Urteil des HessVGH vom 22.02.1990

VGH Kassel: persönliche anhörung, bundesamt, ausreise, dolmetscher, flughafen, flucht, anfechtungsklage, ausländer, einheit, lebenslauf

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TP 3419/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
AsylVfG
Erfolgsaussichtenprüfung einer Asylklage: Anhörung des
Asylbewerbers
Gründe
Die in vollem Umfang zulässige Beschwerde ist nur hinsichtlich des asylrechtlichen
Verfahrensteils begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin Halm für den
asylrechtlichen Teil des Klageverfahrens zu Unrecht versagt, denn der
Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe, und seine Asylverpflichtungsklage bot jedenfalls in dem hier
rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die eventuelle Abhilfe der
Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs.
2 ZPO). Dagegen erscheint die ausländerrechtliche Anfechtungsklage als mutwillig
im Sinne von § 114 ZPO.
Für die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Verbundklage ist auf den Zeitpunkt
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag bzw.
darüber, ob der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags
abgeholfen werden sollte, abzustellen (vgl. Hess. VGH, 01.12.1987 - 12 TP 2840/87
-; Hess. VGH, 08.11.1988 - 12 TP 1096/88 -; Hess. VGH, 26.07.1989 - 12 TP
4465/88 -). Das Verwaltungsgericht hat über den Prozeßkostenhilfeantrag auch
zeitgerecht entschieden. Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden,
sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und das Streitverhältnis dargestellt hat
und sobald der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gehört
worden ist (Hess. VGH, 18.01.1990 - 12 TP 3538/88 -, m.w.N.). Diese
Voraussetzungen waren hier erfüllt, nachdem mit dem Klageschriftsatz vom 26.
Juli 1989 zugleich Prozeßkostenhilfe beantragt und die Klage begründet, mit
Schriftsatz vom 22. September 1989 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und
den anderen am Klageverfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden waren.
Bezogen auf den hiernach maßgeblichen Zeitpunkt bot die Asylverpflichtungsklage
des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Denn die Darlegungen des Antragstellers erschienen schlüssig,
und Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner tatsächlichen Angaben konnten nur
aufgrund einer persönlichen Anhörung oder Vernehmung geklärt werden.
In der Regel darf eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114
Satz 1 ZPO nicht verneint werden, wenn sich eine persönliche Anhörung oder
Vernehmung des Asylbewerbers über dessen Verfolgungsbehauptungen
aufdrängt, weil diese bei summarischer Betrachtung eine asylrechtlich relevante
Verfolgung schlüssig ergeben und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der tatsächlichen
