsvariante
dar, weil die Planungsbehörden auf dieses Gelände nicht oder nur unter
erheblichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zurückgreifen können. Denn die
Hafenbetriebe, eine Eigengesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, haben es in
einer Stellungnahme vom 31. Oktober 1995 abgelehnt, das Gelände für die
Errichtung eines U-Bahnbetriebshofs auf oder über den Gleisen zur Verfügung zu
stellen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, daß zur Zeit im Rahmen eines
Kooperationsprojektes mit der Bahn AG Untersuchungen liefen, inwieweit der
Güterbahnhof Ost zusammen mit dem Containerterminal und den Hafenbetrieben
zu einer technischen Betriebseinheit verbunden werden könne. Angesichts dieser
zukunftsorientierten Nutzung könne das Gelände nicht für einen Betriebshof zur
Verfügung gestellt werden.
Ob diese Einschätzung über die künftige Nutzung des Hafenbahngeländes, wie der
Antragsteller meint, als nicht realistisch zu bewerten ist, bedarf im vorliegenden
Verfahren keiner Aufklärung. Allein der Umstand, daß dieses Gelände von den
Hafenbetrieben nicht einvernehmlich zur Verfügung gestellt wird, bedeutet für die
Planungsbehörden, daß ein Zugriff nur über eine zwangsweise Inanspruchnahme
möglich ist. Ein darauf gerichtetes Planfeststellungsverfahren würde aber, weil es
auf eine Enteignung von Betriebsgelände hinausliefe, mit gravierenden rechtlichen
Risiken verbunden sein und einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Die
zu erwartenden Schwierigkeiten bei dem Erwerb der Grundstücke relativieren die
Eignung dieses Geländes als Standort für einen Betriebsbahnhof der Beigeladenen
so deutlich, daß dieser Standort als nicht gleichwertig mit dem
Planfeststellungsprojekt angesehen werden kann. Darüber hinaus wäre die
Verwirklichung des Vorhabens auf dem Hafenbahngelände wegen der Probleme
bei der Anbindung an das Stadtbahnnetz und dem Eigentumserwerb auch mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG
verbunden, ohne daß es einer Kostenanalyse im einzelnen bedurfte.
Angesichts der fehlenden oder zumindest erheblich eingeschränkten Verfügbarkeit
des Geländes waren die Planungsbehörden nicht gehalten, diesen
Alternativstandort in eine Detailuntersuchung einzubeziehen. Die insoweit für
Trassenvarianten entwickelte Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 16.
August 1995, VkBl. 95, 630, und vom 25. Januar 1996, UPR 96, 228) ist erst recht
auf die Frage der Standortwahl anzuwenden, für die von vornherein ein breiterer
Planungsrahmen eröffnet ist als für Trassenvarianten.
Ähnlich verhält es sich mit dem Alternativstandort "Heerstraße". Auch dieser
Einwand gegen das Planvorhaben ist präkludiert, weil er nicht rechtzeitig im
Verwaltungsverfahren vorgetragen worden ist. Darüber hinaus ist auch dieser
Standort nicht annähernd gleichwertig mit dem festgestellten Projekt. Denn
abgesehen von den betrieblichen Nachteilen, die sich aus der Lage dieses
Standortes zum Stadtbahnnetz ergeben, hat der Vorhabensträger dieses Gelände
wegen eines gravierenden Nachteils zu Recht nicht in eine Detailuntersuchung
einbezogen. Denn einer Verwirklichung dieser Alternative steht der Aspekt des
Trinkwasserschutzes entgegen. Die Beigeladene hat als Trägerin der
Trinkwassergewinnungsanlagen in einer Stellungnahme vom 7. Februar 1996
ausführlich und überzeugend dargelegt, daß der Alternativstandort "Heerstraße"
im unmittelbaren Grundwasserzustrom zu den Förderbrunnen der
Gewinnungsanlage Praunheim II liegt. Diese Einrichtung gehöre zu den
bedeutendsten der stadtnahen Förderungsanlagen. Es sei nicht auszuschließen,
daß die engeren Schutzzonen durch ein solches Vorhaben tangiert würden. Bei der
Beurteilung der Standortfrage sei dem Schutz des Grundwassers eine oberste
Priorität einzuräumen. Auch wenn dort bereits ein Belastungspotential vorhanden
sei, müsse alles mögliche unternommen werden, um das Grundwasser zu
sanieren und vor weiteren Kontaminierungen zu schützen. Dafür seien bereits
erhebliche Mittel aufgewendet worden. Die förmliche Ausweisung des gesamten
Wasserschutzgebietes stehe unmittelbar vor ihrem Abschluß. Auch wenn das von
dem Antragsteller für die Errichtung des Betriebsbahnhofs vorgeschlagene
Gelände in der Nähe der Heerstraße im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht
förmlich als Wasserschutzgebiet ausgewiesen war und wenn in dem
Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlagen bereits ein
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Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlagen bereits ein
Gefährdungspotential vorhanden ist, erscheinen doch die von den Stadtwerken
erhobenen Bedenken angesichts des hohen Ranges des Rechtsguts des
Trinkwasserschutzes als so erheblich, daß dieser Standort nicht als im
wesentlichen gleichwertiger Alternative zu dem Planvorhaben angesehen werden
kann.
Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, das
Planvorhaben sei in der festgestellten Variante vermeidbar im Sinne des § 6 a Abs.
1 Nr. 1 HENatG, weil der Betriebshof in der Nähe der Karl-Benz-Straße mit
geringerer Beeinträchtigung der Umwelt verwirklicht werden könne. Mit diesem
Einwand ist der Antragsteller in zweifacher Hinsicht ausgeschlossen. Denn er hat
ihn weder innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG
noch rechtzeitig im Verwaltungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG) vorgetragen.
Das Argument des Antragstellers, er habe diesen Aspekt nicht früher vortragen
können, weil er erst jetzt von den Eigentumsverhältnissen und den
Verkaufsabsichten der Stadt erfahren habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung,
weil dieser Einwand dann erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Planfeststellungsbeschlusses entstanden wäre. Für die Beigeladene und den
Antragsgegner mußte sich diese Alternative wegen der Nachteile bei der
Anbindung der Stadtbahnlinien (insbesondere der eingleisigen Führung über die
Lahmeyer-Brücke) auch nicht aufdrängen.
Die von dem Antragsteller aufgezeigten Alternativstandorte stellen somit, soweit
sie überhaupt noch Gegenstand der richterlichen Beurteilung sein können, keine
mit dem Planfeststellungsvorhaben gleichwertigen Planungsvarianten dar, so daß
kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HENatG
festzustellen ist. Die Auswahl unter mehreren Standortalternativen hängt damit -
entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nur von dem Maß der
Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ab; sie ist vielmehr Gegenstand der
planerischen Abwägung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG und - worauf sich
die Prüfung im Verbandsklageverfahren beschränkt - im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 HENatG. Diese Auswahlentscheidung haben der Vorhabensträger und die
Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei getroffen. Es wurde bereits
dargelegt, daß die von dem Antragsteller aufgezeigten Alternativen in betrieblich-
technischer und teilweise auch in ökologischer Hinsicht Nachteile gegenüber dem
Planvorhaben aufweisen. Auf der anderen Seite trägt der Antragsteller zu Recht
vor, daß mit dem festgestellten Plan die gegenüber den Alternativen
weitergehende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft verbunden ist.
Gleichwohl liegt in der Wahl dieses Standortes keine fehlerhafte Ausübung des
Planungsermessens. Denn die Planungsbehörden weisen zu Recht darauf hin, daß
der Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, bereits durch den Bau
der A 661 und die Planung der A 66 insbesondere in bezug auf das Landschaftsbild
und die Trennwirkung erheblich vorbelastet ist, so daß die hier getroffene
Standortwahl dem Prinzip der Bündelung von Verkehrsanlagen folgt. Zwar ist der
Einwand des Antragstellers richtig, daß das Vorhaben auch am festgestellten
Standort ein Gefährdungspotential für das Grundwasser darstelle. Andererseits
kommt diesem Aspekt hier keine so gravierende Bedeutung zu wie bei dem
Alternativstandort in der Nähe der Heerstraße, weil dort der unmittelbare
Einzugsbereich der Trinkwassergewinnung betroffen wäre.
Das Vorbringen des Antragstellers gibt Veranlassung klarzustellen, daß hier keine
zwingenden Gründe die eine oder andere Planungsalternative ausschließen oder
umgekehrt gebieten. Die Abwägung der insoweit für und gegen das Planvorhaben
streitenden Belange ist vielmehr Bestandteil des Kernbereichs der planerischen
Gestaltungsfreiheit, die der richterlichen Beurteilung entzogen ist.
Der Antragsteller wendet gegen das Planvorhaben weiter ein, die
Ersatzmaßnahme "Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher" sei im
Planfeststellungsbeschluß allenfalls angesprochen, aber nicht in dem Sinne
geregelt, daß die durch die Ersatzmaßnahme aufgeworfenen Probleme bewältigt
worden seien. Die Durchführung dieser Ersatzmaßnahme sei weder tatsächlich
noch rechtlich abgesichert. Damit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Konfliktbewältigung und gegen § 6 b Abs. 4 HENatG vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung liegt entgegen der
Auffassung des Antragstellers aber nicht schon dann vor, wenn ein
Planfeststellungsbeschluß die Regelung eines Teilbereichs eines Plans offenläßt
und insoweit auf ein ergänzendes Verfahren verweist. Eine solche
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und insoweit auf ein ergänzendes Verfahren verweist. Eine solche
Vorbehaltsentscheidung läßt § 74 Abs. 3 HVwVfG - unter den in der
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen - ausdrücklich zu.
Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen stellen einen typischen Anwendungsfall
dieser Regelung dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1994 - 4 B 105.94 -
und vom 15. September 1995, NVwZ 96, 396 (399)). § 6 b Abs. 4 HENatG trifft
keine davon abweichende Regelung. Nach dieser Vorschrift soll Ersatzmaßnahmen
Vorrang vor einer Ausgleichsabgabe eingeräumt werden, wenn deren zeitgerechte
Durchführung wirtschaftlich und rechtlich gesichert ist. Das setzt nicht voraus, daß
alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere
Genehmigungen, für die Durchführung der Ersatzmaßnahme bereits im Zeitpunkt
der Planfeststellung gegeben sind. Vielmehr ist auch insoweit eine prognostische
Entscheidung darüber geboten und ausreichend, daß der Vorhabensträger - ggfs.
nach Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens - in der Lage
sein wird, die Ersatzmaßnahme in einem - der Bedeutung des Vorhabens und der
Ersatzmaßnahme angemessenen - Zeitraum zu verwirklichen. Hier hat der
Antragsteller keine Gesichtspunkte vorgetragen, an denen die Realisierung der
Ersatzmaßnahme endgültig scheitern könnte, zumal evtl. entgegenstehende
Rechte Dritter in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren überwunden
werden können. Diese Fragen bedürfen hier aber keiner abschließenden
Beurteilung. Denn selbst wenn die Festsetzung der Ersatzmaßnahme
"Fließwasserverbindung Enkheimer Ried - Ostparkweiher" fehlerhaft sein sollte,
hätte sie keine Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
vom 11. Dezember 1995 zur Folge (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), so daß aus
diesem Grunde auch keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in
Betracht kommen kann. Ein darin evtl. liegender Planungsfehler könnte vielmehr
dadurch ausgeräumt werden, daß die Planfeststellungsbehörde zu einer
Planergänzung verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1995 - 4 B
94.95 -). Eine solche Verpflichtung kann auf eine Konkretisierung der
Ausweisungen der Ersatzmaßnahme, hilfsweise auf Festsetzung einer
Ausgleichsabgabe gerichtet sein.
Der Antragsteller macht ferner geltend, der angefochtene
Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen den materiellen Gehalt der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt
Frankfurt am Main" (vom 6. Januar 1994, StAnz. S. 329). Dieser Einwand ist
sachlich nicht begründet. Die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung erforderliche
Genehmigung des Eingriffs wird durch den Planfeststellungsbeschluß ersetzt (§ 75
Abs. 1 Satz 1 HVwVfG). In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die
Erteilung sowohl einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung als
auch einer Befreiung nach § 31 BNatSchG vor, weil überwiegende Gründe des
Gemeinwohls es erfordern. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem
öffentlichen Interesse an dem Bau des U-Bahnbetriebshofs ohne Abwägungsfehler
den Vorrang vor dem Natur- und Landschaftsschutz eingeräumt (vgl. S. 12 und 15
ff. des Beschlusses). Diese Interessenbewertung ist auch unter Berücksichtigung
der besonderen Schutzwürdigkeit, die das beanspruchte Gelände durch Aufnahme
in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung erfahren hat, rechtlich
nicht zu beanstanden. Denn es wurde bereits dargelegt, daß ein erhebliches
öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Vorhabens spricht, hinter dem die
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zurücktreten müssen, so daß auch
die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
vorliegen. Das gilt um so mehr, als das betroffene Gebiet bereits durch den Bau
der A 661 beeinträchtigt ist und die Planung des Betriebshofs im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung bereits deutlich konkretisiert war.
Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, der
Planfeststellungsbeschluß vom 11. Dezember 1995 verstoße gegen § 23 HENatG,
weil dem durch diese Vorschrift begründeten besonderen Biotopschutz weder
formell noch materiell ausreichend Rechnung getragen sei. Auch unter dem
Aspekt des besonderen Biotopschutzes ist hier kein zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel festzustellen.
Ob § 23 Abs. 1 HENatG ohne eine diese Tatbestände konkretisierende (und nach
Abs. 2 zu erlassende) Rechtsverordnung dem Bestimmtheitsgebot gerecht wird,
erscheint zweifelhaft (vgl. einerseits OVG Münster, Beschluß vom 15. August 1994,
NuR 95, 301, und andererseits OVG Lüneburg, Beschluß vom 23. August 1994,
abgedruckt bei Meßerschmidt, Entscheidungen zum Naturschutzrecht, § 20 c
BNatSchG). Angesichts dieser Bedenken liegt es nahe, die konstitutive Wirkung
der nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Bereich der letzten
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der nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Bereich der letzten
Alternative des § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG hinaus im Wege einer
verfassungskonformen Auslegung auf weitere Tatbestände zu erstrecken (vgl.
