Urteil des HessVGH vom 19.06.2008

VGH Kassel: bebauungsplan, baurecht, ausnahme, verfügung, gerichtsakte, quelle, zivilprozessrecht, bauaufsicht, programm, verfahrensmangel

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 825/08.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 3 BauGB, § 34
BauGB
Baurecht: Zulassung einer Spielhalle
Leitsatz
Können aufgrund eines einfachen Bebauungsplans, der keinen Gebietscharakter
festsetzt, ausnahmsweise Spielhallen zugelassen werden, kommt es nicht auf die
Bestimmung des tatsächlichen Gebietscharakters und ein Sich-Einfügen nach § 34
BauGB an, sondern darauf, ob eine Ermessensreduzierung auf Null für die Erteilung
einer Ausnahme vorliegt.
Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Bauaufsicht berücksichtigen, ob es weitere
Spielhallen im Plangebiet gibt, ob mit der Zulassung zusätzlicher Spielhallen ein
städtebaulich unerwünschter Trading-down-Effekt verbunden ist und ob die
Stellplatzpflicht ohne Ablösung erfüllt werden kann.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 - 4 E 3837/06 (2) -
wird abgelehnt.
Der Kläger hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts
wegen für beide Rechtszüge auf je 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte
Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf
Aufhebung der ablehnenden Verfügung der Beklagten vom 6. März 2006 (Bl. 41
der Gerichtsakte - GA -) in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten
vom 14. August 2006 (Bl. 32 GA) und auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung
einer Nutzungsänderungsgenehmigung für zwei Spielhallen auf den Grundstücken
X...Straße 30 bis 34 zu Recht abgelehnt.
Für die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens kommt es dabei nicht auf die
Bestimmung des Gebietscharakters nach der Art der baulichen Nutzung und auf §
34 BauGB sowie die Vorschriften der Baunutzungsverordnung an. Vielmehr sind
hier die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 73 "Hanauer
Innenstadt" von 1988 zu beachten, die sich unabhängig vom Gebietscharakter
ausdrücklich mit Spielhallen befassen. Es handelt sich um einen einfachen
Bebauungsplan, der nach § 30 Abs. 3 BauGB für die Reichweite seiner
Festsetzungen die Anwendung des § 34 BauGB im Innenbereich ausschließt. Mithin
ist in den Blick zu nehmen, dass im Planbereich B, wo sich die klägerischen
Grundstücke befinden, Spielhallen nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Zwar erfüllen die klägerischen Vorhaben mit dem geplanten Standort im 1.
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Zwar erfüllen die klägerischen Vorhaben mit dem geplanten Standort im 1.
Obergeschoss und der vorgesehenen Größe der Spielhallen mit 90 qm und 85 qm
Fläche die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für den
Teilbereich B, es ist jedoch nichts hinreichend dafür dargelegt worden oder sonst
ersichtlich, dass hier eine Ermessensreduzierung auf Null zwingend die Erteilung
einer Ausnahme zu Gunsten des Klägers gebietet. Bei der Ablehnung der
klägerischen Spielhallen durfte sich die Beklagte ermessensfehlerfrei darauf
stützen, dass bereits mehrere Spielhallen im Planbereich vorhanden sind, so etwa
auf den Grundstücken ...Straße, ...Straße und ... Straße. Die Beklagte durfte auch
den mit der Zulassung weiterer Spielhallen verbundenen möglichen Trading-down-
Effect in den Blick nehmen, zumal sie mit der Aufnahme der südlichen Innenstadt
in das Programm Soziale Stadt im Nutzungsmix eine städtebauliche Aufwertung
anstrebt und keine weitere Abwertung. Darüber hinaus durfte die Beklagte in ihre
Entscheidung über eine ausnahmsweise Zulassung weiterer Spielhallen zu Lasten
der klägerischen Vorhaben auch berücksichtigen, dass die dadurch erforderlichen
zusätzlichen Stellplätze nicht geschaffen werden können, worauf sich bereits die
ablehnende Verfügung vom 6. März 2006 gestützt hatte. Insoweit ist zusätzlich auf
die Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten vom 26. November
2007 (Bl. 103 GA) hinzuweisen, wonach die Straßenverkehrsbehörde wegen der
bereits jetzt bestehenden Überlastung des maßgeblichen Bereichs durch den
ruhenden Verkehr einer Stellplatzablösung nicht zugestimmt hat. Insgesamt kann
die Beklagte angesichts ihrer planerischen Festsetzungen zu Spielhallen wie der
plausiblen und in sich widerspruchsfreien Begründung zum Bebauungsplan Nr. 73
nicht verpflichtet werden, hier im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null
zusätzliche städtebauliche, insbesondere auch verkehrsbezogene Problempunkte
zu schaffen. Die Begründung des Zulassungsantrags enthält auch keine
Darlegungen dazu, ob und inwieweit dem Kläger ein Recht auf Ablösung der
Stellplatzpflicht zusteht.
Auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen nicht zur Zulassung
der Berufung. Der vorliegende Fall, in dem ein einfacher Bebauungsplan vorliegt,
bietet mit der Anwendung des § 30 Abs. 3 BauGB und der Frage, ob für die
ausnahmsweise Zulassung weiterer Spielhallen im Teilbereich B eine
Ermessensreduzierung auf Null vorliegt oder nicht, eher durchschnittliche
Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die keinen besonderen
Bearbeitungsaufwand erfordern.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist
ebenfalls nicht dargelegt, zumal es hier nicht auf die Anwendbarkeit des § 15
BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB ankommt.
Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des §
124 Abs 2 Nr. 5 VwGO, der schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur
Zulassung der Berufung führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG, die
Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen auf §
63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Zur Bewertung des klägerischen Interesses an einem
erfolgreichen Verfahrensausgang geht der Senat von Nr. 9.1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ
1996, 562) aus. Dort ist für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine
Spielhalle ein Betrag von 600,00 € pro qm Nutzfläche (ohne Nebenräume)
anzusetzen. Geht man für beide streitbefangenen Spielhallen von einer
Nettogesamtfläche von 150 qm aus, ergäbe sich daraus ein Streitwertbetrag von
90.000,00 €. Im Hinblick darauf, dass hier genehmigte Altnutzungen, insbesondere
als Internetcafé, vorliegen, kürzt der Senat den genannten Betrag auf die Hälfte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. §
66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.