Urteil des HessVGH vom 12.08.1992

VGH Kassel: unmittelbare anwendbarkeit, bezirk, leistungsklage, behörde, ermessen, leiter, rechtsmittelbelehrung, scheidung, kopfschmerzen, anweisung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 1496/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO
(Zur Frage der Anwendbarkeit des VwGO § 113 Abs 1 S 4
auf allgemeine Leistungsklagen)
Tatbestand
Der Kläger, seinerzeit Posthauptschaffner bei dem Postamt ... verfolgt eine
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -- entsprechend --
im Zusammenhang mit der am 14.8.1985 ausgesprochenen Zuweisung eines
anderen Arbeitsplatzes.
Zuvor war der Kläger als Briefzusteller im Bezirk ... des Hauptpostamtes ...
beschäftigt und verrichtete einen Teil seines täglichen Dienstes von ca. zwei
Stunden in dem Zustellersaal. Mit Schreiben vom 1.7. und 1.8.1985 teilte er seiner
vorgesetzten Dienststelle mit, daß die Atemluft in diesem Saal infolge
Tabakrauchs schlecht bis unerträglich sei. Dies gelte insbesondere an seinem
Arbeitsplatz, da seine neben ihm arbeitende Ehefrau, mit der er in Scheidung lebe,
ihn wegen ihrer Rauchergewohnheiten sehr stark belästige. Infolgedessen leide er
unter Kopfschmerzen. Er bitte daher, bis zu einer generellen Regelung, zumindest
in der unmittelbaren Nachbarschaft seines Arbeitsplatzes, dafür zu sorgen, daß
dort nicht mehr geraucht werde.
Daraufhin wurde der Kläger durch zunächst mündlich erteilte Anweisung vom
14.8.1985 mit Wirkung zum 19.8.1985 von der Briefzustellung beim Postamt ... in
den Pförtnerdienst der Kraftfahrstelle (...) beim Postamt 2 in ... umgesetzt. Der
dagegen von dem Kläger unter dem 16.8.1985 erhobene "Widerspruch" wurde
unter dem 20.8.1985 vom Leiter des Postamtes ... ohne Rechtsmittelbelehrung
dahingehend beschieden, daß zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ständig
Umsetzungen von Mitarbeitern vorgenommen werden müßten. Der Grund für die
Umsetzung des Klägers liege in den dauernden privaten Auseinandersetzungen
mit seiner Ehefrau und anderen Kollegen in der Dienststelle, die befürchten ließen,
daß der Betriebsfrieden unangemessen beeinträchtigt werde. Diese Hintergründe
seien mit dem Kläger ebenso erörtert worden wie dessen Fehlverhalten selbst.
Die Oberpostdirektion in Frankfurt a.M. erließ unter dem 2.10.1985 den am
4.10.1985 zugestellten Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch des
Klägers vom 16.08.1985 zurückgewiesen wurde.
Mit am 3.9.1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Postamts ... vom 14./20.8.1985 sowie den
Widerspruchsbescheid der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 2.10.1985
aufzuheben und das Postamt ... zu verpflichten, den Kläger als Postzusteller im
Bezirk ... des Postamtes ... in ... zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weiterhin hat der Kläger mit Antrag vom 22.10.1985 vorläufigen Rechtsschutz
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Weiterhin hat der Kläger mit Antrag vom 22.10.1985 vorläufigen Rechtsschutz
wegen der umstrittenen Maßnahme begehrt. Mit Beschluß vom 27.2.1986 -- I/2 H
932/85 -- lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag ab. Die dagegen
eingelegte Beschwerde wurde mit Senatsbeschluß vom 4.6.1986 -- 1 TH 763/86 --
zurückgewiesen.
Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2.1.1986 wurde der beim
Hauptpostamt ... beschäftigte Postoberschaffner ..., dem
Verwaltungsstreitverfahren beigeladen. Der Beschluß ist durch Senatsbeschluß
vom 3.8.1992 wieder aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen für eine
Beiladung entfallen sind.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 13.3.1987 -- I/2
E 796/85 -- abgewiesen.
