Urteil des HessVGH vom 31.01.1995

VGH Kassel: eidesstattliche erklärung, schlüssiges verhalten, ungarn, staatsangehörigkeit, auskunftsperson, namensänderung, kultur, eltern, mitgliedschaft, ausstellung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 1066/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 Nr 3 BVFG, § 6
BVFG, § 15 Abs 2 Nr 2
BVFG, § 100 Abs 1 BVFG, §
100 Abs 2 BVFG
(Bestätigungsmerkmal und Bekenntnis zum deutschen
Volkstum bei Namensänderung in einen fremdländischen
Namen)
Tatbestand
Der Kläger wurde am 24. April 1948 in K, einem Stadtbezirk von Budapest
(Ungarn), geboren und wuchs dort auf. Auch nach seiner Eheschließung mit einer
ungarischen Volkszugehörigen im Juli 1979 behielt der Kläger zunächst weiterhin in
K Wohnung. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1980 übersiedelte der Kläger
mit seiner Ehefrau und seinem Vater nach T; nach dem Tod seines Vaters im Jahre
1984 zogen der Kläger und seine Ehefrau nach A, dem Geburtsort der Ehefrau,
um. Von dort reisten die Eheleute am 5. November 1987 in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Der Kläger verfügte über einen bis 1989 gültigen ungarischen
Nationalpaß und über eine bis 3. Februar 1988 gültige deutsche
Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks. In einer Aufenthaltsanzeige vom
14. Dezember 1987 und in einem im April 1988 eingegangenen Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gab der Kläger als Zweck seines hiesigen
Aufenthalts "Ausreise" bzw. "Weiterreise in USA" an und fügte entsprechende
Bescheinigungen des R-Werks bei. Daraufhin erhielt der Kläger am 28. April 1988
eine bis zum 27. Juli 1988 befristete Bescheinigung über die Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis. Nach Rücknahme seines Aufenthaltserlaubnisantrags am 20.
Juni 1988 wurde dem Kläger am selben Tage eine Duldung erteilt, die in der
Folgezeit mehrfach, zuletzt bis 30. Juni 1991 verlängert wurde. Nachdem der
Kläger am 19. Juni 1991 erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, diesmal
unter Berufung auf sein zwischenzeitlich eingeleitetes
Vertriebenenausweisverfahren, erhielt er eine Bescheinigung vom 14. August
1991, wonach sein weiterer Aufenthalt bis zum 13. November 1991 "genehmigt"
wurde; die Geltungsdauer dieser Bescheinigung wurde mehrfach, zuletzt bis 16.
September 1992, verlängert. Durch eine erneute Bescheinigung vom selben Tage
wurde dem Kläger "der weitere Aufenthalt bis zum 14. Dezember 1992 verlängert";
auch diese Bescheinigung wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, zuletzt bis
22. Februar 1995, ohne daß es jemals zu Unterbrechungen gekommen ist. Schon
am 22. Februar 1989 hatte der Kläger die Feststellung der deutschen
Staatsangehörigkeit beim Standesamt der Beklagten beantragt; dieses holte
Auskünfte bei der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 19. April und 7. November
1989 und beim Berlin Document Center vom 28. September 1989 betreffend den
Vater des Klägers ein und teilte dem Flüchtlingsdienst der Beklagten unter dem 4.
Oktober 1989 mit, daß ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht habe
festgestellt werden können; eine Bescheidung des Antrags erfolgte bisher offenbar
nicht.
Bereits am 28. November 1988 hatte der Kläger - unter Vorlage eines unter dem
25. November 1988 ausgefüllten Antragsformulars, eines eigenen
Abstammungsscheins, einer eigenen Heiratsurkunde und ebensolchen Urkunden
seiner Eltern und Großeltern väterlicherseits, einer Geburtsurkunde seines Vaters
sowie einer diesen betreffenden Urkunde über die Änderung des Familiennamens
Raschmann in Rostas "auf eigenen Wunsch" am 9. November 1938 - die
Ausstellung eines Vertriebenenausweises "B" beantragt. Im Laufe des
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Ausstellung eines Vertriebenenausweises "B" beantragt. Im Laufe des
Verwaltungsverfahrens reichte er einen unter dem 3. Januar 1989 ausgefüllten
"Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" und eine schriftliche Erklärung der
Auskunftsperson Stefan Apelesz vom 14. März 1989 nach. Am 27. Januar 1989
sprach der Kläger persönlich beim Flüchtlingsdienst der Beklagten vor.
Mit Bescheid vom 3. April 1989 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der
Begründung ab, daß er seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft
gemacht und außerdem seine Heimat nicht aus vertreibungsrelevanten Gründen
verlassen habe.
