Urteil des HessVGH vom 12.06.1997

VGH Kassel: ddr, nahrung, rgw, handelsgesellschaft, unternehmen, vertrag zu lasten dritter, union der sozialistischen sowjetrepubliken, verordnung, export, bundesamt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 1618/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, Art 3 Abs 1 GG
(Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von
Exportverträgen mit den RGW-Ländern)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von
Exportverträgen mit RGW-Ländern für das zweite Halbjahr 1990. Der Kläger wurde
mit Beschluß des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 1. Februar 1995 - N 2/95 -
zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Vorpommerschen
Fleischzentrale GmbH in Pasewalk (im folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt.
Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Vertrages über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik (in Kraft getreten am 30. Juni 1990, BGBl. II S.
518) genießen die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der
Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere bestehende vertragliche
Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige
Wirtschaftshilfe (RGW), Vertrauensschutz. Im Hinblick hierauf sah die Richtlinie des
Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 über die
Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-
Ländern im 2. Halbjahr 1990 in Ausnahmefällen auf Antrag der entsprechenden
Unternehmen Subventionen für die Einhaltung von Exportverträgen vor. Nach dem
ersten Spiegelstrich dieser Richtlinie, die amtlich nicht bekanntgegeben, aber z.B.
in der Zeitschrift "Dokumente zur Außenwirtschaft" (Nr. 28 vom 11. Juli 1990, S. 4)
veröffentlicht wurde, erfolgte die Gewährung nur für Exportverträge mit RGW-
Ländern, die im einzelnen aufgezählt. wurden. Eine Subventionierung von
Exportverträgen, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen wurden, konnte nur
für Verträge erfolgen, die in Realisierung der Regierungsvereinbarungen mit der
UdSSR vom 31. Mai 1990 abgeschlossen wurden. Verträge mit Lieferterminen
nach dem 31. Dezember 1990 wurden nicht gestattet.
Da eine Subventionierung grundsätzlich nur erfolgen sollte, wenn die Verluste aus
den entsprechenden Exportverträgen zu einem negativen Ergebnis aus der
gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes führten, war nach dem letzten
Spiegelstrich vorgesehen, daß nach Abschluß des Jahres auf der Grundlage der
tatsächlichen Vertragsrealisierung durch die Unternehmen eine revisionssichere
Nachkalkulation über die erhaltenen Subventionen vorzulegen war. Der vorletzte
Spiegelstrich der Richtlinie sah vor, daß die Ausreichung der Mittel monatlich auf
der Grundlage der bestätigten Anträge und in Abhängigkeit von der
Vertragsrealisierung erfolgen sollte.
Die Anträge mußten auf einem Formblatt gestellt werden und waren beim
damaligen Amt für Außenwirtschaft der DDR einzureichen. Mit Erlaß vom 19. Juli
1990 erfolgten vom damaligen Minister für Wirtschaft der DDR Festlegungen zur
Prüfung und Entscheidung von Anträgen auf Gewährung finanzieller Hilfen zur
Erfüllung der Exportverträge mit RGW-Ländern für das 2. Halbjahr 1990. Da im
Staatshaushalt der DDR für das zweite Halbjahr lediglich Mittel in Höhe von 2 Mrd.
DM zur Verfügung standen, bestimmte eine vom Minister für Wirtschaft
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DM zur Verfügung standen, bestimmte eine vom Minister für Wirtschaft
eingesetzte Kommission die je Antrag mögliche Stützungshöhe. Nach dem ersten
Festlegungsprotokoll der Kommission vom 2. August 1990 wurde der Leiter des
Amtes für Außenwirtschaft nach Nr. 6 des Protokolls bevollmächtigt, für die
Monate Juli und August erforderlichenfalls bis zu 20 % der bestätigten Mittel sofort
anzuweisen, ehe der regulär erforderliche Nachweis über die Vertragsrealisierung
in diesen Monaten vorlag, um den Unternehmen möglichst schnell die ersten
finanziellen Hilfen zur Verfügung stellen zu können. Am 9. August 1990 beschloß
die Kommission ausweislich des Festlegungsprotokolls dieser zweiten Beratung
laut Nr. 3, daß in Anbetracht des Umfanges der zur Verfügung stehenden Mittel
einerseits und der vorliegenden Anträge andererseits von dem als berechtigt
anerkannten Antragsvolumen pro Antrag 60 % als Stützungsbetrag für das zweite
Halbjahr 1990 bestätigt werde, wenn der Antrag sich auf eine Summe von über 1
Mio. DM beziehe. Nach Nr. 4 dieses Protokolls wurde nunmehr in Abänderung der
Festlegung in Nr. 6 des Protokolls der ersten Beratung der Kommission vereinbart,
daß den Antragstellern für die Monate Juli und August 30 % der für das zweite
Halbjahr 1990 insgesamt bestätigten Stützungsmittel sofort anzuweisen seien,
ehe der regulär erforderliche Nachweis über die Vertragsrealisierung in diesen
Monaten vorliege.
Nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Kapitel V Abschn. E: Außenwirtschaft Abschn. II
Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (in Kraft getreten am 29. September
1990, BGBl. II S. 1360) galt vom 3. Oktober 1990 - dem Tag des Beitritts der
Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland - die
Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen
mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 bis zum 31.
Dezember 1990 fort. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Dritten
Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 (Drittes
Nachtragshaushaltsgesetz 1990) vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2402) galt der
Haushaltsplan der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember 1990 mit bestimmten Modifikationen fort (s. auch Art. 9 Abs. 2
i.V.m. Anlage 2 Kapitel IV Abschn. III Nr. 1 Einigungsvertrag).
Die Gemeinschuldnerin stellte mit Fernschreiben vom 13., 17 und 18. September
1990 beim damaligen Amt für Außenwirtschaft der DDR einen Antrag auf
Gewährung finanzieller Hilfe zur Erfüllung eines Exportvertrages über die Lieferung
von Rindfleisch in die ehemalige Sowjetunion. Die Lieferung sollte auf der
Grundlage des Protokolls zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
zusätzliche gegenseitige Warenlieferungen vom 31. Mai 1990 erfolgen. Nach der
Anlage 2 zu diesem Protokoll sollte die DDR in die UdSSR Fleisch und
Fleischerzeugnisse in Höhe von 20 bis 25 Kilotonnen im Wert bis zu 23 Mio.
transferabler Rubel gegen Erdgas aus der UdSSR liefern. Nach § 23 der
Verordnung über die Außenwirtschaft (VAW) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 600)
in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Außenwirtschaft vom 8. August 1990 (GBl. DDR I S. 1143) war die für die Ausfuhr
von Waren, deren Bezahlung in transferablen Rubeln oder in einer anderen
Verrechnungswährung erfolgen sollte, erforderliche Genehmigung grundsätzlich
u.a. dann zu erteilen, wenn die Ausfuhr auf der Grundlage von Verträgen im
Rahmen des Regierungsprotokolls mit der UdSSR vom 31. Mai 1990 erfolgte und
der Vertragsabschluß von dem gemäß Anlage B zuständigen Unternehmen
koordinier wurde. Dieses Unternehmen war nach Nr. 30 der Anlage B zur Ersten
Änderungsverordnung für die Waren "Fleisch und Fleischerzeugnisse" das
Unternehmen Nahrung Handelsgesellschaft mbH. Die beantragte Höhe für die
finanzielle Hilfe betrug 3.045.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 teilte das Amt für Außenwirtschaft der
Gemeinschuldnerin mit, daß ihr Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe
entsprechend den vom Ministerrat am 27. Juni 1990 beschlossenen Kriterien und
den in der ersten Beratung der Kommission zur Hilfen beim Ministerium für
Wirtschaft vereinbarten ergänzenden Richtwerten zur Durchsetzung der Kriterien
überprüft worden sei. Auf dieser Grundlage sei die Gewährung einer finanziellen
Hilfe in Höhe von 3.045.000 DM errechnet worden. Ausgehend von den im
Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mitteln, der Notwendigkeit, allen
berechtigten Anträgen zu entsprechen, und der Gesamtsumme der vorliegenden
Anträge, könnten nur 60 % dieser errechneten Summe bestätigt werden, solange
nicht der Gesamtfonds durch den Nachtragshaushalt erhöht werde. Als Anlage
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nicht der Gesamtfonds durch den Nachtragshaushalt erhöht werde. Als Anlage
wurde auf die "Bestätigung der Gewährung finanzieller Hilfe zur Erfüllung der
Exportverträge mit RGW-Ländern für das 2. Halbjahr 1990" vom 20. September
1990 hingewiesen. Diese nimmt Bezug auf den Antrag der Gemeinschuldnerin
vom 18. September 1990 ausgehend von einem Exportvolumen RGW 2. Halbjahr
1990 in Höhe von 2.168.000,00 DM und der beantragten finanziellen Hilfe in Höhe
von 3.045.000,00 DM. In diesem Schreiben wird der Antrag in Höhe von
1.827.000,00 DM "bestätigt". Außerdem enthält dieses Schreiben folgende
Zusätze:
"Der Antragsteller dokumentiert auf beiliegendem Formblatt gegenüber dem Amt
für Außenwirtschaft jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats die zollamtlich
bestätigte tatsächliche Vertragsrealisierung des Vormonats mit Angabe der
anteiligen Summe der finanziellen Hilfe.
