Urteil des HessVGH vom 09.09.1985

VGH Kassel: bebauungsplan, einstellung der bauarbeiten, landschaft, landesverteidigung, eingriff, stadt, naturschutz, baustopp, zusammenwirken, geheimhaltung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TG 1640/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 107 Abs 1 S 1 BauO HE
1976, § 107 Abs 7 BauO HE
1976, § 38 Abs 1 Nr 1
BNatSchG, § 5 Abs 1 S 1
NatSchG HE, § 6 Abs 1
NatSchG HE
(Zur Frage, ob für den Bau von Stellplätzen für private Kfz
von Soldaten naturschutzrechtliche
Genehmigungsvorbehalte gelten)
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Am Holzgarten 10 A in
Kassel (Flurstück 107/8) im Bereich eines durch den Bebauungsplan der Stadt
Kassel Nr. B III 11 vom 30. 06.1973 festgesetzten reinen Wohngebiets. Nördlich
des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans grenzt das Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 8 11135 vom 21.03.1973 an, in dem die Antragsgegnerin
derzeit nördlich des Marbachsgrabens in Übereinstimmung mit den planerischen
Festsetzungen Kfz-Abstellflächen für etwa 250 Privat-Pkw errichtet. Sie stützt sich
dabei auf das Kenntnisgabeverfahren nach § 107 Abs. 7 HBO.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat den auf einen Baustopp gerichteten Eilantrag
des Antragstellers vom 01.07.1985 mit Beschluß vom 16.07.1985 abgelehnt.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24.07.1985 zugestellten Beschluß des
Verwaltungsgerichts am 07.08.1985 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weiter verfolgt.
In der Sache streiten die Beteiligten im wesentlichen darüber, ob die Stellplätze
unmittelbar der Landesverteidigung dienen und damit das Kenntnisgabeverfahren
zulässig ist, ob die Stellplätze noch eine naturschutzrechtliche Genehmigung
erfordern und ob das Vorhaben den Antragsteller unzumutbar beeinträchtigt oder
schwer und unerträglich in seinem Eigentumsrecht trifft.
Dem Senat liegen zwei Ordner der Antragsgegnerin vor, die das streitbefangene
Parkplatzvorhaben betreffen, ebenso die beiden Bebauungspläne der Stadt Kassel
B III 11 und B. III 35 nebst drei Heftern Aufstellungsunterlagen für den
letztgenannten Bebauungsplan. Darüber hinaus ist die Bauakte des Antragstellers
beigezogen worden.
Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt
wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den
gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässigen Eilantrag des Antragstellers zu Recht
abgelehnt. Wegen des Fortgangs der Bauarbeiten ist ein Anordnungsgrund, nicht
aber ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 123 Abs. 3 VwGO).
Zwar ist die Stellplatzerrichtung im Kenntnisgabeverfahren nach § 107 Abs. 7
VwGO rechtlich unzulässig, der Antragsteller wird dadurch aber nicht unzumutbar
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VwGO rechtlich unzulässig, der Antragsteller wird dadurch aber nicht unzumutbar
in schätzenswerten Nachbarrechten (§ 67 Abs. 9 HBO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 BImSchG) oder schwer und unerträglich in seinem Eigentumsrecht (Art. 14
Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
Nach § 107 Abs. 7 HBO bedürfen bauliche Anlagen, die unmittelbar der
Landesverteidigung dienen, keiner Baugenehmigung, Bauanzeige oder
Zustimmung, Sie sind der oberen Bauaufsichtsbehörde lediglich in geeigneter
Weise zur Kenntnis zu bringen. Nach Ansicht des Senats dienen die vorgesehenen
Privat-Pkw-Stellplätze weder unmittelbar noch überhaupt der Landesverteidigung
im Sinne dieser Vorschrift. Dabei ist davon auszugehen, daß
Ausnahmevorschriften wie § 107 Abs. 7 HBO eng auszulegen sind (vgl. Simon,
Bay.BauO, Komm., Stand: Mai 1985, Art. 86 Rdnr. 25 und Hausmann in
Landmann-Rohmer, GewO, Band III, Komm., Stand: November 1984, § 59
BImSchG Rdnr. 14; Jarass, BImSchG, Komm., 1983, § 59 Rdnr. 4; Lorz,
Naturschutzrecht, Komm., 1985, § 38 BNatSchG Anm. 1; Erlaß des HMdI v.