Hiergegen erhob der Kläger mit am 11. April 1989 eingegangenem Schreiben
Widerspruch, zu dessen Begründung er - bei Wiederholung seines bisherigen
Vorbringens im übrigen - eine eidesstattliche Versicherung der Auskunftsperson
Dr. G K vom 29. Juni 1989 vorlegte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1990 wies das Regierungspräsidium D
den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe nicht
glaubhaft machen können, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Weder habe er
einen Nachweis für das Deutschtumsbekenntnis seines Vaters zum maßgebenden
Zeitpunkt erbracht, noch habe eine entsprechende Prägung des Klägers selbst
festgestellt werden können. Außerdem sei angesichts seiner ursprünglich
beabsichtigten Weiterreise in die Vereinigten Staaten zweifelhaft, daß er Ungarn
verlassen habe, um der dortigen Isolation als Deutscher zu entgehen.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1990, der am folgenden Tage einging, erhob der
Kläger Klage.
Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seinen bisherigen Vortrag und
betonte, sein Vater habe sich trotz der Namensänderung selbst weiterhin als
Deutschen bezeichnet und sei Mitglied des Volksbundes der Deutschen in Ungarn
(VDU) gewesen; als solches sei er erst 1956 von ungarischen Stellen entdeckt
worden. Ihn, den Kläger, habe der Vater im eigenen deutschen Geiste erzogen.
Hierzu legte der Kläger eine hinsichtlich der Unterschrift notariell beglaubigte
eidesstattliche Erklärung der Auskunftsperson Dr. T H vom 11. Juni 1990 vor.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 3. April 1989 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums D vom 9. Januar 1990 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "B" auszustellen.
Die Beklagte beantragte unter Vertiefung der Gründe der angegriffenen
Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellte keinen Antrag, obgleich er die Auffassung vertrat, daß die
Klage keinen Erfolg haben könne, und dazu eine Stellungnahme der
Heimatauskunftstelle für Ungarn vom 18. September 1990 vorlegte. Es bestünden
schon erhebliche Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters des
Klägers, nachdem dieser seinen Namen 1938 habe madjarisieren lassen und die
seit 1940 bestehende Möglichkeit, den früheren Familiennamen wieder
anzunehmen, nicht genutzt habe und nachdem er von den zahlreichen gegen
Deutsche gerichteten Maßnahmen staatlicher ungarischer Stellen nach dem
Zweiten Weltkrieg verschont geblieben sei. Jedenfalls sei ein eventuelles deutsches
Volkstumsbekenntnis des Vaters des Klägers nicht auf diesen überliefert worden;
weder beherrsche der Kläger die deutsche Sprache, noch lägen Hinweise für eine
deutsche Erziehung vor. Ferner sei nicht ersichtlich, daß der Kläger Ungarn aus
vertreibungsbedingten Gründen verlassen habe.
Durch Urteil vom 16. April 1991 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die
Klage ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt: Der Vater des Klägers habe sich
im bekenntnisrelevanten Zeitraum von 1944 bis 1946 nicht zum deutschen
Volkstum bekannt. Die Auskunftspersonen hätten den Vater des Klägers allesamt
erst später kennengelernt und zudem könne daraus, daß bei diesem 1956 u.a.
eine VDU-Uniform gefunden worden sein solle, angesichts der näheren Angaben
des Beigeladenen nicht auf eine entsprechende Mitgliedschaft geschlossen
werden. Vielmehr sei die Namensmadjarisierung des Vaters des Klägers ein
gewichtiges Indiz für dessen Abwendung vom deutschen Volkstum, zumal er die
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gewichtiges Indiz für dessen Abwendung vom deutschen Volkstum, zumal er die
ihm später eröffnete Chance der Wiederannahme des früheren deutschen
Namens nicht ergriffen habe. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, daß der
Kläger in Sprache und Erziehung zum Deutschtum geprägt worden sei; sein Vater
habe ihn auch nicht auf eine deutschsprachige Schule geschickt. Schließlich sei die
Ausreise des Klägers nicht aus vertreibungsbedingten Gründen erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. April 1991 - eingegangen am 2.
Mai 1991 - Berufung eingelegt.
Zur Begründung legt er eine Geburtsurkunde seines Großvaters väterlicherseits
und eine eidesstattliche Erklärung der Auskunftsperson G H vom 20. November
1991 vor und betont, er sei väterlicherseits deutscher Abstammung, und sein
Vater habe auch nach der Namensmadjarisierung am Deutschtum festgehalten
und ihn gemäß der Familientradition erzogen. Der Kläger bittet darum, die zu
seiner Familie gehörenden und in der Slowakei lebenden A K und M R über die
deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters als Zeugen zu hören, insbesondere
über dessen Verfolgung wegen des Deutschtums in Ungarn und über seine, des
Klägers, deutsche Erziehung und Prägung durch seinen Vater.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.