Blume, NuR 95, 397 (399); ähnlich Franz, HENatG, zu § 23 Abs. 1).
Auch diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Beurteilung, weil der
Planfeststellungsbeschluß vom 11. Dezember 1995 den formellen und materiellen
Anforderungen dieser Bestimmung gerecht wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird die nach § 23 Abs. 4 HENatG erforderliche Befreiung für die Beseitigung oder
Beeinträchtigung eines Biotops im Sinne dieser Bestimmung durch die
Planfeststellung ersetzt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG). Darüber hinaus ist im
vorliegenden Verfahren zu beachten, daß hier neben dem Tatbestand des § 23
Abs. 1 HENatG auch genehmigungsbedürftige Eingriffe im Sinne der §§ 5 ff.
HENatG sowie der Verordnung über Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt
Frankfurt am Main vorliegen. In einem solchen Falle sind nicht mehrere
selbständige Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nebeneinander
durchzuführen. Vielmehr kann die abwägende Entscheidung, ob der Eingriff aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist, nicht losgelöst von der
Abwägung nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HENatG beurteilt werden; es gilt vielmehr
der Grundsatz der Einheitlichkeit der planerischen Abwägung.
Die Bedeutung des § 23 HENatG liegt hier darin, daß die durch diese Vorschrift
normierte besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Biotope mit dem ihr
zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wird. Auch diesem Erfordernis
wird der Planfeststellungsbeschluß vom 11. Dezember 1995 noch gerecht:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Planfeststellungsbehörde den
Biotopschutz in die Abwägung einbezogen, wie sich aus den Ausführungen auf S.
18 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt. Es ist zwar richtig, daß sich diese
Darlegungen auf die Anordnung der Ersatzmaßnahme "Fließwasserverbindung
Enkheimer Ried - Ostparkweiher" beziehen. Wenn aber die
Planfeststellungsbehörde diese Ersatzmaßnahme mit der Begründung anordnet,
daß der Eingriff ohne diese Maßnahme u. a. wegen des Biotopschutzes nicht
kompensiert sei, bringt sie damit auch deutlich zum Ausdruck, daß sie den
Biotopschutz bei der Zulassung des Eingriffs mit einer beachtlichen Gewichtung in
die planerische Abwägung eingestellt hat. Mit der Anordnung dieser
Ersatzmaßnahme haben Vorhabensträger und Planfeststellungsbehörde den
Bedenken Rechnung getragen, die die Naturschutzbehörden und -verbände im
Erörterungstermin am 22. Dezember 1994 vorgetragen haben. In dem Nachtrag
zum landschaftspflegerischen Begleitplan vom März 1995 ist die Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung unter Berücksichtigung von Biotoptypen ergänzt worden.
Der Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, daß hier einzelne Biotope von
so erheblichem Gewicht unbeachtet geblieben sind, daß es Einfluß auf das
Abwägungsergebnis gehabt haben kann. Daß die Behörde bei der abwägenden
Entscheidung letztlich den für das Vorhaben streitenden Interessen den Vorrang
vor dem Biotopschutz und anderen ökologischen Interessen eingeräumt hat, steht
angesichts des hohen Ranges der Förderung des öffentlichen
Personennahverkehrs nach der Überzeugung des Senats nicht außer Verhältnis zu
dem Gewicht, das diesen Belangen objektiv zukommt, zumal auch die
Naturschutzbehörden keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben
erhoben haben. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde bei der
Bestandsaufnahme oder bei der Gewichtung der ökologischen Belange dem
Biotopschutz nicht das durch § 23 HENatG vorgegebene Gewicht beigemessen
haben sollte, würde das nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
führen, weil ein solcher Fehler, wenn er vorläge, weder offensichtlich noch von
Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen wäre (im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz
1 PBefG). Denn angesichts der Bedeutung des Vorhabens ist davon auszugehen,
daß die Planungsbehörden in einem solchen Falle nicht auf das Vorhaben
verzichtet, sondern kompensatorische Maßnahmen ergriffen hätten.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§
154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und
sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der
Senat bewertet das Interesse eines Naturschutzverbandes an der Aufhebung
eines Planfeststellungsbeschlusses für ein nicht unerhebliches Vorhaben im
Hauptsacheverfahren mit 20.000,-- DM bis 50.000,-- DM. Hier ist von einem
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Hauptsacheverfahren mit 20.000,-- DM bis 50.000,-- DM. Hier ist von einem
Betrag von 20.000,-- DM für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so daß der
Streitwert für das vorliegende Eilverfahren auf 10.000,-- DM festzusetzen ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und 25 Abs. 3 Satz 1 i. V.
m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.