Urteil des HessVGH vom 28.11.2005

VGH Kassel: genehmigungsverfahren, firsthöhe, bebauungsplan, rechtsverletzung, anfechtung, öffentlich, bauaufsicht, berg, grundstück, gebäude

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TG 2774/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO, § 6
BauO HE vom 18.06.2002,
§ 57 Abs 1 BauO HE vom
18.06.2002, § 63 Abs 2
BauO HE vom 18.06.2002,
§ 64 Abs 1 BauO HE vom
18.06.2002
(Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Prüfgegenstand;
Nachbarschutz; Abstandsfläche)
Leitsatz
1. Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten
Abstandsflächenrechts ist nach den Regelungen der §§ 57, 63 und 64 HBO ohne
Stellung eines entsprechenden Abweichungsantrags nicht Prüfprogramm einer
Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird.
2. Eine Baugenehmigung kann nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem Prüfgegenstand
gehören, rechtswidrig sein (anderer Auffassung Hess. VGH, Beschluss vom 17.
September 2004 - 4 TG 2610/04 -).
3. Macht der Nachbar geltend, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche
Vorschriften - die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden -
verletzt werden, so kommt eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst, nicht
jedoch durch die - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde - Genehmigung in
Betracht (so auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 - in juris).
Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen
Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden, der im Eilverfahren gemäß §
123 VwGO durchzusetzen ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 13. Oktober 2005 - 4 G 2991/05 (3) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf
2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §
166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Gründen
ergibt.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß den §§ 80, 80 a VwGO
gebotenen summarischen Prüfung verletzt die den Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht
hat im Ergebnis zu Recht den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers auf
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hat im Ergebnis zu Recht den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die
Baugenehmigung vom 15. April 2005 - Az. 612-131-VA-2185-04-19 - in der
Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. August 2005 - Az. 612-131-VG-
1597-05-19 - abgelehnt. Die von dem Antragsteller vorgelegte
Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache (§
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt, die angefochtene
Baugenehmigung sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil durch die
Nachtragsbaugenehmigung das Bauvorhaben der Beigeladenen um 18 cm näher
an seine Grundstücksgrenze heranrücke und dadurch der einzuhaltende
Grenzabstand verletzt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin
hat bereits in der Antragserwiderung vom 13. September 2005 zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
gemäß § 57 Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 - HBO - genehmigt worden
ist, in dem bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft werden, die daher
auch von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst sind.
Gemäß § 57 Abs. 1 HBO prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nur die Zulässigkeit
1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des
Baugesetzbuches,
2. von Abweichungen nach § 63,
3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der
Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt
wird,
wobei gemäß § 63 Abs. 2 HBO über Abweichungen nur auf schriftlich zu
begründenden Antrag von Seiten der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden ist.
Gemäß § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Dies bedeutet, dass, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen des - reduzierten
- Prüfprogramms des § 57 Abs. 1 HBO erfüllt sind, und von dem Bauantragsteller
keine weitergehenden Abweichungsanträge gestellt worden sind - die den Weg zu
einer Prüfung des Bauordnungsrecht eröffnen könnten - die Bauaufsichtsbehörde
verpflichtet ist, eine entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.
Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten
Abstandsflächenrechts ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 57, 63, 64
HBO ohne Stellung eines Abweichungsantrags nicht Prüfprogramm einer
Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird. Der
gegenteiligen Auffassung des 4. Senats in den nicht tragenden Gründen des
Beschlusses vom 17. September 2004 (4 TG 2610/04 - NVwZ-RR 2005, S. 228 ff.)
folgt der Senat nicht. Der 4. Senat führt insoweit unter Verweis auf Allgeier/von
Lutzau, HBO, Kommentar, 7. Aufl. 2003, Seite 430 aus, dass, soweit sich aus den
Bauvorlagen eine Abweichung von der bauordnungsrechtlich gebotenen
Abstandsfläche ergebe und die Genehmigung einer solchen Abweichung nicht
beantragt sei, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte
Baugenehmigung materiell rechtswidrig sei. Dieser Auffassung kann bereits
deshalb nicht gefolgt werden, weil eine Genehmigung nicht aus Gründen, die nicht
zu ihrem Prüfgegenstand gehören, rechtswidrig werden kann. Eine nicht
beantragte Abweichung gemäß § 63 HBO ist jedoch nicht Gegenstand einer
Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO,
wobei der Bauaufsichtsbehörde nicht die Aufgabe zukommen kann, die
eingereichten Bauunterlagen daraufhin zu begutachten, ob ggfs. eine Abweichung
erforderlich wäre oder nicht. Dies würde nämlich zu dem von dem Gesetzgeber
gerade nicht bezweckten Ergebnis führen, dass auch im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsicht komplett das Bauordnungsrecht
überprüft werden müsste, um festzustellen, ob Abweichungen beantragt werden
müssen. Dies wollte der Gesetzgeber jedoch durch die HBO-Novelle gerade
ausschließen.