April 1991 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen
Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Der Kläger ist mit gerichtlicher Verfügung vom 22. August 1994 unter Fristsetzung
aufgefordert worden, die in das Wissen der als Zeugen benannten Personen
gestellten Tatsachen zu substantiieren. Dem ist der Kläger unter Hinweis darauf
nicht nachgekommen, daß er die Betreffenden nicht persönlich aufsuchen könne,
da er nicht über einen Reisepaß verfüge.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten
über den Kläger geführten Vertriebenenausweisakten, Standesamtsakten und
Ausländerbehördenakten (letztere auch betreffend die Ehefrau des Klägers (3
Hefter)) sowie die einschlägige Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums D
Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1
i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist
unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines
Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers, für deren rechtliche
Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 -
9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 = NJW 1993, 2129), im Ergebnis zu
Recht abgewiesen.
Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG
erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den
Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B",
sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Der Kläger ist kein
Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und hat infolgedessen auch keinen Anspruch
auf Ausstellung des von ihm (nur) begehrten Ausweises "B".
Gemäß § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch
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Gemäß § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch
Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der
Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher
Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Das
Berufungsgericht hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu
verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.
Dafür, daß der Kläger im insoweit maßgebenden Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Ungarn im Jahre 1987 (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58,
259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der ungarischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Denn der Kläger hat im
Verlaufe des gesamten bisherigen Vertriebenenausweisverfahrens - insbesondere
im Formularantrag vom 25. November 1988 und im "Ergänzungsbogen
Volkszugehörigkeit" nicht behauptet, daß er selbst oder auch nur einer seiner
Elternteile zu irgendeiner Zeit deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, und er
hat auch in seiner Aufenthaltsanzeige gegenüber der Ausländerbehörde vom 14.
Dezember 1987 seine frühere und jetzige Staatsangehörigkeit jeweils mit
ungarisch angegeben. Unter diesen Umständen kann der formularmäßigen
Erklärung des Klägers unter Abschn. II Nr. 4 des dem Standesamt der Beklagten
vorgelegten Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, er
"besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit die ungarische
Staatsangehörigkeit" maßgebende Bedeutung nicht beigemessen werden, zumal
der Kläger unter Abschn. II Nr. 1 des betreffenden Antragsformulars sich nicht
dazu erklärt hat, wodurch er selbst die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
haben will, und ferner - unter Abschn. II Nr. 7 - auch keinerlei Angaben zu
Staatsangehörigkeit und Erwerbsgrund betreffend seinen Vater gemacht hat.
Das Berufungsgericht vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der
Kläger im hierfür maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6
a.F. BVFG war. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in
seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis
durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf
den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein
gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und
Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz
412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/ Christ, Die Statusfeststellung
nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 6 Rdnr. 18;
Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20). Für
Budapest einschließlich seiner näheren Umgebung, wo der Kläger und seine Eltern
seit ihrer jeweiligen Geburt bis zum Jahre 1980 gelebt haben, ist dies die Zeit des
Beginns der Fluchtbewegung vor der heranrückenden Roten Armee von Mitte
November 1944 bis (maximal) zur Einnahme Budapests durch die Rote Armee am
13. Februar 1945 (vgl. Teil I D 2. a) und Anlage 2 des Merkblatts Nr. 2 für Ungarn
vom 24.11.1971, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des
Bundesausgleichsamts, Nr. 12 (1971), S. B 115 f. u. B 133; ferner
Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19 m.w.N., u. BVerwG, U. v.
31.01.1989 - 9 C 68.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 58, wo für Ungarn generell
auf den "Herbst 1944" abgestellt wird). Der Kläger ist erst nach dem Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und konnte deshalb damals das
erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen.
Auf sog. Spätgeborene wie den Kläger ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog
anzuwenden (BVerwG, U. v. 10.11.1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 =
Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer
Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in
die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß ist bei einem
Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen
Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige
Bezugsperson des Spätgeborenen deutsche (r) Volkszugehörige (r) im Sinne des §
6 a.F. BVFG ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder bei der
Bezugsperson resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt
von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe
hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß er
sich damit identifiziert und so diese Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG,
U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, B. v. 22.05.1989 - 9
B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -,
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412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662, u. v. 16.02.1994 - 9 B
730.93 -; Hess. VGH, Ue. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 -, v. 21.12.1992 - 7 UE
960/87 - u. v. 27.09.1994 - 7 UE 2241/91 -). Jedenfalls die erste der beiden
vorgenannten Voraussetzungen vermag das Berufungsgericht in bezug auf den
Kläger nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen.