11.05.1977 (StAnz. S. 1107) i.d.F. vom 18.10.1977 (StAnz. S. 2098) unter Nr.
1.1.3). Der wesentliche Sinn der Freistellung von militärischen Bauanlagen zu
Zwecken der Landesverteidigung vom üblichen Baugenehmigungsverfahren liegt
darin, daß ihre Baupläne der Geheimhaltung unterliegen. Es soll verhindert
werden, daß eine Vielzahl von Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde, die einer
besonderen Sicherheitsüberprüfung nicht unterliegen, Einblick in die
entsprechenden Bauvorlagen erhält. So bedürfen der Geheimhaltung
insbesondere Kampf- und Kampfführungsanlagen. Im übrigen sind für den Einsatz
und die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte im Verteidigungsfall
Kampfversorgungsanlagen und Anlagen für die Vorbereitung, Herstellung und
Erhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich (vgl. zu diesen Begriffen und
Beispielen dazu Simon, a.a.O.). Ein die Freistellung vorn Genehmigungsvorbehalt
rechtfertigender Bezug zur Landesverteidigung kommt der Errichtung von
Stellplätzen für die privaten Kraftfahrzeuge der Soldaten aber nicht mehr zu, wie
etwa die Stellplätze eines Gerichts nicht der Rechtsfindung dienen. Die Pflicht des
Soldaten zur pünktlichen Anwesenheit in der Kaserne ist unabhängig von der Wahl
des Transportmittels. Nur die Anwesenheit selbst beeinflußt die Funktionsfähigkeit
der Bundeswehr in Friedenszeiten und im Verteidigungsfall, nicht jedoch die
günstigen oder weniger günstigen Möglichkeiten ein Privatfahrzeug abzustellen. Im
Verhältnis zu dem derzeitigen Zustand, wonach Privatfahrzeuge der Soldaten
mindestens teilweise in den umliegenden Wohnstraßen abgestellt werden, ist
insoweit auch keine militärisch ins Gewicht fallende Erhöhung der
Verteidigungsbereitschaft zu erwarten.
Das richtige Bauverfahren für das streitbefangene Stellplatzvorhaben des Bundes
wäre das Zustimmungsverfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 HBO gewesen. Eine
förmliche Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde fehlt jedoch bisher, wenn
damit auch nach dem Schriftsatz des beigeladenen Landes Hessen, vertreten
durch den Regierungspräsidenten in Kassel, vom 08.07.1985 zu rechnen ist.
Soweit wegen der formellen Illegalität der bisherigen Baumaßnahmen das
Zustimmungsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen nunmehr
nachzuholen ist, ist dabei zugleich zu beachten, daß die auf einem mit
Grünbewuchs versehenen Hang vorgesehene Stellplatzanlage einen gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG -
genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, hessisches Naturschutzrecht sei für die Errichtung
baulicher Anlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht anwendbar, gilt
nur für die allein auf den Außenbereich bezogene einschlägige
Landschaftsschutzverordnung der Stadt Kassel, nicht jedoch für die §§ 5 und 6
HeNatG. Diese Vorschriften gelten umfassend für Eingriffe in Natur und Landschaft
durch bauliche Anlagen sowohl in der beplanten wie der unbeplanten Ortslage als
auch im Außenbereich. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -, wonach Natur und Landschaft im
besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen sind. Gemäß § 4 Satz 3
BNatSchG gilt diese Vorschrift unmittelbar. Daß das Hessische Naturschutzgesetz
auch im übrigen die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in der beplanten und besiedelten Ortslage sicherstellen will,
ergibt sich etwa auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3., § 4 Abs. 2, § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 6 Abs. 10 HeNatG, wo von Siedlungsvorhaben, der
unstatthaften Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, der
Aufnahme von Landschaftsplänen als Festsetzungen in Bauleitpläne, von der als
Eingriff bezeichneten Beseitigung von öffentlichen Grünflächen im besiedelten
Bereich und von einem landschaftspflegerischen Begleitplan mit
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Bereich und von einem landschaftspflegerischen Begleitplan mit
Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil eines nach öffentlichem Recht
vorgesehenen Fachplanes, der ein Bebauungsplan sein kann, die Rede ist.