Dieses Ergebnis wird auch durch § 64 Abs. 1 HBO bestärkt, der regelt, dass die
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Dieses Ergebnis wird auch durch § 64 Abs. 1 HBO bestärkt, der regelt, dass die
Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Umgekehrt bedeutet dies, dass diejenigen Fragen, die nicht Gegenstand des
Prüfprogramms sind, nicht zur Ablehnung einer Baugenehmigung führen können
und mithin auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung .
So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Januar
1997 ( 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = BRS 59 Nr. 189) ausgeführt, dass auf
Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch eine im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nach Landesrecht (dort § 65 Abs. 2 LBauORhPf) erteilte
Baugenehmigungen nicht verletzt werden können, weil in ihr über
bauordnungsrechtliche Fragen nicht entschieden werde. Wenn der Nachbar
geltend mache, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften
verletzt würden, so komme nur eine Rechtsverletzung durch das Vorhaben selbst,
nicht eine Verletzung durch die (bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde)
Genehmigung in Betracht.
Bei alledem ist die angeführte Kommentierung von Allgeier/von Lutzau in sich
widersprüchlich. So führen Allgeier/von Lutzau zunächst auf den Seiten 428, 429
aus, dass die von der Bauaufsicht zu treffende Entscheidung über Abweichungen
eine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung des Bauantrages, ob Abweichungen
erforderlich seien, nicht einschließe. Die gesetzlich gewollte Einschränkung der
präventiven hoheitlichen Prüfung bleibe wirkungslos, wenn die
Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben hinsichtlich seiner materiellen
bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit auf die Notwendigkeit etwa erforderlicher
Abweichungen überprüfen müsse. Die Beschränkung des bauaufsichtlichen
Prüfprogramms sei unabhängig davon, ob die davon nicht erfasste Vorschrift
nachbarschützende Wirkung entfalte (soweit davon nicht abgewichen werde). Die
Anfechtung der Baugenehmigung könne somit nicht auf eine im bauaufsichtlichen
Prüfprogramm nicht enthaltene Norm gestützt werden. Sodann führen Allgeier/von
Lutzau jedoch weiter auf Seite 430 aus, dass, soweit der Entwurfsverfasser die
Notwendigkeit einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung übersehe und die
Bauaufsicht diesen Mangel noch im Genehmigungsverfahren erkenne (aufgrund
eigener Prüfung oder im bauaufsichtlich nicht zu prüfenden Bereich, z. B. bei
Offensichtlichkeit, Hinweis durch die Nachbarschaft) sei der fehlende Antrag als
notwendige Bauvorlage nachzufordern. Sei die Baugenehmigung erteilt oder die
Fiktion der Baugenehmigung eingetreten, ohne dass eine erforderliche
Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragt worden sei und ohne dass die
Bauaufsichtsbehörde diesen Mangel erkannt habe, sei die Baugenehmigung
materiell rechtswidrig (vgl. insgesamt Allgeier/von Lutzau, a. a. O., S. 428 ff.).
Diese Argumentation leidet daran, dass sie zum einen aus dem Regelungsgefüge
der HBO ableitet, dass bauordnungsrechtliche Fragen nicht zum Prüfprogramm
einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehören und es
auch nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein könne, nach gegebenenfalls
erforderlichen Abweichungen den Bauantrag zu durchforschen, gleichwohl jedoch
zu dem Ergebnis kommt, eine Baugenehmigung könne aufgrund von nicht zu
ihrem Prüfprogramm gehörenden Sachverhalten rechtswidrig sein . Eine
Genehmigung kann jedoch nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem
Prüfungsgegenstand gehören und zu denen sie sich weder legalisierend noch
feststellend, noch im Sinne eines Prüfauftrags verhält, rechtswidrig sein, allenfalls
stehen anderweitig zu prüfende Rechte und einzuholende Genehmigungen der
Ausführbarkeit dieser Genehmigung entgegen.
Der Senat geht mit dem BVerwG in der bereits zitierten Entscheidung davon aus,
dass, soweit der Antragsteller geltend macht, nachbarschützende
bauordnungsrechtliche Vorschriften seien verletzt , eine Rechtsverletzung nur
durch das Vorhaben selbst, nicht jedoch durch die (bauordnungsrechtliche Fragen
ausklammernde) Genehmigung in Betracht kommt. Eine Anfechtung der
Baugenehmigung geht insoweit ins Leere; Rechtsschutz kann nur mit einem
Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben
selbst begehrt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - Az.: 4 B
244/96 - NVwZ 1998, S. 58), der im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO
durchzusetzen ist.
