Urteil des HessVGH vom 17.08.2001

VGH Kassel: beweisantrag, urschrift, handschriftlich, name, syrien, unterzeichnung, original, zivilprozessrecht, einzelrichter, quelle

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UZ 1911/01.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 117 Abs 1 VwGO, § 173
VwGO, § 317 Abs 3 ZPO
(Unterzeichnung der Urschrift des Urteils, nicht jedoch der
Ausfertigung)
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, den
Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. August 2000 als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG,
hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
11. April 2001 durch Urteil abgewiesen. Das vollständige Urteil ist von Richter am
VG Kniest, dem der Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch Beschluss der
Kammer als Einzelrichter übertragen worden war, handschriftlich unterschrieben.
Den Beteiligten wurde eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
unterschriebene und mit dem Gerichtssiegel versehene Ausfertigung des Urteils
zugestellt, in der der Name des Richters in Maschinenschrift wiedergegeben ist.
Gegen das Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers rechtzeitig Antrag auf
Zulassung der Berufung gestellt und Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete
Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil der Kläger Zulassungsgründe
nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
genügenden Weise vorgetragen hat.
Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf das Fehlen der Urteilsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr.
3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO), indem er darlegt, ein Urteil sei auch dann
nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht ordnungsgemäß von den Richtern
unterschrieben und deshalb kein gültiges Urteil sei. Nicht nur das Original des
Urteils, sondern auch die den Beteiligten zugestellten Ausfertigungen des Urteils
müssten erkennen lassen, dass die Entscheidung handschriftlich unterzeichnet
worden sei. Das Urteil ist mit der Unterschrift des Richters, der die Entscheidung
getroffen hat, versehen, wie die Bevollmächtigten des Klägers ohne weiteres durch
Akteneinsicht hätten feststellen können. Für die Ausfertigung des Urteils reicht es
aus, dass der Name des entscheidenden Richters in Maschinenschrift
wiedergegeben wird. Aus § 317 Abs. 3 ZPO, der nach den Vorschriften der §§ 117
Abs. 1 und 173 VwGO entsprechend Anwendung findet (BVerwG, B. v. 30.11.1982 -
- 9 B 3622.82 -- Buchholz 310 § 117 Nr. 20 m.w.N.; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 56. Aufl. § 317
Anm. 7), folgt, dass nur die Urschrift eines Urteils mit den Unterschriften der
mitwirkenden Richter versehen sein muss. Die Urteilsausfertigungen, die den
Beteiligten zugestellt werden, stellen eine Abschrift des bei den Akten
verbleibenden Originals dar und sind von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 3 ZPO).
Durch den Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten wird bestätigt, dass die
Ausfertigungen mit dem Original übereinstimmen. Es reicht daher aus, dass in den
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Ausfertigungen mit dem Original übereinstimmen. Es reicht daher aus, dass in den
Ausfertigungen die Namen der Richter nur in Maschinenschrift wiedergegeben
werden (ebenso BVerwG, U. v. 24.05.1984 -- 3 C 48.83 -- Buchholz 310 § 117
VwGO Nr. 23). Die übersandte Kopie einer an die Bevollmächtigten des Klägers
übersandten Ausfertigung des Urteils entspricht den Anforderungen des § 313
Abs. 3 ZPO.
Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Er
trägt vor: Das Gericht sei dem Beweisantrag des Klägers nicht nachgegangen, den
Zeugen zu vernehmen, der im Schriftsatz vom 28. März 2001 benannt worden sei,
und der Erkenntnisse über die Verfolgung der Familie in Syrien habe. Ein
Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift
vom 11. April 2001 ist ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht
gestellt worden. Nur ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag
kann ggf. durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden
(§ 86 Abs. 2 VwGO). Richtig ist, dass das Gericht dem Vortrag im Schriftsatz vom
28. März 2001, dass der mit Anschrift genannte Zeuge, der Erkenntnisse über die
Verfolgung der Familie in Syrien haben soll, nicht von sich aus nachgegangen ist.
Darin könnte ggf. ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) liegen, der weder geltend gemacht worden ist noch zu den in § 78 Abs. 3
Nr. 3 AsylVfG genannten Verfahrensmängeln gehört. Auf die Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer zuvor erfolglos
versucht hat, sich Gehör zu verschaffen. Da das Verwaltungsgericht aufgrund des
Schriftsatzes vom 28. März 2001 nicht von sich aus tätig geworden ist, hätte in der
mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt
werden müssen. Das ist nicht geschehen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2
VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.