Soweit das Verwaltungsgericht aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
HeNatG, wonach die Anlage von Gärten im Außenbereich nur dann als Eingriff in
Natur und Landschaft gilt, wenn nicht in einem Bebauungsplan entsprechende
Festsetzungen getroffen worden sind, den Schluß zieht, auch die den
Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechenden baulichen Anlagen seien
nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, ist dem nicht zu folgen. Diese
über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Erstreckung der Freistellung vom
naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 HeNatG von
Gärten im Plangebiet auf bauliche Anlagen, wird auch dem Sinn und Zweck der im
Genehmigungsverfahren liegenden vorbeugenden Überprüfung baulicher
Maßnahmen auf Einhaltung naturschutzrechtlicher Belange nicht gerecht. Gerade
bei baulichen Anlagen, die regelmäßig den Naturbestand verringern und den
Boden versiegeln, ist eine solche vorbeugende Kontrolle durch die
Naturschutzbehörde als sachverständiger Fachbehörde unverzichtbar. Aus diesem
Grunde hatte der Gesetzgeber auch nur bei der Anlage von Gärten in einem
Plangebiet wegen deren besonderer Naturnähe auf den gesetzlichen
Genehmigungsvorbehalt verzichtet. Genausowenig wie der eine bestimmte
bauliche Nutzung zulassende Bebauungsplan ohne Baugenehmigung und damit
ohne Präventivkontrolle der Bauaufsichtsbehörde zur Errichtung eines Bauwerks
führen darf, ist bei einem Eingriff in Natur und Landschaft die begleitende Kontrolle
der zuständigen Naturschutzbehörde ausgeschlossen. Selbst wenn das Ob der
zulässigen baulichen Nutzung durch den Bebauungsplan festgesetzt ist, sind die
sich beim Wie, der Durchführung der Maßnahme im Einzelfall, stellenden Fragen
durch die zuständigen Behörden zu klären und im einzelnen festzulegen. Dazu
dienen die entsprechenden Genehmigungsverfahren.
Im übrigen läßt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HeNatG, wonach u.a. die
Herstellung von baulichen Anlagen im Außenbereich als Eingriff gilt, nicht der
Umkehrschluß ziehen, § 5 Abs. 1 Satz 1 gelte nicht für Natureingriffe in
der beplanten oder unbeplanten Ortslage, also im Geltungsbereich des § 30 und
des § 34 BBauG. Diesem Umkehrschluß steht entgegen, daß sämtliche
Legaldefinitionen für Eingriffe in den Nummern 1 - 8 von § 5 Abs. 1 Satz 2 HeNatG
keine abschließende Regelung darstellen. So werden sie eingeleitet mit den
Worten "Als Eingriffe gelten insbesondere ...", weshalb nur eine beispielhafte
Aufzählung folgt, die die umfassende Definition des Eingriffs in § 5 Abs. 1 Satz 1
HeNatG nicht einschränkt, und sie unberührt läßt.
Im Zustimmungsverfahren nach § 107 Abs. 1 HBO bestimmt sich das
Zusammenwirken der oberen Bauaufsichtsbehörde mit der oberen
Naturschutzbehörde nach den §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 und 2 HeNatG in der Weise,
daß die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde die naturschutzrechtliche
Genehmigung nach § 6 Abs. 1 HeNatG einschließt. Zuvor ist jedoch zwischen dem
Regierungspräsidenten und der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz als
den beiden zuständigen Behörden der Mittelstufe der Verwaltung das Benehmen
gemäß § 7 Abs. 2 HeNatG herzustellen.
Dieses Zusammenwirken der Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden ist im
übrigen auch zutreffend in dem Gemeinsamen Runderlaß des Hessischen
Ministers des Innern und des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt,
Landwirtschaft und Forsten vom 07.09.1983 (StAnz. 1983, 1890) unter Nr. 1.1
Satz 1 angesprochen worden.