Angaben oder der Glaubwürdigkeit des Klägers nur aufgrund einer persönlichen
Einvernahme geklärt werden können (Hess. VGH, 09.03.1982 - X TE 1/81 -, EZAR
613 Nr. 9 = InfAuslR 1982, 208; Hess. VGH, 04.04.1989 - 12 TP 756/89 -, DVBI.
1989, 728). Allgemein ist für die Entscheidung über Prozeßkostenhilfe eine
hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung anzunehmen, wenn eine
5
6
7
hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung anzunehmen, wenn eine
Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht zu ziehen ist
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., 1989, Anm. 7 C
"Beweisaufnahme"). Allerdings ist es verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, die Vorschriften über die Gewährung
von Prozeßkostenhilfe dahin auszulegen, daß Prozeßkostenhilfe gewährt werden
muß, wenn das Gericht eine Beweiserhebung beschließt (BVerfG - Kammer,
23.01.1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786), und ausnahmsweise kann es auch
zulässig sein, im Prozeßkostenhilfeverfahren den Ausgang einer Beweisaufnahme
vorweg zu würdigen und eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn die
beantragte Beweiserhebung von vornherein keinerlei Erfolg zugunsten des um
Prozeßkostenhilfe nachsuchen den Verfahrensbeteiligten verspricht (vgl. dazu
Hess. VGH, 07.02.1989 - 10 TP 4115/88 -; Hess. VGH, 04.04.1989 - 12 TP 756/89 -
a.a.O.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Asylverpflichtungsklage als fehlerhaft. Zu
Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Klagevortrag sei nicht
schlüssig, weil die Angaben über den Aufenthalt des Klägers in den drei Jahren vor
der Ausreise aus der Türkei teilweise widersprüchlich seien. Zwar ist ein
Asylbewerber gehalten, von sich aus vor allem die seine persönliche Sphäre
betreffenden Ereignisse und Erlebnisse, die seinen Asylanspruch stützen sollen, in
sich stimmig und lückenlos vorzutragen und mögliche Widersprüche aufzuklären
so wie die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3,
12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81 - InfAusIR 1982, 156;
BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG,
18.10.1983 - 9 C 473.82 -,EZAR 630 Nr. 8; BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -
,EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630
Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79; Hess. VGH, 05.10.198912 TH 846/88 -). Dies bedeutet
aber nicht, daß eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des
Prozeßkostenhilferechts verneint werden darf, wenn die Darstellungen der
Fluchtgründe in verschiedenen Verfahrensstadien nicht voll übereinstimmen und
erwartet werden kann, daß bei einer persönlichen Anhörung oder Vernehmung des
Asylklägers die aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten erklärt und
aufgelöst werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anhörungen des
Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unter Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind und deshalb als unzuverlässig
erscheinen können. So verhält es sich im vorliegenden Fall.
Der Antragsteller hat bei seiner Einreise am 17. Juni 1988 am Flughafen Frankfurt
am Main bei dem dortigen Grenzschutzamt um Asyl nachgesucht. Er war daher,
falls die Voraussetzungen für eine Einreiseverweigerung nach § 9 Abs. 1 Satz 2
AuslG nicht vorlagen, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an die Ausländerbehörde
des Landrats des Main-Taunus-Kreises als die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG
i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde
für die Antragstellung nach § 8 des Asylverfahrensgesetzes vom 11. August 1983
(GVBl. S. 191; vgl. dazu Hess. VGH, 28.08.1986 - 10 TH 2242/86 -; Hess. VGH,
28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8) für den Einreiseort zuständige
Ausländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten. Dort war gemäß § 8 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG der Asylantrag zu stellen und der Antragsteller
persönlich über seine Verfolgungsbehauptungen zu hören. Dort mußte der
Antragsteller vor allem Angaben über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in
anderen Staaten und dort eingeleitete Asylverfahren machen und die in seinem
Besitz befindlichen Urkunden und andere Unterlagen vorlegen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2
und 3 AsylVfG); die wesentlichen Angaben des Antragstellers waren in einer
Niederschrift von der Ausländerbehörde festzuhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 5 AsylVfG).
Nur im Falle unentschuldigten Fernbleibens durfte die Ausländerbehörde den
Asylantrag ohne persönliche Anhörung des Antragstellers an das Bundesamt
weiterleiten und damit eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen (§ 8 Abs. 3
AsylVfG).
Dieses gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verfahren ist hier -ebenso wie
gerichtsbekannterweise auch in anderen Fällen nicht eingehalten worden.
