Urteil des HessVGH vom 30.12.1988

VGH Kassel: subjektive klagenhäufung, anerkennung, vollmacht, minderjähriger, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, zahl, dokumentation, behörde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TE 4225/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 GKG, § 13 Abs 1
S 2 GKG, § 73 GKG, § 3
AsylVfG
(Streitwert bei Asylanerkennungsklagen mehrerer
Familienmitglieder)
Gründe
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des
Streitwertes in einem asylrechtlichen Klageverfahren. In diesem Verfahren hatten
die Kläger die Entscheidung der Beklagten angefochten, mit dem die Anträge auf
Anerkennung als Asylberechtigte einer Familie, nämlich dreier minderjähriger
Kinder und deren Mutter, abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hatte den
Streitwert durch in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1987
verkündeten Beschluß auf 16.000,-- DM festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte
Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 7.000,-- DM festzusetzen
(4.000,-- DM für die Klägerin zu 1) und je 1.000,-- DM für die Kläger zu 2) bis 4)).
Der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 14. Juli
1988 abgeholfen, den Streitwert unter Aufhebung des Beschlusses vom 27.
Februar 1987 jedoch nur auf 6.500,-- DM festgesetzt. Zur Begründung wird
ausgeführt, daß die Festsetzung des Regelstreitwertes für die Kinder der Klägerin
zu 1) unangemessen sei. Für die Klägerin sei der Regelstreitwert von 4.000,-- DM
und für die ersten beiden Kinder ein Streitwert von je 1.000,-- DM, für das dritte
Kind ein Streitwert von 500,-- DM anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat sich in
dem Beschluß auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß
vom 9. Februar 1987 -- 9 B 18/87 -- BayVBl. 1987, 346) berufen.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet, weil das Verwaltungsgericht
den Streitwert in dem letztgenannten Abhilfebeschluß zu Unrecht auf 6.500,-- DM
festgesetzt hat.
Da ersichtlich ein Zuständigkeits- bzw. Zulässigkeitsstreitwert nach § 24 GKG nicht
festgesetzt worden ist, beurteilt sich die Streitwertfestsetzung nach § 25 GKG. Für
die Wertberechnung bestimmt §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 GKG in Ermangelung
näherer Anhaltspunkte für ein bezifferbares Interesse der Kläger einen
bestimmten Betrag, hier 4.000,-- DM. Auch für den Fall der sogenannten
Klägerhäufung (subjektive Klagenhäufung) bestimmt sich die Bedeutung der
Sache nach dem Antrag des einzelnen Klägers (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eines
Rückgriffs auf den Rechtsgedanken aus § 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) bedarf
es nicht, da die Vorschrift lediglich für den Zuständigkeits- bzw.
Zulässigkeitsstreitwert Bedeutung hat (§ 2 ZPO). Für die Wertberechnung kommt
es entscheidend darauf an, ob neben der Ehefrau auch die minderjährigen Kinder
Anträge in dem Klageverfahren gestellt haben. Das ist hier der Fall, es ergibt sich
bereits aus der Tatsache, daß der Bevollmächtigte mit der Klageschrift sowohl die
Vollmacht der Klägerin zu 1), der Mutter der Kläger zu 2) bis 4), als auch die
Vollmacht des Vaters der minderjährigen Kinder vorgelegt hat, der diese
ausdrücklich mit dem Vermerk "für A, S u. S" versehen hat. Damit sollte ersichtlich
die Zustimmung für die nicht handlungsfähigen Kinder (§ 6 AsylVfG, § 61 Abs. 1 Nr.
2 VwGO) erteilt werden. Geht es aber um die Anerkennung mehrerer
Asylbewerber, so sind damit mehrere Ansprüche Verfahrensgegenstand. Die
Zusammenfassung der Entscheidung der Behörde in einem Bescheid ändert
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Zusammenfassung der Entscheidung der Behörde in einem Bescheid ändert
daran nichts.
Da keine Anhaltspunkte für eine konkrete andere Bewertung des geltend
gemachten Interesses bzw. Anspruchs bestehen, ist für jede Anerkennungsfrage
von dem bestimmten Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Auffang-, Hilfs- bzw.
Regelstreitwert) auszugehen. Dieser Wert ist mit der Zahl der Kläger zu
multiplizieren. Entgegen der von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem
Beschluß vom 9. Februar 1987 (BayVBl. a.a.O.; DVBl. 1987, 1111; NVwZ 1988,
263; ZfSH/SGB 1988, 36) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Gründe, die es
rechtfertigen, bei dem Interesse hinsichtlich der Anerkennung bzw.
Nichtanerkennung einzelner Familienmitglieder wertmäßig zu differenzieren. Damit
folgt er der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
(vgl. Beschluß vom 11. Mai 1988 -- 12 TE 1356/88 -- und vom 5. September 1988 -
- 13 TE 3328/88 --) und des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988
-- 11 E 9/87 --).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.