Es fehlt nämlich schon an einer volksdeutschen Bezugsperson des Klägers. Als
solche kommen, wenn ein Kind - wie regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der
Kläger - bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit im Familienverband aufwächst,
primär die leiblichen Eltern in Betracht. Indessen muß die betreffende
Bezugsperson Volksdeutscher im Rechtssinne sein, also vor den allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen ein bis zu deren Beginn fortwirkendes und durch eines
der in § 6 a.F. BVFG aufgeführten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum
deutschen Volkstum abgelegt haben (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -,
a.a.O.). Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß einer der
beiden Elternteile des Klägers diese für die Bejahung seiner deutschen
Volkszugehörigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die 1913 als A T geborene Mutter des Klägers gehört der Bekenntnisgeneration
an, so daß es darauf ankommt, ob sie sich zur maßgebenden Zeit, also bis
spätestens 13. Februar 1945, selbst zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl.
Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 10). Dies kann nicht
festgestellt werden, denn der Kläger hat seine Mutter in dem Formularantrag vom
25. November 1988 ausdrücklich als ungarische Volkszugehörige bezeichnet und
auch im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" angegeben, seine Mutter sei
Ungarin gewesen und habe nicht dem deutschen Sprachkreis und Kulturkreis
angehört. Wenn der Kläger im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" weiter
eingetragen hat, daß seine Mutter "sich dem Deutschtum meines Vaters
angepaßt" habe, so läßt sich allein daraus ein eigenes Bekenntnis der Mutter zum
deutschen Volkstum jedenfalls nicht entnehmen, zumal nicht erkennbar ist, ob
diese Angabe sich überhaupt auf die maßgebende Zeit kurz vor Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bezieht.
Der am 24. März 1915 als J R geborene Vater des Klägers gehört ebenfalls der
Bekenntnisgeneration an. Auch bei ihm handelt es sich zur Überzeugung des
Berufungsgerichts nicht um einen deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne,
weil die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch ihn zur
maßgebenden Zeit nicht festgestellt werden kann.
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in
dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin
verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer
national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum
anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur
verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 =
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6
BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13 u. 16 f.). Ein
Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben
(unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann
der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten
gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch
angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C
30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C
97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6
BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16.10.1980 - VII OE
38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand dem deutschen und keinem
anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung
entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und
dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als
Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten;
vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5 7.
FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.). Schließlich kann
ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in
§ 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden
(mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v.
16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8
C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 -
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C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 -
9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v.
11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Vater des
Klägers nicht als deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne angesehen werden.
Der Vortrag des Klägers, die von ihm vorgelegten und sonst - etwa durch
Beiziehung von Akten - in das Verfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere
die Angaben von Auskunftspersonen, haben das Berufungsgericht nämlich - und
zwar auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit bestehenden
Beweisnot - nicht die Überzeugung gewinnen lassen, daß der Vater des Klägers zur
maßgebenden Zeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Vor
allem besteht keine Veranlassung, die als Zeugen benannten A K und M R im
Wege der Rechtshilfe zur Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu
vernehmen, nachdem die in deren Wissen gestellten Tatsachen trotz
dahingehender gerichtlicher Aufforderung vom 22. August 1994 bis heute nicht
substantiiert worden sind.
Insbesondere ist in bezug auf den Vater des Klägers die unmittelbare Feststellung
eines Bekenntnissachverhalts nicht möglich. Das Berufungsgericht hat sich
nämlich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen vermocht,
daß der Vater des Klägers sich zur maßgebenden Zeit durch ausdrückliche
Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche
Erklärung bei der Volkszählung im Jahre 1941 behauptet der Kläger - trotz der
gerade hierzu im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" erbetenen näheren
Angaben (vgl. dort Frage 16 h) i.V.m. Frage 9 a)) - nicht einmal. Der Vater des
