Urteil des HessVGH vom 26.11.1998

VGH Kassel: besondere härte, häusliche gemeinschaft, kostenersatz, ermessen, härtefall, pflege, sozialhilfe, einverständnis, rückzahlung, miterbe

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 1276/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 92c Abs 3 Nr 2 BSHG
Kein Ermessen bei der Entscheidung, ob ein
Ersatzanspruch gegen die Erben nach BSHG § 92c geltend
gemacht wird - Prüfung besonderer Härtefälle
Tatbestand
Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem verstorbenen Vater, der in der Zeit von März
1980 bis zu seinem Tode im Februar 1984 von dem Beklagten Hilfe zur Pflege
gemäß §§ 68, 69 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten hat. Sie wendet sich
gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 5.415,--
DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 1995 abgewiesen.
Gegen dieses am 9. März 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. April 1995
Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, daß ihre Inanspruchnahme auf
Kostenersatz gemäß § 92 c BSHG für sie eine besondere Härte bedeute, weil sie
ihren Vater über mehrere Jahre unter erheblichem eigenen Kostenaufwand
gepflegt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren ihren erstinstanzlichen
Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verneint das Vorliegen einer besonderen Härte.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle
des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend das vorliegende
Verfahren (1 Band - Az. 15-01-0027 -) Bezug genommen, die Gegenstand der
Rechtsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die im Einverständnis der Beteiligten der
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg, denn
der Bescheid des Beklagten vom 22. März 1984 in der Fassung seines
Widerspruchsbescheides vom 1. März 1988, mit dem er gemäß § 92 c BSHG
Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe von der Klägerin fordert, ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind daher
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verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind daher
aufzuheben.
Grundsätzlich hat der Sozialhilfeträger im Rahmen des § 92 c Abs. 1 BSHG infolge
eines Erbfalles gegen jeden der Miterben einen Anspruch auf Rückzahlung der
Kosten für den verstorbenen Sozialhilfeempfänger. Dieses Recht, einen
Kostenersatzanspruch geltend zu machen, ist jedoch durch § 92 c Abs. 3 BSHG
beschränkt. Nur wenn diese Vorschrift im Falle der Klägerin nicht anwendbar wäre,
wovon der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Unrecht ausgegangen sind,
hätte der Beklagte seine Forderung gegen alle Miterben zugleich oder gegen
einzelne Erben geltend machen können, wobei im Falle der Zahlung durch einen
Miterben die anderen im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet gewesen
wären (§ 426 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die Entscheidung, ob ein
Ersatzanspruch gegen die Erben geltend gemacht wird, steht nicht im Ermessen
des Sozialhilfeträgers. Er hat also den Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG
kraft seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz)
durchzusetzen. Dabei ist er verpflichtet, hinsichtlich eines jeden Erben bzw.
Miterben zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand des § 92 c Abs. 3 BSHG vorliegt,
weil bejahendenfalls der Anspruch auf Kostenersatz nach der gesetzlichen
Regelung zwingend nicht geltend zu machen ist. Ausweislich der Verwaltungsakten
der Beklagten hat er den Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG allein gegen die
Klägerin geltend gemacht, ohne zu prüfen, ob auch der Bruder der Klägerin als
Miterbe herangezogen werden kann. Der Bruder der Klägerin, der nach ihrem
unbestrittenen Vorbringen im Berufungsverfahren als "wirtschaftlich
leistungsfähiger" anzusehen sei, wird erst in einem Vermerk vom 19. November
1987 im Laufe des Widerspruchsverfahrens erwähnt. Danach verbot sich "der
weitere denkbare Weg, den Bescheid gegen (die Klägerin) in vollem Umfang
aufzuheben und in Höhe des Anteils des Bruders einen gesonderten Bescheid
gegen diesen zu erlassen, ..., da der Anspruch gegen den Bruder bereits am 07.
02. 87 gemäß § 92 c BSHG verjährt ist ..."