Nach Abschluß des Jahres 1990 haben die Unternehmen entsprechend der
Richtlinie des MR-Beschlusses vom 27.06.1990 revisionssichere Nachkalkulationen
über die erhaltene finanzielle Hilfe für die Realisierung der Exportverträge mit der
Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluß vorzulegen. Dabei sind die in
der Antragstellung kalkulierten und effektiv erreichten Ergebnisse zu erläutern.
In ungerechtfertigter Höhe ausgereichte Finanzhilfen sind an das Amt für
Außenwirtschaft zurück zu überweisen."
Diesem Schreiben beigefügt war die Anlage zur Bestätigung "Nachweis über
Vertragsrealisierung im Monat 1990".
Anfang Oktober 1990 überwies das Amt für Außenwirtschaft der
Gemeinschuldnerin einen Teilbetrag in Höhe von 548.000,00 DM. Als
Verwendungszweck ist das Zeichen "5232012C" angegeben.
Unter dem Datum vom 2. Oktober 1990 schloß die Gemeinschuldnerin mit der
Nahrung Handelsgesellschaft mbH einen Exportauftrag Nr. 234-166001 ab.
Hiernach sollten 900 t Rindfleisch in Vierteln, kompensiert, gefroren, unverpackt zu
einem Gesamtwert von 2.168.100,00 DM an die Firma AHO Prodintorg in Moskau
geliefert werden. Blatt 1 dieses Exportauftrages weist auf einen Betrag von
1.356,40 DM anteilige Stützung von der Anstalt für landwirtschaftliche
Marktorganisation (ALM) je Tonne = 1.220.760,00 DM hin und enthält außerdem
den Zusatz:
"Die anteiligen ca. 60 % Stützungen des Amtes für Außenwirtschaft bekommen
Sie direkt vom Amt auf Basis eines Nachweises überwiesen."
In der Rubrik 13 des Exportauftrages firmierte die Nahrung Handelsgesellschaft
mbH noch als VE AHB der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR
Nahrung Export-Import. Auf Blatt 3 zum Exportauftrag findet sich folgender
Hinweis:
"Für die Zahlung der anteiligen Stützung der ALM gilt folgendes:
Der LB muß monatlich die Exportrealisierung aus Cler Basis eines von der Nahrung
HGmbH zur Verfügung gestellten Formblattes, das von der zuständigen
Zollbehörde zu bestätigen ist, nachweisen. Dieses Formblatt/ dieser Nachweis ist
für jeden abgelaufenen Monat bis zum 5. des darauffolgenden Monats bei der
Nahrung HGmbH vorzulegen.
Nach Vorlage ihrer Nachweisdokumente, die von der Nahrung HGmbH bis
spätestens zum 10. des Monats bei der ALM eingereicht werden müssen,
überweist die ALM nach Prüfung die Stützungsbeträge an die Nahrung HGmbH.
Nahrung zahlt diese Beträge sofort nach Erhalt an die Lieferbetriebe aus."
Das Amt für Außenwirtschaft genehmigte die Ausfuhr der fraglichen
Rindfleischmenge. Aus der Kopie dieser Ausfuhrgenehmigung ist ein Datum nicht
ersichtlich.
Obwohl als Lieferzeitraum Oktober/November 1990 vereinbart worden war, wandte
sich die Nahrung Handelsgesellschaft mbH mit Fernschreiben vom 30. November
1990 an die Gemeinschuldnerin und bat, vorerst keine weitere
Rindfleischproduktion zu Lasten des Ausfuhrauftrags vorzunehmen. Als Grund gab
sie an, daß derzeit nicht ersichtlich sei, ab welchem Zeitpunkt die
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sie an, daß derzeit nicht ersichtlich sei, ab welchem Zeitpunkt die
Exportlieferungen von den sowjetischen Veterinären zugelassen würden.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1990 wies das Bundesamt für Wirtschaft -
Außenstelle Berlin - als Funktionsnachfolger des früheren Amtes für
Außenwirtschaft der DDR darauf hin, daß die Gewährung finanzieller Hilfen für RGW-
Exporte für das 2. Halbjahr 1990 am 31. Dezember 1990 auslaufe. Für die
Einreichung der Dokumente für die Exportrealisierung im 2. Halbjahr 1990 und
insbesondere im Monat Dezember sei aus finanztechnischen Gründen erforderlich,
daß die zollamtlich bestätigten Nachweise bis spätestens 10. Januar 1991 beim
Bundesamt für Wirtschaft, Außenstelle Berlin, eingingen. Sofern noch
ausnahmsweise Nachlieferungen gemäß ALB/RGW-Verträgen mit Lieferfrist bis 31.
Dezember 1990 im Januar 1991 erfolgten, sei das ebenfalls bis zum 10. Januar
1991 zu erklären. Auszahlungsschluß der bestätigten finanziellen Hilfen für die
Exportdurchführung nach den RGW-Ländern des Jahres 1990 sei der 20. Januar
1991. Sofern durch die tatsächliche Exportrealisierung eine Überzahlung
aufgetreten sei, werde die Gemeinschuldnerin aufgefordert, die zuviel
ausgereichten Mittel umgehend zurückzuüberweisen.
Mit Fernschreiben vom 20. Dezember 1990 teilte die Nahrung Handelsgesellschaft
mbH der Gemeinschuldnerin mit, sie möge alles Notwendige veranlassen, um die
bereits produzierten Mengen Rindfleischviertel frühestmöglich zu verladen.
Gleichzeitig wurde die Gemeinschuldnerin gebeten, die weiteren Mengen für die
Erfüllung des Exportauftrages spätestens bis zum 18. Januar 1991 zur Auslieferung
zu bringen. Die der Klägerin vorliegenden Lizenzen gälten bis zur Auslieferung des
Exportaufträgen, als auch für den Monat Januar.
Mit Fernschreiben vom 2. Januar 1991 bat die Nahrung Handelsgesellschaft mbH
die Gemeinschuldnerin, ab sofort keine Verladungen für Rindfleisch vorzunehmen,
da Polen die Eisenbahntransite in Richtung UdSSR vorläufig gesperrt habe.
Mit Fernschreiben vom 18. Januar 1991 unterrichtete die Nahrung
Handelsgesellschaft mbH die Gemeinschuldnerin, sie möge das Notwendige
veranlassen, daß die produzierten Mengen von 252,5 t "Pasewalk" schnellstens zur
Verladung kämen. Spätestens der 31. Januar 1991 müsse für die Abfertigung der
Ware eingehalten werden. Die dann noch verbleibende Menge werde storniert, die
vom Amt für Außenwirtschaft bereits an sie überwiesene Stützung sei durch die
Gemeinschuldnerin nicht in Anspruch zu nehmen und an das Amt
zurückzuüberweisen.