Klägers hat sich auch nicht dadurch gegenüber ungarischen Behörden als
deutscher Volkszugehöriger offenbart, daß er unter Berufung auf das in Abschn. I
Nr. II g) des Wiener Abkommens, das am 30. August 1940 von der Reichsregierung
und der Königlich Ungarischen Regierung unterzeichnet worden ist, verankerte
diesbezügliche Recht den in seiner Familie früher geführten Namen R wieder
annahm. Es kann ferner nicht festgestellt werden, daß der Vater des Klägers
Mitglied des 1938 gegründeten VDU (vgl. dazu Teil I A 3. b) des Merkblatts Nr. 2,
a.a.O., S. B 107) gewesen ist. Zwar behauptet der Kläger eine diesbezügliche
Mitgliedschaft seines Vaters; er vermochte hiervon das Berufungsgericht jedoch
nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist der Versuch, in Kispest 1942 eine VDU-
Ortsgruppe zu gründen, ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle
für Ungarn vom 18. September 1990 gescheitert und ist - wie sich aus den
unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beigeladenen vom 31. August
1990 ergibt - der Vater des Klägers offensichtlich auch nicht in der erhalten
gebliebenen VDU-Ortsgruppenkartei für Budapest und Umgebung verzeichnet
gewesen. Als VDU-Mitglied wäre der Vater des Klägers zudem, wie sich wiederum
aus den vorgenannten Unterlagen ergibt, sowohl 1944 von der Deutschen
Wehrmacht zwangsrekrutiert als auch - 1945 oder in den folgenden Jahren - durch
eine Kommission des Nationalkomitees abgeurteilt worden. Freilich gehörte der
Vater des Klägers, auch wenn er VDU-Mitglied gewesen wäre, als Ehegatte einer
ungarischen Volkszugehörigen nicht zu dem Personenkreis, der im Jahre 1946
aufgrund des Potsdamer Abkommens zwangsausgesiedelt und enteignet wurde
(vgl. dazu Teil I D 2. c) des Merkblatts Nr. 2, a.a.O., S. B 116 f.). Da der Vater des
Klägers laut Auskunft der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 7. November 1989
in den Unterlagen deutscher Kriegsgefangener im westalliierten Gewahrsam als
Ungar bezeichnet ist und da er insbesondere nach Rückkehr aus der französischen
Kriegsgefangenschaft nicht zur Zwangsarbeit verurteilt wurde, handelte es sich bei
ihm zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht um ein VDU-Mitglied. Auch von
den Auskunftspersonen hat keine eine VDU-Mitgliedschaft des Klägers angegeben;
A und Dr. K, die ihn im übrigen erst seit 1948 bzw. 1968 kennen, haben lediglich
gehört, daß anläßlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 1956 "seine
Volksbunduniform, eine Fahne und eine deutsche Armbinde" bzw. "deutsche
Insignien aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges" gefunden wurden. Allein daraus
folgt nicht notwendigerweise, daß der Vater des Klägers in der maßgebenden Zeit
bis spätestens 13. Februar 1945 selbst VDU-Mitglied war; es ist vielmehr -
angesichts der weiter oben angeführten Umstände - mindestens ebenso
wahrscheinlich, daß die aufgefundenen Gegenstände erst nach der gesetzlichen
Wiederherstellung der Gleichberechtigung der in Ungarn verbliebenen
Volksdeutschen im Jahre 1950 in den Besitz des Vaters des Klägers gelangt sind.
Wenn der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat, daß sein Vater zu den VDU-
Mitgliedern gehört habe, die sich in der Nachkriegszeit zunächst versteckt hätten
oder durch mehrfache Anschriftenänderungen unauffindbar gewesen seien, so
vermag auch dies das Berufungsgericht nicht von der VDU-Mitgliedschaft des
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vermag auch dies das Berufungsgericht nicht von der VDU-Mitgliedschaft des
Vaters des Klägers zu überzeugen. Denn ausweislich der Angaben des Klägers in
seinem Formularantrag vom 25. November 1988 und im "Ergänzungsbogen
Volkszugehörigkeit" lebte sein Vater jedenfalls von 1937 bis 1980 ständig unter der
- in den Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) auch als Heimatanschrift
enthaltenen - Adresse "B Str." in K und fehlt es an jeglichen, geschweige denn
substantiierten Angaben dazu, wo und wie lange er sich nach seiner Rückkehr aus
der französischen Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 im einzelnen versteckt
gehalten haben soll. Anlaß zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen besteht
nicht, nachdem insbesondere die eidesstattliche Erklärung vom 20. November
1991 der Auskunftsperson G H - die als einzige den Vater des Klägers zur
maßgebenden Zeit bereits gekannt hat - zu dessen VDU-Mitgliedschaft nichts
enthält und in das Wissen der im Berufungsverfahren als Zeugen genannten
Personen ebenfalls keine im vorliegenden Zusammenhang relevanten Tatsachen
gestellt sind.
Dem Akteninhalt ist auch kein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen
Volkstum durch schlüssiges Verhalten zu entnehmen. Zwar haben sämtliche
Auskunftspersonen sinngemäß übereinstimmend erklärt, der Vater des Klägers
habe sich stets zum Deutschtum bekannt und sei von seiner Umgebung als
typischer deutscher Handwerker angesehen worden. Diese Verlautbarungen sind
jedoch nicht hinreichend substantiiert und beziehen sich jedenfalls, soweit sie von
den Auskunftspersonen A, Dr. K und Dr. T H (letzterer kennt den Vater des Klägers
sei 1962) herrühren, auf nicht rechtserhebliche Zeiträume. Auch der
eidesstattlichen Erklärung der Auskunftsperson G H sind keine konkreten
tatsächlichen Begebenheiten aus der rechtlich maßgebenden Zeit - also
insbesondere nach der Namensänderung bis zum Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen - zu entnehmen, die ihre pauschalen Angaben, der
Vater des Klägers habe sich in seinem Privatleben und an seinem Arbeitsplatz -
auch nach der Namensänderung - zu seinem Deutschtum bekannt und sei
deswegen von der kommunistischen Regierung ständig schikaniert und
benachteiligt worden, nachvollziehbar erscheinen lassen und eine sichere zeitliche
Einordnung ermöglichen.
