Urteil des HessVGH vom 20.08.1996

VGH Kassel: ausschreibung, zugang, ermessen, ernennung, quelle, zivilprozessrecht, beamter, ausnahme, behörde, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 3026/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 33 Abs 2 GG
(Zulassung zum Aufstiegslehrgang für eine höhere
Laufbahn - Leistungsgrundsatz erfordert aktuelle
Beurteilung)
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend
abzuändern. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos. Die Maßgabe,
daß die vorläufige Zulassung zu dem 16. Aufstiegslehrgang nur bis zu einer unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden erneuten
Zulassungsentscheidung des Antragsgegners gewährt wird, beruht auf § 938 Abs.
1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO und stellt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die
Regelung eines vorläufigen Zustandes dar.
Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners ein
Anordnungsgrund zur Seite, weil ihr wesentliche Nachteile in ihrem weiteren
beruflichen Aufstieg drohen, wenn sie an dem streitgegenständlichen Lehrgang
nicht teilnehmen kann. Die Antragstellerin braucht sich nicht auf die Möglichkeit
verweisen zu lassen, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften abweichend von
§ 6 Abs. 1 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 14.
September 1976 (BGBl. I S. 2793, geändert durch Drittes Änderungsgesetz vom
21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2118) in die nächsthöhere Laufbahn übernommen
zu werden, wenn sie mindestens das 45. Lebensjahr vollendet hat, sich im
Spitzenamt ihrer Laufbahn befindet und mindestens drei Jahre ununterbrochen
Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt
hat. Zum einen sieht § 6 Abs. 1 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes eine
nach dem Lebensalter zeitlich begrenzte Zulassung nicht vor, zum anderen steht
die Aufstiegsmöglichkeit nach § 6 Abs. 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes
selbständig neben der Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 6 Abs. 1 des
Gesetzes.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des von der Antragstellerin geltend
gemachten Anspruchs auf Zulassung zum 16. Aufstiegslehrgang des
Antragsgegners ist § 6 Abs. 1 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes. Danach
können Beamte des mittleren Dienstes, die sich mindestens im ersten
Beförderungsamt befinden, zur nächsthöheren Laufbahn zugelassen werden, wenn
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Demnach hat
die Antragstellerin zwar keinen Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren,
zumal die Möglichkeit des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn vor dem
Hintergrund des Laufbahnprinzips und der höheren Anforderungen an Eignung und
Leistung die Ausnahme bilden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982,
Buchholz 232.1 § 33 Nr. 1 und Beschluß vom 26. Juli 1990, Buchholz 237.8 § 106
Nr. 1). Die Beamtin hat jedoch ein Recht auf fehlerfreien Gebrauch des
Auswahlermessens für die Zulassung zum Auswahlverfahren und kann in ihren
Rechten verletzt sein, wenn die zuständige Dienstbehörde die Bewerbung aus
Gründen nicht berücksichtigt, die mit den Vorgaben des § 6 Abs. 1 des
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Gründen nicht berücksichtigt, die mit den Vorgaben des § 6 Abs. 1 des
Steuerbeamtenausbildungsgesetzes nicht vereinbar sind. Durch die Bezugnahme
auf "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" der Bewerber um den Aufstieg in
eine höhere Laufbahn hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 des
Steuerbeamtenausbildungsgesetzes klargestellt, daß er deren Zulassung von
dem Leistungsgrundsatz abhängig machen will, nach dem unter Bewerbern
derjenige auszuwählen ist, der nach den genannten Kriterien den Anforderungen
der höheren Laufbahn am besten entspricht. Der Leistungsgrundsatz gilt nach
seinem Inhalt und als allgemeiner hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts
sowie insbesondere aufgrund des Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur für Fälle der
Ernennung eines Beamten, sondern auch schon bei der dem Aufstiegsverfahren
vorangehenden Auswahlentscheidung (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Mai
1982, a.a.O. und Urteil vom 22. September 1988, BVerwGE 80, 224). Danach
steuert der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem
Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. In seinem Urteil vom 27.
Mai 1982 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu den Befugnissen des
Dienstherrn ausgeführt:
"Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare
Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggfs. in welchem
Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich
hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten läßt, ferner eine
weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wieviele und welche der als
geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden ... Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind
Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten
worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und
auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen."
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich das Auswahlverfahren für die
Zulassung zum 16. Aufstiegslehrgang, das durch Verfügung der
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 2. Februar 1996 eingeleitet und durch
Auswahlentscheidung derselben Behörde vom 19. April 1996 abgeschlossen
worden ist, ohne daß die Antragstellerin berücksichtigt worden ist, als fehlerhaft.