Zu der vorbeschriebenen Bindung des Bundes als Bauherrn der streitbefangenen
Stellplatzanlage an das formelle und auch materielle hessische Naturschutzrecht
ist hinzuzufügen, daß es der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entspricht, daß der Bund auch im Zuge seiner
Hoheitsbetätigung der Bindung an das jeweils einschlägige Landesrecht unterliegt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.1976 - IV A 1.75 - DÖV 1976, 749, 750 m.w.N.;
Salzwedel, Bundesbehörden und Naturschutzrecht, NuR 1984, 165).
Gegenteiliges läßt sich im allgemeinen und für den vorliegenden Fall auch den
Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entnehmen. So haben nach
der gemäß § 4 Abs. 3 BNatSchG unmittelbar geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2
BNatSchG andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. In diesem
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Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. In diesem
Zusammenhang gilt. eine wechselseitige Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht.
Soweit die Rahmenvorschrift des § 8 Abs. 5 BNatSchG sogar gebietet, bei
Natureingriffen das Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden
herzustellen, dieses Gebot bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes,
wie hier, aber zurücknimmt, ist darauf hinzuweisen, daß § 8 BNatSchG gemäß § 4
Satz 3 BNatSchG nicht unmittelbar gilt. Mithin gehen die genannten
Bestimmungen des Hessischen Naturschutzgesetzes (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 12, 7 Abs. 1 und 2 HeNatG) hier selbst im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans vor, so daß es im nunmehr durchzuführenden
Zustimmungsverfahren nach § 107 Abs. 1 HBO dabei verbleibt, daß gemäß § 7
Abs. 2 HeNatG das Benehmen mit der Bezirksdirektion für Forsten und
Naturschutz herzustellen ist.
Auch die unmittelbar geltende Vorschrift des § 38 Abs. 1 BNatSchG steht dieser
Auslegung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen durch Naturschutz und
Landschaftspflege Flächen, die bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20.12.1976 ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Landesverteidigung
dienten oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke
ausgewiesen waren, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt
werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall liegen schon die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vor, da die Stellplätze nicht ausschließlich oder
überwiegend Zwecken der Landesverteidigung dienen, wie oben dargelegt worden
ist. Insoweit kommt es nicht mehr zum Tragen, daß hier mit dem Bebauungsplan
B III 35 der Stadt Kassel ein vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes
verbindlich gewordener Plan vorliegt.
Allgemein ist zu § 38 Abs. 1 BNatSchG darauf hinzuweisen, daß auch bei den
dadurch privilegierten hoheitlichen Altnutzungen (Salzwedel, a.a.O., S. 173), die in
ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden dürfen, im Falle
eines Eingriffs in Natur und Landschaft eine naturschutzrechtliche Genehmigung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeNatG nicht entbehrlich ist. Die gegenteilige Ansicht, die
in dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 02.12.1983 an
die Staatsbauämter und die Staatlichen Hochschulbauämter (Az.: B 1250, A-2-Lv
III), zurückgehend auf einvernehmliche Feststellungen des Hessischen Ministers
der Finanzen und des Bundesministers der Verteidigung, zum Ausdruck gebracht
hat, ist abzulehnen. Dasselbe gilt für den entsprechenden Rechtsstandpunkt, den
der Bundesminister der Verteidigung in einem Schreiben vom 28.11.1980 (- U II 5 -
Az. 45 - 61 - 00 00) an die Wehrbereichsverwaltungen eingenommen haben soll
(zitiert nach Lang, Naturschutzrecht und Bundeswehr, NuR 1981, 158). § 38 Abs. 1