Darüber hinaus erweisen sich die angegriffenen Bescheide des Beklagten als
rechtswidrig, weil in der Person der Klägerin ein besonderer Härtefall vorliegt. Nach
§ 93 Abs. 3 Nr. 3 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu
machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben - hier: der Klägerin - nach der
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Ausnahmetatbestand des § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG ist in der Person der
Klägerin nur deshalb nicht erfüllt, weil sie "nicht nur vorübergehend bis zum Tode
des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat". Indessen
ist bereits in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten
Änderungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BT-Drs. V/3495) ausgeführt,
daß die Inanspruchnahme eines Erben bis zu dem in § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG
genannten Betrag für ihn eine besondere Härte bedeute, wenn die
Voraussetzungen der Nr. 2 nicht alle erfüllt seien, der zu beurteilende Einzelfall
aber dem dort geregelten vergleichbar ist. Eine derartige Vergleichbarkeit ist
gerade dann, wenn es - wie hier - nur an der häuslichen Gemeinschaft fehlt,
durchaus gegeben. Denn durch das Abstellen auf die häusliche Gemeinschaft wird
nur eine besondere örtliche Nähe betont, welche die Pflegeperson zur Betreuung
des Hilfeempfängers veranlaßt. Eine solche "Nähe" besteht aber auch dann, wenn
die Pflegeperson unter Einsatz eigener finanzieller Mittel und unter erheblichem
Zeitaufwand (viermal wöchentlich) eine Entfernung von 39 km überwindet, um die
häusliche Gemeinschaft gleichsam zu ersetzen, die herzustellen ihr versagt war,
weil eigene berufliche Gründe und solche ihres Ehemannes entgegenstanden, wie
sie unbestritten bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Diese Annahme
der Vergleichbarkeit des Falles der Klägerin mit den in § 92c Abs. 3 Nr. 2 BSHG
geregelten Fällen ist auch nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung in dieser
Bestimmung durchaus gerechtfertigt, der darin besteht, einen Anreiz zur
häuslichen Pflege Hilfebedürftiger zu schaffen. Nimmt eine Pflegeperson die
zusätzlichen Strapazen auf sich, die mit der Entfernung zwischen Pflegeort und
ihrem Aufenthaltsort verbunden sind, so erscheint es gerechtfertigt, im Ergebnis
also in analoger Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG, die Pflegeperson in
gleicher Weise zu begünstigen wie eine Verwandte, die mit dem Hilfeempfänger in
häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat (vgl. hierzu VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 14. März 1990, FEVS 41, 205 betreffend einen Fall
fehlender Verwandtschaft).
Zu demselben Ergebnis würde auch die Überlegung führen, daß § 92 c Abs. 3 Nr. 3
BSHG ein sog. Auffangtatbestand zu den in § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BSHG
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BSHG ein sog. Auffangtatbestand zu den in § 92 c Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BSHG
geregelten Fällen darstellt. In Nr. 3 des genannten Absatzes wird auf die
"Besonderheit des Einzelfalles" abgestellt, aus denen sich für den Betroffenen eine
"besondere Härte" ergeben muß. Derartige Härtevorschriften werden von dem
Gesetzgeber regelmäßig dann eingefügt, wenn er mit den Regelvorschriften (hier:
§ 92 c Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BSHG) zwar bestimmte typische Lebenssachverhalte
regeln kann, die er zur Ausnahme erheben will, nicht aber atypische
Lebenssachverhalte erfassen kann, die unter den Besonderheiten des Einzelfalles
ebenfalls als Ausnahmetatbestände zu behandeln sind (vgl. zur Auslegung von
Härtevorschriften etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1974, BVerwGE 47, 103,
110 ff. m. w. N.).
Liegt demnach in der Person der Klägerin ein besonderer Härtefall vor, so erweisen
sich die angegriffenen Bescheide als rechtswidrig.
Nach allem erweist sich die Berufung der Klägerin als begründet, so daß das
angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten aufzuheben sind.
Da die Beklagte im Ergebnis unterlegen ist, hat sie die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Gerichtskosten werden in Sozialhilfesachen nach § 188 Satz 2 VwGO nicht
erhoben.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären, konnte keinen Erfolg haben, weil in diesem Verfahren ein
Bevollmächtigter für die Klägerin nicht tätig geworden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.