Ob die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in bezug auf den
Vater des Klägers möglich ist, braucht das Berufungsgericht nicht abschließend zu
prüfen und zu entscheiden. Denn selbst wenn sich hinreichend für ein subjektives
Bekenntnis zur maßgebenden Zeit sprechende objektive Bestätigungsmerkmale
feststellen ließen, könnte daraus in Anbetracht der Namensmadjarisierung im
November 1938 die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers nicht
hergeleitet werden.
Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 a.F. BVFG nicht
beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen
neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der
Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis
zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten die deutsche
Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei
Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren
Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12.04.1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7.
FeststellungsDV Nr. 66). Hinsichtlich des Vaters des Klägers könnten
möglicherweise die Bestätigungsmerkmale "Sprache" und "Kultur" als erfüllt
angesehen werden, denn immerhin haben die Auskunftspersonen Dr. T H und Dr.
K angegeben, der Vater des Klägers habe - jedenfalls im Umgang mit der Mutter
des Klägers - meist deutsch gesprochen, zu Hause deutsche Lieder gesungen und
aus der deutschen Geschichte erzählt sowie einen deutschen Bekanntenkreis
gepflegt und deutsche Zeitungen und Zeitschriften bezogen. Ob diese Angaben,
die aus eigenem Wissen der Auskunftspersonen nur aus der Zeit nach 1962
herrühren können, für die Bejahung der o.g. beiden Bestätigungsmerkmale
zumindest bei Hinzunahme weiterer Erkenntnismittel ausreichen würden, mag
indessen auf sich beruhen und bedarf deshalb auch keiner weiteren Aufklärung.
Selbst wenn nämlich die Bestätigungsmerkmale "Sprache" und "Kultur" vorlägen,
so könnte daraus nicht im Wege der Vermutung auf ein zur maßgebenden Zeit
vorhandenes subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen
werden, weil die Namensmadjarisierung des Vaters des Klägers im Jahre 1938 die
Indizwirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale beseitigt. Dabei kann
offenbleiben, ob in der Namensmadjarisierung bereits ein das Bekenntnis zum
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offenbleiben, ob in der Namensmadjarisierung bereits ein das Bekenntnis zum
Deutschtum ausschließendes Bekenntnis zum Madjarentum - also ein
ausdrückliches Gegenbekenntnis - liegt. Denn ungeachtet dessen stellt die
gezielte Änderung des deutschen Namens in einen fremdländischen jedenfalls
einen Umstand dar, der es verbietet, vom Vorliegen objektiver
Bestätigungsmerkmale im Wege der Vermutung auf das subjektive Bekenntnis
zum deutschen Volkstum zu schließen. Die freiwillige und gezielte Aufgabe des
historisch und traditionell verwurzelten Namens beinhaltet nämlich eine gewissen
Loslösung von der darin dokumentierten Herkunft und setzt daher zumindest die
obengenannte Vermutung außer Kraft mit der Folge, daß neben dem Vorliegen
objektiver Bestätigungsmerkmale das subjektive Bekenntnis zum deutschen
Volkstum positiv nachgewiesen werden muß (BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87
-, a.a.O.). Der Vater des Klägers hat ausweislich der vorgelegten
Namensänderungsurkunde sowie der Angaben des Klägers und der
Auskunftspersonen A und G H seinen Familiennamen auf eigenen Wunsch deshalb
geändert, um seine Arbeitsstelle bei den ungarischen Staatsbahnen nicht zu
verlieren. Ihren Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz konnte die
Namensmadjarisierung nur dadurch erreichen, daß sie eine - jedenfalls äußerliche
- Hinwendung zum Madjarentum und damit zwangsläufig ein Abrücken vom
deutschen Volkstum dokumentierte. Dieser nach außen gerichtete
Erklärungsinhalt der Namensänderung ist entscheidend für den Wegfall der
Vermutungswirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale. Auf ein eventuelles
Fortbestehen der inneren deutschen Einstellung kommt es rechtlich nicht an
(BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87 -, a.a.O.). Daß der Vater des Klägers aber in
der Zeit nach der Namensmadjarisierung bis spätestens zum 13. Februar 1945 ein
ausdrückliches oder schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt
hätte, vermag das Berufungsgericht - wie oben bereits eingehend dargelegt - nicht
festzustellen. Es mag allenfalls sein, daß für die Zeit bis zur
Namensmadjarisierung der Vater des Klägers als deutscher Volkszugehöriger
anzusehen ist, und es mag ferner sein, daß er sich nach dem Abschluß der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Frühjahr 1950 (vgl. Teil I D 2. d) des
Merkblatts Nr. 2, a.a.O., S. B 117) wieder nach außen als deutscher
Volkszugehöriger zu erkennen gegeben hat. Gerade in der rechtlich maßgebenden
Zeit hat er dies jedoch ganz offensichtlich unterlassen und insbesondere von der
1940 eröffneten rechtlichen Möglichkeit der Wiederannahme seines früheren
deutschen Namens keinen Gebrauch gemacht. Die Motive, die für dieses
Verhalten des Klägers ursächlich waren, sind rechtlich irrelevant; sie vermögen
jedenfalls das fehlende Deutschtumsbekenntnis auch dann nicht zu ersetzen,
wenn sie gewichtig gewesen sein sollten (BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87 -,
a.a.O.).