Nachdem die Gemeinschuldnerin dem Bundesamt für Wirtschaft - Außenstelle
Berlin - über all diese Vorgänge keine Mitteilung gemacht hatte, erließ das
Bundesamt den Bescheid vom 14. März 1991, in dem es die Bestätigung der
Gewährung finanzieller Hilfe des Amts für Außenwirtschaft vom 20. September
1990 in Höhe von 1.827.000,00 DM zurücknahm. Gleichzeitig wurde die
Gemeinschuldnerin aufgefordert, die erhaltene finanzielle Hilfe in Höhe von
548.000,00 DM zurückzuzahlen. Die finanzielle Hilfe sei nur für die vollständige
Realisierung der im Antrag ausgegebenen Exportverträge bestätigt und gewährt
worden. Die Gemeinschuldnerin habe bis zum 20. Januar 1991 keine Nachweise
über die Exportrealisierung im zweiten Halbjahr 1990 vorgelegt. Deshalb habe sie
keinen Rechtsanspruch auf die bereits ausgezahlte finanzielle Hilfe. Da mit der
Bestätigung vom 20. September 1990 gleichzeitig mitgeteilt worden sei, daß die
Vertragsrealisierung abschließend innerhalb einer revisionssicheren
Nachkalkulation zu melden sei und ungerechtfertigt ausgezahlte Finanzhilfen
zurückzuzahlen seien, habe die Gemeinschuldnerin nicht auf den Bestand der
Bestätigung und die Wirksamkeit der Auszahlungen vertrauen dürfen.
Gegen diesen Bescheid legte die Gemeinschuldnerin am 5. April 1991 Widerspruch
ein, und reichte am 9. April 1991 eine am 2. April 1991 zollamtlich bestätigte
Exportrealisierungsmeldung nach. Diese Meldung dokumentiert ein Exportvolumen
in Höhe von 248,3 t zu einem Wert von 598.100,00 DM für den Zeitraum Januar
1991.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juli 1991 beantragte die
Gemeinschuldnerin außerdem, ihr den Differenzbetrag von 1.287.587,30 DM
(1.827.000,00 DM - 593.412,79 DM) auszuzahlen. Zwischenzeitlich hatte die
Gemeinschuldnerin einen Betrag von 8.587,21 DM zurückgezahlt, der später an
sie erneut überwiesen wurde.
In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Zentrale des
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In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Zentrale des
Bundesamtes für Wirtschaft und ihrer Außenstelle in Berlin über die Frage einer
möglichen Teilabhilfe. Im Widerspruchsverfahren legte die Gemeinschuldnerin als
"Nachweis der Voraussetzungen für berechtigte Inanspruchnahme finanzieller
Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit RGW-Ländern für das 2. Halbjahr
1990" die Bilanz zum 31. Dezember 1990 und die Gewinn- und Verlustrechnung für
die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 - beide vom 11. Dezember 1991 -
vor und machte ergänzende Angaben zur Situation ihres Betriebes. Mit Bescheid
vom 10. September 1992, zur Post gegeben am selben Tag, erließ der
Funktionsvorgänger des Bundesausfuhramtes - das Bundesamt für Wirtschaft,
Außenstelle Berlin - einen "Abhilfe-/Festsetzungsbescheid". Laut
Entscheidungsformel wurde der Bescheid vom 14. März 1991 aufgehoben und die
finanzielle Hilfe auf 504.026,00 DM festgesetzt. In der Begründung führte das
Bundesamt aus, daß dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden sei: Der
Rückforderungsbescheid sei in Höhe von 504.026,00 DM aufgehoben worden. Der
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 43.974,00 DM bleibe weiterhin bestehen. Die
Gemeinschuldnerin habe nur 27,587 % des bestätigten Exportvolumen für das
zweite Halbjahr 1990 als Exportrealisierung laut Nachweis erfüllt. Somit habe sie
lediglich einen Anspruch auf finanzielle Hilfe in Höhe von 504.026,00 DM. Im
Hinblick auf die bereits erfolgte Abschlagszahlung von 548.000,00 DM verbleibe ein
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 43.974,00 DM.
Gegen diesen Bescheid legte die Gemeinschuldnerin am 7. Oktober 1992
Widerspruch ein, soweit die Rückforderung in Höhe von 43.974,00 DM betroffen ist.
Außerdem bat sie um eine rechtsmittelfähige Entscheidung hinsichtlich des
geltend gemachten Anspruches auf Zahlung der Beihilfe in Höhe von 1.287.587,30
DM, Die Nachkalkulation habe weit höhere Verluste aus dem Exporttarifvertrag
ergeben. Der niedrigere Realisierungsgrad beruhe darauf, daß die UdSSR/GUS den
weiteren Export gestoppt habe. Hierauf habe sie - die Gemeinschuldnerin -
keinerlei Einfluß gehabt. Sie habe alles von ihr zu Fordernde getan, um die Exporte
durchzuführen. Die Durchführung der Exporte habe bei dem Außenhandelsbetrieb
gelegen. Auf die Realisierung der Exporte durch den Außenhandelsbetrieb habe sie
keinerlei Einfluß gehabt. Sie berufe sich deshalb wegen der Nichtdurchführung der
Exporte auf einen Fall höherer Gewalt.
Das Bundesamt für Wirtschaft wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 17. Februar 1993 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im
wesentlichen aus, die Bestätigung der Gewährung finanzieller Hilfe vom 20.
September 1990 sei auch noch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland wirksam geblieben. Bei dieser Bestätigung der finanzieller. Hilfe in
Höhe von 1.827.000,00 DM bei einem voraussichtlichen Exportvolumen von
2.168.000,00 DM habe es sich lediglich um die Bestätigung eines Höchstbetrages
gehandelt. Ein Anspruch auf Gewährung der Subvention ergäbe sich hieraus nicht.
Mit dieser sei lediglich die Zahlung in Aussicht gestellt worden, sofern die
Voraussetzungen - nämlich Vorlage der monatlichen
Vertragsrealisierungsmeldungen sowie nach Jahresabschluß die Vorlage der
revisionssicheren Nachkalkulationen - erfüllt würden. Dieser Regelungsinhalt habe
auch der Richtlinie vom 27. Juni 1990 entsprochen.
Nach Vorlage der Exportrealisierungsmeldung und der Nachweisunterlagen sei die
endgültige Festsetzung der finanziellen Hilfe im Bescheid vom 10. September
1992 zu Recht auf 504.026,00 DM erfolgt. Weitere Forderungen seien
unbegründet. Hinsichtlich der zuviel gezahlten finanziellen Hilfe in Höhe von
43.974,00 DM bestehe kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Ausdrücklich sei
in der Bestätigung vom 20. September 1990 festgelegt worden, daß "in
ungerechtfertigter Höhe ausgereichte Finanzhilfen" an das Amt für
Außenwirtschaft zurück zu überweisen seien.
Die endgültige Festsetzung der finanziellen Hilfe sei auch nur in Form von
Abschlagszahlungen und monatlichen Raten ausgezahlt worden.
Die Bestätigung vom 20. September 1990 stelle nicht die Rechtsgrundlage für das
Behaltendürfen der ausgezahlten Beträge, sondern nur für die Auszahlung selbst
dar. Der unter Vorbehalt zuviel ausgezahlte Betrag könne unmittelbar
zurückgefordert werden. Bei dieser Sachlage seien die Rücknahme- und
Widerrufsvorschriften nicht anwendbar.
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei eine Abwägung der
gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Diese führe zu dem Ergebnis, daß
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gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Diese führe zu dem Ergebnis, daß
das Interesse der Gemeinschuldnerin, die finanzielle Hilfe behalten zu dürfen,
zurücktreten müsse.
Unabhängig davon habe der ausgezahlte Betrag von 43.974,00 DM auch gemäß §
49 VwVfG und § 44a BHO zurückgefordert werden können. Dies führte das
Bundesamt im einzelnen aus.
Der Erstattungsbetrag sei gemäß § 44a Abs. 3 BHO mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.
Die Vorpommersche Fleischzentrale hat am 16. März 1993 Klage beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie die volle Auszahlung
einer finanziellen Hilfe in Höhe von 3.045.000,00 DM begehrt hat. Nach
Klageerhebung hat sie zudem am 17. Mai 1993 beim Bundesamt für Wirtschaft die
Auszahlung von 883.915,69 DM (1.220.760,00 DM - nach Auffassung der
Gemeinschuldnerin als zu zahlende Stützung von der früheren ALM zugesagt -
minus 336.844,31 DM von der ehemaligen ALM erhaltene Stützung) beantragt.