Die von dem Antragsteller aufgrund der Nachtragsbaugenehmigung angegriffene
neue Gebäudestellung des Bauvorhabens der Beigeladenen entspricht den
Vorgaben des Bebauungsplans und ist daher bauplanungsrechtlich nicht zu
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Vorgaben des Bebauungsplans und ist daher bauplanungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, das
Kellergeschoss stehe bis zu einem Meter hoch aus dem natürlichen Gelände
heraus, was gegen den Bebauungsplan verstoße, hat er bereits nicht dargelegt,
woraus er einen derartigen Verstoß ableitet. Der Bebauungsplan enthält
Festsetzungen zur zulässigen Firsthöhe (10,50 m), zur Frage der Ausgestaltung
von Kellergeschossen verhält er sich jedoch nicht.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, er habe
weder eine Zustimmung hinsichtlich der Überschreitung der Grenzabstände noch
der Bebauung seiner Grundstücksgrenze mit einer Doppelgarage erteilt, verweist
er wiederum auf bauordnungsrechtliche Vorschriften, die, wie bereits ausgeführt,
hier nicht zu prüfen sind.
Auch soweit der Kläger meint, die angegriffenen Baugenehmigungen seien
offensichtlich unter Verletzung von § 15 BauNVO erteilt worden, da auch hierdurch
die Einhaltung der Abstandsflächen und des Schutzes der Nachbarn vor dem
Entzug von Licht, Luft und Sonne sowie der Störung der Wohnruhe gewährleistet
werden sollten, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung in der Sache.
Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten
baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl,
Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets
widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder
Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet
selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche
Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
§ 15 Abs. 1 BauNVO erweist sich, bezogen auf den Fall der Anwendung von
Bebauungsplänen, als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die
Lage oder der Umfang einer baulichen oder sonstigen Anlage, besonders aber die
von ihr ausgehenden Störungen können sich auf das nachbarliche Verhältnis der
Planbetroffenen auswirken; deshalb ist nach dieser Vorschrift insoweit Rücksicht
auf nachbarliche Belange zu nehmen (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO,
Kommentar, 2. Auflage 2003, § 15 Rdnr. 9 m.w.N.). Belästigungen oder Störungen,
die von baulichen oder sonstigen Anlagen ausgehen können bzw. denen sie
ausgesetzt werden, führen dann zur Unzulässigkeit, wenn sie "unzumutbar" sind.
In dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit ist das Gebot der
Rücksichtnahme verankert. Konflikte zwischen einander abträglichen Nutzungen
sollen möglichst vermieden werden, jedes einzelne Vorhaben ist deshalb so
anzusiedeln, dass es die benachbarte Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es auf eine Abwägung
zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und
andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten
ist (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, a.a.O., § 15 Rdnr. 28 m.w.N.).
Nach Auffassung des Antragstellers hätte die Abstandsfläche 3,50 m zu betragen,
ausweislich der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. August 2005 ist dort eine
Abstandsfläche von 3,1875 m eingezeichnet, wobei es auf die von dem
Antragsteller vorgelegte Vermessung der Grenzabstände, nach der tatsächlich ein
Abstand von 3,17 m eingehalten wird, bei der Anfechtung der Baugenehmigung
nicht ankommt.
Abgesehen davon, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem sich
daran anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren das
bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht geprüft wird, stellt sich die
behauptete Unterschreitung der Abstandsfläche um 0,3125 m nicht als
unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO dar, insbesondere wird von dem
Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen ihm durch das in
einem Abstand von 3,1875 m von seiner Grundstücksgrenze und 6,1875 m von
seinem Haus entfernte genehmigte Vorhaben der Beigeladenen in unzumutbarer
Weise Licht und Sonneneinfall insbesondere auf seiner Terrasse genommen wird.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die tatsächliche Firsthöhe des Bauvorhabens
der Beigeladenen überschreite die genehmigte Firsthöhe um mindestens 0,3 m,
rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Hierbei ist wiederum
klarzustellen, dass in dem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
allein Prüfgegenstand die angefochtene Baugenehmigung mit der dort
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allein Prüfgegenstand die angefochtene Baugenehmigung mit der dort
festgesetzten Firsthöhe sein kann. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen
Nutzung durch Bebauungspläne - anders als die Festsetzung von Baugebieten -
kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben. Ob
Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und
über die bebaubaren Grundstücksflächen drittschützend sind, hängt vom Willen
der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB,
Kommentar, Bd. 5, § 16 BauNVO Rdnr. 49 m.w.N.). Ausweislich des dem Senat
vorliegenden Bebauungsplans sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Festsetzung der Firsthöhe im Bebauungsplan "Cratzenbacher Berg"
nachbarschützende Wirkung zukommen sollte, dies wird von dem Antragsteller
zwar behauptet, jedoch argumentativ nicht belegt.