Der Auswahlentscheidung lagen nämlich keine aktuellen Eignungs- und
Leistungsbeurteilungen der Bewerber zugrunde. Während in der Ausschreibung
vom 2. Februar 1996 der Bewerberkreis nach der Dauer des Praxiseinsatzes
gemessen an der Note der Laufbahnprüfung umgrenzt worden ist, sind in der
Auswahlentscheidung vom 19. April 1996 neben diesen Grundvoraussetzungen
weitere Auswahlkriterien herangezogen worden, die als "Besonderes
Leistungsprofil und Praxisbewährung" bezeichnet werden. Danach hätte die
Antragstellerin als Bewerberin berücksichtigt werden können, wenn sie als
Steueramtsinspektorin mit 5 Punkten beurteilt wäre und die Laufbahnprüfung mit
"befriedigend" abgelegt hätte. Die erstgenannte Voraussetzung hat die
Antragstellerin nicht erfüllt.
Bewertungsmaßstab für die Beurteilung als Steueramtsinspektorin war die letzte
(Regel-)Beurteilung über die Antragstellerin vom 26. Januar/15. März 1994, welche
die Beurteilungszeit vom 1. November 1990 bis zum 31. Oktober 1993 abdeckte
und als Gesamturteil "4 Punkte" (entspricht voll den Anforderungen) auswies; diese
Beurteilung ist Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht Kassel - 1 E 784/96 (4) -. Unstreitig verfügt die Antragstellerin
aber derzeit über die Eignung, die sie hätte vorweisen müssen, um ausgewählt
werden zu können. Das haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren
übereinstimmend vorgetragen (vgl. Antragsschrift der Antragstellerin vom 7. Juni
1996, S. 3 und Schriftsatz des Antragsgegner vom 24. Juli 1996, S. 2). Dieser
Leistungsstand der Antragstellerin wird auch bestätigt durch die Stellungnahme
des Amtsvorstehers ihrer Beschäftigungsbehörde vom 1. März 1996, der die
Antragstellerin für die Teilnahme an dem 16. Aufstiegslehrgang für
"uneingeschränkt geeignet" hält. Derartige Stellungnahmen der Amtsvorsteher
sind nach der Ausschreibung vom 2. Februar 1996 vorzulegen, wobei nach den
Bewertungen "geeignet", "noch nicht geeignet" und "nicht geeignet" zu
unterscheiden ist. Hiernach ergibt sich ein entscheidungserheblicher Unterschied
zwischen dem Leistungsbild der Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer letzten
Regelbeurteilung (Stichtag: 31. Oktober 1993) und dem Leistungsbild, das sie
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Regelbeurteilung (Stichtag: 31. Oktober 1993) und dem Leistungsbild, das sie
seitdem bis zum Zeitraum der Auswahlentscheidung gezeigt hat. Da aber - wie
dargelegt - der Leistungsgrundsatz es erfordert, unter Bewerbern nur solche
auszuwählen, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den
Anforderungen am besten entsprechen, erfordert die Zulassung zu einem
Aufstiegslehrgang für eine höhere Laufbahn eine aktuelle Beurteilung über die
Bewerberinnen und Bewerber. Da der Auswahlentscheidung aktuelle Beurteilungen
nicht zugrunde gelegt worden sind, erweist sie sich als fehlerhaft und verletzt die
Antragstellerin in ihrem Recht auf fehlerfreien Gebrauch der dem Dienstherrn
eingeräumten Beurteilungsermächtigung und des Auswahlermessens für die
Zulassung zum Aufstiegslehrgang.
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Er kann insbesondere nicht damit gehört werden, daß die
Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum 1990 bis 1993 keine herausragende
Gesamtnote erreicht habe und deshalb eine aktuelle Beurteilung unerheblich sei.
Hiergegen spricht bereits, daß die Antragstellerin erst seit dem 1. Juli 1993 den
Dienstposten einer Steueramtsinspektorin wahrgenommen hat, so daß ihre in
dieser Funktion gezeigten Leistungen in der letzten Regelbeurteilung nicht
ausreichend berücksichtigt werden konnten, worauf bereits das Verwaltungsgericht
zutreffend hingewiesen hat. Die Stellungnahme des Amtsvorstehers der
Beschäftigungsbehörde der Antragstellerin vom 1. März 1996 zeigt dagegen, daß
sich die Antragstellerin in der Folgezeit auf ihrem Dienstposten bewährt hat, da er
ihre "uneingeschränkte" Eignung für den Aufstiegslehrgang bescheinigt. Diese
Einschätzung hätte durch eine aktuelle Beurteilung belegt werden können und
müssen.
Im übrigen wird die zuständige Dienstbehörde zu überprüfen haben, wie sie ihr
Auswahlverfahren für die Aufstiegslehrgänge gesetzeskonform ausgestaltet.
Nach allem hat die Beschwerde der Antragstellerin mit der aus der Beschlußformel
ersichtlichen Maßgabe Erfolg, während die Beschwerde des Antragsgegners
unbegründet ist, so daß der angefochtene Beschluß entsprechend abzuändern
und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen ist. Als unterliegender
Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach
§ 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 -
entsprechend -, 20 Abs. 3 GKG. In seiner Höhe folgt der Senat der Festsetzung
des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.