Die Gemeinschuldnerin hat die Klage im wesentlichen damit begründet daß die
Bestätigung vom 20. September 1990 ein rechtmäßiger begünstigender VA sei.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bestätigung
lägen nicht vor. Zudem habe sie einen Anspruch aus dem Vertrag vom 2. Oktober
1990, da der Außenhandelsbetrieb als Erfüllungsgehilfe der Rechtsvorgängerin der
Beklagten tätig geworden und somit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gegeben sei.
Auf jeden Fall habe sie einen Entschädigungsanspruch aus § 49 Abs. 5 VwVfG.
Die Gemeinschuldnerin hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 10. September 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1993 insoweit aufzuheben, als ein über
504.026, 00 DM hinausgehender Stützungsanspruch abgelehnt wurde und die
Gemeinschuldnerin zur Rückzahlung von 43.974,00 DM aufgefordert wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Gemeinschuldnerin - 2.160.156,00
DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. August 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Auslegung des
Bescheides vom 20. September 1990 ergebe, daß eine verbindliche Festlegung
der Behörde, an die Gemeinschuldnerin 1.827.000,00 DM auszuzahlen, mit der
Bestätigung nicht gewollt gewesen sei. Die Rückforderung im Bescheid vom 10.
September 1992 sei rechtmäßig. Die Erfüllung der Vereinbarungen mit
ausländischen Vertragspartnern sei eine wesentliche Subventionsvoraussetzung
gewesen. Auch Satz 3 der Richtlinie spreche von der "Einhaltung" der
Exportverträge und stelle klar; daß nur die tatsächliche Ausfuhr in Ausnahmefällen
eine Subvention rechtfertige.
Die Gemeinschuldnerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie durch "höhere
Gewalt" an einem Export in dem der Bestätigung zugrunde liegenden Wertumfang
gehindert gewesen sei. Eine derartige Ausnahmebestimmung sehe die Richtlinie
vom 27. Juni 1990 nicht vor. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Fälle höherer
Gewalt im Subventionsrecht stets zu berücksichtigen seien, existiere nicht. Zudem
lasse das Vorbringen der Gemeinschuldnerin nicht den Schluß zu, daß sie sich
ernsthaft um Schadensminderung bemüht habe.
Die Gemeinschuldnerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren
finanziellen Hilfe. Sie könne diesen Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt
des öffentlich-rechtlichen Vertrages herleiten. Zwischen dem Außenhandelsbetrieb
und der Gemeinschuldnerin sei ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden,
aus dem sie allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Nahrung
Handelsgesellschaft mbH herleiten könne. Die Gemeinschuldnerin habe auch
keinen Anspruch auf die geltend gemachten 883.915,69 DM.
Die Klageerwiderung ist der Gemeinschuldnerin nicht von Seiten des Gerichts
zugestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Februar 1994 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die
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abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die
Gemeinschuldnerin habe keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung des fraglichen
Zuschusses. Diese liege vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die
Subventionsentscheidung unterliege lediglich der gerichtlichen Kontrolle
dahingehend, ob bei der Anwendung der Richtlinien über das vorgesehene
Verfahren für die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen
mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990 im Einzelfall die begehrte Leistung unter
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) versagt worden sei und ob die
durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden
seien. Die Richtlinien entzögen sich der eigenständigen Interpretation durch das
Gericht.
Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege es keinen
rechtlichen Bedenken, daß die Behörde die vorstehend geschilderte lineare
Kürzung entsprechend der tatsächlichen Exportrealisierung durchgeführt habe.
Entgegen der Rechtsauffassung der Gemeinschuldnerin ergebe sich aus den
Richtlinien kein Rechtsanspruch auf den vollen Ausgleich der Verluste aus der
Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im zweiten Halbjahr 1990.
Die Gemeinschuldnerin könne einen Anspruch auf Gewährung einer höheren
Subvention auch nicht aus dem Bestätigungsschreiben vom 20. September 1990
herleiten. In diesem Schreiben sei ihr die Subventionszahlung lediglich in Aussicht
gestellt worden, sofern sie die Voraussetzungen - nämlich die Vorlage der
monatlichen Vertragsrealisierungsdokumente sowie nach Jahresabschluß die
Vorlage einer revisionssicheren Nachkalkulation - erfülle, und zwar im Hinblick auf
das bestätigte Exportvolumen. In diesem Bestätigungsschreiben könne nicht der
Bewilligungsbescheid für die Gewährung der Beihilfe gesehen werden. Er stelle
lediglich eine Zusicherung dar, daß die Gemeinschuldnerin bei Erreichen einer
bestimmten Exporthöhe eine maximale Förderungsleistung erhalten werde.
Der Bescheid vom 14. März 1991, mit dem die Bestätigung der Gewährung
finanzieller Hilfen des Amtes für Außenwirtschaft. vom 20. September 1990 in
Höhe von 1.827.000,00 DM zurückgenommen worden sei, habe keinen
Verwaltungsaktcharakter. Er stelle insbesondere keinen Bescheid über den
Widerruf eines Bewilligungsbescheides im Sinne des § 49 VwVfG dar; da das
Schreiben vom 20. September 1990 keine Entscheidung über die endgültige
Gewährung der finanziellen Hilfe treffe, sondern lediglich eine solche in Aussicht
stelle. Mangels Regelungsgehalt belaste der Ausspruch im Bescheid vom 14. Mai
1991 die Gemeinschuldnerin in keiner Weise, so daß ihr auch nicht nahe zu legen
gewesen sei, dessen Aufhebung zu begehren.
Angesichts der eingeschränkten Etatmittel von ca. 2 Mrd. DM für die Förderung
des Handels mit RGW-Ländern sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die
Beklagte auf eine Betrachtung des individuellen Einzelfalles bei der
Nichterreichung des in Aussicht genommenen Exportvolumens verzichtet und eine
prozentuale Kürzung vorgenommen habe. Dies entspreche der ständigen
Verwaltungspraxis, so daß auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
Ermessensfehler nicht zu erkennen seien
Die Gemeinschuldnerin sei deshalb verpflichtet, den ihr als Vorschuß gezahlten
überschießenden Betrag in Höhe von 43.974,00 DM zurückzuzahlen. Auf diese
Konsequenz sei die Gemeinschuldnerin schon in der Bestätigung vom 20.
September 1990 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie hingewiesen
worden. Die Gemeinschuldnerin könne sich nicht auf Grundsätze der höheren
Gewalt berufen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ein
Unternehmen, das gar keine Exporte realisiert habe, subventioniert werden würde,
da Verluste unabhängig von der realisierten Ausfuhr entstehen könnten.
Einen Rechtsanspruch auf eine weitergehende Subventionierung könne die
Gemeinschuldnerin auch nicht aus dem Exportauftrag vom 2. Oktober 1990
herleiten. Der Exportauftrag sei nur vom Außenhandelsbetrieb der Landwirtschaft
und Nahrungswirtschaft der DDR "Nahrung Export-Import" als Verkäufer
unterschrieben. Die Form des Exportauftrages sei in der DDR-Wirtschaft üblich
gewesen und habe auf dem staatlichen Außenhandels- und Valutamonopol der
DDR beruht, wonach in die Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte speziell dafür
errichtete Außenhandelsbetriebe als juristisch selbständige Handelsbetriebe
zwischengeschaltet gewesen seien. Dieses System sei durch die Anordnung über
die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Außenwirtschaft vom
18. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 825) rückwirkend zum 1. Juli 1990 aufgehoben worden.
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18. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 825) rückwirkend zum 1. Juli 1990 aufgehoben worden.
Die produzierenden Betriebe seien seitdem nicht mehr verpflichtet gewesen, sich
zur Abwicklung ihrer Exporte der Außenhandelsbetriebe zu bedienen. Ab dem 1.
Juli 1990 habe ein Außenhandelsbetrieb nicht mehr für den Staat DDR gehandelt,
so daß unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland
als Rechtsnachfolgerin ausscheide.
