Urteil des HessVGH vom 17.01.1985

VGH Kassel: entschädigung, bekanntmachung, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, tonbandgerät, report, kostendeckungsprinzip, dokumentation, sachverständiger

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TE 87/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 3 Buchst b ZuSEG,
§ 3 Abs 2 S 1 ZuSEG
(Sachverständigenentschädigung; Zuschlag für
Berufssachverständige)
Gründe
I. Die zulässige und insbesondere an eine Frist nicht
gebundene Beschwerde (§ 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen -ZSEG - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.
November 1979 ) führt zur Abänderung des
angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März
1984. Durch diesen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die Entschädigung des
Gutachters auf 30,-- DM je Stunde und die Erhöhung dieser Entschädigung um 25
% festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des Beweisbeschlusses
des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 1983 in dem inzwischen zur Erledigung
gekommenen Hauptverfahren ein Gutachten vom 28. Dezember 1983 erstattet
hatte, wobei er zuvor Lärmmessungen am 2. Juli 1983 zwischen 8 und 18 Uhr, am
3. Juli 1983 von 8 bis 18 Uhr, am 2. Oktober 1983 zwischen 14 und 18 Uhr sowie
am 15. Oktober 1983 von 11 bis 14 Uhr und bei einem Einsatz folgender Geräte
durchgeführt hatte:
Kondensator-Mikrofon (1/2") 4165 Brüel u. Kjaer
Präzisions-Schallpegelmeßgerät 2209 Brüel u. Kjaer
Kalibrator 4230 Brüel u. Kjaer
Pistonfon 4220 Brüel u. Kjaer
Tonbandgerät Report Stereo IC 4200 Uher
Integrierender Präzisions-
schallpegelmesser 2218 Brüel u. Kjaer
Pegelstatistik- und Mittelungs-
gerät 4426 Brüel u. Kjaer
Tonbandmaschine AS 6000 ASC electronic
Meßverstärker 2607 Brüel u. Kjaer
Pegelschreiber 2305 Brüel u. Kjaer
Echtzeit-Terz-/Oktav-Analysator 2131 Brüel u. Kjaer
Tischrechner CBM 3032 Commodore
Schallpegelmesser bzw. Meßverstärker entsprechen den
Bedingungen der DIN 45633 "Präzisionsschallpegelmesser", Teil 1 und 2.
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Die Bearbeitung des Gutachtens vom 28. Dezember
1983 erfolgte durch die Herren Dipl.-Ing. M. H. und Dipl.-Ing. G.. Das Gutachten
umfaßte 27 Seiten nebst einem Anhang mit sechs Tabellen.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens
des Beschwerdeführers im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
verwiesen.
II.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG beträgt die Sachverständigenentschädigung für
jede Stunde der erforderlichen Zeit 20,- bis 50,-- Deutsche Mark. Für die
Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Sachkenntnis, die
Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die
notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und die besonderen Umstände
maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist
einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen ( § 3 Abs. 2 Satz 2
ZSEG ). Im Blick auf die danach maßgebenden und im Falle der vorliegenden
Gutachtenerstattung gegebenen Faktoren hält der zur Entscheidung angerufene
Senat den von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß vom 26. März
1984 für den Gutachter in Ansatz gebrachten Betrag von 30,-- DM je Stunde als
Entschädigung für zu niedrig. Das Verwaltungsgericht hat damit einen
unterdurchschnittlichen Betrag in Ansatz gebracht. Denn wenn - wie ausgeführt -
der Betrag zwischen 20,-- und 50,-- DM zu liegen hat, entsprechen 35,-- DM einem
mittleren Satz. Das Verwaltungsgericht hält das Gutachten vom 28. Dezember
1983 aber nach seinen eigenen Ausführungen für mittelschwer. Mit Rücksicht
darauf hätte es die Entschädigung zumindest mit 35,-- DM je Stunde ansetzen
müssen. Da dies nicht geschehen ist, bedarf der angefochtene Beschluß einer
Korrektur. Der Senat ist der Auffassung, daß hier ein Stundensatz von 40,-- DM
angemessen ist (ebenso VGH München, 27. Oktober 1980, BayVerwBl. 1981, 91).
Dabei handelt es sich um einen Betrag, der deutlich unter der gesetzlichen
Obergrenze von 50,-- DM, aber im Blick auf die erwähnten maßgebenden und hier
gegebenen Faktoren doch etwas über dem mittleren Satz von 35,-- DM liegt.
Diese nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 vom
Hundert überschritten werden und zwar gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG nach
billigem Ermessen unter anderem dann, wenn der Sachverständige seine
Berufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher
Sachverständiger erzielt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auf Grund
dieser Vorschrift auch die Entschädigung der Technischen Überwachungsvereine
erhöht werden kann ( OVG Münster in VRS 1984, Bd. 66, 78; OLG Karlsruhe in
Justiz 1971, 331; VGH München in NJW 1967, 1529 und OVG Lüneburg in DÖV
1973, 64), zumal auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung danach
verfahren ist. Allerdings ist der von ihm festgesetzte Erhöhungssatz von 25 % zu
gering. Der zur Entscheidung angerufene Senat hält demgegenüber einen Satz
von 50 % für angemessen. Nur ein solcher Erhöhungssatz ermöglicht es - wenn
überhaupt - in der gegenwärtigen Zeit nach dem Kostendeckungsprinzip tätig zu
werden. Eine monopolähnliche Stellung des Beschwerdeführers, auf die das
Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluß verweist, ändert daran
nichts. Ein niedrigerer Satz als 50 96 ließe die zwischenzeitlich eingetretene
Kostenentwicklung außer Betracht. Denn im Gegensatz zum Grundstundensatz,
bei dessen Festsetzung Währungsverfall und allgemeine Kostensteigerung nicht zu
berücksichtigen sind, können Veränderungen in den Preisverhältnissen bei der
Bemessung des einen Berufssachverständigen zuzubilligenden Zuschlages nach §
3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG nicht unbeachtet bleiben ( OLG München in Jur. Büro
1978, 1231 ). In vergleichbaren Fällen (zum Beispiel in dem bei dem erkennenden
Senat noch anhängigen Verfahren 8 OE 60/83) ist dieser Erhöhungssatz ebenfalls
auf 50 9b angenommen worden.
Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 26. März 1984 ist somit
entsprechend abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer höhere als die hier
festgesetzten Sätze fordert, ist die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.
Insbesondere vermag der Senat dem Beschwerdeführer nicht in dessen
Auffassung zu folgen, es seien über die im ZSEG vorgesehenen Sätze hinaus
höhere Ansätze zuzusprechen (ebenso OLG Hamm in NJW 1967, 693). Diesem
Verlangen kann auch nicht im Blick darauf gefolgt werden, daß das ZSEG zuletzt
im Jahre 1979 geändert worden ist und inzwischen einige Jahre verstrichen sind, in
denen eine beträchtliche Kostensteigerung erfolgt ist. Eine Abänderung der
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denen eine beträchtliche Kostensteigerung erfolgt ist. Eine Abänderung der
geltenden Höchstsätze wäre Sache des Gesetzgebers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG ).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.