Gegen dieses am 3.6.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten am nächsten Tag Berufung eingelegt. In der Begründung hat er
die Auffassung vertreten, die Umsetzung sei willkürlich und damit
ermessensfehlerhaft gewesen; auch sei er vor der Umsetzung nicht angehört
worden. Nachdem der Kläger nach seinen, von der Beklagten bestätigten Angaben
"wegen Verschlechterung seiner orthopädischen Leiden aus Gesundheitsgründen
nicht mehr in der Lage (ist), in den Zustelldienst zurückzukehren", ist er zur
sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Er ist der Ansicht, §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gelte auch entsprechend für Verpflichtungs- und
Leistungsklagen. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus
Rehabilitationsgründen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, den Kläger als Postzusteller im
Bezirk ... des Postamtes ... zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für rechtlich ausgeschlossen, jedenfalls
mangels Feststellungsinteresses des Klägers für unzulässig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger im Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 30.1.1990, die Beklagte im Schriftsatz vom 19.2.1990.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der
Personalakten der Beklagten über den Kläger (1 Band), desgleichen auf die Akten
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Aktenzeichen -- I/2 H 932/85 --/Hess.VGH
-- 1 TH 763/86 -- (1 Band) und -- I G 848/86 -- (1 Band) Bezug genommen, die
Gegenstand der Senatsberatung waren.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist
nicht begründet, denn der Kläger kann auch mit seiner
Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben, auf die er im Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten vom 30.1.1990 übergegangen ist.
Zwar ist der Senat der Auffassung, daß sich die in dem Rechtsstreit angegriffene
Umsetzung des Klägers vom 14.8.1985 und die begehrte Rückumsetzung als
Postzusteller im Bezirk ... des Postamtes ..., die den ursprünglichen
Streitgegenstand des Verfahrens gebildet haben, in der Hauptsache erledigt
haben, weil der Kläger nach unstreitigem Vorbringen der Beteiligten wegen der
Verschlechterung seiner orthopädischen Leiden aus Gesundheitsgründen nicht
mehr in der Lage ist, in den Zustelldienst zurückzukehren. Die vom Kläger
beantragte Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet war, ihn wieder als
Postzusteller in seinem "alten" Bezirk zu beschäftigen, kann jedoch nicht getroffen
werden.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet aus, weil
sie das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Dieses Erfordernis erfüllt
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sie das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Dieses Erfordernis erfüllt
die Umsetzungsverfügung vom 14.8.1985 nicht. Davon geht auch der Kläger aus.
Die Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Fälle der vorliegenden Art, wenn sich
der Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage -- vor oder nach Klageerhebung
-- erledigt hat, entsprechend angewandt werden kann, ist in Rechtsprechung und
Literatur umstritten. Daß eine Umsetzung nur mit der allgemeinen Leistungsklage
angegriffen werden kann, hat der angerufene Senat in Übereinstimmung mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1980 (BVerwGE 60,144) in
ständiger Rechtsprechung entschieden. Die entsprechende Anwendbarkeit des §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Fälle der allgemeinen Leistungsklage wird von
Redeker/von Oertzen (Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1991, § 113 RdNr. 36
m.w.N.) bejaht, während das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.2.1969
) diese Frage wohl verneint. Ausdrücklich verneint wird sie
jedenfalls vom OVG Münster (Urteil vom 13.1.1976, RiA 1976, 137) "zumindest für
den Bereich des Beamtenrechts". Der angerufene Senat hat diese Frage in seiner
bisherigen Rechtsprechung offengelassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.12.1987 -
- I OE 27/83 --, DÖD 1988, 121).
Für den Fall, daß einer Behörde eine Ermessensermächtigung eingeräumt worden
ist und ihr Ermessen nicht auf Null geschrumpft ist, schließt der Senat nunmehr in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
2.10.1986 -- 2 C 31.85 --, NVwZ 1987, 229) die Möglichkeit aus, im Rahmen einer
Fortsetzungsfeststellungsklage nach (anderer) Erledigung der allgemeinen
Leistungsklage die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, daß die Behörde zu
der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 15.11.1984, NVwZ 1985, 265, 266 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom
28.9.1982 -- 2 B 72.82 --). Mit seinem Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie er in
dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 30.1.1990 formuliert ist,
würde der Kläger im Ergebnis mehr erreichen, als ihm nach seinem Klageantrag
hätte zugebilligt werden können. Danach hätte die Beklagte lediglich zur
Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
verpflichtet werden können, weil die begehrte Beschäftigung als Postzusteller im
Bezirk ... des Postamtes ... in ... (Rückumsetzung) im Ermessen der Beklagten
stand und ein "Schrumpfen des Ermessens auf Null" nicht vorlag (vgl. hierzu
bereits Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27.2.1966 -- I/2 H
932/85 --, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 4.6.1986 -- 1 TH 763/86 --).
Entsprechendes gilt, wenn man das im Berufungsverfahren formulierte
Feststellungsbegehren des Klägers statt auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
verfahrensrechtlich auf die allgemeine Regelung über die Feststellungsklage
gemäß § 43 Abs. 1 VwGO stützen wollte.
Nach allem kann die Klage des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
sog. Fortsetzungsfeststellungsklage Erfolg haben, so daß die Berufung gegen das
angefochtene Urteil zurückzuweisen ist.
Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Kläger auch die Kosten des
Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür fehlt (§ 127 BRRG, § 172 BBG und § 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.