Unabhängig davon liege, soweit die Gemeinschuldnerin in dem "Exportauftrag"
eine vertragliche Zusicherung der Stützung durch die ALM sehe, ein unzulässiger
Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich der ALM - vor. Auch hätte sie die
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) als selbständige
Anstalt des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin der ALM verklagen
müssen. Darüber hinaus genüge der Exportauftrag dem Erfordernis des § 57
VwVfG nicht, weil er lediglich von dem Außenhandelsbetrieb gezeichnet worden sei.
Gegen das am 11. Mai 1994 zugestellte Urteil wendet sich die am 24. Mai 1994
eingelegte Berufung der Gemeinschuldnerin, an deren Stelle nunmehr der Kläger
als Gesamtvollstreckungsverwalter über deren Vermögen getreten ist.
Der Kläger begründet die Berufung im wesentlichen damit, daß das angefochtene
Urteil sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht fehlerhaft sei. Das
Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen,
indem es ohne rechtlichen Hinweis auf § 57 VwVfG abgestellt habe. Hätte die
Gemeinschuldnerin die Möglichkeit gehabt, sich in der mündlichen Verhandlung
hierzu zu äußern, hätte sie die gesamte Vertragsurkunde vorgelegt, aus deren
Blatt 4 sich ergeben hätte, daß beide Vertragspartner den Vertrag unterschrieben
hätten. Somit sei dem Erfordernis der Schriftform nach § 57 VwVfG genügt. In
diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, daß zum 1. Juli 1990
keineswegs die Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels
vom 9. September 1976 (GVBl. DDR I S. 421) aufgehoben worden sei.
Weiterhin habe es das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unterlassen, der
Gemeinschuldnerin die Klageerwiderung der Beklagten vom 22. Dezember 1993
zuzustellen. Ihrem Prozeßbevollmächtigten sei lediglich auf Nachfrage wenige
Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten
eine Kopie des Klageerwiderungsschreibens formlos übergeben worden. Zur Sache
macht der Kläger allgemeine Ausführungen zum staatlichen Außenhandel der
früheren DDR und zur Stellung der Außenhandelsbetriebe. Der
Außenhandelsbetrieb Nahrung Handelsgesellschaft mbH sei vom Ministerium für
Wirtschaft beauftragt worden, zur Erfüllung des sogenannten Jamburg-Abkommens
(Anmerkung: Regierungsprotokoll vom 31. Mai 1990) entsprechende Verträge für
die Lieferung von 20.000 bis 25.000 t Rindfleisch vorzubereiten. Der
Außenhandelsbetrieb habe sich sodann verschiedener Lieferanten, u.a. auch der
Gemeinschuldnerin, bedient, die die Tiere hätten einkaufen, schlachten,
tiefgefrieren und bereitstellen müssen. Zwar sei seit dem 1. Juli 1990 das
staatliche Außenhandelsmonopol der ehemaligen DDR aufgehoben worden. Auf
die vorliegenden staatlichen Verpflichtungen aus dem Jamburg-Abkommen habe
dies allerdings keinerlei Einfluß gehabt. So ergebe sich aus § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom
28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 515), daß zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen
die DDR angehöre, von der Aufhebung des Außenhandelsmonopols
unberücksichtigt blieben. Im übrigen sei eine Vertragsrealisierung durch die
Gemeinschuldnerin erfolgt; denn auf den eigentlichen Export habe nicht sie,
sondern einzig der Außenhandelsbetrieb Einfluß gehabt. Sie habe ihre
Lieferverpflichtungen erfüllt. Deswegen sei der Rücknahmebescheid vom 14. März
1991 rechtswidrig. Die fehlenden Exporte fielen in die Risikosphäre des
Außenhandelsbetriebs.
Der Bescheid vom 20. September 1990 stelle eine endgültige Regelung über die
Bewilligung der finanziellen Hilfe dar. Daß zu einem späteren Zeitpunkt die
bewilligende Behörde entsprechende Unterlagen für die Vertragsrealisierung habe
einsehen wollen, stehe der Annahme einer endgültigen Bewilligung nicht entgegen.
Insoweit habe sich die Behörde nur Kenntnis davon verschaffen wollen, ob die
Auszahlung der Mittel auch entsprechend den Vorgaben richtig erfolgt sei. Diese
Kontrollmaßnahmen hätten jedoch nicht der Bewilligung, sondern der Überprüfung
der zweckentsprechenden Verwendung der ausgereichten Subvention gedient.
Zudem stelle auch das Schreiben des Amtes für Außenwirtschaft vom 1. Oktober
1990 einen VA in Form einer endgültigen Regelung dar, der die Rechtsgrundlage
für das Behaltendürfen der ausgezahlten Gelder sei.
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Falls erst in den Bescheiden vom 14. März 1991 und 10. September 1992 eine
endgültige Regelung über die Bewilligung der Subvention erfolgt sei, seien diese
Bescheide aus den dargelegten Gründen rechtswidrig.
Im übrigen hält der Kläger an der Rechtsauffassung fest, daß es sich bei dem
Exportauftrag vom 2. Oktober 1990 um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
handele. Das Risiko der Durchführung dieses Vertrages, der der Durchführung
einer Regierungsvereinbarung gedient habe, könne nicht ihr auferlegt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
24. Februar 1994 den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 10.
September 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
17. Februar 1993 aufzuheben, soweit ein über den Betrag in Höhe von 504.026,00
DM hinausgehender Anspruch der Gemeinschuldnerin abgelehnt und die
Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 43.974,00 DM gegenüber der
Gemeinschuldnerin verfügt wurde; die Beklagte zu verurteilen, 2.504.015,69 DM
nebst 12 % Zinsen seit dem 1. August 1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Gesamtbetrag für die Gewährung finanzieller Hilfen für die Realisierung von
Exportverträgen mit den Mitgliedsländern des RGW im zweiten Halbjahr 1990 in
Höhe von 2 Mrd. DM sei im Dritten Nachtragshaushaltsgesetz 1990 bereitgestellt
worden.
Im Streitfall sei die Behörde berechtigt; die Rückforderung unmittelbar auf der
Grundlage des Bescheides des Amtes Außenwirtschaft der DDR über die
Bestätigung vom 20. September 1990 zu betreiben. Als vorläufiger Verwaltungsakt
habe der Bestätigungsbescheid zur Folge, daß die Gemeinschuldnerin ohne
weiteres zur Rückzahlung des zuviel erhaltenen Betrages verpflichtet sei.
Unabhängig von der Frage, ob das Recht der DDR das Institut des vorläufigen
Verwaltungsaktes gekannt habe, sei dann von einer zunächst vorübergehenden
Subventionsbewilligung auszugehen, wenn sich dies aus einer Auslegung des
Bescheides ergebe.
Allein schon der Umstand, daß der Antragsteller in der Bestätigung verpflichtet
werde, eine revisionssichere Nachkalkulation über die erhaltene finanzielle Hilfe
und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, zeige, daß der Bescheid nur
eine läufige Regelung enthalte. Über Vorgänge, die erst nach Erlaß des
Bestätigungsbescheides abschließend zu beurteilen seien, könne der
Verwaltungsakt keine endgültige Regelung gewollt haben. Eine umfangreiche
Prüfung der Antragsunterlagen hätte zum damaligen Zeitpunkt eine unvertretbare
zeitliche Verzögerung für die Unternehmen bedeutet. Deshalb sei für die
finanzielle Hilfe im Wege eines vorläufigen Verwaltungsaktes eine Höchstsumme in
Aussicht gestellt worden, die einer späteren Nachprüfung unterzogen worden sei.
Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses erlasse die Beklagte
Festsetzungsbescheide, in denen die Berechtigung der erhaltenen finanziellen
Hilfe festgestellt werde. Komme die Nachprüfung zu dem Ergebnis, daß die
finanzielle Hilfe völlig oder zum Teil unberechtigt ausgezahlt worden sei, erlasse die
Beklagte Festsetzungsbescheide, die die Höhe der berechtigten finanziellen Hilfe
festlegten, und fordere die überzahlten Summen zurück. Der Bescheid vom 14.