Zudem beträgt die Firsthöhe ausweislich der Nachtragsbaugenehmigung vom 23.
August 2005, gemessen vom niedrigsten am Gebäude anstehenden natürlichen
Geländeniveau, 10,50 m, sodass die Festsetzungen des Bebauungsplans durch
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sichergestellt sind.
Auch soweit der Antragsteller meint, das völlige Heraustreten des auf dem
Nachbargrundstück errichteten Bauvorhabens aus der Fluchtlinie stelle sich als
unbillig und daher unzumutbar dar, kann dem nicht gefolgt werden. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die von dem
Antragsteller angeführte Argumentation allenfalls für den unbeplanten
Innenbereich und die Genehmigung eines Bauvorhabens dort gemäß § 34 BauGB
relevant sein kann. Im Übrigen besteht auf den benachbarten Grundstücken
ebenfalls keine einheitliche Fluchtlinie, wobei der Antragsteller selbst durch das auf
seinem Grundstück befindliche Gebäude die auf den Flurstücken 77 und 78
befindliche Fluchtlinie überschritten und auch bezogen auf sein unmittelbares
Nachbargrundstück Flurstück 81 keinen angeglichenen Gebäudebestand
hergestellt hat. Maßgebend ist vorliegend jedoch, dass der Bebauungsplan
"Cratzenbacher Berg" Baufenster ausweist, die die Lage der einzelnen Gebäude
nur unwesentlich vorprägen, sodass das "Zurückspringen" des Gebäudes der
Beigeladenen von den Vorgaben des Bebauungsplans gedeckt ist. Dass es hierbei
in unzumutbarer bzw. unbilliger Art und Weise unter Verstoß gegen § 15 BauNVO
die nachbarlichen Interessen des Antragstellers verletzt, ist für den Senat in
Anbetracht der dort vorgesehenen Grenzabstände nicht ersichtlich.
Die von dem Antragsteller angegriffene Zuwegung zu der auf dem Grundstück der
Beigeladenen genehmigten Doppelgarage kann ebenfalls keine andere
Entscheidung in der Sache rechtfertigen, da der Antragsteller hierdurch
offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Festsetzung unter E.
Nr. 1 des Bebauungsplans "Cratzenbacher Berg" kommt offensichtlich keine
drittschützende Wirkung zu, wobei in Anbetracht der Tatsache, dass die Zufahrt
vom Grundstück des Antragstellers abgewandt angelegt werden soll ,
Nachbarrechte des Antragsteller offensichtlich nicht verletzt sein können.
Soweit der Antragsteller schließlich rügt, die auf seiner Grundstücksgrenze
genehmigte Doppelgarage mit einer Höhe von 2,50 m und einer Länge von 6,00 m
sei unzulässig, da er eine Zustimmung zur Grenzbebauung nicht erteilt habe und
ihm jeglicher Licht- und Sonneneinfall, insbesondere hinsichtlich seines
Küchenfensters genommen werde, führt auch dies zu keiner anderen
Entscheidung in der Sache. Wie bereits oben ausgeführt, werden
bauordnungsrechtliche Fragen durch die im vereinfachten
Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung nicht geprüft, der Antragsteller
hat darüber hinaus eine Unzumutbarkeit der Grenzgarage im Sinne des § 15
BauNVO nicht dargelegt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs.
10 Nr. 1 HBO Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des
Grundstücks bis zu insgesamt 9,00 m Länge einschließlich Dachüberständen
zulässig sind.
Soweit zu Gunsten des Antragstellers sowohl sein Eilantrag als auch sein
Widerspruch vom 9. September 2005 auch als Antrag auf bauordnungsrechtliches
Einschreiten auszulegen sind und insoweit der vorliegende Antrag als Antrag nach
§ 123 Abs.1 VwGO auszulegen ist, hat der Antragsteller das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar behauptet er, die Abstandsfläche habe tatsächlich 3,50 m zu betragen, dies
wird von ihm jedoch nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 6 HBO sowie
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wird von ihm jedoch nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 6 HBO sowie
der örtlichen Verhältnisse belegt und glaubhaft gemacht. Gleiches hat für die von
ihm behauptete Überschreitung der Firsthöhe zu gelten, insoweit widerspricht er
sich bereits durch Vorlage der Vermessungsniederschrift des Diplom-Ingenieurs W.
(Bl. 83 der GA) selbst, da danach die Firsthöhe bei 113,03 m und nicht - wie von
der Baugenehmigung bestimmt - bei 113,15 m liegt. Nach dem von dem
Antragsteller vorgelegten Vermessungsprotokoll wird daher die genehmigte
Firsthöhe um 0,12 m unterschritten und nicht, wie von ihm behauptet, um
mindestens 0,30 m überschritten.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, zumal sie keinen Antrag
gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§§ 162 Abs.
3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und seiner Begründung
erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 53
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.