Läßt sich mithin schon nicht hinreichend sicher feststellen, daß der Vater des
Klägers deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne gewesen ist, so kommt es auf
die für die Annahme der eigenen deutschen Volkszugehörigkeit des
spätgeborenen Klägers erforderliche zweite Voraussetzung nicht mehr an.
Ungeachtet dessen sei bemerkt, daß das Berufungsgericht jedenfalls nach dem
gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht die Überzeugung gewinnen kann, daß
der Vater des Klägers die nach dem maßgebenden Zeitpunkt etwa (wieder)
begründete volksdeutsche Bekenntnislage dem Kläger bis zum Eintritt von dessen
Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit des Klägers trat
allerspätestens mit seiner Heirat im Juli 1979 und der damit verbundenen
Gründung einer eigenen Familie ein. Die beim Vater des Klägers eventuell
vorhandene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne
Bekenntnislage handelt, die nach außen nicht hervorgetreten zu sein braucht
(BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte
danach dem Kläger spätestens bis zu seiner Heirat in der Weise vermittelt worden
sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich so
angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 B 51.89 -, a.a.O., u. B. v.
16.02.1994 - 9 B 730.93 -). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus
Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten
Situation ergebendes konkretes Einwirken der volksdeutschen Bezugsperson auf
das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines
Volkstums zu einem entscheidenden, bis zu Selbständigkeit fortwirkenden
Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei
in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Bezugsperson
hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische
Abstammung von volksdeutschen Eltern oder das Vorliegen eines sonstigen
Bestätigungsmerkmals ausreicht; ein solcher Sachverhalt ist rechtlich einem
ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch eine
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ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch eine
kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähige
Person gleichzustellen. Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der
genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person
des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne
des § 6 a.F. BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der
bei der volksdeutschen Bezugsperson vorhandenen Bekenntnislage sprechen,
wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U.
v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 §
6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -,
a.a.O., sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O., u. v. 16.02.1994 - 9 B 730/93
-).
Ein Sachverhalt, der beim Kläger hinsichtlich seines Volkstums zu einem
Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist seinem Vorbringen
nicht zu entnehmen. Tatsachen, die ein konkretes aktives Einwirken seines Vaters
auf ihn - mit der Folge eigener Identifikation mit dessen eventueller volksdeutscher
Bekenntnislage - erkennen lassen, hat der anwaltlich vertretene Kläger nämlich bis
heute nicht vorgetragen. Hinderungsgründe bestanden und bestehen insoweit
nicht, da es vornehmlich um im Wissen des Klägers selbst stehende Umstände
geht. Ein derartiges - nur unter besonderen Umständen anzunehmendes (so
BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.) - Schlüsselerlebnis kann auch nicht
allein daraus gefolgert werden, daß der Kläger seinen Angaben im
"Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" zufolge sowohl an seinem Arbeitsplatz als
auch während seines Militärdienstes in der ungarischen Armee von 1967 bis 1970
mit der deutschen Volkszugehörigkeit registriert gewesen ist. Denn zum einen ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dies auf eine entsprechende
Erklärung des Klägers gegenüber ungarischen Stellen zurückzuführen ist, und zum
anderen müßte auch einer vom Kläger seinerzeit abgegebenen Erklärung,
deutscher Volkszugehöriger zu sein, nicht notwendig ein bis zum Eintritt seiner
Selbständigkeit fortwirkendes Schlüsselerlebnis vorausgegangen sein; vielmehr
wären auch andere Gründe und Motive für eine solche Erklärung denkbar, wie etwa
ein nach Eintritt der Selbständigkeit erfahrenes Schlüsselerlebnis oder eine auf
andere Weise erfolgte Bekenntnisüberlieferung. Nur ein Sachverhalt, der
hinsichtlich des Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis des Spätgeborenen vor
Eintritt der Selbständigkeit geführt hat, ist aber - wie im vorstehenden Absatz
dargelegt - dem unmittelbar feststellbaren Bekenntnis eines vor Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Bekenntnisfähigen gleichzustellen.