März 1991 stehe dem nicht entgegen. Sein Regelungsgehalt erstrecke sich auf
den Zahlungsanspruch der Behörde. Der Aufhebung der Bestätigung vom 20.
September 1990 komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Nach Abschluß des
Auszahlungsverfahrens habe die Behörde den begünstigten Unternehmen
Vordrucke für die Vorlage der Nachweisdokumente zugesandt. In diesem
Zusammenhang verweist die Beklagte auf Blatt 23 bis 28 der Behördenakte. Wenn
die Behörde erst im Nachweisverfahren auf die Subventionserheblichkeit der
Angaben hinweise, werde deutlich, daß sie erst in diesem Verfahrensstadium die
Berechtigung der finanziellen Hilfe prüfe.
Der angefochtene Bescheid vom 10. September 1992 sei rechtmäßig. Dies führt
die Beklagte im einzelnen aus. Sie habe die Richtlinien vom 27. Juni 1990 in
ständiger Verwaltungspraxis in der Weise interpretiert, daß sich die Berechtigung
der finanziellen Hilfe nach der Höhe der Exportrealisierung bemesse. Die
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der finanziellen Hilfe nach der Höhe der Exportrealisierung bemesse. Die
Exportsubvention nach der Richtlinie diene nicht in erster Linie dem
Verlustausgleich. Vielmehr habe primär die Erfüllung von Exportverträgen
ermöglicht werden sollen.
Eine Auslegung, die auf die Realisierung des Export-Kommissionsvertrages
zwischen Außenhandelsbetrieb und Exportbetrieb abstelle - wie von der
Gemeinschuldnerin und dem Kläger vorgenommen -, finde in den Richtlinien keine
Stütze. Nicht jeder Verlust solle durch die finanzielle Hilfe ausgeglichen werden. Sie
stelle lediglich einen pauschalierten Verlustausgleich in Abhängigkeit zur
Exportrealisierung dar. Um den Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, zur
Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus außenwirtschaftlichen
Abkommen der DDR beizutragen, sei das Programm der Exportstützung aufgelegt
worden. Während sich im Rahmen der Währungsunion zum 1. Juli 1990 die
Exportpreise halbiert hätten, seien die in Einheiten der Exportgüter gemessenen
Reallöhne mit der Währungsunion stark angestiegen.
Die Rückforderung der 43.974,00 DM sei auch vom früher geltenden § 44a BHO
gedeckt. Die Klägerin habe die Zuwendung in dieser Höhe entgegen dem im
Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Hierbei könne sich die
Gemeinschuldnerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im übrigen sei ihr die
Abhängigkeit der Stützungszahlung von der Exportrealisierung aus dem
Exportauftrag vom z. Oktober 1990 bekannt gewesen. Die Gemeinschuldnerin
könne sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei nicht
dadurch entreichert, daß sie die empfangene Subvention zur Tilgung eigener
Schulden aus der Produktion der Rinder- und Schweinehälften verwendet habe. Im
übrigen sei sie auch insofern nicht entreichert, als ihr möglicherweise
Ausgleichsansprüche gegenüber dem Außenhandelsbetrieb zustünden.
Die Festsetzung der finanziellen Hilfe in dem Bescheid vom 10. September 1992
auf 504.026,00 DM sei rechtmäßig. Die von der Klägerin geltend gemachte
Forderung auf Zahlung von 2.504.015,69 DM entbehre einer Anspruchsgrundlage.
Das Schreiben des Amtes für Außenwirtschaft vom 1. Oktober 1990 sei nicht auf
die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet. Es erkläre der Gemeinschuldnerin
lediglich die Berechnung der bestätigten finanziellen Hilfe. Dies werde deutlich in
Verbindung mit der Anlage, nämlich der Bestätigung vom 20. September 1990.
Auch der Exportauftrag vom 2. Oktober 1990 begründe keine Anspruchsgrundlage
für die Gemeinschuldnerin. Der Exportauftrag regele nur die Beziehungen der in
ihm aufgeführten Unternehmen, nämlich des Außenhandelsbetriebes Nahrung
Handelsgesellschaft mbH und der Gemeinschuldnerin. Gegenüber der Beklagten
könnten aus dem Exportauftrag keine Rechte hergeleitet werden, da sie nicht
Vertragspartei sei. Ihre Rechtsvorgängerin sei auch nicht durch den
Außenhandelsbetrieb vertreten worden.
Auch eine Zahlungsverpflichtung der BALM als Rechtsnachfolgerin der ALM in
Höhe von 1.220.760, 00 DM könne entgegen der Meinung der Gemeinschuldnerin
nicht aus dem Exportauftrag hergeleitet werden. Außerdem sei die Beklagte,
vertreten durch das Bundesausfuhramt, für Ansprüche, die sich gegen die BALM
richteten, nicht die richtige Klagegegnerin.
Da das Außenhandelsmonopol der früheren DDR am 2. Oktober 1990 (dem Tag
des Vertragsschlusses) nicht mehr existiert habe, habe für die Gemeinschuldnerin
keine rechtliche Verpflichtung bestanden, ihren Export über den
Außenhandelsbetrieb durchzuführen. Der Außenhandelsbetrieb, der nach Nr. 30
der Anlage B zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Außenwirtschaft für die Lieferung von Fleisch und Fleischerzeugnissen in die UdSSR
in Erfüllung des Regierungsprotokolls vom 31. Mai 1990 zuständig gewesen sei,
habe bei der Abwicklung der Ausfuhr allenfalls zu den staatlichen Leitungsorganen
in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung gestanden. Die Ausgestaltung der
Abwicklung sei jedoch zivilrechtlich einzuordnen. Hierfür könne die Zwei-Stufen-
Theorie fruchtbar gemacht werden. Zumindest zum 2 . Oktober 1990 sei der
frühere Außenhandelsbetrieb privatrechtlich organisiert gewesen, so daß eine
Einordnung in den Staatsapparat der DDR nicht bestanden habe. Ein direkter
Zahlungsanspruch gegen irgendeinen Träger hoheitlicher Gewalt ergebe sich aus
dem Exportauftrag vom z. Oktober 1990 nicht, wie insbesondere dem Blatt 3 zu
entnehmen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der den Streitfall
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genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der den Streitfall
betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Band), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der
vom Kläger behauptete Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Soweit der Kläger meint, das
Verwaltungsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis auf § 57 VwVfG geben müssen,
kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Über die Frage, ob der Exportauftrag
vom z. Oktober 1990 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, war
ausdrücklich zu entscheiden. Im Rahmen dieser Prüfung konnte auch das Problem
der Wirksamkeit eines derartigen Vertrages im Hinblick auf § 57 VwVfG einer
rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, ohne daß dieser Gesichtspunkt in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich hätte angesprochen werden müssen.
Zudem hatte es die Gemeinschuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren versäumt,
den von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Exportauftrag vorzulegen oder
aber darauf hinzuweisen, daß auf dem Original die zweite Unterschrift beigefügt
war.
Soweit der Kläger rügt, der Gemeinschuldnerin sei die Klageerwiderung erst kurz
vor der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter direkt überreicht und
nicht vom Verwaltungsgericht zuvor zugestellt worden, hat sich die
Gemeinschuldnerin rügelos (§ 295 ZPO) auf die mündliche Verhandlung
eingelassen. Außerdem hat der Kläger nicht vorgetragen, daß und welche
Tatsachen die Gemeinschuldnerin bei einer ordnungsgemäßen Zustellung der
Klageerwiderung noch vorgetragen hätte und inwiefern das Urteil des
Verwaltungsgerichts günstiger ausgefallen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht abgewiesen; denn die
Beklagte hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, der
Gemeinschuldnerin eine höhere finanzielle Hilfe als 504.026,00 DM (endgültig) zu
gewähren und zu Recht den Erstattungsanspruch in Höhe von 43.974,00 DM
geltend gemacht.
Der Gemeinschuldnerin steht auch nicht der behauptete Zahlungsanspruch in
Höhe von 883.915,69 DM zu, der sich aus der angeblichen Zusage der früheren
ALM aus dem Exportvertrag vom 2. Oktober 1990 ergeben soll. Der erst im
Berufungsverfahren geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch besteht
ebenfalls nicht.