Nachdem der Antragsteller sein Asylbegehren mündlich bei der Einreise geäußert
hatte (vgl. dazu § 7 Abs. 1 AsylVfG), ist er unter Mitwirkung eines Dolmetschers
vom Grenzschutzamt Frankfurt am Main aufgefordert worden, seinen Asylantrag
zu erläutern, und hierüber ist eine von einem Grenzschutzbeamten, dem
Antragsteller und einem Dolmetscher unterzeichnete Niederschrift angefertigt
worden. Eine derartige Verfahrensweise ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich
8
worden. Eine derartige Verfahrensweise ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgeschrieben, erscheint aber zulässig und auch zweckmäßig, um die
Grenzbehörde in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäß darüber zu entscheiden,
ob der Ausländer zur Asylantragstellung an die zuständige Ausländerbehörde
weiterzuleiten oder ob ihm die Einreise u.a. wegen offensichtlich anderweitig
gegebener Verfolgungssicherheit zu verweigern ist (§ 9 Abs. 1 AsylVfG). Eine
derartige Anhörung durch die Grenzbehörde vermag jedoch im Hinblick auf ihren
eingeschränkten Zweck die Anhörung durch die zuständige Ausländerbehörde
nicht zu ersetzen, da diese nach der dargestellten eindeutigen gesetzlichen
Regelung die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung der Ausländerbehörde
darüber, ob ein Asylantrag als unbeachtlich zu werten oder an das Bundesamt
weiterzuleiten ist, darstellt (vgl. § 8 Abs. 5 AsylVfG) und im übrigen für die
Entscheidung durch das Bundesamt entweder ausschließlich oder zumindest
zusätzlich heranzuziehen und zu berücksichtigen ist (vgl. dazu § 12 Abs. 1, 3 und 4
AsylVfG). Hinzu kommt, daß bei einer Verlagerung der maßgeblichen Anhörung
durch die zuständige Ausländerbehörde auf die Grenzbehörde dem Ausländer die
gesetzlich gewährleistete Möglichkeit genommen wird, sich von einem
Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten und von einem Dolmetscher seiner Wahl
begleiten zu lassen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Es läßt sich den vorliegenden
Verwaltungsakten des Bundesamts und der Ausländerbehörde nicht entnehmen,
aus welchen Gründen die Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-
Kreises von einer Anhörung des Antragstellers von vornherein abgesehen und
statt dessen nur unvollständige Unterlagen an das Bundesamt weitergeleitet hat
(Schnellbrief nach Vordruck POL 83, Seite 1 des Vordrucks POL 801,
hektographiertes "Blatt 2", Niederschrift des Grenzschutzamts und Ablichtungen
der Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender und des Reisepasses
sowie des Nüfus des Antragstellers). Ohne Rücksicht auf die Gründe für diese
Verfahrensweise darf dem Antragsteller daraus kein Nachteil erwachsen, und zwar
auch nicht dadurch, daß für die später vorgenommene Bewertung seines
Asylvorbringens nur die Angaben beim Grenzschutzamt als alleinige
Entscheidungsgrundlage anerkannt werden. Dies aber haben sowohl das
Bundesamt in dem Ablehnungsbescheid vom 6. Juli 1989 als auch das
Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß unter Verstoß gegen
allgemeine Tatsachen- und Beweiswürdigungsgrundsätze angenommen.
Vor dem Grenzschutzamt hat der Antragsteller der Niederschrift zufolge u.a.
angegeben, Soldaten hätten ihm die Unterstützung der PKK durch die Hingabe
von Essen und das Verteilen von Flugblättern vorgeworfen, alle Dorfbewohner auf
dem Dorfplatz versammelt und geschlagen und ihn zwei oder drei Tage und
Nächte auf der Gendarmeriewache festgehalten und nach seiner Freilassung sei er
nach Istanbul geflüchtet und habe sich dort bis zur Ausreise etwa fünf Monate
aufgehalten. In dem anwaltlich verfaßten Asylantrag vom 5. Juli 1988 ist u.a.