Es läßt sich aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage auch nicht mit der
erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere
Bestätigungsmerkmale erfüllt sind, die die Überlieferung der eventuellen
volksdeutschen Bekenntnislage des Vaters des Klägers an diesen indizieren. Das
Merkmal "Abstammung" kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil der Kläger -
ungeachtet der Volkszugehörigkeit seines Vaters - von einer ungarischen Mutter
abstammt, wodurch eine mögliche Indizwirkung nach dem Vater neutralisiert wird
(BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.,
u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals
"Sprache" vermag das Berufungsgericht aufgrund der ihm derzeit vorliegenden
Erkenntnisse keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche
Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist von der
Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als
Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache für einen
Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung
volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen
ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache
zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C
51.89 -, a.a.O.). In Ungarn fand jedenfalls seit Anfang der 50er Jahre eine
weitgehende Liberalisierung statt; Deutsch wurde ausweislich der Stellungnahme
der Heimatauskunftstelle für Ungarn vom 18. September 1990 ab 1956 auch
wieder in einzelnen Schulen unterrichtet. Der Kläger hat im "Ergänzungsbogen
Volkszugehörigkeit" als bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie
Deutsch und Ungarisch angegeben, und auch in der in der beigezogenen
Behördenakte des Standesamts der Beklagten befindlichen undatierten
eidesstattlichen Versicherung der Auskunftsperson Dr. T H heißt es hierzu, "mit
den Kindern sei der Schule wegen eher ungarisch" gesprochen worden. Nimmt
man noch in den Blick, daß der Kläger anläßlich seiner Vorsprache beim
Flüchtlingsdienst der Beklagten am 27. Januar 1989 den Eindruck hinterließ, über
sehr dürftige deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, so erscheint die Annahme,
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sehr dürftige deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, so erscheint die Annahme,
ihm sei bis zum Eintritt der Selbständigkeit deutsches Sprachverhalten dergestalt
vermittelt worden, daß er - was von Rechts wegen zu verlangen ist (vgl. BVerwG, U.
v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.) - der deutschen Sprache den Vorzug
gegenüber der Landessprache gegeben hat, schwerlich gerechtfertigt. Dem
klägerischen Vortrag sind desweiteren keine hinreichenden Tatsachen zu
entnehmen, die dem Berufungsgericht die Feststellung ermöglichen, daß die
Merkmale "Erziehung" oder "Kultur" oder andere vergleichbare Indizien erfüllt sind.
Soweit die vorgelegten Verlautbarungen von Auskunftspersonen hierzu überhaupt
etwas enthalten, handelt es sich im wesentlichen um die pauschale Angabe, der
Kläger sei von seinem Vater deutsch erzogen worden, ohne daß hierzu konkrete
Tatsachen bezeichnet worden sind. Irgendwelche Einzelheiten betreffend seine
Erziehung hat auch der Kläger bis heute weder selbst mitgeteilt noch in das Wissen
der im Berufungsverfahren als Zeugen benannten Personen gestellt.
Hinderungsgründe hierfür bestanden und bestehen offensichtlich nicht, da es um
im Wissen des anwaltlich vertretenen Klägers selbst stehende Tatsachen geht, die
noch nicht allzulange zurückliegen, und ihm überdies nach Erhalt der gerichtlichen
Verfügung vom 22. August 1994 ausreichend Zeit und Gelegenheit gewährt wurde,
sein Vorbringen diesbezüglich weiter zu substantiieren und sich hierzu eventuell
noch erforderliche Informationen bei den in der Slowakei aufenthältlichen Personen
zu beschaffen, was nicht nur persönlich sondern ohne weiteres auch schriftlich
möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen bedarf es - auch weil die Frage
der Bekenntnisüberlieferung letztlich nicht entscheidungserheblich ist - keiner
Vernehmung der als Zeugen benannten oder anderen Auskunftspersonen oder
des Klägers selbst durch das Berufungsgericht.
Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen
Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so
bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom
Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht
nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Ungarn im Jahre 1987
wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat
(vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v.
03.11.1992 - 9 C 6.92 -, NJW 1993, 2256 = DÖV 1993, 305, sowie Hess. VGH, U. v.
28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG,
Rdnrn. 20 ff.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.