Die Klage ist zulässig.
Soweit der Kläger einen anteiligen, im Berufungsverfahren höher bezifferten
Zahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin in Höhe voll 883.915,69 DM aus der
angeblichen Zusage der früheren ALM im Rahmen des Exportauftrages herleitet,
liegt keine unzulässige Klageerweiterung vor, wie die Beklagte meint. Eine solche
ist nämlich auch im Berufungsverfahren möglich. Außerdem hat die
Gemeinschuldnerin bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 21. Februar 1994
an das Verwaltungsgericht auf eine angeblich zugesagte Stützungsbeihilfe in der
Größenordnung von 3.388.860,00 DM (vgl. die Berechnung auf B1. 240 der
Gerichtsakte) hingewiesen. Sie hat dann allerdings aufgrund einer anderen
Berechnungsweise in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1994 einen
geringeren Zahlungsanspruch geltend gemacht, weil sie diesen Zahlungsanspruch
auf der Grundlage der im Antrag vom 5. Juli 1990 beantragten finanziellen Hilfe in
Höhe von 3.045.000,00 DM errechnet hat.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Gemeinschuldnerin hat keinen Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der
Richtlinie vom 27. Juni 1990 auf eine höhere finanzielle Hilfe. Ihr sind zutreffend nur
504.026,00 DM an finanzieller Hilfe zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-
Ländern im 2. Halbjahr 1990 bewilligt worden. Dieser Betrag beruht auf der
tatsächlichen Exportrealisierung. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist
es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte von einer Vertragsrealisierung im Sinne
der Richtlinie des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27.
Juni 1990 über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen
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Juni 1990 über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen
mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990 nur dann ausgeht, wenn die
Exportrealisierung auch tatsächlich erfolgt und nachgewiesen worden ist. Als nicht
ausreichend sieht die Beklagte es zu Recht an, daß die Gemeinschuldnerin als
Lieferbetrieb im Rahmen des Exportauftrages vom 2. Oktober 1990 zwar bereit
war, das Rindfleisch zu liefern, aber die Auslieferung/der Export des Rindfleisches
teilweise auf Anweisung der Nahrung Handelsgesellschaft mbH scheiterte, weil es
Schwierigkeiten beim Export gab. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte - wie
von dem Kläger vertreten - Fälle der höheren Gewalt im Rahmen der endgültigen
Festsetzung der finanziellen Hilfe überhaupt berücksichtigen muß, handelt es sich
nach Meinung der Beklagten, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht um eine
derartige Fallgestaltung. Vielmehr hat sich insoweit ein typisches
unternehmerisches Risiko der Gemeinschuldnerin realisiert. Außerdem hat die
Gemeinschuldnerin bzw. hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß die
Gemeinschuldnerin und/oder die Nahrung Handelsgesellschaft mbH alle
erforderlichen Versuche unternommen hat, um den Schadenseintritt zu
vermeiden, indem z.B. das Rindfleisch auf einer anderen Transportroute
ausgeführt worden wäre.
Die Auslegung der Richtlinie vom 27. Juni 1990 und die Vergabepraxis der
Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-
Ländern im 2. Halbjahr 1990. Vielmehr liegt die Gewährung der Subvention im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Subventionsentscheidung der
Beklagten unterliegt lediglich der gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob bei der
Anwendung der Richtlinie im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) versagt worden ist oder ob die durch die
gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden sind. Die
Richtlinien entziehen sich im übrigen der eigenständigen Interpretation durch das
Gericht (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, DVBl. 1996, 814).
Schon im Titel der Richtlinie vom 27. Juni 1990 kommt ersichtlich der
Subventionszweck zum Ausdruck; denn dort ist die Rede von finanziellen Hilfen zur
E r f ü l l u n g von Exportverträgen. Auch im dritten Absatz der Richtlinie ist die
Rede von der E i n h a l t u n g der fraglichen Exportverträge. Daß sich die
Bewilligungsbehörde im übrigen im Hinblick auf die Vertragsrealisierung mit der
monatlichen zollamtlich bestätigten Exportvertragsrealisierung als Nachweis
begnügt hat, ist eben falls nicht zu beanstanden. Dieser Nachweis war nicht
sichtlich ungeeignet und konnte auch von den antragstellenden Unternehmen
beigebracht werden.
Die Gemeinschuldnerin hat auch keinen Anspruch auf eine höhere finanzielle Hilfe
aufgrund der Bestätigung vom 20. September 1990. Diese Bestätigung stellt
entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lediglich eine vorläufige Bewilligung
der finanziellen Hilfe dar. Auch wenn in der Bestätigung nicht ausdrücklich darauf
hingewiesen worden ist, daß die finanzielle Hilfe lediglich vorläufig bewilligt wurde,
ergibt die objektive Würdigung ihres Inhalts, daß sie keine endgültige Bewilligung
darstellen kann. Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß
der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133
BGB ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der
Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu
Lasten der Verwaltung gehen müssen (BVerwG, U. v. 18.06.1980 - 6 C 55.79 -,
BVerwGE 60, 223 [228 f.]). In Betracht kommen dabei auch die Umstände vor und
bei Ergehen der behördlichen Maßnahmen (BSG, U. v. 21.06.1983 - 4 RJ 49/82 -,
Reg Nr. 11822 -). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob § 133 BGB deshalb nicht
entsprechend anwendbar sein könnte, weil eine Maßnahme des früheren Amtes
für Außenwirtschaft aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 betroffen ist. Jedenfalls
handelt es sich um einen allgemein anwendbaren Rechtsgrundsatz.
Zwar könnten der Betreff der Bestätigung, der sich auf die G e w ä h r u n g
finanzieller Hilfe bezieht, und die Formel, wonach der Antrag in einer bestimmten
Höhe "bestätigt" wird, für eine endgültige Bewilligung sprechen. Andererseits ergibt
die Zusammenschau mit dem weiteren Text der Bestätigung und dem
Begleitschreiben sowie dem den beteiligten Wirtschaftskreisen bekannten Zweck
und Inhalt der Richtlinie vom 27. Juni 1990 und der Kenntnis der wirtschaftlichen
Umbruchsituation den Charakter der Vorläufigkeit der Zuwendung. Die Gewährung
der Hilfe wurde in Aussicht gestellt unter der Voraussetzung, daß
1. Exportverträge tatsächlich erfüllt wurden,
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2. die Erfüllung monatlich durch zollamtliche Bestätigungen nachgewiesen wurde
und
3. bei dem Antragsteller ein Verlust entstand.
Angesichts der Gefahr, daß die Außenhandelsbeziehungen der Unternehmen der
früheren DDR zu den RGW-Ländern vor dem Zusammenbruch standen, wurde eine
sofortige Reaktion des Ministerrates der DDR für erforderlich gehalten. Das
Erfordernis der schnellen Hilfe führte dazu, daß lediglich eine vorläufige Prüfung der
Anträge erfolgte und in dem jeweiligen Fall ein entsprechender Rahmen für die
Hilfe gesetzt wurde. Endgültig festgelegt war lediglich das Exportvolumen RGW 2 .
Halbjahr 1990 und ein maximal bestätigter Höchstbetrag von 60 bzw. 70 %
bezogen auf die jeweils beantragte finanzielle Hilfe. In welchem Umfang dieser
Rahmen tatsächlich ausgeschöpft werden konnte, konnte erst nach Ablauf des
Exportzeitraumes und der Vorlage einer revisionssicheren Nachkalkulation geprüft
werden. Ob und ggf. in welcher Höhe Exporte tatsächlich realisiert werden konnten,
hing von verschiedenen Faktoren ab, wie der Streitfall und andere, beim Senat
anhängige Berufungsverfahren zeigen.
Wegen dieser offenen Situation kann auch im Streitfall die Bestätigung vom 20.