BNatSchG ist lediglich eine Vorschrift über die inhaltliche Reichweite der materiell-
rechtlichen Einwirkungsbefugnisse der Naturschutzbehörden. Eine Freistellung vom
formellen naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt, soweit er im
hessischen Naturschutzrecht in § 6 Abs. 1 Satz 1 HeNatG vorgesehen ist, ist
damit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch aus der unmittelbar geltenden
Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, wonach beim Zusammenwirken mit
den Naturschutzbehörden neben dem dort geregelten Unterrichtungs- und
Anhörungsgebot weitergehende Formen der Beteiligung der Naturschutzbehörden
unberührt bleiben. In der Sache sind die Naturschutzbehörden damit nach § 38
Abs. 1 BNatSchG bis an die Grenze der bestimmungsgemäßen Nutzung
berechtigt und verpflichtet, formelles und materielles Naturschutzrecht zur
Geltung zu bringen. Die Privilegierung der bestimmungsgemäßen Nutzung
bestehender oder planverbindlicher Altnutzungen gewährt einen Vorrang für die
Durchsetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung bei der Abwägung und dem
Ausgleich gegeneinanderstehender öffentlicher Interessen (vgl. § 8 Abs. 3
BNatSchG und BVerwG, Urteil vom 16.01.1968 - I A 1.67 - BVerwGE 29, 52 im
Anschluß an PrOVG, OVGE 2, 399 sowie Salzwedel, a.a.O.). S. 170), läßt die
Geltung des Naturschutzrechts im übrigen aber unberührt. So bleiben etwa
Gestaltungsmöglichkeiten für die Durchsetzung naturschutzrechtlicher Belange bei
der Durchführung von Baumaßnahmen, also beim Wie der Maßnahme, wie
überhaupt bei Wahrung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Grundsatz der
größtmöglichen Schonung der Natur in jedem Einzelfall zu beachten ist.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß das Hessische Naturschutzgesetz
in § 5 Abs. 3 HeNatG eine Freistellung für militärische Nutzungen zum Zwecke der
Landesverteidigung nicht enthält, sondern nur die ordnungsgemäße land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft
ansieht. Im übrigen ist hier auf § 107 Abs. 6 Satz 1 HBO hinzuweisen, wonach § 96
Abs. 6 Satz 2 HBO entsprechend gilt. Danach bleibt im Zustimmungsverfahren
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Abs. 6 Satz 2 HBO entsprechend gilt. Danach bleibt im Zustimmungsverfahren
nach § 107 Abs. 1 HBO die aufgrund anderer Vorschriften, hier des § 6 Abs. 1
HeNatG, bestehende Verpflichtung zum Einholen von Genehmigungen unberührt.
Die formelle Rechtswidrigkeit der Errichtung der Stellplätze im
Kenntnisgabeverfahren nach § 107 Abs. 7 HBO führt hier jedoch nicht zu einem
nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers. Der Senat geht insoweit
ebenfalls, wie das Verwaltungsgericht, hier nicht davon aus, daß unzumutbare
oder gar schwere und unerträgliche Abgas- und Lärmimmissionen im Hinblick auf
die §§ 67 Abs. 9 HBO, 3 und 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Art. 14 Abs. 1 GG glaubhaft
gemacht worden sind. Dem steht schon der große Abstand zwischen dem
Wohnhausgrundstück des Antragstellers und der Stellplatzanlage entgegen. Von
Mitte Wohnhaus bis Mitte Stellplatzanlage beträgt der Abstand etwa 250 m.
Nimmt man die nach dem Bebauungsplan B III 11 noch im Wohngebiet liegenden
Grundstücksfreiflächen des Antragstellers hinzu, liegen diese auch nur um etwa 30
m näher an den Stellplätzen. Mithin ist hier aufgrund der in den beiden
benachbarten Bebauungsplänen festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen auf
dem nördlichen Grundstücksteil des Antragstellers und den sich anschließenden
Grundstücken bis zum Marbachsgraben mit etwa 170 m Abstand eine ausreichend
große Pufferzone vorhanden, die trotz der beiderseitigen Hanglage unzumutbare
Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die Nutzung der Stellplätze nicht
hinreichend wahrscheinlich macht, um im Eilverfahren auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung
einen Baustopp zu rechtfertigen.