ausgeführt, der Antragsteller sei wegen seiner Tätigkeiten für die PKK im Jahre
1986 kurzzeitig festgenommen und nach der Verweigerung von Angaben über
seine Auftraggeber dazu gezwungen worden, barfuß über Glasscherben zu laufen;
in Gaziantep sei ihm die Flucht gelungen, als Gendarmen eine Wohnung gestürmt
und drei seiner politischen Freunde festgenommen hätten, von denen einer später
angeblich bei einem Fluchtversuch erschossen worden sei; Ende 1987 sei er nach
Istanbul geflüchtet. Wenn der Antragsteller bei seiner Anhörung im
Vorprüfungsverfahren am 25. April 1989 angegeben hat, er habe sich auch in
Kahramanmaras aufgehalten und sei von dort 1987 nach Istanbul gegangen,
könnte darin ein Widerspruch zu seinen Erklärungen beim Grenzschutzamt
gesehen werden, denkbar ist aber auch eine Auflösung dieses offenbaren
Widerspruchs in der Weise, daß der Antragsteller bei der notwendigerweise kurzen
Anhörung auf dem Flughafengelände nicht dazu in der Lage war, seinen
Lebenslauf und insbesondere seinen politischen Werdegang ausführlich und
lückenlos zu schildern. Keinesfalls aber ist es mit einer ordnungsgemäßen
Amtsaufklärung und einer sachgerechten Würdigung des Asylvorbringens des
Antragstellers zu vereinbaren, daß in dem Ablehnungsbescheid lediglich die
Erklärungen des Antragstellers gegenüber den Beamten des Grenzschutzamts als
glaubhaft gewertet worden und der übrige Vortrag als gesteigert und von
vornherein unglaubhaft unbeachtet geblieben ist. Die in dem Ablehnungsbescheid
hierfür gegebene Begründung erscheint in höchstem Maße zweifelhaft. Es mag
sein, daß bei den Anhörungen durch das Grenzschutzamt alles aufgenommen
wird, was der Antragsteller vorträgt; damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß
ihm eine sachgerechte Darlegung seiner Fluchtgründe, wie sie allein durch das in §
8 Abs. 1 und 2 AsylVfG vorgeschriebene Verfahren bei der Ausländerbehörde
gewährleistet ist, angesichts der auch vom Bundesamt eingeräumten Kürze der
Anhörungen am Flughafen dort nicht möglich war, wie der Antragsteller durchaus
9
10
11
12
Anhörungen am Flughafen dort nicht möglich war, wie der Antragsteller durchaus
glaubhaft geltend macht.
Da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß die Bedeutung der
Anhörungen beim Grenzschutzamt und der Ausländerbehörde sowie beim
Bundesamt nach alledem verkannt hat, vermag der beschließende Senat nicht der
Auffassung beizupflichten, der Antragsteller habe ein Verfolgungsschicksal nicht
schlüssig vorgetragen. Betrachtet man das Vorbringen des Antragstellers bei den
Anhörungen durch das Grenzschutzamt und das Bundesamt als Einheit und
berücksichtigt man außerdem die schriftliche Antragsbegründung vom 5. Juli 1988,
die in dem angegriffenen Beschluß nicht einmal erwähnt, geschweige denn
inhaltlich berücksichtigt worden ist, dann ist durchaus schlüssig vorgetragen, daß
der Antragsteller wegen seiner - tatsächlichen oder angeblichen - Unterstützung
der PKK in einem Fall festgenommen und verhört worden, bei anderer Gelegenheit
der Festnahme durch Flucht zuvorgekommen und später in seinem Heimatort von
der Polizei gesucht worden ist. Ob dem Antragsteller dieser Vortrag geglaubt
werden kann und ob er insbesondere die Unstimmigkeiten bei seinen Angaben
über seinen Aufenthaltsort plausibel aufklären und darüber hinaus Einzelheiten
über seine politische Betätigung, die Art der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und
die Umstände seiner offenbar ohne Schwierigkeiten möglichen Ausreise aus der
Türkei angeben kann, wird sich sehr wahrscheinlich allein durch seine Anhörung
oder Vernehmung im Klageverfahren klären lassen. Bis dahin kann seiner
Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten zu 1) jedoch eine hinreichende
Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Demgegenüber erschien die Anfechtungsklage gegen den ausländerbehördlichen
Bescheid vom 19. Juli 1989 als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Dies ist nämlich
immer dann anzunehmen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem
Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der
Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. dazu Hess. VGH, 14.08.1984 -
10 UE 967/84 -; Hess. VGH, 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28 =
ESVGH 38, 48; Hess. VGH, 20.03.1989 - 12 TP 1056/88 -; jeweils m.w.N.).
Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht
(Hess. VGH, 03.12.1981 - X TE 500/81 -; Bay. VGH, 03.06.1986 - 7 C 84 A.996 u.a.
-, Bay.VBl. 1987, 572).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.