September 1990 nur als vorläufige Bewilligung gesehen werden. Deshalb konnte
die Bewilligungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid vom 10. September
1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1993 die Gewährung
einer höheren finanziellen Hilfe als 504.026, 00 DM ablehnen, nachdem die
Gemeinschuldnerin nur eine Exportrealisierung in Hölle von 598.100,00 DM (=
27,587 % des bestätigten Exportvolumens von 2.168.000,00 DM) nachgewiesen
hatte. Daß die Bewilligungsbehörde dementsprechend nur 27,587 % der
bestätigten finanziellen Hilfe in Höhe 1.827.000,00 DM endgültig bewilligt hat,
entspricht ihrer Verwaltungspraxis und dem Subventionszweck.
Die Klage ist auch insoweit nicht begründet, als der Kläger einen
Zahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin im Wege der allgemeinen
Leistungsklage geltend macht.
Der Exportauftrag vom 2. Oktober 1990 ist ausweislich der im Berufungsverfahren
vorgelegten vollständigen Vertragsurkunde zwischen der Gemeinschuldnerin und
der Nahrung Handelsgesellschaft mbH, dem früheren Außenhandelsbetrieb VE
AHB der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR Nahrung Export-
Import geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren
entgegen der Meinung des Klägers sämtliche früheren rechtlichen Bestimmungen
der DDR aufgehoben worden, die im Rahmen des vormaligen staatlichen
Außenhandelsmonopols die Stellung der ehemaligen Außenhandelsbetriebe der
DDR betrafen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen
Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom
28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 515) wurde die Verordnung vom 9. September 1976
über die Leitung und Durchführung des Außenhandels aufgehoben. Nach § 46 Abs.
2 Nr. 5 GAW wurde die Verordnung vom 29. Juni 1989 über die volkseigenen
Außenhandelsbetriebe ebenfalls aufgehoben. Allerdings fanden nach § 50 GAW auf
die Rechtsfähigkeit bestehender volkseigener Außenhandelsbetriebe und auf die
Durchführung des Abwicklungsverfahrens für derartige Betriebe die Vorschriften
der Verordnung vom 29. Juni 1989 über die volkseigenen Außenhandelsbetriebe
weiterhin Anwendung.
Nach § 4 der Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten
realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen,
Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutscher Mark gegenüber
Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und
Westberlin vom 4. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 662) konnten Außenhandelsbetriebe mit
Teilen ihres Vermögens, ausgenommen der gemäß § 1 bezeichneten Forderungen
und Verbindlichkeiten, Kapitalgesellschaften gründen (Abs. 1) und wurden
Rechtsnachfolger der volkseigenen Außenhandelsbetriebe, ausgenommen
hinsichtlich der bezeichneten Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 1 (Abs.
2). Nach § 14 Abs. 1 AHB-VO wurden in den Geltungsbereich dieser Verordnung
die Außenhandelsbetriebe aufgenommen, die auf der Grundlage der Verordnung
vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und
Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I. 107) einbezogen waren.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Oktober 1990 war der Vertragspartner
der Gemeinschuldnerin bereits als GmbH eine juristische Person des privaten
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der Gemeinschuldnerin bereits als GmbH eine juristische Person des privaten
Rechts. Als solche konnte sie öffentlich-rechtliche Verträge nur aufgrund eines
Beleihungsaktes abschließen. Eine Beleihung der Nahrung Handelsgesellschaft
mbH mit der Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Pflichten ist
jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wurde der Exportauftrag auf der Grundlage des
Gesetzes über Wirtschaftsverträge - GW - i.d.F. des Gesetzes über die Änderung
oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28.
Juni 1990 (GBl. DDR I S. 483) abgewickelt. Nach § 1 Abs. 1 GW n.F. wurde dieses
Gesetz nämlich auf Wirtschaftsverträge zwischen inländischen Kaufleuten,
Unternehmen, Betrieben und den diesen gleichgestellten Wirtschaftssubjekten
angewendet. Das Gesetz über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der
Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 hob zugleich durch § 4 Nr.
1 das Gesetz vom 25. März 1982 über das Vertragssystem in der sozialistischen
Wirtschaft und in Nr. 2 dritter Spiegelstrich die 3. Durchführungsverordnung vom
25. März 1982 zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über den Export und den
Import - auf.
Daß der Exportauftrag vom 2. Oktober 1990 auf zivilrechtlicher Grundlage
abgeschlossen worden ist, ergibt sich auch aus dein undatierten Schreiben des Dr.
Schwierz an den "AHB Nahrung", wonach im Hinblick auf das Regierungsprotokoll
vom 31. Mai 1990 Vertragsverhandlungen aufgenommen und kommerzielle
Verträge unterzeichnet werden könnten. Zwar war die Nahrung
Handelsgesellschaft mbH nach Nr. 30 der Anlage B zur Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft vom 8. August 1990 (GBl. DDR
I. S. 1143) das zuständige Unternehmen, das die Ausfuhr von Fleisch und
Fleischerzeugnissen auf der Grundlage von Verträgen im Rahmen des
Regierungsprotokolls vom 31. Mai 1990 koordinierte. Dennoch wurde die Nahrung
Handelsgesellschaft mbH hierdurch nicht zu einem beliehenen Unternehmen;
denn sie sollte lediglich die fraglichen Verträge im Rahmen des
Regierungsprotokolls vom 31. Mai 1990 koordinieren, sprich untereinander in
Einklang bringen bzw. aufeinander abstimmen.
Die Gemeinschuldnerin hat auch keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen die
Beklagte, weil diese nicht passivlegitimiert ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut
des vorgelegten Exportauftrages; hat die Nahrung Handelsgesellschaft mbH den
Vertrag im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der früheren DDR oder als
deren Erfüllungsgehilfin geschlossen.
Hinsichtlich der begehrten Stützung durch die frühere ALM fehlt es ebenfalls an
der Passivlegitimation der Beklagten. Dieser Anspruch hätte ggf. gegenüber der
früheren Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und jetzigen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Rechtsnachfolgerin der Anstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung der DDR geltend gemacht werden müssen.
Da die Gemeinschuldnerin bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 548.000,00
DM erhalten hatte, ist eine Überzahlung von 43.974,00 DM eingetreten. Diesen
Betrag kann die Beklagte im Wege des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruches geltend machen. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der finanziellen Hilfe. Die Beklagte hat
ermessenfehlerfrei den streitigen Betrag zurückgefordert, da sich die
Gemeinschuldnerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Im Hinblick auf den
letzten Absatz in der Bestätigung vom 20. September 1990 und der Fassung der
Richtlinie vom 27. Juni 1990 mußte sie nämlich mit einer Rückzahlung zuviel
erhaltener Beträge rechnen. Daß der Grund für die fehlende Vertragsrealisierung
möglicherweise im wesentlichen von der Nahrung Handelsgesellschaft mbH
gesetzt worden ist, gehört zu ihrer Risikosphäre. Im Rahmen der Vertragsfreiheit
war es Sache der Gemeinschuldnerin, zu entscheiden, ob sie den fraglichen
Exportauftrag vom 2. Oktober 1990 abschloß und einen Antrag auf Gewährung
einer finanziellen Hilfe stellte. Die Beklagte hat im übrigen auch das private
Interesse der Gemeinschuldnerin am Behaltendürfen des zuviel gezahlten
Betrages einerseits und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer
der Rechtslage entsprechenden Vermögenslage andererseits in der gebotenen
Weise berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71,
85).
Die Anfechtungsklage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als die Beklagte
im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1953 angeordnet hat, daß der
Erstattungsbetrag dem Grunde nach mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sei. Zutreffend
hat die Beklagte den Zinsanspruch auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
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hat die Beklagte den Zinsanspruch auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides noch geltenden § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO gestützt. Da der
Erstattungsbetrag der Gemeinschuldnerin erst nach dem 3. Oktober 1990
zugeflossen sein kann, stellt sich die Frage nicht, ob diese Vorschrift auch auf
Zeiträume vor dem 3. Oktober 1990 Anwendung finden kann. Da die
Gemeinschuldnerin nach den obigen Ausführungen die Umstände, die zum
Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten hat, war im
Streitfall § 44a Abs. 3 Satz 2 BHO, wonach von der Zinsforderung unter
bestimmten Umständen abgesehen werden kann, nicht anzuwenden, so daß sich
entsprechende Ausführungen hierzu im angefochtenen Widerspruchsbescheid
erübrigten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.