Bei der Frage der Zumutbarkeit ist darüber hinaus zu beachten, daß der
Antragsteller aufgrund des seit 1973 bestehenden Bebauungsplans B III 35 mit der
streitbefangenen Stellplatzanlage rechnen mußte. Insoweit besteht hier eine
plangegebene Vorbelastung für das Grundstück des Antragstellers, zumal der
Bebauungsplan B III 35 auch früher als der an der Holzgartenstraße ein reines
Wohngebiet ausweisende Bebauungsplan B III 11 in Kraft getreten ist. Nach den im
Eilverfahren erkennbaren Umständen läßt der Bebauungsplan B III 35 nach Ansicht
des Senats auch weder aus seiner Verfahrensgeschichte noch hinsichtlich des
Abwägungsergebnisses zur Nichtigkeit führende Rechtsmängel erkennen. Der
Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos geworden, da seine Verwirklichung, wie
das streitbefangene. Vorhaben zeigt, auf den bisher unbebauten
Grundstücksflächen noch möglich ist.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Blendwirkung dürfte hier im übrigen
durch die trotz 3 m hohen Rufböschungen noch immer zum Marbachsgraben
hinweisende Hangneigung und die im Bebauungsplan vorgesehene mindestens 3
m hohe Wildhecke hinreichend gemindert werden.
Was schließlich den möglichen Grundrechtsschutz durch Verfahren anbelangt (vgl.
dazu Kopp, VwVfG, Komm., 3. Aufl., 1983, Vorbem. § 1 Rdnr. 4), kann der
Antragsteller daraus hier jedenfalls nichts mit Erfolg herleiten. Bei den verletzten
Vorschriften des § 107 Abs. 1 HBO und des § 7 Abs. 2 HeNatG handelt es sich
nicht um den Nachbarn schützende Verfahrensvorschriften. Soweit etwa in dem
gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 HBO geltenden § 95 HBO ein verfahrensmäßiger
Nachbarschutz geregelt ist, greift diese Vorschrift, nach der die
Bauaufsichtsbehörden die Nachbarn hören sollen, bevor von nachbarschützenden
Vorschriften Befreiungen erteilt werden, hier nicht ein. Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans B III 35 sind nicht erforderlich, weil sich das
Vorhaben in deren Rahmen hält.
Einem Baustopp in diesem Eilverfahren, in dem unzumutbare Nachteile nicht
glaubhaft gemacht worden sind, steht überdies entgegen, daß gegebenenfalls im
Hauptsacheverfahren die Notwendigkeit von Immissionsschutzmaßnahmen im
einzelnen überprüft werden kann, die auch noch nachträglich vorgenommen
werden könnten (BVerwG, B. v. 24.04.1979 - 4 C 1.79 -).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß dem Antragsteller auch aus § 9 Abs. 1
des Kaufvertrages vom 22.12.1976 zwischen der Antragsgegnerin und der
beigeladenen Stadt Kassel (Urkundenrolle des Notars H. Nr. 606 für 1976) über die
Stellplatzbaugrundstücke, wonach bauliche Maßnahmen auf dem Kaufgegenstand
nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen durchgeführt werden dürfen, trotz
der derzeit noch bestehenden formellen Illegalität der Baumaßnahme kein
nachbarliches Abwehrrecht zusteht.
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Ob die obere Naturschutzbehörde (§ 30 Abs. 3 HeNatG) im Hinblick auf § 8 Abs. 2
HeNatG und ihr Mitwirkungsrecht nach § 7 Abs. 2 HeNatG bis zum
ordnungsgemäßen Abschluß des Zustimmungsverfahrens von der
Antragsgegnerin als Bauherrin die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten
verlangen kann (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 24.11.1967 - X B 627/67 - DVBl.
1968, 526 und Grosse-Suchsdorf u.a., NdsBauO, Komm., 3. Aufl.' 1984, § 82 Rndr.
8), weil § 107 Abs. 9 Satz 2 HBO mit dem Ausschluß der Baueinstellungsvorschrift
des § 102 HBO im Naturschutzrecht nicht gilt, und die hoheitliche Tätigkeit des
Bundes möglicherweise nicht berührt würde (vgl. BVerwG, U. v. 16. 01.1968,
a.a.O.). kann offenbleiben, weil jedenfalls der in diesem Eilverfahren Rechtsschutz
begehrende Antragsteller dies nicht verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Billigkeit gebietet es nicht, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für
erstattungsfähig zu erklären, zumal diese keinen Antrag gestellt und damit nicht
am Kostenrisiko teilgenommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20
Abs. 3 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.